
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 O 1/03
Entscheidung vom 30. Juni 2003
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat das
Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die
Richter ..., ..., Dr. ... nach der am 10. Juli 2003 geschlossenen
mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Berufung der
Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15,
vom 22. März 2001 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt
die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung
durch eine Sicherheitsleistung von 6.000 EUR abwenden, wenn nicht
die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin
verlegt Fachzeitschriften, darunter in monatlicher Erscheinungsweise
die Zeitschrift „Schuhmarkt - Trends & Mode", die sie seit mehr als
100 Jahren herausgibt, und vierzehntägig die Zeitschrift „Schuhmarkt
News".
Die Beklagte
betreibt eine „Internet-Agentur". Sie hat bei der zuständigen DENIC
mehrere Tausend Domain-Namen für sich registrieren lassen, die
vorwiegend Gattungsbegriffe, Namen und Marken zum Teil mit einem
Zusatz enthalten, darunter auch „schuhmarkt.de". Im September 2000
wurde man über diese Internetanschrift zur Leitseite „www.[...].com"
weitergeleitet, auf der mitgeteilt wurde, daß die Domain noch nicht
aktiv sei und mehr als 2000 Domains „nur für E-Mail-Adressen,
Subdomains und Werbung zur Verfügung", nicht aber zum Verkauf
stünden.
Die Klägerin, die
der Beklagten Verletzung von Titelschutzrechten und unlautere
Rufausbeutung und Behinderung anlastet, hat beantragt,
der Beklagten unter
Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain „schuhmarkt.de"
zu benutzen und/oder benutzen zu lassen sowie reserviert zu halten
und/oder reserviert halten zu lassen.
Die Beklagte hat
beantragt,
die Klage
abzuweisen,
und vorgebracht,
ihr sei zum Zeitpunkt der Registrierung die Zeitschrift der Klägerin
unbekannt gewesen. Sie unterhalte unter der streitgegenständlichen
Anschrift eine Werbeplattform und einen Markt für Unternehmen der
Schuhbranche.
Das Landgericht,
auf dessen Entscheidung zur Vervollständigung des Tatbestandes Bezug
genommen wird, hat die Beklagte antragsgemäß nach § 1 UWG
verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung,
die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Sie rügt
Feststellungen des Landgerichts als unrichtig und macht
Rechtsausführungen. Auf die Berufungsschrift vom 25.06.2001 wird
Bezug genommen.
Die Beklagte
beantragt,
das landgerichtliche
Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin
beantragt,
die Berufung mit der
Maßgabe zurückzuweisen, daß es statt „reserviert" „registriert"
heißt.
Sie führt aus, die
Beklagte sei ein „Domain-Hamster", die rund 4.000 Domain-Namen für
sich habe registrieren lassen und der in mehreren Parallelprozessen
die Benutzung von bestimmten Domain-Namen untersagt worden sei. Im
übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil mit Rechtsgründen.
Ergänzend wird auf
die vorbereitenden Schriftsätze mit ihren Anlagen und
Beweisangeboten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat
Erfolg.
Die Rüge der
örtlichen Zuständigkeit ist gegenstandslos (§ 512 a ZPO a. F.). Die
Beklagte hat sie nicht aufrecht erhalten.
Ein „Schlechthin-Verbot"
des Domain-Namens ohne Rücksicht darauf, was sich hinter der unter
dieser Anschrift erreichbaren Leitseite verbirgt, ist im Regelfall
nicht möglich. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden
(Urteil vom 29.03.2001, 3 U 256/00 - Pizza-Connection; Urteil vom
02.05.2002, 3 U 216/01 - Siehan.de; GRUR-RR 2001, 126, 129 -
Intershop). Die Leitseite ist lediglich ein Mittel, die dahinter
stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst
Ware oder Dienstleistung. Ohne Kenntnis dessen, wofür die
Internetanschrift steht, lassen sich weder Feststellungen zu einer
Verwechslungsgefahr noch zur Unlauterkeit eines Verhaltens treffen.
Ein solches Verbot würde auch Handlungen erfassen, die
möglicherweise nicht rechtswidrig sind oder für die keine
Begehungsgefahr besteht.
Demnach kommt nur
ein Verbot in Betracht, daß sich auf Handlungen beschränkt, die die
Beklagte begangen hat oder zu denen sie sich berechtigt sieht. So
könnte im Hinblick auf den Vortrag in der Berufungsschrift das
Verbot sachgerecht eingeschränkt werden,
im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain „schuhmarkt.de"
für die Bereitstellung einer E-Commerce-Handelsplattform und
Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel zu benutzen und/oder
benutzen zu lassen sowie registriert zu halten und/oder registriert
halten zu lassen.
Es besteht aber
kein Anlaß, nach § 139 ZPO darauf hinzuwirken, daß die Klägerin
einen solchen Antrag stellt, denn er wäre auch in dieser
Beschränkung unbegründet.
Auf §§ 5 Abs. 3, 15
Abs. 2 MarkenG läßt sich ein Verbot nicht stützen, weil es an der
erforderlichen Verwechslungsgefahr fehlt. Das hat bereits das
Landgericht - wenngleich obiter - dargelegt. Diese Ausführungen
macht sich der Senat ergänzend zu eigen.
Dabei kommt es
nicht darauf an, daß die von der Beklagten ins Auge gefaßte
Bereitstellung einer E-Commerce-Handelsplattform und
Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel kein „Werk" ist,
denn ein Werktitelschutz besteht auch im Hinblick auf eine
mittelbare Verwechslungsgefahr (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, §
15, Rdnr. 82). Voraussetzung ist dann aber eine über die normale
Werktitelfunktion hinausgehende Kennzeichnungskraft, was nur bei
sehr bekannten Titeln in Betracht kommt (BGH WRP 1999, 186, 188 -
Wheels Magazine; weitere Nachweise: Teplitzky, Die markenrechtliche
Verwechslungsgefahr in der Rechtsprechung des BGH und des EuGH, WRP
2003, 415 ff., 422, Fn. 122).
Der Gattungsbegriff
„Schuhmarkt" hat für eine Zeitschrift, die über den nationalen und
internationalen Schuhhandelsmarkt berichtet, bestenfalls normale
Kennzeichnungskraft. Angesichts des beschränkten
Interessentenkreises und der damit verbundenen geringen Verbreitung
des geschützten Titels wird die Zeitschrift dem allgemeinen Verkehr,
soweit er sich am Internet beteiligt, kaum bekannt sein; er kann
jedenfalls nicht annehmen, es mit der Klägerin zu tun zu haben, wenn
er unter der Internetanschrift „schuhmarkt.de" auf eine
E-Commerce-Handelsplattform und Präsentationsplattform für den
Schuhwarenhandel stößt. Selbst bekannte Zeitschriften verbreiten im
Internet unter ihrem Titel ihre spezifischen Inhalte und dienen
nicht als Forum für bestimmte Zwecke. Der Verkehr wird deshalb nicht
glauben, Zeitschrift und Plattform stammten aus demselben oder
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. auch EuGH Rs. C 39/97,
Sig. 1998, l 5507, GRUR 1998, 922, 924 - Canon).
Deshalb kann die
Klägerin nicht das Verhalten von Internetnutzern, die einen
bestimmten Suchbegriff eingeben, zu ihren Gunsten ins Feld führen,
wie es auch bedeutungslos ist, daß die Klägerin eine
traditionsreiche Zeitschrift und das Zentralorgan der Branche
verlegt. Der durchschnittlich verständige, informierte und
aufmerksame Verbraucher, dessen Vorstellungen die neuere
Rechtsprechung zum Leitbild nimmt, weiß selbst dann, wenn er das
Organ der Branche kennt, daß sich die Zeitschrift an einen sehr
beschränkten Empfängerkreis und nicht an den allgemeinen Verkehr
wendet. Auch er kann und wird nicht davon ausgehen, unter dem
Domainnamen „schuhmarkt.de" notwendig auf die Klägerin oder das von
ihr verlegte Organ zu stoßen. Er wird es bestenfalls für möglich
halten und versuchsweise, um sich den Umweg über eine Suchmaschine
zu ersparen, diese Anschrift eingeben, aber weder überrascht noch
enttäuscht sein, wenn sich statt der erhofften Leitseite der
Klägerin eine Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel
öffnet. Zu Verwechslungen kann es bei dieser Sachlage nicht kommen.
§ 1 UWG ist - da
Schuhmarkt einen Gattungsbegriff darstellt - keine geeignete
Anspruchsgrundlage für das Verbot (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, §
1, Rdnr. 430), auch wenn davon auszugehen ist, daß die Parteien
Wettbewerber sind, weil beide dem Verkehr Werbemöglichkeiten bieten.
Das Landgericht hat
bei seiner Wertung, daß sich die Beklagte unlauter verhalte, die
Positionen der Parteien gegeneinander abgewogen und angesichts des
Interesses der Klägerin, in ihren Möglichkeiten nicht eingeschränkt
zu werden, kein gleichwertiges Interesse der Beklagten am Besitz der
Internet-Domain „schuhmarkt.de" erkennen können, weshalb es unlauter
sei, daran festzuhalten. Diese Entscheidung ist ergangen, bevor sich
der Bundesgerichtshof zur Eintragung einer Gattungsbezeichnung als
Internet-Domain geäußert hatte (Urteil vom 17.05.2001, GRUR 2001,
1061 ff. -Mitwohnzentrale.de). Danach stellt die Registrierung und
Nutzung eines Gattungsbegriffs als Internet-Domain grundsätzlich
noch keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten von
Wettbewerbern dar, denn es liegt im Wesen jeder Wettbewerbshandlung,
den Spielraum von Mitbewerbern einzuschränken. Die Grenze ist erst
dann überschritten, wenn ein Mitbewerber gezielt in seiner
Entfaltung im Internet gehindert wird, um ihn zu verdrängen, oder
wenn er seine Leistung im elektronischen Geschäftsverkehr durch
eigene Anstrengung nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann.
Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine gezielte Verdrängung der
Klägerin scheidet aus, denn sie hat nicht hinreichend dargelegt und
unter Beweis gestellt, daß der Beklagten ihre Zeitschrift zum
Zeitpunkt der Registrierung bekannt gewesen wäre. Das sonstige
Verhalten der Beklagten kann nicht als Indiz dafür dienen, daß sie
den Begriff zu unlauteren Zwecken gewählt hat. Über die Wahl von
Marken oder unterscheidungskräftigen Kennzeichen ist hier nicht zu
befinden. Selbst wenn das unlauter sein sollte, bedeutet es nicht,
daß sich die Beklagte auch dann unlauter verhält, wenn sie eine
Gattungsbezeichnung wählt. Die Beklagte betreibt eine
Internet-Agentur, sie muß die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen
für eine geschäftliche Tätigkeit zu schaffen, und dazu gehört,
Internetanschriften vorzuhalten, falls eine entsprechende Nachfrage
entsteht. Daß sie damit Wettbewerbern und anderen Interessenten
zuvorkommt, denen an einer solchen Anschrift ebenfalls gelegen ist,
liegt in der Natur der Sache und stellt keine unlautere Behinderung
dar.
Die Klägerin ist
auf die streitgegenständiiche Domain auch nicht angewiesen, um sich
im elektronischen Geschäftsverkehr angemessen zur Geltung zu
bringen. Sie kann eine Internetanschrift wählen, die den Titel ihrer
Zeitschrift mit einem Zusatz enthält. Da der vollständige Titel
„Schuhmarkt - Trends & Mode" lautet, bietet sich beispielsweise der
Zusatz „tm" oder ähnlich an, der sogar über den Gattungsbegriff
hinaus zu einer Individualisierung beitragen könnte.
Sollte neben § 1
UWG überhaupt eine nach §§ 826, 1004 BGB zum Unterlassen
verpflichtende sittenwidrige vorsätzliche Behinderung in Betracht
kommen, wenn jemand eine Internet-Domain mit dem Ziel hat
registrieren lassen oder aufrecht erhält, einen Dritten in der
berechtigten Wahrnehmung seiner Interessen zu behindern oder sich
durch die Veräußerung zu bereichern (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 18,
19 - drogerie.de), so kann das Ergebnis kein anderes sein. Wenn die
Beklagte den Titel der Klägerin nicht kannte, kann sie nicht das
Ziel gehabt haben, die Klägerin durch die Registrierung zu
behindern.
Die Beklagte hat
demnach die Anschrift rechtmäßig erworben. Die generelle
Möglichkeit, daß es Dritte geben mag, die an einer bestimmten
generischen Internetanschrift besonders interessiert sind, kann
keine Sittenwidrigkeit begründen. Mit der Eintragung hat die
Beklagte lediglich eine Chance wahrgenommen, die jeder andere auch
hatte, denn für die Registrierung bei der zuständigen DENIC gelten
bei Gattungsbegriffen keine Sonderregelungen, allein maßgebend ist
das Prioritätsprinzip (BGH CR 2003, 355, 357 - presserecht.de).
Selbst wenn die Beklagte die Absicht gehabt haben sollte, diese
Chance durch eine spätere Veräußerung der Domain „zu Geld" zu
machen, wäre das noch nicht anstößig, denn damit hätte sie lediglich
eine vorhandene Möglichkeit genutzt, durch schnelles Handeln die
Voraussetzungen für einen Erwerb zu schaffen. Wenn die Beklagte
später erfährt, daß es in der Tat einen solchen Interessenten gibt,
dem am Erwerb der Domain gelegen ist, kann dieser Umstand allein ihr
Festhalten an der Domain nicht sittenwidrig machen. Das gilt
jedenfalls dann, wenn dieses Interesse nicht auf Kennzeichnungs- und
Namensrechten beruht und deshalb vorrangig sein könnte (OLG
Frankfurt, a.a.O., S. 19).
Der von der
Klägerin in den Vordergrund gerückte Umstand, daß die Beklagte
Tausende von Domain-Namern „gehamstert" habe, kann auch in diesem
Zusammenhang an dieser Bewertung nichts ändern, selbst wenn er
Rückschlüsse auf die Absichten der Beklagten zulassen sollte. Ob
sich die Beklagte in den Grenzen des Zulässigen hält, ist eine Frage
des Einzelfalls. Daß sie in anderen Fällen diese Grenzen nicht
eingehalten haben mag und dort bei dieser Bewertung auch ihre
Absichten berücksichtigt werden mußten, erlaubt keine zwingenden
Rückschlüsse für den vorliegenden Rechtstreit.
Die
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 a. F.
und § 543 Abs. 2 n. F. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil
die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(Unterschriften)