
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 U 197/99
Entscheidung vom 4. Mai 2000
Tatbestand
Die Antragstellerin war seit 1992 im
Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Firma "K..........."
eingetragen. Seit dieser Zeit befasst sie sich mit dem Plakataushang von Werbung
für kulturelle Veranstaltungen in und um Hamburg. Ihre Auftraggeber sind Musik-
und Konzertveranstalter, Theater und ähnliche Unternehmen, sie vermittelt
außerdem Aufträge für bundesweite Plakatierungen an Kooperationspartner. Im
Verkehr tritt sie nach ihrem Vorbringen unter der Bezeichnung
"K..............N........" auf. Mit Beschluss vom 19. Januar 2000 haben ihre
Gesellschafter den Bestandteil "A.......E....." gestrichen.
Die Antragsgegnerin mit Sitz in Düsseldorf
betätigt sich in verschiedenen deutschen Städten auf dem gleichen Gebiet unter
der Firma "H..............". Sie hat sich die Internetkennung
"Kultur...........de" reservieren lassen, ohne sie bisher benutzt zu haben.
Das Landgericht hat der Antragsgegnerin durch
einstweilige Verfügung verboten,
als Domainadresse die Bezeichnung
"Kultur.............de" zu verwenden.
Gegen die Bestätigung des Verbots im
Widerspruchsverfahren wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Ein
Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus §§ 5, 15 MarkenG.
1. Die Antragstellerin kann für
"K...................N........" Schutz beanspruchen, weil es sich sowohl um
einen kennzeichnungskräftigen Bestandteil ihrer Gesamtfirma (Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 1998, vor § 5, Rdnr. 18) als auch um eine besondere Bezeichnung
ihres Unternehmens handelt (a.a.O., Rdnr. 19). Dass sie unter dieser Bezeichnung
im Rechtsverkehr auftritt, ist durch die eidesstattliche Versicherung ihres
früheren Geschäftsführers und durch das vorgelegte Geschäftspapier glaubhaft
gemacht.
Die Unterscheidungskraft der Bezeichnung "K...................N........" ist für
ein Unternehmen, das Plakate zur Werbung für kulturelle Veranstaltungen
aushängt, wegen des einer Beschreibung nahe kommenden Inhalts von Hause aus
gering, kann ihr deshalb aber noch nicht schlechthin abgesprochen werden. Das
liegt daran, dass das Wort "Kultur.............." keinen spezifischen Sinn hat,
der es geeignet macht, die von einem Unternehmen angebotenen Leistungen zu
beschreiben. Werbung ist für Waren oder Dienstleistungen möglich, Kultur ist
aber ein so umfassender Begriff, dass sich mit ihm bestimmte Waren oder
Dienstleistungen nicht unmittelbar in Verbindung bringen lassen. Letztlich "kann
mit dem Begriff K. alles bezeichnet werden, was der Mensch geschaffen hat, was
also nicht naturgegeben ist" (Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Auflage, Bd. 12, s.v.
"Kultur"), und selbst in seiner Eingrenzung auf soziale Institutionen, "die zu
ihren Aufgaben die Pflege der gesamtgesellschaftl. erforderlichen Werte und
Leitbilder zählen", ergibt sich keine Zuordnung zu bestimmten Waren oder
Dienstleistungen.
Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Belege weisen nichts Anderes aus, denn
sie machen nur die von ihr selbst betonte Vielfalt im Gebrauch dieses Begriffes
deutlich. Ein Seminar über "Kultur............ und kunstgerechte Gestaltung von
Büchern" lässt nicht entfernt an das Plakatieren für kulturelle Veranstaltungen
denken, und das Sachgebiet "Kultur.............." der Stadt Brandenburg umfasst
die Aufgaben: "Veranstaltungskalender, Kulturinformation, Publikationen,
Kulturdatenbank". Irgendetwas Verwandtes muss zwar Unternehmensgegenstand sein,
aber niemand weiß allein auf Grund des Begriffes genau, für welche Waren oder
Dienstleistungen die Bezeichnung steht.
Der Zusatz "N......" verstärkt die Fähigkeit der Gesamtbezeichnung,
individualisierend auf das Unternehmen hinzuweisen. Zwar ist das Wort "N......"
als Regionalbezeichnung allein ohne Kennzeichnungskraft, aber in der Kombination
trägt er zu einem gewissen Maß an Eigentümlichkeit bei, denn das Begriffspaar
"K...................N........" gehört mit Sicherheit nicht zum allgemeinen
Sprachschatz. Auch in den Tochterfirmen der Antragsgegnerin, "....
Kultur.............. Bremen - Hannover GmbH" und ".... Kultur..............
Rhein/Main GmbH", findet sich eine vergleichbare Kombination, die eine
Individualisierung ermöglicht.
Besteht eine solche, wenn auch geringe Unterscheidungskraft bereits
ursprünglich, dann kann jede Benutzung die Bezeichnung nur erstarken lassen, so
dass es nicht darauf ankommt, ob die Antragstellerin hinreichend zu ihrer
Durchsetzung im Verkehr vorgetragen hat.
2. Die Antragsgegnerin verletzt die Antragstellerin in ihrem Recht an der
Bezeichnung "K...............N.....", wenn sie die Internetkennung
"Kultur.........de" verwendet. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine
Internetkennung grundsätzlich geeignet, kennzeichnend auf denjenigen
hinzuweisen, der als Person oder Unternehmen über sie erreichbar ist. Nur wenn
die Möglichkeit ausscheidet, daß der "Domain-Name" auf ein Subjekt hinweisen
soll, weil etwa ein reiner Gattungsbegriff gewählt worden ist, kann der Verkehr
ihn nicht kennzeichnend verstehen (Urteil vom 5. November 1998 - 3 U 130/98 -
emergency[= JurPC Web-Dok. 21/1999, Anm. der Red.]).
Das bedeutet aber nicht, dass ein Gattungsbegriff in der Kennung niemals
kennzeichnend sein kann. Entscheidend ist, ob die "Domain" vom Verkehr als bloße
"Adresse" verstanden wird (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 19; Fezer, Markenrecht,
2. Auflage, § 3 Rdnr. 305), die man erst einmal aufsuchen muss, um auf jemand
Bestimmtes zu stoßen, und das hängt wiederum von den Besonderheiten des
Einzelfalles ab. Es liegt im Wesen der Internetkennung, dass sie einmalig ist
und einmalig sein muss, um ein bestimmtes Subjekt im Internet erreichbar zu
machen. Sie ist die einzige Möglichkeit, den Teilnehmer als Subjekt anzusteuern
und ihn in seiner Identität zu fassen, insoweit stehen keine Alternativen zur
Verfügung. Deshalb liegt es in der Natur der Sache, daß ihr eine kennzeichnende
Funktion immanent ist, und sie wird - wenn sie in ihrer Bildung diese Funktion
erfüllen kann - vom Verkehr auch so verstanden. So versuchen die Subjekte des
virtuellen Verkehrs im Internet, ihren Namen in die Adresse zu übernehmen, um
auch hier in möglichst fassbarer Identität in Erscheinung zu treten. Nur dieser
Umstand macht es verständlich, dass immer wieder der Versuch gemacht wird, sich
die Namen großer Unternehmen oder Organisationen eintragen zu lassen, um über
Abstandszahlungen, Lizenzgebühren oder Aufträge daraus Geld zu schlagen (vgl.
Ubber, Rechtsschutz bei Mißbrauch von Internet-Domains, WRP 1997, 497, 500 f.).
Dies alles weiß der Verkehr, und so ist er auch zunächst geneigt, die "domain"
als kennzeichnend zu verstehen. Darüber hinaus ist ihm selbstverständlich
geläufig, dass in Firmennamen Gattungsbegriffe erscheinen können, so dass deren
Gebrauch allein ihn nicht abhält, an ein Internetsubjekt zu denken. Vielmehr
müssen Umstände hinzutreten, die ihn davon abhalten, hinter der Kennung ein
Subjekt zu vermuten. Entscheidend ist, ob er davon ausgeht, dass ihn, wenn er
die "domain" anwählt, Informationen zu dem in ihr enthaltenen Gattungsbegriff
erwarten. Das setzt voraus, dass der Verkehr mit dem Gattungsbegriff bereits
bestimmte Vorstellungen verbindet, die er vertiefen möchte, denn nur dann kann
überhaupt ein Bedürfnis bestehen, gerade zu dieser Gattung im Internet
Informationen einzuholen. Der Nutzer ist in keiner anderen Lage als jemand, der
zu einem bestimmten Begriff nähere Einzelheiten in einem Lexikon sucht. Er wird
dieses gar nicht erst aufschlagen, wenn er den Begriff dort nicht als Stichwort
erwartet, und dazu hat er besonders dann wenig Veranlassung, wenn er ihm bisher
nicht begegnet ist. Unter einem so unspezifischen Begriff wie
"Kultur.............." kann sich der Verkehr im Regelfall nichts Konkretes
vorstellen. Als allgemeiner Begriff wird ihm das Wort bisher kaum einmal
begegnet sein, er wird es auch nicht in einem Lexikon erwarten. Dann liegt für
ihn die Annahme aber außerordentlich nahe, dass der Begriff
"Kultur.............." deshalb in der Kennung erscheint, um ein Internetsubjekt
kenntlich zu machen, in dessen Unternehmensbezeichnung dieser Begriff ebenfalls
auftaucht. Damit ist die Verwechslungsgefahr bei identischem
Dienstleistungsangebot offensichtlich.
Dass die Antragstellerin den Zusatz "N......" verwendet, kann den Verkehr nicht
vor Irrtümern bewahren, denn er kann glauben, die Antragstellerin habe auf einen
nur beschreibenden Zusatz verzichtet oder sie stehe in wirtschaftlichem oder
organisatorischem Zusammenhang mit einem Internetsubjekt, das nicht auf den
N....en beschränkt ist. Zusätze in der Internet-Kennung, die solche Rückschlüsse
nicht erlauben, würden hingegen Irrtümern des Verkehrs vorbeugen.
3. Angesichts des Verkehrsverständnisses kann sich die Antragsgegnerin auch
nicht mit Erfolg auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen. Versteht der Verkehr das Wort
"Kultur.............." in der Kennung als individualisierenden Hinweis auf ein
Subjekt, wird es eben auch nicht als beschreibende Angabe verwandt.
Dass dies auch den Absichten der Antragsgegnerin entspricht, ergibt sich im
Übrigen aus ihrem letzten Schriftsatz, denn dort hat sie vorgetragen, dass sie
die Organisation und Koordinierung der Auftritte im Internet für Tochter- und
Beteiligungsgesellschaften übernommen habe, die den Firmenbestandteil
"Kultur.............." führen. Damit ist unstreitig, jedenfalls überwiegend
wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin selbst auf diese Weise am
geschäftlichen Verkehr teilnehmen will. Mit der Reservierung hat sie deshalb die
Begehungsgefahr begründet, die Kennung in rechtsverletzender Weise zu verwenden.
Dafür spricht auch, dass sie nicht bestritten hat, mit der Gesellschaft in
Zusammenhang zu stehen, die in Hamburg unter der Firma "....
Kultur.............. Hamburg GmbH" von der Hamburger Außenwerbung GmbH und der
Stadtkultur GmbH in Düsseldorf gegründet wurde und der diese Firmierung auf
Antrag der Antragstellerin durch einstweilige Verfügung verboten worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.