
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 U 216/01
Entscheidung vom 2. Mai 2002
In dem Rechtsstreit
(...)
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3.
Zivilsenat, durch die Richter B*, v.F*, T*, nach der 21. März 2002 geschlossenen
mündlichen Verhandlung für RECHT erkannt
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 4. Mai 2001 abgeändert
und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Das Urteil ist - für die Beklagte - gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Gegen dieses Urteil wird das Rechtsmittel der Revision
nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Marken-, Namens- und
Wettbewerbsrecht in Anspruch. Die Klägerin betreibt ein
Versandhandelsunternehmen, dessen Angebot insbesondere Bekleidung umfaßt (Anlage
K 6), und ist seit dem 26. Juni 1997 unter der Firma "Sieh an!
Handelsgesellschaft mbH" im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg eingetragen.
Als Unternehmensgegenstand wurden "der Groß- und Einzelhandel, insbesondere der
Versand- und der Warenhaushandel mit Waren aller Art, ferner die Herstellung der
im Rahmen der Einzelhandelsaktivitäten angebotenen Waren sowie Dienstleistungen
aller Art" angegeben (Anlage K 1). Die Klägerin ist Inhaberin der Domain "sieh-an.de",
welche am 7. August 1997 für sie registriert wurde. Darüber hinaus ist die
Klägerin Inhaberin der Domains "siehan.com", "siehan.net", "siehan.at", "siehan.ch"
sowie der Domains "sieh-an.com", "sieh-an.net", "sieh-an.at" und "sieh-an.ch".
Diese Domains ließ die Klägerin im August 2000 für sich registrieren.
Die Beklagte ist Inhaberin der Domain "siehan.de", welche im
World Wide Web unter der Internet-Adresse "www.siehan.de" abrufbar ist. Diese
Domain wurde am 14. Dezember 1998 für die Beklagte registriert. Gleichzeitig
wurde der Geschäftsführer der Beklagten bei der DENIC e.G. als administrativer
Ansprechpartner eingetragen (Anlage K 2). Unter der genannten Adresse bietet die
Beklagte ein Internetmagazin bzw. Internetportal mit dem Namen "www.siehan.de"
an. Unter der streitgegenständlichen Internet-Adresse werden über die Website
der Beklagten redaktionell, thematisch und alphabetisch geordnete Hyperlinks zu
Stichworten, wie bspw. Auto, Auktionen, Chat, Download, Politik oder Shopping,
bereit gehalten. Die Beklagte stellt auf diesem Wege über 800 Links zur
Verfügung (Anlage K 3).
Mitte August 2000 bemerkte die Klägerin, daß die Beklagte die
Domain "www.siehan.de" für sich hatte registrieren lassen. Mit Schreiben vom 7.
September 2000 mahnten die Kläger-Vertreter die Beklagte unter Fristsetzung zum
11. September 2000 ab (Anlage K 4). Die Beklagte war jedoch nicht bereit, eine
entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben.
Das Landgericht Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, hat der
Beklagten nachfolgend mit einstweiliger Verfügung vom 19. September 2000 (Az.:
416 O 247/00)
1. bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,
a. sich im geschäftlichen Verkehr der Bezeichnung "Sieh an"
zu bedienen, insbesondere eine Domain "www.siehan.de" zu halten;
b. die Internet-Domain "siehan.de" zu veräußern oder
veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in
sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung
oder sonstige Verfügung an die Firma Sieh an! Handelsgesellschaft mbH oder mit
deren Zustimmung erfolgt,
2. bei Meidung eines Zwangsgeldes von bis zu DM 50.000,00,
ersatzweise Zwangshaft, aufgegeben, gegenüber DENIC alle notwendigen
Handlungen vorzunehmen, damit die Übertragung der Domain "siehan.de" zugunsten
der Antragstellerin vorgenommen werden kann.
Gegen diese Beschlußverfügung hat sich die Beklagte mit
Teil-Widerspruch vom 23. Oktober 2000 gewendet. Sie hat ihren Widerspruch auf
den Tenor zu 2. beschränkt und zur Begründung ausgeführt, daß ein
Domain-Übertragungsanspruch, zumal im einstweiligen Verfügungsverfahren, nicht
bestehe.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2000 hat daraufhin das
Landgericht Hamburg seine einstweilige Verfügung vom 19. September 2000
hinsichtlich der Ziffer 2. aufgehoben und insoweit den auf ihren Erlaß
gerichteten Antrag zurückgewiesen.
Nachfolgend hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom
18. Dezember 2000 unter Fristsetzung zum 8. Januar 2001 zur Abgabe der
Abschlußerklärung aufgefordert. Die Beklagte war jedoch nicht bereit, die
verlangte Erklärung abzugeben. Daraufhin hat die Klägerin ihre Ansprüche im
vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Hauptsacheklage weiter verfolgt.
Sie hat dazu erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die
Verwendung der Domain "siehan.de" durch die Beklagte verletze Kennzeichenrechte
der Klägerin. Ihr stehe daher gemäß § 12 S. 2 BGB, §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2
MarkenG sowie § 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des
Kennzeichens der Klägerin als Domain-Name zu. Die Verwechslungsgefahr sei auch
nicht dadurch ausgeschlossen, daß auf der Homepage der Beklagten auf
unterschiedliche Waren oder Inhalte verwiesen werde, da die verwechslungsfähige
Ware bzw. Dienstleistung bereits die unter der Domain abrufbare Homepage als
solche sei. Zudem käme es im Rahmen des § 12 BGB nicht darauf an, ob
Verwechslungsgefahr bestehe.
Durch die Registrierung der Domain für die Beklagte sei es
der Klägerin verwehrt, selbst unter dieser Homepage im Internet aufzutreten.
Durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die
Beklagte komme es zwangsläufig dazu, daß Kundenströme auf die Beklagte
umgeleitet würden.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel
zu verbieten,
sich im geschäftlichen Verkehr der Bezeichnung "sieh
an" zu bedienen, insbesondere eine Domain "www.siehan.de" zu halten;
die Internet-Domain "siehan.de" zu veräußern oder
veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in
sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung,
Übertragung oder sonstige Verfügung an die Firma S* Handelsgesellschaft
mbH oder mit deren Zustimmung erfolgt;
der Beklagten bei Meidung eines Zwangsgeldes von bis zu DM
50.000,00, ersatzweise Zwangshaft, aufzugeben, gegenüber DENIC die Domain "siehan.de"
freizugeben;
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft
zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I. 1. vorgenommen
hat, und zwar unter Angabe der unter der Bezeichnung erzielten Umsätze sowie
der Werbeaufwendungen im Zu-sammenhang mit dieser Bezeichnung;
festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden
zu ersetzen hat, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer l entstanden ist oder
zukünftig noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des
Landgerichts Hamburg gerügt. Sie hat weiter die Ansicht vertreten, der
Klagantrag sei zu weit gefasst, weil er keinen Bezug auf konkrete
Verletzungsformen nehme bzw. branchen- und produktübergreifend gestellt sei.
Somit laufe er auf ein unzulässiges Schlechthin-Verbot hinaus. Beim Schalten
einer Homepage komme es zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht auf die
Homepage an sich, sondern auf die über sie angebotenen Waren- und
Dienstleistungen an. Da die Parteien unterschiedlichen Branchen angehörten,
bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 4. Mai 2001
vollen Umfangs stattgegeben und dazu im Wesentlichen ausgeführt, daß über die
Homepage der Beklagten bereits jetzt auf eine Vielzahl von Waren- und
Dienstleistungen verwiesen werde. Bei Berücksichtigung von Ausbreitungstendenzen
sei deshalb anzunehmen, daß dort zukünftig auch Hinweise auf Bekleidungsangebote
zu finden sein würden. Da insoweit Branchenübereinstimmung gegeben sei, bestehe
Verwechslungsgefahr.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer
Berufung, die sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet hat. Die
Beklagte wiederholt ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen und macht darüber
hinaus geltend, sie sei nicht Inhaberin der Domain "www.siehan.de", sondern der
Domain "siehan.de" (Anlage BK 1). Somit sei sie nicht in der Lage, dem Tenor des
landgerichtlichen Urteils zu entsprechen, nämlich die Domain "www.siehan.de"
freizugeben. Da Unmögliches nicht verlangt werden könne, dürfe sie auch nicht
gerichtlich zur Freigabe der Domain verpflichtet werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 4. Mai
2001 die Klage abzuweisen sowie Zurückweisung des Hilfsantrages der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 2001 zu
bestätigen und die hiergegen gerichtete Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel
zu verbieten, unter der Bezeichnung "siehan.de" ein Internetportal zu
betreiben, unter dem Anbieter von Textilien erreichbar sind.
Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen
Vortrag das angefochtene Urteil und führt aus, die Rüge der örtlichen
Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg sei der Beklagten im hiesigen
Berufungsverfahren gemäß § 512 a ZPO verwehrt.
Zudem sei auch die in dem Unterlassungsausspruch des
Landgerichts verwendete Bezeichnung "www.siehan.de" zutreffend, da sich der
Unterlassungsantrag der Klägerin gegen die Nutzung der Domain "siehan.de" im
World Wide Web richte. Auch bestehe Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, denn
- wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe - sei bei Berücksichtigung von
Ausbreitungstendenzen davon auszugehen, daß die Beklagte zukünftig auch Links
auf Textilangebote setzen werde. Diese Gefahr ergebe sich daraus, daß die
Website der Beklagten nicht auf bestimmte Waren- oder Dienstleistungsangebote
beschränkt sei. Zudem stehe zu befürchten, daß die Beklagte zur Erzielung von
Einnahmen Werbebanner von Textilanbietern auf ihrer Homepage platzieren werde.
Folglich bestehe zumindest Erstbegehungsgefahr hinsichtlich eines Warenangebots,
welches mit demjenigen der Klägerin identisch sei. Zudem könne sich die Klägerin
auch auf § 12 S. 2 BGB stützen.
Auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien im
Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, auf das Protokoll der
Berufungsverhandlung vom 21. März 2002 sowie auf den Inhalt der beigezogenen
Akte des Verfügungsverfahrens (Az.: 416 O 247/00 = 3 U 38/01) wird ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Verwendung der
Bezeichnung "sieh an" im geschäftlichen Verkehr, insbesondere das Halten der
Domain www.siehan.de (Klagantrag zu I. 1). Damit wendet sich die Klägerin nicht
nur gegen die konkrete Verwendungsform, wie sie Gegenstand des Hilfsantrages
geworden ist (vgl. Anlage zum Protokoll der Berufungsverhandlung vom 21. März
2002), d.h. dagegen, daß die Beklagte unter der Bezeichnung "siehan.de" ein
Internetportal betreibt, unter dem auch Anbieter von Textilien erreichbar sind.
Vielmehr richtet sich der Hauptantrag gegen jegliche Verwendung der Bezeichnung
"siehan", und zwar unabhängig davon, ob unter dieser Bezeichnung ein Portal
betrieben oder unmittelbar bestimmte Waren- und Dienstleistungen angeboten
werden.
Soweit der Beklagte die örtliche Unzuständigkeit des
angerufenen Landgerichts Hamburg rügt, ist dies gemäß § 512 a ZPO unbeachtlich.
Der Unterlassungsantrag zu I. 1. ist nach Auffassung des
Senats unbegründet.
Soweit die Beklagte allerdings meint, sie sei nicht Inhaberin
der Domain "www.siehan.de", sondern lediglich der Domain "siehan.de", erscheint
ihre Betrachtungsweise zu formal. Die Klägerin wendet sich mit ihrem
Unterlassungsantrag zu l. 1. gegen die Verwendung der Bezeichnung "sieh an", und
insoweit auch gegen die Verwendung der - unstreitig - von der Beklagten
gehaltenen Internet-Domain "siehan.de". Um die Freigabe eben dieser Domain geht
es auch in dem Unterlassungsantrag zu II.
Da bei World Wide Web-Adressen die Domains im Rahmen des
Domain Name Servers (DNS) regelmäßig mit den Zeichen "http://www." beginnen
(vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 48, 49 - *WWW# in T-Online), führt der Umstand,
daß die Klägerin die streitgegenständliche Domain in dem insbesondere-Teil des
Unterlassungsantrages zu I. 1. um den Hostnamen "www." ergänzt hat, nicht zu dem
Schluß, daß damit eine andere Domain bezeichnet worden wäre. Es kommt lediglich
zum Ausdruck, daß sich die Klägerin maßgeblich, wenn auch nicht ausschließlich,
gegen die Verwendung dieser Domain im World Wide Web richtet. Insoweit liegt
jedoch nur eine andere Bezeichnung für die von der Beklagen gehaltene Domain "siehan.de"
vor. Dem steht auch der von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgelegte
Ausdruck aus der DENIC-Datenbank (Anlage BK 1) nicht entgegen, denn daraus
ergibt sich lediglich, daß im Rahmen der EDV-gestützten Registrierung eines
Domainnamens bei der DENIC e.G. die Angabe der Hostnamens ("www") entfallen
soll.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht aus §§ 5
Abs. 2, 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG begründet.
Die Bezeichnung "Sieh an!" stellt sich als Firmenschlagwort
der klägerischen Firma "Sieh an ! Handelsgesellschaft mbH" dar. Dieser
Firmenbestandteil ist seiner Art nach im Verhältnis zu den übrigen
Firmenbestandteilen zur Durchsetzung als schlagwortartiger Hinweis auf das
Unternehmen der Klägerin geeignet. Er ist auch geeignet, das Unternehmen der
Klägerin unterscheidungskräftig zu bezeichnen und erfüllt mithin Namensfunktion.
Zwar entstammt das Firmenschlagwort "Sieh an!" der Umgangssprache, doch wird es
in unüblicher Weise verwendet, nämlich nicht dem eigentlichen sprachlichen Sinn
gemäß, als Aufforderung, sich etwas anzusehen, sondern zur Bezeichnung des
Versandhandelsunternehmens der Klägerin. Das Unternehmenskennzeichen ist gemäß §
5 Abs. 2 S. 1 MarkenG mit Benutzungsaufnahme, also bereits mit der Aufnahme der
geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin unter ihrer Firma im Jahr 1997
entstanden.
Die Beklagte hat zwar die geschäftliche Tätigkeit der
Klägerin seit 1997, insbesondere unter Hinweis auf das Vollstreckungsprotokoll
des Obergerichtsvollziehers Gebhardt vom 9. November 2001 (Anlage BK 5)
bestritten. Die Klägerin hat jedoch nachfolgend Katalogmaterial (Anlage K 6) und
einen Ausdruck ihrer Internetpräsentation (Anlage K 7) zur Akte gereicht. Zudem
befindet sich ein entsprechender Handelsregisterauszug bei Akte (Anlage K 1).
Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin die vorgelegten Unterlagen nicht im
geschäftlichen Verkehr, sondern nur zur Vorlage bei Gericht verwendet hat,
ergeben sich nicht. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist nicht geeignet,
die genannten Anlagen und den diesbezüglichen substantiierten Klagvortrag zu
entkräften.
Die Beklagte verwendet mit der Domain "siehan.de" ein mit
diesem Firmenschlagwort nahezu identisches, jedenfalls sehr ähnliches Zeichen.
Die Zeichenidentität und Zeichenähnlichkeit eines Domainnamens mit einem
Kennzeichen ist anhand der Second-Level-Domain (vorliegend: siehan), unabhängig
von der Top-Level-Domain (hier: de) zu bestimmen, denn in der Endung ".de"
erkennt der Nutzer lediglich einen Hinweis darauf, daß diese Domain bei der
deutschen Vergabestelle, der DENIC e.G., registriert worden ist. Ein Teil der
Firma oder des Firmenschlagwortes wird darin jedoch regelmäßig nicht gesehen.
Die Funktion der generischen Top-Level-Domains ist deshalb kennzeichenrechtlich
grundsätzlich irrelevant (Fezer, MarkenG, 3. Auflage 2001, § 3 Rn. 336; OLG
Hamburg OLGR 2001, 159, 162 - derrick.de).
Der Umstand, daß das Unternehmenskennzeichen in der
Domain-Adresse der Beklagten ohne Leerzeichen und ohne Ausrufungszeichen
verwendet wird, steht der Ähnlichkeit nicht entgegen. Der Verkehr ist daran
gewöhnt, daß Leerzeichen, welche in einer Domainbezeichnung nicht zulässig sind,
durch Zusammenschreibungen (oder Bindestriche) ersetzt werden (OLG Hamburg CR
1999, 779, 782 - Mitwohnzentrale.de). Gleiches gilt für Ausrufungszeichen. Da
diese als Sonderzeichen in Domainadressen unzulässig sind, ist der Verkehr daran
gewöhnt, daß sie weggelassen werden.
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Schutz des klägerischen
Firmenschlagworts allenfalls auf eine prioritätsjüngere Bezeichnung berufen.
Mit dem Domain-Namen "www.siehan.de", bezeichnet die Beklagte
ihr Internet-Magazin bzw. ihr Internet-Portal. Der Domainname "siehan.de" weist
eindeutig den Weg zu der entsprechenden Website der Beklagten und kennzeichnet
das Internet-Magazin als das dahinterstehende Werk bzw. das Internet-Portal mit
der darüber angebotenen Dienstleistung der Beklagten.
Aufgrund der hohen Ähnlichkeit des Firmenschlagworts der
Klägerin und des Domainnamens der Beklagten besteht grundsätzlich
Verwechslungsfähigkeit.
Trotz dieser potentiellen Verwechslungsfähigkeit ist eine
Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall zu verneinen. Maßgebend für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Rahmen von § 15 Abs. 2 MarkenG sind neben
der Zeichenähnlichkeit auch die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und
die Branchennähe der Parteien (vgl. BGH GRUR 1975, 604, 605 Effecten-Spiegel;
BGH GRUR 1992, 547, 549 - Morgenpost; BGH GRUR 1999, 235, 237 - Wheels
Magazine).
Hinsichtlich des Firmenschlagwortes der Klägerin ist von
normaler Kennzeichnungskraft auszugehen. Zwar entstammt die Bezeichnung der
Umgangssprache und könnte insoweit beschreibend aufgefasst werden, doch erreicht
sie aufgrund der konkreten Verwendung als Firmenkennzeichen, welche vom
eigentlichen Wortsinn abweicht, zumindest durchschnittliche
Unterscheidungskraft. Die Parteien sind in unterschiedlichen Branchen tätig. Im
Rahmen der Beurteilung der Branchennähe ist auch maßgeblich auf die unter der
Internet-Adresse angebotenen Waren und Dienstleistungen abzustellen (so KG
GRUR-RR 2001, 180, 181 -CHECK IN/checkin.com; OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 126, 129
-Intershop; OLG Frankfurt WRP 2000, 772 - alcon.de; OLG Hamm NJW-RR 1999, 631 -
pizza-direkt.de; LG München I CR 1998, 540 -freundin.de; LG Hamburg CR 1999, 47
- eltern.de; Fezer "Die Kennzeichenfunktion von Domainnamen", WRP 2000, 669,
674; Apel/Groß-Ruse, Markenrecht versus Domainrecht, WRP 2000, 816, 818). Soweit
die Beklagte demgegenüber unter Berufung auf das Landgericht Düsseldorf (LG
Düsseldorf CR 1998, 165 - epson.de) die Ansicht vertritt, daß bereits die
Homepage selbst die verwechslungsfähige Ware oder Dienstleistung darstelle,
verkennt sie, daß auch insoweit die allgemeinen Grundsätze des Kennzeichenrechts
anzuwenden sind. Danach besteht der kennzeichenrechtliche Schutz nicht abstrakt,
sondern nur bezogen auf konkrete Waren- und Dienstleistungen bzw. im Hinblick
auf bestimmte Branchen. Die Homepage als solche ist weder die eigentlich
relevante Ware noch eine Dienstleistung im Sinne von § 14 Abs.2 Nr. 2 MarkenG,
sondern lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen
anzubieten (OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 126, 129 - Intershop).
Zwischen den Tätigkeitsfeldern der Parteien bestehen so große
Unterschiede, daß trotz hoher Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft der klägerischen Bezeichnung eine Verwechslungsgefahr
ausgeschlossen werden kann.
Während die Klägerin einen Versandhandel, insbesondere mit
Textilien betreibt, gibt die Beklagte unter der Bezeichnung "www.siehan.de" ein
interaktives Internet-Portal bzw. Internet-Magazin heraus, über welches
allgemeine Informationen gesammelt und zugänglich gemacht werden. Das
Tätigkeitfeld der Beklagten ergibt sich unmittelbar aus der Website. So befindet
sich bereits zu Beginn der Homepage der Beklagten der drucktechnisch
hervorgehobene Satz "Willkommen in unserem Internetmagazin "www.siehan.de"".
Weiter heißt es dort "Unser Magazin wächst ständig und wird zunehmend
erweitert". Die nachfolgenden Hinweise bzw. Hyperlinks zum
Suchmaschinengenerator und zur Linkliste der Beklagten verdeutlichen zudem, daß
das Angebot der Beklagten nur darin besteht, über das Internet Informationen zu
sammeln, sowie diese zu systematisieren und zugänglich zu machen. Insofern ist
die Tätigkeit der Beklagten in etwa mit derjenigen des Herausgebers einer
Anzeigenzeitschrift vergleichbar.
Zwar trifft es zu, daß die Beklagte im Rahmen ihrer Homepage
auch auf Anbieter wie z.B. die Firma Otto Versand hinweist, die - jedenfalls
auch - Textilien im Angebot haben, doch wird dadurch keine Verwechslungsgefahr
begründet, da ersichtlich ist, daß die Dienstleistung der Beklagten allein darin
besteht, Informationen und Links zu sammeln und zur Verfügung zu stellen. Sie
wird auf diese Weise nicht selbst zum Versandhändler, denn für den Nutzer ist
deutlich erkennbar, daß entsprechende Anbieter allein deshalb über die Website
der Beklagten zu erreichen sind, weil die Beklagte für ihre Homepage keinerlei
Beschränkung auf bestimmte Waren und Dienstleistungen bzw. Anbieter vorgenommen
hat. Anbieter von Textilien sind zudem über die Homepage der Beklagten nur sehr
vereinzelt erreichbar und erscheinen im Verhältnis zu den übrigen Angeboten
marginal.
Derjenige Nutzer, der das Firmenschlagwort und das
Tätigkeitsfeld der Klägerin kennt und auf das Internetangebot der Beklagten
unter der Bezeichnung "www.siehan.de" trifft, gelangt deshalb nicht zu der
Annahme, es liege eine Expansion der Klägerin in einen anderen Geschäftsbereich
vor. Beide Unternehmensbereiche sind so weit voneinander entfernt, daß nicht die
Gefahr besteht, der Verkehr könne annehmen, es bestünden geschäftliche
Zusammenhänge - etwa lizenzrechtliche Beziehungen - zwischen den Parteien.
Anhaltspunkte dafür, daß für das Firmenschlagwort der
Klägerin die Voraussetzungen des weitergehenden Bekanntheitsschutzes
geschäftlicher Bezeichnungen (§ 15 Abs. 3 MarkenG) vorliegen könnten, bestehen
nicht.
Die Voraussetzungen des verlangten Verbots liegen mithin
schon hinsichtlich der konkreten Verletzungsform nicht vor. Soweit sich die
Klägerin darüber hinaus mit dem Hauptantrag gegen jegliche Verwendung der
Bezeichnung "siehan", und zwar unabhängig davon, ob unter dieser Bezeichnung ein
Portal betrieben oder unmittelbar bestimmte Waren- und Dienstleistungen
angeboten werden, wendet, ist schon nicht dargelegt worden, daß Erstbegehungs-
oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Beklagte hat insbesondere nicht für sich
in Anspruch genommen, unter der streitgegenständlichen Bezeichnung im
Geschäftsfeld der Klägerin, dem Versandhandel, insbesondere mit Textilien, tätig
werden zu dürfen.
Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht aus § 12 BGB
begründet.
Fraglich erscheint bereits, ob angesichts der
spezialgesetzlichen Regelung der §§ 5, 15 MarkenG, firmenrechtliche
Abwehransprüche parallel auch auf § 12 BGB gestützt werden können. Der Anspruch
aus § 12 BGB geht jedenfalls nicht weiter als derjenige aus § 15 MarkenG, soweit
eine Fallkonstellation vorliegt, die von den markenrechtlichen Regelungen umfaßt
wird. Auch insoweit besteht ein Unterlassungsanspruch nur dann, wenn
Verwechslungsgefahr besteht (In-gerl/ Rohnke, MarkenG, 1998, Nach § 15 Rn. 21).
Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor, denn die Klägerin stützt ihren
Anspruch auf Firmenrechte und beide Parteien sind geschäftlich tätig.
Selbst wenn, neben der gesonderten Regelung des Firmenrechts
in §§ 5, 15 MarkenG, die Norm des § 12 BGB grundsätzlich für anwendbar erachtet
würde, wäre der Unterlassungsantrag im Hinblick auf den Namen der Klägerin gemäß
§ 12 S. 2 BGB nicht begründet. Unter den Schutz des § 12 BGB fallen zwar auch
Geschäftsbezeichnungen, insbesondere die Firma eines Unternehmens, sowie auch
aus der Firma abgeleitete Abkürzungen und Firmenschlagworte (Palandt-Heinrichs,
BGB, 61. Auflage, 2002, § 12 Rn. 10 m.w.N.).Das Firmenschlagwort der Klägerin
lautet - wie bereits ausgeführt - "Sieh an!". Es ist auch geeignet, das
Unternehmen der Klägerin unterscheidungskräftig zu bezeichnen und erfüllt mithin
Namensfunktion. Die von der Beklagten verwendete Domainbezeichnung "siehan.de"
ist - wie bereits vorstehend ausgeführt - mit dem Firmenschlagwort der Klägerin
nahezu identisch, ihm jedenfalls sehr ähnlich.
Es fehlt jedoch an der Voraussetzung der
Zuordnungsverwirrung. Sie ist gegeben, wenn der geschützte Name dazu benutzt
wird, Einrichtungen oder Produkte einer anderen Person namentlich zu bezeichnen.
Es genügt aber auch, daß der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern und
Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat. Die
Zuordnungsverwirrung ergibt sich daraus, daß der unrichtige Eindruck
hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt.
Die Klägerin hat das Vorliegen einer solchen Zuordnungsverwirrung nicht
darzulegen vermocht. Zwar sind das Firmenschlagwort der Klägerin, "Sieh an!" und
die Domainbezeichnung der Beklagten "siehan.de" grundsätzlich
verwechslungsfähig. Die Klägerin betreibt jedoch einen Versandhandel, über den
insbesondere Textilien angeboten werden. Die Beklagte hingegen unterhält ein
Internet-Portal bzw. gibt ein Internet-Magazin heraus. Die Parteien sind mithin
- wie bereits ausgeführt - in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig. Das
führt dazu, daß der Verkehr nicht zu der Annahme, es bestehe irgend eine
Verbindung zwischen der Klägerin und dem Internetangebot der Beklagten, gelangen
kann. Aufgrund der erheblichen Unterschiede in den gewerblichen Angeboten der
Parteien wird auch nicht der unrichtige Eindruck hervorgerufen, die Klägerin
habe dem Gebrauch ihres Namens durch die Beklagte zugestimmt.
Dem steht auch die Shell-Entscheidung des BGH nicht entgegen,
denn ihr lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Zum einen handelte es sich bei
dem dortigen Beklagten um einen Privatmann, der nicht (mehr) im geschäftlichen
Verkehr tätig war, zum anderen stand ein bekanntes Kennzeichen in Rede, so daß
die Ausgangslage und damit verbundenen Rechtsfragen anders zu beurteilen waren
(vgl. Pressemeldung des BGH in WRP 2002, 121 f.).
Anhaltspunkte dafür, daß es sich um ein Firmenschlagwort mit
überragender Verkehrsgeltung handeln könnte, was zu einer anderen Beurteilung
führen könnte (OLG München GRUR 2000, 519, 520 - rolls-royce.de; OLG Hamm NJW-RR
1998, 90 - krupp.de), bestehen nicht.
Der Unterlassungsantrag ist im Hinblick auf den Namen der
Klägerin gemäß § 1 UWG nicht begründet. Es ist weder dargetan, daß die Klägerin
in unlauterer Weise behindert wird, noch daß relevante Kundenströme auf die
Beklagte umgeleitet werden
Da eine Schädigungsabsicht der Beklagten weder vorgetragen
noch ersichtlich ist, scheidet ein Unterlassungsanspruch aus §§ 826, 226, 1004
BGB aus.
Auch der Unterlassungsantrag zu I. 2. ist nach der Auffassung
des Senats unbegründet. Da bereits - wie vorstehend ausgeführt - die
Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zu I. 1. aus
Marken-, Wettbewerbs- und Namensrecht nicht vorliegen, erweist sich auch das
Veräußerungs- bzw. Verfügungsverbot hinsichtlich der Domain "siehan.de" als
unbegründet.
Da bereits die Voraussetzungen der geltend gemachten
Unterlassungsansprüche zu I. 1. und I. 2. nicht vorliegen, sind auch die Anträge
auf Freigabe der Domain, Auskunft sowie Schadensersatzfeststellung unbegründet.
Da die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist, war das
landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 ZPO n.F. nicht zuzulassen, weil
die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(Unterschriften)