
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 U 111/01
Entscheidung vom 28. November 2001
Aus dem Tatbestand
Der Kläger, ein
Wettbewerbsverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Werbung mit
Einkaufsgutscheinen in Anspruch. Die Beklagte betreibt im Internet einen
Versandhandel mit Büroartikeln. Sie führt nach eigenen Angaben 14.000
Büroartikel im Sortiment, darunter eine Vielzahl von Billigartikeln
(Kugelschreiber, Briefumschläge usw.). Ab einem Bestellwert von 100 DM liefert
die Beklagte versandkostenfrei.
Mitte April 2000
verschickte die Beklagte an ca. 1,5 Mio. Gewerbetreibende Einkaufsgutscheine
über 30 DM. Diese sollten bei der ersten Bestellung eingelöst werden. Die
Gültigkeit des Gutscheins war befristet bis zum 19.4.2000.
(…)
Aus den
Entscheidungsgründen
Die form- und fristgerecht
eingelegte Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht hat das LG die
Beklagte dazu verurteilt es zu unterlassen, an Gewerbetreibende
Einkaufsgutscheine über 30 DM zu versenden und der Ankündigung entsprechend
einzulösen.
(…)
2. Zutreffend hat das LG
nur auf § 1 UWG als Anspruchsgrundlage abgestellt. Die mittlerweile aufgehobene
ZugabeV0 war auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil Einkaufsgutscheine
auf die Einlösung von Waren gerichtet sind, also auf den Kaufpreis der
Bestellung angerechnet werden; damit war der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2c
der ZugabeV0 erfüllt (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 ZugabeV0 Rz. 34, 35).
Daraus folgt zugleich, dass aus der Aufhebung der ZugabeV0 nicht die
Zulässigkeit der hier streitigen Einkaufsgutscheine hergeleitet werden kann.
3. Nach st. Rspr. können
Geld- und Warengeschenke sog. Wertreklame - unter dem Gesichtspunkt des
übertriebenen Anlockens unlauter gern. § 1 UWG sein, wie es das LG ausgeführt
hat. Trifft der Kunde seine Kaufentscheidung nicht mehr nach Güte und
Preiswürdigkeit, sondern danach, wie er in den Genuss des Werbemittels kommt,
ist die Werbung wettbewerbswidrig. Dabei sind Geldgeschenke - darunter fallen
Warengutscheine mit einem bestimmten Geldwert - als besonders anlockend
anzusehen.
Wie das LG gleichfalls
überzeugend dargelegt hat, ist eine Geldzuwendung im Bereich von Massenprodukten
im Pfennigpreisbereich, wie sie im Büroartikelbereich vorkommen und jedenfalls
auch von der Beklagten geführt werden, durchaus als erheblich anzusehen. Hinzu
kommt, dass es gerade bei Büroartikeln problemlos möglich ist, sich für längere
Zeit zu bevorraten und diese auch privat zu benutzen. Gewerbetreibende, die als
Kaufleute ihre Kosten niedrig halten müssen, werden durch ein so
offensichtliches »Schnäppchen« in wettbewerbsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer
Weise davon abgehalten, sich mit Konkurrenzanbietern und der Qualität der Ware
zu befassen.
Außerdem wird durch den
Gutschein i.V.m. der Versandkostenfreiheit ab einem Bestellwert von 100 DM
gerade für kleine Gewerbetreibende ein zusätzlicher Anreiz geschaffen,
Büroartikel in größerer als benötigter Menge auf Vorrat zu bestellen.
Schließlich hat das LG zu
Recht auf die Nachahmungsgefahr und die langfristigen Auswirkungen auf den
Büroartikelmarkt abgestellt, wenn eine solche Werbung Schule machen sollte. Bei
der Lauterkeitsprüfung von Wertreklame entsprechen auch wirtschaftspolitische
Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH GRUR 1995, 353
- Super-Spar-Fahrkarten, wo ausgeführt ist, dass die zunehmende Gewährung von
Fahrkartenvergünstigungen im Nahverkehr durch Versicherungsunternehmen an ihre
Kunden dazu führen würde, dass immer weniger Kunden den Normaltarif bezahlten
und diese Kunden und/oder die Allgemeinheit die durch die Preisnachlässe
verursachten Kosten mittragen müssten).
4. Die Lauterkeitsprüfung
nach § 1 UWG führt hier auch nicht deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil aus
der zwischenzeitlichen Aufhebung der ZugabeV0 und des RabattG eine allgemein
liberalere Zulassung der Wertreklame zu folgern wäre, wie dies jetzt in vielen
Zeitschriftenaufsätzen zu lesen ist. Die Gesetzesbegründung zur Abschaffung
dieser Gesetze verweist ausdrücklich darauf, dass die allgemeinen
wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anwendbar bleiben (Fundstellen bei Nordemann,
NJW 2001, 2505 [2509]). Es wird also in Zukunft auf eine Prüfung jedes
Einzelfalls ankommen, wobei z.B. neben der Höhe der Wertreklame im Verhältnis
zum jeweils beworbenen Produkt auch die sonstigen marktbezogenen Besonderheiten
zu berücksichtigen sein werden (Heermann, WRP 2000, 855 [862]). Diese Prüfung
hat - wie ausgeführt - hier die Unzulässigkeit der angegriffenen Warengutscheine
zur Folge.
5. Soweit der
Unterlassungsanspruch auf die Einlösung der Gutscheine gerichtet ist, hat das LG
der Klage ebenfalls zu Recht stattgegeben, da auch die Einlösung derartiger
Gutscheine den lauteren Wettbewerb unmittelbar beeinträchtigt (vgl. OLG Hamburg
v. 7.9.1995 - 3 U 291/94, WRP 1996, 314 [321] - Schmuckset).
(…)