
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 U 218/01
Entscheidung vom 10. Januar 2002
In dem Rechtsstreit
...
hat das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué,
Spannuth
nach der am 20. Dezember
2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung der
Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für
Handelssachen, vom 27. April 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der
Verbotsteil der einstweiligen Verfügung vom 16. März 2001 die Fassung erhält:
im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im deutschen Inland für den Abschluß von
Sportwetten oder Glücksspielen mit Unternehmen, die über keine deutsche
Erlaubnis für den Abschluß von Sportwetten bzw. die Durchführung von
Glücksspielen verfügen, zu werben, indem sie über das Internet auf das
Internet-Angebot eines derartigen Unternehmens und/oder im Internet auf
seine Internetadresse, die dieses Angebot erkennbar macht, hinweist und/oder
einen auf dieses Internetangebot verweisenden Link setzt.
Die Antragsgegnerin trägt
die Kosten des Berufungsverfahrens.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auch
für das Berufungsverfahren auf DM 1.000.000 (511.291,88 Euro) festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin
betreibt im Internet unter ... einen Dienst, der es Nutzern ermöglicht, Tipps
für das Gewinnspiel Lotto des Deutschen Lottoblocks und Wetten für Oddset, die
Sportwette des Deutschen Lottoblocks, zur Weiterleitung an eine
Lottoannahmestelle abzugeben. Eigene Glücksspiele bietet sie nicht an.
Die Antragsgegnerin hält
als deutsche Konzernmutter unter anderem 51 % an der österreichischen Firma
bet-at-home.com-GmbH (Anlage AS 2b). Diese betreibt unter www.bet-at-home.com
einen Dienst, der den Abschluss von Sportwetten über das Internet ermöglicht. An
den Wettspielen von bet-at-home.com können auch Deutsche teilnehmen. Die Kunden
können z.B. auf den Ausgang von Fußballspielen, den Gewinner von Formel-I-Rennen
und auf den nächsten Torschützen in einem Spiel wetten. Dazu müssen sie einen
Wetteinsatz bezahlen. Der Teilnehmer kann den Wetteinsatz (auch für mehrere
Wetten) entweder auf ein Wettkonto überweisen oder über Kreditkarte einziehen
lassen. Gewinner der Wette erhalten Geldpreise (Anlage AS 3). Die
bet-at-home.com-GmbH besitzt für ihre Tätigkeit eine österreichische Lizenz,
aber für Deutschland weder eine Glücksspiellizenz noch eine Gewerbeerlaubnis zum
Angebot von Glücksspielen.
Im Rahmen ihres
Internet-Auftritts unter der Anschrift www.xxx.de weist die Antragsgegnerin an
einigen Stellen auf die bet-at-home.com-GmbH hin. Das geschieht bei der
Darstellung der Konzernstruktur und der Produktpalette (Anlage AS 2b und 10).
Bis zur Abmahnung der Antragstellerin war das Firmenemblem der
bet-at-home.comGmbH noch mit sog. "Links" unterlegt, die einen Aufruf von
Angeboten dieser Firma ermöglichten. Weiterhin finden sich auf den Seiten der
Antragsgegnerin verschiedene Pressemitteilungen, in denen in unterschiedlicher
Weise auf das Angebot unter www.bet-at-home.com eingegangen wird (Anlage AS 11).
Zusammen mit der
bet-at-home.com-GmbH betreibt die Antragsgegnerin darüber hinaus einen
Sportinformationsdienst unter der Adresse "www.yyy.com" (Anlage AS 12), über die
man durch ein "Link" zum von Antigua aus betriebenen Online-Glücksspiel "Casino
On Net' gelangen kann. Auch dieses Spie) wurde von den örtlichen
(antiguanischen) Behörden genehmigt, eine deutsche Lizenz gibt es nicht. Ein
weiterer "Link" in der Rubrik "Sportwetten" führt von der Seite www.yyy.com
direkt auf das Angebot von bet-at-home.com (Anlage AS 14).
Außerdem betreibt die
bet-at-home.com-GmbH im Internet unter www.bet-at-home.de ein Angebot für
Sportwetten, bei dem nicht um Geld gespielt wird, doch kann man über diese
Seiten auf das Angebot der Dienste unter www.bet-at-home.com gelangen. Zudem
wurden hier bis zur Abmahnung der Antragstellerin an verschiedenen Stellen
Hinweise erteilt, in denen darauf aufmerksam gemacht wurde, daß Wetten mit
"echtem Geld" unter www.bet-at-home.com platziert werden könnten (Anlagen AS 6
und 7).
Die Antragstellerin hat
vorgetragen, die bet-at-home.com-GmbH habe als einziges Konzernunternehmen der
Antragsgegnerin ihren Sitz in Österreich, um die Verfolgung
wettbewerbsrechtlicher und strafrechtlicher Verstöße in Deutschland zu
erschweren. Da es bei dem von der Antragsgegnerin beworbenen Dienst der
bet-at-home.comGmbH um behördlich nicht genehmigtes Glücksspiel im Sinne des §
284 Abs. 1 StGB gehe, sei ihr Verhalten nach § 284 Abs. 4 StGB unzulässig.
Das Landgericht hat der
Antragsgegnerin verboten,
im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs für den Abschluss von Sportwetten oder Glücksspielen
mit Unternehmen, die über keine deutsche Erlaubnis für den Abschluss mit
Sportwetten bzw. die Durchführung von Glücksspielen verfügen, zu werben,
insbesondere über das Internet auf ein derartiges Unternehmen bzw. seine
Internetadresse hinzuweisen bzw. auf dessen Internetangebot einen verweisenden
Link zu setzen.
Im Widerspruchsverfahren
hat sich die Antragsgegnerin damit verteidigt, daß die Hinweise auf das Angebot
der bet-at-home.com-GmbH der sachlichen Information über den Konzern und dessen
Struktur dienten, um die Anlegen, Gesellschafter und Gläubiger schnell zu
informieren und Insidergeschäfte zu vermeiden. Sie habe auf das Angebot der
bet-at-home.com-GmbH keinen Einfluß und und sei an der Gestaltung der Seiten
unter www.yyy.com oder www.bet-at-home.de nicht beteiligt. Sie liefere nur die
Sportinformationen für die dortigen Nutzer. Im übrigen könne man auch die
Dienste der Antragstellerin unter www.xxx.de vom Ausland in Anspruch nehmen,
obwohl sie dort über keine Genehmigungen verfüge.
Das Landgericht hat sein
Verbot bestätigt. Hiergegen wendet sich die Berufung der Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen
Erfolg.
I. Das Landgericht hat die
einstweilige Verfügung zu Recht erlassen und bestätigt. Das gerügte Verhalten
der Antragsgegnerin verstößt gegen das deutsche Strafrecht und damit gegen § 1
UWG.
Wie die Antragstellerin im
Termin verdeutlicht hat, soll das Verbot nur dort gelten, wo das deutsche UWG
anzuwenden ist, also im deutschen Inland. Es soll auch nur Verstöße erfassen,
die sich aus dem bisherigen Auftreten des österreichischen Unternehmens im
Internet ergeben, so daß der ursprünglich mit "insbesondere" eingeleitete Teil
ihres Antrages nicht drei Unterfälle eines allgemein zu verbietenden Verhaltens
bezeichnet, sondern konkretisiert, welche Art von Werbung sie meint. So wird
deutlich, was der Begriff "werben" in dem Verbot umfaßt, denn es mag durchaus so
sein, daß nicht jeder Hinweis auf ein derartiges Unternehmen bereits für dieses
wirbt. Wenn aber der Hinweis die Art des Angebotes erkennbar macht, die das
Angebot enthaltende Internetadresse nennt oder als "Link" dazu dient, auf das
Angebot hinzuführen, kann er den Absatz des Unternehmens fördern und dafür
werben.
Die Klarstellungen sind in
der Fassung des Verbotes berücksichtigt (§ 938 ZPO). Nicht von dem Verbot erfaßt
sind demnach solche Hinweise, die - etwa wenn eine Konzernstruktur dargestellt
werden soll - ein derartiges Unternehmen nur in neutraler Form erwähnen, ohne
dessen Angebot erkennbar zu machen oder unmittelbar zu seinem Angebot
hinzuführen.
II. Die Antragsgegnerin
verletzt § 1 UWG, weil sie entgegen § 284 Abs. 4 StGB für ein nach § 284 Abs. 1
StGB verbotenes Glücksspiel wirbt.
1. Die österreichische
bet-at-home.com-GmbH verstößt gegen deutsches Strafrecht.
a. Dabei bedarf es
letztlich keiner Entscheidung, ob ihr Angebot an § 284 Abs. 1 StGB oder § 287
Abs. 1 StGB zu messen ist, ob es sich hierbei also um ein Glücksspiel im engeren
Sinne (so generell für Sportwetten OLG Köln, GRUR 2000, S. 538/539 - Sportwetten
11; Lackner/Kühl, StGB 23. Auflage 1999, § 284, Rn. 6) oder eine Lotterie (so
Leipziger Kommentar/v. Bubnoff, a.a.O., § 284, Rn. 5) handelt. In keinem Fall
geht es um bloße Geschicklichkeitsspiele, wie die Antragsgegnerin meint. Das
Ergebnis des Spiels ist vom Teilnehmer nicht maßgeblich beeinflußbar, sondern es
hängt für diesen wesentlich vom Zufall ab (Leipziger Kommentar/v. Bubnoff,
a.a.O., § 284, Rn. 5 m.w.Nachw.; Lackner/Kühl, a.a.O., § 284, Rn. 6). Die
Lotterie stellt nur eine besondere Form des Glücksspiels dar (BGHSt 34,
171/179). Der Schutzzweck beider Vorschriften ist identisch (BT/Drs. 13/8587, S.
67; BGHSt 11, 209/210; vgl. auch Schönke/Schröder-Eser/Heine, StGB, 26. Auflage,
2001, § 287, Rn. 1), und es ergeben sich somit auch hinsichtlich der Frage nach
der Wettbewerbswidrigkeit von Verstößen keine Unterschiede. Das Werben ist
sowohl für nicht genehmigte Lotterien nach § 287 Abs. 2 StGB als auch für nicht
genehmigte Glücksspiele im engeren Sinne nach § 284 Abs. 4 StGB strafbar. Von
einer weitgehenden Gleichbehandlung gehen auch die Gesetzesverfasser aus, wie
sich an der Begründung zur Neuordnung der §§ 284 ff. StGB (BT/Drs. 13/8587, S.
67 f.) zeigt. Soweit vorliegend von einem Verstoß gegen § 284 Abs. 1 StGB die
Rede ist, gilt gleiches auch für die Verletzung von § 287 Abs. 1 StGB.
b. Indem die
bet-at-home.com-GmbH deutschen Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Wetten im
Rahmen des Dienstes bet-at-home.com zu plazieren, "veranstaltet" sie ein
Glücksspiel auf deutschem Territorium, für das sie eine Erlaubnis benötigt. Ein
Handlungsort dieses Verstoßes gegen § 284 Abs. 1 StGB liegt in Deutschland, was
zu einer Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gern. § 3 StGB führt.
Der Gesetzgeber ist bei
der Reform der §§ 284 ff. StGB von einem weiten Veranstaltungsbegriff
ausgegangen. Es genügt, daß beispielsweise durch die Zusendung von
Teilnahmescheinen an deutsche Teilnehmer unmittelbar die Beteiligung Deutscher
an dem Glücksspiel ermöglicht wird (BT-Drs. 13/8587, S. 67; 13/9064, S. 21;
Senat, CR 2000, S. 385/386; OLG Köln, GRUR 2000, S. 538/539 Sportwetten 11; OLG
Braunschweig, NJW 1954, S. 1777/1779; Schönke/Schröder-Eser/Heine, StGB, a.a.O.,
§ 284, Rn. 12 und § 287 Rn. 15 f. mwN.). Wer Lotterien und Glücksspiele im
Ausland veranstaltet und diese potentiellen Spielteilnehmern in Deutschland
anbietet, soll bestraft werden, weil er damit sein Vertriebsgebiet ohne
behördliche Erlaubnis nach Deutschland ausweitet (BT-Drs. 13/8587, S. 67). Der
deutsche Gesetzgeber behält sich die Regelungsbefugnis für die Erteilung von
Glücksspielgenehmigungen und für Verstöße gegen das Glücksspielgenehmigungsgebot
auf dem eigenen Territorium damit ausdrücklich vor. Nach dem Willen des
Gesetzgebers reicht für die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 und § 287 Abs. 1
StGB, daß der Täter eine Beteiligung ermöglicht (BT/Drs. 13/9064, S. 21).
Eine solche Möglichkeit
wird deutschen Staatsangehörigen durch das Angebot von bet-at-home.com eröffnet.
Daß derartige über das Internet geschaffene Teilnahmemöglichkeiten für die
Annahme eines Verstoßes gegen § 284 Abs. 1 StGB ausreichen, wurde vom Senat
bereits entschieden (CR 2000, S. 385/386 - Golden Jackpot). Ebensowenig wie in
jenem Fall kommt es vorliegend darauf an, ob von einem im Inland veranstalteten
ausländischen Glücksspiel dann nicht auszugehen wäre, wenn sich das Angebot
nicht gezielt an Inländer wenden würde und diese nur aufgrund der unbegrenzten
Möglichkeiten, die das Internet bietet, Zugriff auf den Dienst haben und dabei
möglicherweise sogar gegen das Interesse des Veranstalters verstoßen könnten.
Unstreitig können und sollen Deutsche an den Spielen bei bet-athome.com
teilnehmen. Der Dienst ist wesentlich auf den deutschen Nutzer zugeschnitten,
wie sich aus en Anlagen Ast 3 und 4 in aller Deutlichkeit ergibt. Das Vorgehen
der bet-at-home.com ist mit dem gezielten Anbieten eines Wettdienstes durch
Druckmedien und dem Versenden von Wettscheinen in das Ausland und so mit der
Konstellation, die der Entscheidung des OLG Köln "Sportwetten 11" zugrunde lag,
durchaus vergleichbar.
Ist die "Veranstaltung"
der Dienste von bet-at-home.com danach (auch) in Deutschland erfolgt, liegt hier
ein Handlungsort. Auf den Standort des Servers kommt es nicht an.
c. Eine deutsche
Genehmigung besitzt die bet-at-home.com GmbH unstreitig weder für eine Lotterie
noch für ein sonstiges Glücksspiel. Sie handelt ohne behördliche Erlaubnis.
Eine andere Bewertung ist
nicht geboten, weil die Gesellschaft im Besitz einer österreichischen
Glücksspiellizenz ist, denn gerade die mit dem Internet einhergehenden
Möglichkeiten grenzüberschreitender Angebote von Glücksspielen haben den
Gesetzgeber zu einer Anpassung der §§ 284 ff. StGB bewogen. Ausländische
Genehmigungen sollen gerade nicht ausreichen, um die Rechtmäßigkeit eines
Glückspielangebotes in Deutschland zu begründen (OLG München, NJWE-WettbR 2000,
S. 10/11). Dies würde auch dem ordnungspolitischen Zweck der Vorschrift
zuwiderlaufen, wonach der Gesetzgeber in Erkenntnis der Sozialschädlichkeit
unreglementierter Glücksspiele sich zum Schutze der Allgemeinheit die
Entscheidung darüber vorbehält, staatliche Kontrolle über das Angebot von
Glücksspielen auszuüben.
Aus der EU Richtlinie
2000/31/EG vom 8. Juni 2000 und dem hierauf beruhenden Entwurf für ein Gesetz
über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EEG)
ergibt sich nichts anderes, Nach § 4 Abs. 4 Ziff. 4 EEG sind die Glücksspiele
von der Anwendung des Herkunftslandprinzips ausdrücklich ausgenommen.
2. Indem die
Antragsgegnerin im Rahmen ihres Internet-Auftritts auf das Angebot der
bet-at-home-GmbH hinweist, verstößt sie gegen § 284 Abs. 4 StGB, da sie hiermit
für ein nach § 284 Abs. 1 StGB unrechtmäßiges Angebot wirbt.
Das geschieht nicht nur
dadurch, daß sie das Angebot dieser Firma darstellt. Sie wirbt auch für dieses
Angebot, indem sie die Internetanschrift www.bet-at-home.com nennt, denn diese
Anschrift enthält den Namen der Firma, der selbst den Unternehmensgegenstand
unmißverständlich darstellt. Daß dies in englischer Sprache geschieht, ist
unerheblich, denn für sein Verständnis genügen bereits geringe englische
Sprachkenntnisse, die in breiten Kreisen der Bevölkerung und besonders bei
Internetnutzern vorhanden sind. Nicht anders ist ein "Link" zu beurteilen, denn
er zeigt jedem Kundigen, daß er nur zu klicken braucht, um nähere Aufschlüsse
über das so erreichbare Unternehmen und sein Angebot zu erhalten. Diese
Selbstverständlichkeit macht schon den Link als Werbung erkennbar. Sollte sich
allerdings im Einzelfall wider Erwarten dahinter kein Angebot verbergen, hätte
sich der Nutzer zwar geirrt, aber die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot
verstoßen.
Auf Seiten der
Antragsgegnerin ist auch Vorsatz zu bejahen. Sie macht zwar geltend, die
Hinweise dienten der sachlichen Information über den Konzern und dessen
Struktur, um die Anleger, Gesellschafter und Gläubiger schnell zu informieren
und Insidergeschäfte zu vermeiden. Um das zu erreichen, braucht das Angebot
nicht so umfassend dargelegt zu werden. Dies findet aber eine Erklärung in der
Absicht, dem Nutzer den Weg zum Angebot der bet-at-home-GmbH zu ermöglichen.
Unabweisbar wird dies durch das Einfügen von "Links", die den Zweck verfolgen,
auf das Angebot des österreichischen Unternehmens hinzuführen, denn sobald
dessen Leitseite auf diese Weise aufgerufen wird, ist das Unternehmen mit seinem
Angebot präsent, ohne daß die Konzernangehörigkeit irgendeine Rolle spielen
würde. Auf diesem Hintergrund waren sich die bei der Antragsgegnerin
verantwortlich Handelnden bewußt, daß schon die Nennung der Internetanschrift
eine werbende Wirkung hatte, denn es liegt auf der Hand, daß sich hinter einer
solchen Anschrift ein Glücksspiel-Angebot verbirgt, und bei der Antragsgegnerin
war bekannt, daß es sich auch wirklich so verhält.
Im übrigen war auf Seiten
der Antragsgegnerin spätestens mit diesem Rechtsstreit und dem Urteil des
Landgerichts bekannt, daß der Internetauftritt als Werbung gegen § 284 Abs. 4
StGB verstößt, ohne daß die Antragsgegnerin daraus irgendwelche rechtlich
verbindlichen Konsequenzen gezogen hätte, denn es ist unerheblich, daß sie nach
der Abmahnung auf Link-Verbindungen verzichtet hat, die Wiederholungsgefahr
hätte sie nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung beseitigen
können.
Inwieweit die
Antragsgegnerin darüber hinaus auch als Störerin, insbesondere für das Angebot "yyy",
haftet, kann unerörtert bleiben.
3. § 284 Abs. 4 StGB
behindert nicht europarechtswidrig die europäische Dienstleistungsfreiheit
Nach der Rechtsprechung
des EuGH (NJW 1994, S. 2013/2016, Rn. 61 - Schindler) obliegt die Entscheidung,
wie weit ein Mitgliedstaat in seinem Gebiet den Schutz bei Lotterien und anderen
Glücksspielen ausdehnen will, dem Ermessen der staatlichen Stellen. Hieran wird
in der neueren "Zenatti-Entscheidung" ausdrücklich festgehalten. Eine damit
verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist europarechtlich
zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt
erscheint (GewArch 1999, S. 476/478, Rn. 30, 35). Hierzu zählt der Zweck der
verletzten Norm, wie er oben dargelegt worden ist.
4. § 284 StGB ist eine
wertbezogene Norm, deren Verletzung einen Wettbewerbsverstoß darstellt, ohne daß
weitere Umstände hinzutreten müssen. Sie ist sowohl in ihrem Absatz 1 als auch
in Absatz 4 Ausdruck eines sittlich-rechtlichen Gebotes (OLG Köln, GRUR 2000,
533/537 - Sportwetten 1), das dem Schutz der Allgemeinheit dient und
sittlich-rechtliche Wertvorstellungen umsetzt, wie sich bei wertender
Beurteilung ihres Schutzzweckes und ihrer Funktion ergibt (vgl. Köhler/Piper,
UWG, 2. Auflage, 2001, § 1, Rn. 615).
§ 284 StGB soll nicht
allein ein staatliches Glücksspielmonopol erhalten, um einen fiskalischen Nutzen
zu wahren (dagegen auch Leipziger Kommentar/v. Bubnoff, StGB, 11. Auflage 1998,
vor § 284, Rn. 7). Sein Hauptzweck ist, einen ordnungsgemäßen Spielablauf unter
staatlicher Kontrolle zu gewährleisten und auf diese Weise die Bevölkerung davor
zu bewahren, daß ihre natürliche Spielleidenschaft ausufert und zu privaten oder
gewerblichen Zwecken ausgenutzt wird. Deshalb soll die Erlaubnispflicht eine
übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen unterbinden (vgl.
Gesetzesbegründung zur Novelle der §§ 284 ff. StGB, BT-Drs. 13/8587, S. 67;
Tröndle/Fischer, STGB, 50. Auflage 2001, § 284, Rn. 1; Leipziger Kommentar/v.
Bubnoff, a.a.O.). So wird verhindert, daß eine menschlichen Schwäche, die
Spielleidenschaft, Existenzen gefährdet und zum Gegenstand ungesteuerten
Gewinnstrebens gemacht wird, das diese Schwäche sozialschädlich ausbeutet (BVerwG,
NJW 2001, S. 2648 (2648); OLG Köln, GRUR 2000, S. 533/537 - Sportwetten 1).
Diese Erwägungen gelten
auch für § 284 Abs. 4 StGB. Diese Vorschrift bringt das Streben des Gesetzgebers
zum Ausdruck, das sozialschädliche Ausnutzen der Spielleidenschaft zu
unterbinden, indem selbst das Bewerben und damit die Möglichkeit, verstärkt die
Aufmerksamkeit auf nach § 284 Abs. 1 StGB illegale Angebote von Glücksspielen zu
lenken, als rechtswidrig geahndet wird. Damit begegnet der Gesetzgeber der
erhöhten abstrakten Gefahr für die Allgemeinheit, die die Online-Technologie mit
sich bringt, weil das Angebot ausländischer Glücksspielanbieter auf diesem Wege
leichter erreichbar geworden ist (Gesetzesbegründung zum 6. StrRG vom 26. Januar
1998, BT-Drs. 13/9064, S. 20 f.). Zudem läßt sich mit multimedialer
Digital-Technik eine große Variationsbandbreite denkbarer Spielkonzepte mit
hoher Anziehungskraft entwickeln und an weite Teile der Bevölkerung vermitteln.
Dieser quantitativ und qualitativ erhöhten Suggestion von Glücksspielen, die
ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Gefahren für die Bevölkerung dem
Gewinnstreben einzelner dienen, wird auf diese Weise entgegengewirkt.
Das Werben wird zwar
hinsichtlich des Unrechtsgehalts nicht dem Angebot eines Glücksspiels
gleichgestellt, wie die niedrigere Strafandrohung des § 284 Abs. 4 StGB zeigt;
das Verbot trägt aber der verstärkten Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit
aufgrund der neuen Online-Technologien Rechnung. Nach der Begründung der
Gesetzesverfasser wurde diese Vorschrift gerade eingeführt, um die Werbung für
in Deutschland nicht genehmigte Glücksspiele aus dem Ausland über das Internet
zu verhindern (BT-Drs. 9064, S. 21). Das Rechtsschutzziel des § 284 Abs. 4 StGB
entspricht dabei vollständig dem des § 284 Abs. 1 StGB, nur daß der Schutz auf
einer anderen - vorgelagerten - Ebene greift, um eine sozialschädlichen
Ausweitung der Zugriffsmöglichkeiten auf private, illegale Glücksspiele zu
unterbinden. Das Unwerturteil, das durch § 284 Abs. 1 StGB über das Angebot von
ungenehmigten Glücksspielen ausgesprochen wird, erstreckt sich nach § 284 Abs. 4
StGB auch auf die Förderung solcher Veranstaltungen.
Liegt danach ein Verstoß
gegen § 284 Abs. 4 StGB und somit auch gegen das hier geregelte
sittlich-rechtliche Gebot vor, ist eine solche Zuwiderhandlung als unlauter im
Sinne des § 1 UWG anzusehen.
5. Der Einwand der unclean
hands greift nicht, da durch die unerlaubte Werbung für ungenehmigte
Glücksspielangebote in Deutschland Interessen der Allgemeinheit betroffen sind,
die der Mitbewerber wahrnimmt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.
Auflage, 2001, Einl. UWG, Rdnr. 449). Es steht der Antragsgegnerin frei, sich
mit den gleichen Mitteln gegen etwaige Verstöße der Antragstellerin zu wehren.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Brüning v. Franqué
Spannuth