
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 3 W 8/02
Entscheidung vom 4. Februar 2002
In dem Rechtsstreit
der handy.de Vertriebs GmbH
…
- Antragstellerin und
Beschwerdeführerin -
g e g e n
(…)
- Antragsgegner -
hat das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter … am 4. Februar 2002
beschlossen:
Auf die Beschwerde der
Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12 vom
8. Januar 2002 geändert.
Im Wege der einstweiligen
Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem
Antragsgegner bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Wochen
oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, für folgende
Dienstleistungen:
Dienstleistungen der
Telekommunikation,
Dienstleistungen der
Unterhaltung in Verbindung mit Handys, insbesondere SMS-Sprüche, Handy-Spiele,
Mailbox-Sprüche, Handy-lexikon, WAP-Guides, WAP-Spiele und ICONS,
Design von ICONS,
Internetdienstleistungen,
nämlich Vermittlung und Vermietung, Sammeln, Speichern, Verarbeiten,
Verwalten, Bereitstellen von Daten und Software sowie die Bereitstellung,
Zurverfügungstellung und Vermietung von Zugangsmöglichkeiten und/Zoder
Zugriffszeiten von Webspace, E-Commerce-Dienstleisutngen, nämlich Vermittlung
und Abschluß von Verträgen über Online-Shops, Erstellung und Unterhaltung
virtueller Kommunikationsmöglichkeiten, technisched und konzeptionelle
Computerdienstleistungen, insbesondere Weiterleitung von e-Mails auf das
Handy, Versand von SMS über das Internet und Zurverfügungstellung von
WAP-links, Bereitstellung von Logos und Klingeltönen für Handys
a) im geschäftlichen Verkehr
die Internet-Domain Adresse "handy.com" und/oder www.handy.com zu benutzen
oder benutzen zu lassen
und/oder
b) im geschäftlichen Verkehr
die Marken
- handy-com, Register Nr. 301
28 225 (Az.: 301 28 225.0/42) und
- HANDY.INFO Register-Nr.: 301
39 583 (Az.: 301 39 583.7/42) und
- HANDY.BIZ, Register-Nr.: 301
39 584 (Az.: 301 39 584 (Az.: 301 39 584.5/42)
zu benutzen und/oder benutzen
zu lassen.
Der Antragsgegner trägt 7/8,
die Antragstellerin 1/8 der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen nach
einem Streitwert von 200.000 DM = 102.258 EUR.
Gründe
Die Beschwerde der
Antragstellerin hat Erfolg, soweit sie noch weiterverfolgt wird.
Der Antrag des
Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und
begründet.
Es kann offenbleiben, ob
sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gem. § 14 MarkenG aus der
Wort-Bildmarke herleiten lassen. Jedenfalls ergeben sie sich aus § 15 Abs. 2, 4
MarkenG. Zwischen der Firma der Antragstellerin und den beanstandeten
Bezeichnungen des Antragsgegners besteht Verwechslungsgefahr.
Der einzige, wenn auch nur
schwach kennzeichnungskräftige Bestandteil der Firma der Antragstellerin ist „handy.de“.
Diese Bezeichnung ist nur für Mobiltelefone glatt beschreibend, aber nicht für
andere Waren und Dienstleistungen, die sich auf das Handy/Internet beziehen.
Demgemäß ist die Marke „HANDY.BIZ“ inzwischen für den Antragsgegner eingetragen
worden. Da die Zusätze „Vertriebs GmbH“ rein beschreibend sind, wird der Verkehr
die Antragstellerin kurz als Firma „Handy.de“ bezeichnen.
Angesichts der vorhandenen
Branchenidentität, zumindest -ähnlichkeit (beiderseits Bereich der
Handy/Internet-Kommunikation) sind Verwechslungen zu befürchten. Die
beanstandeten Bezeichnungen unterscheiden sich von dem maßgebenden Firmennamen
der Antragstellerin „handy.de“ nur dadurch, dass sie unterschiedliche Zusätze
aufweisen, nämlich statt des Zusatzes „de“ die Zusätze „com“, „INFO“ bzw. „BIZ“.
Diese Unterschiede genügen nicht, um Verwechslungen auszuschließen.
Der Antragsgegner verwendet
die beanstandeten Bezeichungen nicht etwa glatt beschreibend bzw. wird das tun.
Für die angemeldeten Marken bzw. eingetragene Marke trifft das ohne weiteres zu.
Für die Internet-Domain gilt nichts anderes. Für den Antragsgegner besteht
insoweit auch kein Freihaltebedürfnis. Er mag die Bezeichung „handy.com“ mit
einem unterscheidungskräftigen Zusatz verwenden.
Die einstweilige Verfügung
ist demnach antragsgemäß zu erlassen.
Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91, 269 Abs. 3 ZPO.
(Unterschriften)