In dem Rechtsstreit
...
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter
Brüning, v. Franque, Spannuth,
nach der am 1. Februar 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht
erkannt:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das
Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 12. Juli 2000 wird
zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch
für das Berufungsverfahren auf 200.000.- DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin verlegt medizinische
Publikationen. In ihrem Verlag erscheint in Buchform und auf CD-ROM das Lexikon
"Roche Lexikon Medizin". Die Antragstellerin betreibt unter der Internet-Domain
"www.roche-lexikon.de" eine Website im Internet, die als Online-Datenbank das
Werk "Roche Lexikon Medizin" enthält.
Die Antragsgegnerin entwickelt und vertreibt medizinische Online-Projekte und
verwaltet medizinische Datenbanken. Sie betreibt unter der Internet-Domain "www.medizin-forum.de"
eine Website im Internet, die eine Plattform für medizinische Informationen und
Nachrichten umfasst. Von der Website der Antragsgegnerin aus ist das von der
Antragstellerin ins Internet gestellte Lexikon "Roche Lexikon Medizin" per Link
abrufbar.
Mit der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 18. Mai 2000 ist der
Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,
auf ihrer Website unter der Internet-Domain
"www.medizinforum.de" einen Link zu der von der Antragstellerin unter der
Internet-Domain "www.roche-lexikon.de" betriebenen Website zu setzen, wenn
nach Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin
unverändert in einem Fenster auf der Website der Antragsgegnerin erscheint.
Mit Urteil vom 12. Juli
2000 hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung vom 18. Mai 2000
bestätigt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie beantragt hilfsweise,
- unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - der Antragsgegnerin bei
Vermeidung von Ordnungsmitteln im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten,
in ihrer Website unter der Internet-Domain "www.medizinforum.de"
einen Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain "www.roche-lexikon.de"
betriebenen Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der
Website der Antragstellerin unverändert in einem Fenster wiedergegeben wird,
weiches auf dem Bildschirm vor der im Hintergrund weiterhin sichtbaren Website
der Berufungsklägerin erscheint, insbesondere wie aus Anlage BB 1 ersichtlich;
höchst hilfsweise,
in ihrer Website unter der Internet-Domain "www.medizinforum.de" einen Link zu
der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain "www.roche4exikon.de"
betriebenen Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der
Website der Antragstellerin unverändert, jedoch ohne Navigationsleiste in
einem Fenster wiedergegeben wird, welches auf dem Bildschirm vor dem
Hintergrund der weiterhin sichtbaren Website der Berufungsklägerin erscheint,
insbesondere wie aus Anlage BB 1 ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat
in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der Gegenstand des mit dem Hauptantrag geltend
gemachten Unterlassungsanspruchs ist das Betreiben der Website unter der
Internet-Domain "www.medizinforum.de" mit einem Link zu der von der
Antragstellerin unter der Internet-Domain "www.roche-lexikon.de" betriebenen
Website. Zum Streitgegenstand gehört selbstverständlich, dass auf der Website "www.roche-lexikon.de"
der Antragstellerin ihr "Roche Lexikon Medizin" installiert ist.
Wie sich aus dem Nachsatz im Verbotsausspruch ("wenn nach Aktivierung ...")
ergibt, ist das Schalten bestimmter Links vom Verbot ausgenommen, und zwar
solcher, die so installiert sind, dass der Nutzer nach Aktivierung des Links die
Website der Antragsgegnerin ganz verlässt und statt dessen der Zugang auf die
Website der Antragstellerin direkt erfolgt.
II.
Der als Hauptantrag geltend gemachte
Unterlassungsanspruch ist auch nach Auffassung des Senats aus den §§ 97 Abs. 1,
4 Abs. 1-2, 15 Abs. 1, 16 UrhG begründet.
1.) Bei dem von der Antragstellerin ins Internet (abrufbar über ihre Website "www.roche-lexikon.de")
gestellten "Roche Lexikon Medizin" handelt es sich um ein Datenbankwerk (§ 4
Abs. 2 UrhG) und insoweit auch um eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs.
2 UrhG). Zugleich handelt es sich insoweit um ein Computerprogramm (§ 69 a UrhG).
Die Erläuterungsabschnitte zu einzelnen Suchbegriff en sind Teile des
Datenbankwerks, die ihrerseits urheberrechtlich als Sprachwerke,
wissenschaftliche Darstellungen und Lichtbilder geschützt sind. Das bedarf
verständigerweise keiner vertieften Ausführung.
2.) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Laden des Lexikons
der Antragstellerin in den Arbeitsspeicher des Nutzers eine urheberrechtlich
relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16
UrhG darstellt.
Nach zutreffender, übereinstimmender Auffassung in der Literatur handelt es sich
bei solchen Vorgängen um eine Vervielfältigung (Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 2. Auflage, § 69 c UrhG, Rz. 9), und zwar auch beim Herunterladen
einer solchen Datenbank im Internet (Fromm-Nordermann-Vinck, Urheberrecht, 9.
Auflage, § 69 c UrhG Rz. 3).
Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin darauf, es würden bei Aufruf des
"Roche Lexikon Medizin" über ihre Website nach Aktivierung des Links nur die
Erläuterungen zu einem bestimmten Suchbegriff aufrufbar sein. Auch die
Vervielfältigung von Teilen eines Werks, selbst kleinster Teile, die ihrerseits
urheberrechtlich geschützt sind, fällt unter § 16 UrhG (Schricker/Loewenheim, a.
a. 0., § 16 UrhG, Rz. 14),
Insoweit geht es auch nicht etwa die Vervielfältigung "nur eines einzelnen
Datensatzes". Wie die Antragsgegnerin nicht bestreitet, enthält der
Erläuterungstext zu einem Suchbegriff als Teil des Datenbankwerks wiederum
weiterführende Suchworte, im Regelfall sogar mehrere. Deswegen handelt es sich
beim Laden auch nur eines einzelnen Suchbegriffs, von dem aus ein
"Weiterblättern" im "Roche Lexikon Medizin" selbstverständlich möglich ist,
nicht etwa um nur unwesentliche Teile einer Datenbank im Sinne des § 87 b UrhG.
Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin auf § 53 Abs. 1 UrhG, wonach zum
privaten Gebrauch die Herstellung von Vervielfältigungsstücken erlaubt ist. Nach
§ 53 Abs. 5 UrhG findet § 53 Abs. 1 UrhG auf Datenbankwerke, deren Elemente
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, keine Anwendung; das
betrifft das Vervielfältigen eines Datenbankwerks oder selbständig schutzfähiger
Teile (vgl. (Schricker/Loewenheim, a. a. 0., § 53 UrhG, Rz. 51).
3.) Die Vervielfältigung des Werks der Antragstellerin unter der beanstandeten
Einschaltung des von der Antragsgegnerin auf ihrer Website gesetzten Links ist
widerrechtlich, die Antragstellerin hat dieser Nutzungshandlung nicht
zugestimmt.
(a) Eine ausdrückliche Zustimmung hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin
unstreitig nicht erteilt. Es hat zwar Gespräche zwischen den Parteien wegen
einer Kooperation gegeben, zu einer vertraglichen Vereinbarung ist es aber nicht
gekommen, insbesondere der vorliegend in Rede stehende "Verlinkung" hat die
Antragstellerin nicht zugestimmt.
(b) Eine konkludente Zustimmung seitens der Antragstellerin liegt ebenfalls
nicht vor.
Zu Recht hat das Landgericht dem Umstand, dass die Antragstellerin ihr Lexikon
ins Internet auf ihre eigene Website gesetzt und damit den Nutzern im Internet
zur "freien" Verfügung gestellt hat, nicht die Bedeutung einer Zustimmung für
das hier in Rede stehende Verhalten der Antragsgegnerin beigemessen. Das
Bereitstellen im Internet bedeutet nur, dass die betreffende Website aufgerufen
werden kann und soll und deren Inhalt genutzt werden kann. Deswegen greift auch
das Argument der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe das "Roche Lexikon
Medizin" ohne - ohne weiteres mögliche - technische Sperren installiert, nicht
durch; solche Sperren würden d er Antragstellerin dienlich sein können, ihr
Fehlen kann nicht als Freigabe für jede beliebige Form gewerblicher Drittnutzung
verstanden werden.
Dass nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin die Antragstellerin selbst um die
Aufnahme eines Hinweises auf das "Roche Lexikon Medizin" im Internet-Dienst der
Antragsgegnerin gebeten hat, ist ebenfalls nicht als konkludente Zustimmung für
die hier in Rede stehende Nutzungshandlung zu werten. Es ging ersichtlich nur um
Werbung für das Lexikon, nicht aber um ein in die Website der Antragsgegnerin
inkorporiertes Framing.
Etwas anderes ist auch nicht dem Umstand zu entnehmen, dass die Antragstellerin
das Schalten von Links (betreffend das "Roche Lexikon Medizin") auf der Website
der Antragsgegnerin - wie auf anderen Websites Dritter - als solches nicht
beanstandet, wenn das Betätigen des Links zu einem vollständigen Verlassen der
Website der Antragsgegnerin führt, auf der sich der Link befindet, und der
Nutzer so direkt auf die Website der Antragstellerin gelangt. Das Einverständnis
erfasst das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin nicht, die Links auf der
Website der Antragsgegner sind so geschaltet, dass das Lexikon der
Antragstellerin, in die Website der Antragsgegnerin inkorporiert bleibt.
Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass nach dem Vorbringen der
Antragsgegnerin sämtliche Hilfsfunktionen, die die Antragstellerin bei ihrem
Online-Lexikon zur Verfügung stellt und auf die der Nutzer bei direktem
Ansteuern der Website der Antragstellerin ohne weiteres zugreifen kann, beim
"Umweg" über den Link der Antragsgegnerin "nur zunächst ausgeblendet", aber über
besondere Vorkehrungen wieder aufrufbar sind. Vielmehr zeigt das auf, dass die
von der Antragsgegnerin über ihren Link bereitgestellte Nutzung des "Roche
Lexikon Medizin" nicht direkt über die Website der Antragstellerin, sondern in
einer von der Antragsgegnerin gestalteten "Umgebung" erfolgt, wobei die
Antragsgegnerin auf ihrer Website auch eine andere Voreinstellung für die
Darstellung des Lexikons gewählt hat.
4.) Zutreffend hat das Landgericht die (mittelbare) Störereigenschaft der
Antragsgegnerin bejaht. Durch die beanstandete Schaltung des Link auf ihrer
Website schafft sie die Voraussetzungen dafür, dass sich die Nutzer in der
vorgegebenen Weise verhalten.
Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin der
Nutzer bei Aufrufen des "Roche Lexikon Medizin" über die Website der
Antragsgegnerin diese auch wieder schließen kann und sich dann unmittelbar auf
der Website der Antragstellerin befindet. Maßgeblich ist, dass die
Antragsgegnerin die streitgegenständliche Form der "Verlinkung" bietet. Dass es
auch andere Wege gibt, ändert daran nichts.
III.
Nach alledem war die Berufung der
Antragsgegnerin unbegründet, der als Hauptantrag geltend gemachte
Unterlassungsanspruch ist aus den §§ 97 Abs. 1, 4 Abs. 1-2, 15 Abs. 1, 16 UrhG
begründet. Inwieweit auch § 1 UWG als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt,
lässt der Senat dahingestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1
ZPO.
(Unterschriften)