
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 U 230/99
Entscheidung vom 3. November 1999
Sachverhalt
Die Antragstellerin stellt Geräte der
Unterhaltungselektronik her und vertreibt sie unter anderem unter der Marke
(...).
Die Antragsgegnerin vertreibt Waren über das
Internet. Das geschieht in folgender Weise (Anlage AS 1 und 2):
Anlage AS 1
"Anleitung
Powershopping.de ist die neue Art einzukaufen.
Warenanbieter vereinen immer weiter Ihre Einkaufskapazitäten um selbst bessere
Einkaufskonditionen zu erzielen. Powershopping ermöglicht Ihnen, Ihre
Nachfragemacht als Konsument zu konzentrieren, denn je mehr Käufer sich für
unsere Artikel finden, desto billiger werden sie. Genial einfach und einfach
genial.
(...)"
In der Powershopping-Preisstufe sehen Sie
die Beträge, zu denen wir Ihnen zum Beispiel ein Fahrrad anbieten. Das Fahrrad
kostet in Abhängigkeit von der Anzahl der Käufer zwischen 300 und 500 DM.
Finden sich nur weniger als 21 Leute, die bereit sind das Fahrrad für 500 DM
zu kaufen, so erhält diese Anzahl von Käufern das Fahrrad für 500 DM. Finden
sich hingegen mehr als 20 Käufer die 450 oder 500 Mark bereit sind zu zahlen,
so erhält jeder dieser Käufer das Fahrrad für 450 DM selbst dann, wenn er
ursprünglich 500 DM angeboten hat. Finden sich mehr als 40 Käufer, so erhalten
alle Käufer die bereit waren 400 DM oder mehr zu bezahlen das Rad für 400 DM
usw. Die derzeit aktuelle Preisstufe erkennen Sie an dem roten Pfeil.
Es ist möglich, sein Kaufangebot in
Powershopping-Preisstufe abzugeben, die noch nicht erfolgreich ist. Sollten
Sie etwa das Fahrrad höchstens für 300 DM kaufen wollen, müssen Sie darauf
hoffen, dass mindestens 80 andere Käufer 300 DM oder mehr bieten. Aber
Vorsicht: Die Reihenfolge, nach der die Kaufangebote bedient werden richtet
sich danach, in welcher Powershopping-Preisstufe Ihr Angebot abgegeben wurde,
für welche Stückzahl Ihr Angebot gilt und wie früh Sie Ihr Angebot abgegeben
haben. Finden sich im o.g. Beispiel 120 Kaufinteressenten für das Fahrrad, so
erhalten 100 von Ihnen das Rad für 300 DM. 20 Kaufangebote können nicht
bedient werden. Hier fallen die Angebote heraus, die von vornherein sich in
die tiefste Preisstufe eingetragen haben.
Die Angebote in einer
Powershopping-Preisstufe werden weiterhin nach der durch einen Käufer
nachgefragten Stückzahl und dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe bedient.
Also geben Sie Ihre Angebote wohlüberlegt
oder auch taktisch ab. Ein frühes Angebot in einer höheren Preisstufe kann
Ihnen unter Umständen erst den Zuschlag in einer tieferen Preisstufe sichern.
Sollten für eine Preisstufe nicht genügend
Käufer zusammenkommen, bleiben alle Angebote dieser Preisstufe
unberücksichtigt.
Lieferung und Bezahlung der Artikel erfolgt
zunächst ausschließlich per Nachnahme.
AGBs
Für alle Lieferungen und Leistungen der (...) GmbH & Co. KG., (...) im Rahmen
von Powershopping.
Gegenstand von Powershopping
Gegenstand von Powershopping sind Waren und Dienstleistungen. Die Einzelheiten
des Kaufes ergeben sich aus der dem Käufer bei der Registrierung elektronisch
übermittelten Kaufinformation, den Angaben zur jeweiligen
Verkaufsveranstaltung, den Regeln, sowie diesen Einkaufsbedingungen.
Vertragsabschluß
Sie bieten mit Ihrem Kaufangebot (...) den Abschluss eines Vertrages über den
angebotenen Gegenstand verbindlich an. Für die Dauer der jeweiligen
Powershopping-Aktion sind Sie an Ihr Kaufangebot gebunden. Sie können Ihr
Kaufangebot innerhalb der Powershopping-Aktion jederzeit erhöhen. Eine
Reduzierung des Kaufangebotes ist ausgeschlossen. Akzeptiert werden nur
Kaufangebote, die während der Powershopping-Aktion entsprechend der für die
jeweilige Aktion geltenden Bestimmungen von registrierten Kunden abgegeben
werden. Der Vertrag kommt durch Annahme des Kaufangebotes zustande. Angenommen
werden die gemäß den jeweiligen Powershopping-Aktions Bedingungen abgegebenen
Kaufangebote. (...) behält sich vor, Powershopping-Aktionen ohne
Vorankündigung jederzeit beenden zu können.
Lieferungen
Gekaufte Waren werden kostenpflichtig an die Registrierungsadresse geliefert.
Zunächst liefern wir die Ware deutschlandweit aus. Ein Umtausch der Ware ist
ausgeschlossen. In Sonderfällen (z.B. PKW) beachten Sie bitte die einzelnen
Lieferbedingungen der Produkte.
Eigentumsvorbehalt
Die von Ihnen bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum.
Gewährleistung
Sie sind verpflichtet, uns offensichtliche Mängel der Ware, auch
Transportschäden, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen
nach Lieferung der Ware mitzuteilen. Bei Versäumnis dieser Frist sind
Gewährleistungsrechte wegen eines offensichtlichen Mangels ausgeschlossen.
Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
Bei berechtigten Rügen von offensichtlichen
Mängeln innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung und von nicht offensichtlichen
Mängeln innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung erfolgt nach unserer Wahl
kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung fehl, können Sie nach Ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für elektronische und
mechanische Fehler während der PowerShopping-Aktion übernimmt (...) keine
Haftung. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von (...), eines
gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung
der für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht verursacht wird.
Datenschutz
Wir verarbeiten ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung des geltenden
Datenschutzgesetzes zur Erfüllung des Kaufvertrages.
Die von Ihnen erhaltenen Daten (Anrede,
Name, Adresse, Geburtsdatum, Email-Adresse, Telefonnummer, Zahlungsart,
Bankverbindung, Beginn und Ende der Verbindung zu [...]) werden ausschließlich
erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit sie für die Begründung, Ausgestaltung
oder Änderung des Kaufvertrages erforderlich sind. Wir sind berechtigt, diese
Daten an von uns mit der Durchführung des Kaufvertrages beauftragte Partner zu
übermitteln, soweit dies notwendig ist, damit wir unseren Rechten und
Pflichten aus dem Kaufvertrag nachkommen können.
Wir werden die von Ihnen erhaltenen Daten
für Zwecke Beratung, der Werbung, der Marktforschung sowie der
bedarfsgerechten Gestaltung der Angebote verarbeiten und nutzen, wenn Sie sich
ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Diese Einwilligung kann von
Ihnen jederzeit widerrufen werden."
Die Antragsgegnerin bot unter anderem
Fernseher der Antragsgegnerin an, so den ... am 13.September 1999 wie folgt
(Anlage AS 5, vgl. auch Anlage AS 6):
"empf. VK. DM 2.000,-
jetziger Preis DM 1799,-
möglicher Preis DM 1599,-
fehlende Käufer 6
läuft von: 10.09.1999 11:00
läuft bis: 17.09.1999 12:00".
Nach Auffassung der Antragstellerin verstößt
die Antragsgegnerin gegen das Rabattgesetz, gegen die Preisangabenverordnung und
gegen § 1 UWG.
Das Landgericht hat den Verfügungsantrag der
Antragstellerin durch Urteil vom 21. Oktober 1999 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit
der Berufung, mit der sie den Erlas einer einstweiligen Verfügung beantragt, wie
sie sich aus dem Urteilsausspruch ergibt.
Aus den Gründen
Die Berufung der Antragstellerin hat Erfolg.
Der Verfügungsantrag ist begründet.
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch zu gemäß Abs.1, 12 RabattG.
Die Antragsgegnerin kündigt aus der Sicht der
angesprochenen Verkehrskreise nicht mehrere nebeneinander bestehende
Normalpreise an, sondern einen höchsten Preis als Normalpreis und hiervon
Mengenrabatte, die sie Kunden, die sich für eine höhere Preisstufe entschieden
haben, bei einem bestimmten Umsatz gewährt und die gegenüber dem im Rabattgesetz
geregelten Fall des Mengenrabatts lediglich die Besonderheit aufweisen, dass
nicht auf die Abnahmemengen eines einzigen Kunden oder mehrerer Kunden bei einer
Sammelbestellung, sondern auf die mehrerer einzelner zusammen abgestellt wird,
ohne dass eine Sammelbestellung vorliegt. Der angekündigte Normalpreis ist hier
der Ausgangspreis von 1.799,-- DM, auf den es bei einer bestimmten Gesamtabnahme
mehrerer Kunden jeweils einen Mengenrabatt gibt.
Dem Eindruck einer Rabattankündigung steht
nicht entgegen, dass der Verbraucher sich bei seinem Angebot auf eine bestimmte
Preisstufe festlegt. Daraus folgt nicht, das die Antragsgegnerin jeweils die -
unter der Bedingung eines bestimmten Gesamtumsatzes stehende - Herabsetzung
eines Normalpreises auf einen zweiten und dritten, ermäßigten Normalpreis
ankündigt. Die Verknüpfung eines niedrigeren Preises mit einem höheren Umsatz
ist dem Verkehr als "Mengenrabatt" geläufig, bei dem es sich um einen "echten"
Preisnachlass im Sinne von § 1 Abs. 2 RabattG handelt; er überträgt die
Vorstellung eines solchen "Mengenrabatts" zwanglos auf die hier vorliegende
Ankündigung und Gewährung eines umsatzabhängigen Preisnachlasses.
Hier verhält es sich nicht etwa so, dass die
Antragsgegnerin für verschiedene Leistungen verschiedene Preise verlangt. Ihre
Leistung bleibt im vorliegenden Falle stets dieselbe; nur der Preis ändert sich
in Abhängigkeit vom Umsatz. Die damit verbundenen Kostenvorteile und ihre
(teilweise) Weitergabe an Kunden sind typisch für Mengenrabatte.
Demgemäss verwendet die Antragsgegnerin selbst
in ihrer Werbung den Begriff "Preisrabatt". Ebenso wird im Pressebericht Anlage
AS 6 zutreffend der Begriff "Rabatt" benutzt.
Der gewährte Mengenrabatt ist nicht etwa nach
§ 7 RabattG erlaubt. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine
entsprechende Anwendung scheidet hier schon deshalb aus, weil ein solcher
Mengenrabatt nicht handelsüblich ist und es sich wegen des aleatorischen
Charakters des "powershopping" auch nicht um eine wirtschaftlich vernünftige
Fortentwicklung handelt. Ob der Kunde nämlich, nachdem er sich für eine
bestimmte Preisstufe entschieden hat, in den Genus eines Mengenrabatts kommt,
hängt nicht von seinem eigenen Umsatzverhalten ab, sondern von dem anderer, das
für ihn völlig ungewiss ist und das er nicht beeinflussen kann, für ihn demnach
zufällig ist.
Da bereits ein Verstoß gegen das Rabattgesetz
vorliegt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob - wegen des Zufallsmoments
- auch ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, wie ihn das Landgericht Köln in
seinen Beschlussverfügungen vom 13. und 19. Oktober 1999 (...) angenommen hat,
und/oder ob bei Verneinung eines Rabatts ein Verstoß gegen die
Preisangabenverordnung zu bejahen wäre, weil die Antragsgegnerin bei einer
solchen Annahme mit mehreren Normalpreisen arbeiten würde, ohne dass es sich auf
ihrer Seite um unterschiedliche Leistungen handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
(...)