
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 U 244/98
Entscheidung vom 6. Mai 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
gegen
(...)
Sachverhalt
Unter der 1996 eingetragenen Firma Netlife
Internet Consulting und Software GmbH entwickelt die Antragstellerin
EDV-Programme zur Benutzung im Internet, besonders für Banken, und liefert auch
entsprechende Geräte. Sie ist Inhaberin der Wort/Bildmarke "Netlife" für
EDV-Programme und deren Erstellung. Die Ag. ist ein Verlagsunternehmen, das im
Juni 1 998 eine Titel Schutzanzeige schalten ließ, mit der es Titelschutz für
"NET life" in Anspruch nahm. Unter dieser Bezeichnung ist eine Beilage oder eine
eigenständige Zeitschrift geplant, die sich an Laien mit einem Zugang zum
Internet richten soll. Das LG hat sein Verbot, eine Zeitschrift mit dem Titel "NetLife"
zu vertreiben oder vertreiben zu lassen, im Widerspruchsverfahren aufgehoben.
Die Berufung der Antragstellerin hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Die Berufung ist begründet, der
Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch sowohl marken- (§§ 4,14
MarkenG) als auch firmenrechtlich (§§ 5, 15 MarkenG) zu.
1. Das LG hat unter Hinweis auf die
Entscheidung des BGH "Wir im Südwesten" (NJW-RR 1994, 1460 = GRUR 1994, 908,
910) jede Verwechslungsgefahr verneint, weil der geplante Werktitel keinen
Hinweis auf die Herkunft der Zeitschrift aus einem Unternehmen enthalte und
deshalb nicht in den Schutzbereich von Firma und Marke falle. Jedenfalls habe
die Antragstellerin zu einem entsprechenden Verkehrsverständnis nicht
hinreichend vorgetragen, denn ein Titel habe vorrangig die Funktion, Werke
voneinander zu unterscheiden, und es sei eher fernliegend, dass der Titel "Netlife"
für eine Zeitschrift, die Anwenderinformationen über das Internet liefere und
erkennbar auf das Medium Internet und das dortige Geschehen anspiele, auf die
Herkunft der Zeitschrift hinweise.
Das sieht der Senat anders. Zwar ist die
Ausgangserwägung richtig, dass eine Verwechslungsgefahr nur in Betracht kommt,
wenn der Titel neben seiner Funktion, das Werk von anderen zu unterscheiden,
zugleich auch auf ein Unternehmen hinweist. Das war gesicherte Rechtsprechung
vor Inkrafttreten des Markengesetzes (BGH NJW-RR 1994, 1460 = GRUR 1994,908),
und wenn das neue Recht eine Änderung gebracht haben sollte, so läge sie darin,
dass mit einem Titel immer ein Zeichen benutzt würde und das Korrektiv in § 23
Nr.2 MarkenG zu suchen wäre (Ingerl/Rohnke, MarkenG 1998, § 14 Rdnr. 67). Ob dem
zu folgen ist, kann hier dahinstehen, wie der Senat auch nicht entscheiden muss,
ob es wegen der Funktion eines Titels, ein Werk von anderen zu unterscheiden,
grundsätzlich der Darlegung besonderer Umstände bedarf, die auf die Herkunft des
Werks aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen.
Jedenfalls dann, wenn es um einen
Zeitschriftentitel geht, ist die Herkunft des periodischen Druckwerks aus einem
bestimmten konkret vorgestellten Verlagsunternehmen für den Verkehr so
naheliegend, dass schon ein geringfügiger Anstoß zu Verwechslungen führen kann.
Der Titel erst lässt unterschiedliche Objekte, die zu verschiedenen Zeitpunkten
erscheinen und jeweils für sich bestehen, zu etwas Einheitlichem werden. Diese
Einheitlichkeit kann nur durch ein unternehmerisches Subjekt gewährleistet sein,
denn wie sollte sie sonst zustande kommen, und der Verkehr bringt daher sehr
schnell einen Zeitschriftentitel mit einem Verlagsunternehmen in Zusammenhang.
Deshalb sind ein Zeitschriftentitel und ei ne Firmenbezeichnung
verwechselbar(BGHNJW1991,1352 = GRUR 1991, 331 ff. -Ärztliche Allgemeine). Nur
bei einem Periodikum besteht ein naheliegender Anlas, beim Titel das die
Einheitlichkeit gewährleistende Unternehmen gleichsam "mitzudenken". Bei einem
Einzeldruckwerk liegen die Dinge anders. Es ist von Natur aus etwas
Einzigartiges und nicht die gedachte Zusammenfassung vieler Objekte zu einer
Gesamtheit, und so besteht keine Notwendigkeit, seinem Titel eine andere
Funktion zuzuordnen, als das Werk von anderen zu unterscheiden. Deshalb hat der
Verkehr auch keinen Anlas, darin irgendeinen Hinweis auf eine Herkunft zu
erwarten, so dass es möglicherweise besonderer Umstände bedarf, wenn es anders
sein sollte.
Der Entscheidung "Wir im Südwesten" ist
nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Schon der Sachverhalt unterscheidet sich
grundlegend. Es ging um eine Sendefolge, zu der ausdrücklich festgestellt wurde,
dass der Verkehr sie nicht bereits wegen ihrer Bekanntheit auf einen bestimmten
Fernsehsender beziehe. Das heißt, der Verkehr ordnet die Sendefolge erst dann
einem bestimmten Sender zu, wenn er diesen einschaltet und er deshalb weiß, wer
die Folge sendet. Wie bei einem Einzelwerk besteht für ihn auch hier keinerlei
Notwendigkeit, dem Titel Herkunftshinweise entnehmen zu müssen, sodass sich für
ihn die Funktion des Titels zunächst darin erschöpft, das Werk selbst von
anderen Werken zu unterscheiden, woran sich - wie der BGH hervorhebt - auch
nichts dadurch ändert, dass es sich um eine Sendereihe handelt. Deshalb konnte
sich nur die Frage stellen, ob im Titel selbst Herkunftshinweise lägen, was u.a.
wegen des räumlich-beschreibenden Inhalts der Bezeichnung und des hohen
Freihaltebedürfnisses daran verneint wurde.
Wie die Dinge bei einem beschreibenden
Zeitschriftentitel liegen, kann offen bleiben, denn für "Netlife" trifft dies
jedenfalls nicht zu. Der Begriff gehört nicht zum allgemeinen Sprachschatz, und
selbst wenn man davon ausgeht, dass er unmittelbar als "Netzleben" verstanden
würde, wäre die Zusammensetzung so ungewöhnlich und der bildhafte Gehalt so
hoch, dass an seiner Kennzeichnungskraft kein Zweifel bestünde.
2. Zunächst besteht ein firmenrechtlicher
Unterlassungsanspruch (§1 5 Abs. 4 MarkenG). Die Begehungsgefahr ergibt sich aus
der Titelschutzanzeige der Ag. In der Firma der Antragstellerin ist allein der
Bestandteil "Netlife" kennzeichnungskräftig. Nahezu jeder kennt das "Internet"
und weiß, was es bedeutet. Die englischen Wörter "Consulting" und "Software"
haben zur Bezeichnung einer beratenden Tätigkeit bzw. von EDV-Programmen in den
Sprachgebrauch jedenfalls der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Verkehrskreise
Eingang gefunden, so dass ihnen ohne weiteres genau sowie der Gesellschaftsform
rein beschreibender Charakter zukommt. Der allein kennzeichnende Teil "Netlife"
in der Firma der Antragstellerin und der auch als Zeichen anzusehende geplante
Titel "Netlife" sind identisch. Etwaige Abweichungen in der Schreibweise sind
angesichts des übereinstimmenden Bedeutungsgehalts unerheblich. Für den Verkehr
besteht mindestens Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Da Zeitschrift der Ag.
wie Unternehmensgegenstand der Antragstellerin von den Erfordernissen des
Internet geprägt werden, drängen sich sachliche Berührungspunkte auf und lassen
auf geschäftliche Zusammenhänge schließen (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 15 Rdnr. 35,
49), denn was liegt näher, als dass geschäftliche Verbindungen zwischen einem
Unternehmen, das Internet-Anwendungen anbietet, und einem Verlag, der unter
gleicher Bezeichnung eben solche Anwendungen zum Gegenstand seiner
Berichterstattung macht enge wirtschaftliche Verbindungen bestehen. Nichts
anderes ergibt sich aus der "Max"-Entscheidung des BGH (NJW-RR 1999, 692 = WRP
1999, 519). Zum einen wurde dort aus einem
Titel vorgegangen, und nicht umgekehrt, und
zum anderen hat der BGH auf die erhebliche Branchenverschiedenheit zwischen
einem "Lifestyle"-Magazin und der Schuhherstellung abgestellt. Derartige
Unterschiede bestehen im vorliegenden Fall nicht.
Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch
nach § 14 Abs. 5 MarkenG. Die Marke der Antragstellerin und der geplante Titel
sind sich außerordentlich ähnlich und für das Gehör überhaupt nicht zu
unterscheiden. Unbeschadet der Frage, ob zwischen EDV-Programmen und deren
Erstellung einerseits und Druckerzeugnissen andererseits eine Ähnlichkeit der
Waren und Dienstleistungen anzunehmen ist, besteht jedenfalls i.S.e.
Verwechslungsgefahr i.w.S. die Möglichkeit dass der Verkehr den Titel mit der
Marke gedanklich in Verbindung bringt und annimmt, die Parteien seien in
irgendeiner Weise wirtschaftlich miteinander verbunden, denn regelmäßig genügt
dafür, dass die ältere Marke zugleich Firmenkennzeichen ist (lngerl/Rohnke'
a.a.O.' § 14 Rdnr. 440).
(...)