In dem Rechtsstreit
(...)
hat das Hanseatische Oberlandesgericht, 3.
Zivilsenat,
durch die Richter Brüning, Spannuth, Rieger
aufgrund der bis zum 30.06.1999 eingereichten
Schriftsätze
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Hamburg Zivilkammer 15, vom 21. Januar 1998 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des
Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 100.000.- abwenden, sofern nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Beklagten um DM
80.000.--.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auch für das
Berufungsverfahren auf DM 80.000.--festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten, die
Nutzung ihrer Internetdomain unter dem Namen "www.mitwohnzentrale.de" bzw. "mitwohnzentrale.de"
ohne unterscheidungskräftige Zusätze für geschäftliche Zwecke zu unterlassen.
Der Kläger ist ein Verein, in dem sich über 40
sog. Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten Deutschlands unter dem Namen
(...) zusammengeschlossen haben. Geschäftsgegenstand dieser Mitwohnzentralen ist
die gewerbliche Kurzzeitvermietung von Wohnraum. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben
des Klägers gehört unter anderem die Überwachung der Einhaltung von
Wettbewerbsregeln durch konkurrierende Nichtmitglieder (Anlage K1).
Die Beklagte zu 2) ist ein konkurrierender
Verein, in dem sich in Deutschland über 25 andere Mitwohnzentralen unter der
Bezeichnung (...) organisiert haben, die ebenfalls gewerblich tätig sind. Diese
sind nicht Mitglied bei dem Kläger. Der Beklagte zu 1) betreibt in (...). Er ist
in dieser Funktion sowohl Mitglied der Beklagten zu 2) als auch ihr 1.
Vorsitzender.
Der Beklagte zu 2) tritt im Internet unter der
Domain-Bezeichnung "www.mitwohnzentrale.de " auf und wirbt auf diese Weise für
seine Mitglieder. Auf dieser Homepage sind die Mitglieder des Beklagten zu 2)
nach Städten geordnet mit Telefon- und Fax-Mail und z.T. mit E-Mail-Adressen
aufgeführt. (Anlage K2). Einige der Mitglieder - so auch der Beklagte zu 1) -
verfügen über eigene Homepages für ihre örtliche Mitwohnzentralen, die über
Verknüpfungen direkt von der Internetseiten der Beklagten zu 2) aufgerufen
werden können. Der Beklagte zu 1) - dessen Homepage unter der Bezeichnung (...)
erreichbar ist - bedient sich u.a. im geschäftlichen Schriftverkehr auch der
Domainbezeichnung "www.mitwohnzentrale.de " und weist für die Kontaktaufnahme
mit seiner Zentrale auf diese Adresse hin (Anlage K8). Der sog. Provider der
streitigen Internetdomain ist die Firma (...), die diese Domain bei den
zuständigen Stellen registriert hat und sie der Beklagten zur eigenen Nutzung
zur Verfügung stellt.
Der Kläger und seine Mitgliedsvereine sind im
Internet unter der Domainbezeichnung (...) vertreten. Sie führen weiterhin den
Begriff "Mitwohnzentralen" z.B. auf ihrem Geschäftspapier (Anlage K10).
Mit Schreiben vom 09.06.1997 (Anlage K4) und
08.07.1997 (Anlage K6) forderte der Kläger die Beklagten zur Unterlassung der
Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen auf. Diesem Unterlassungsbegehren
traten die Beklagten mit Schreiben vom 25.06.1997 (Anlage K5) und 07.08.1997
(Anlage K7) entgegen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten
seien im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis von Gattungs- bzw.
Branchenbezeichnungen auch im Internet daran gehindert, unter dem Domainnamen "www.mitwohnzentrale.de
" für ihre wirtschaftlichen Zwecke aufzutreten. Er hat hierzu vorgetragen, der
Begriff "Mitwohnzentrale, habe sich als übliche Branchenkennzeichnung für die
Kurzzeitvermietung von Wohnraum allgemein im Verkehr durchgesetzt. Unter dieser
Bezeichnung, die weder Unterscheidungskraft noch Namensfunktion besitze, träten
eine Vielzahl von Unternehmen auf. Deshalb seien die Beklagten nicht berechtigt,
diese Bezeichnung - bei der es sich noch nicht einmal um ihre eigene
Geschäftsbezeichnung handele - unter Ausschluss anderer Nutzungsinteressenten zu
belegen und für ihre Zwecke quasi zu "monopolisieren". Durch die Verwendung
dieser Gattungsbezeichnung würden Interessenten, die im Rahmen einer allgemeinen
Suche den Begriff "Mitwohnzentrale" eingeben, einseitig auf die Homepage der
Beklagten geführt. Hierdurch komme es zu nachhaltigen und unlauteren
Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten des Klägers und anderer Wettbewerber. Es sei
davon auszugehen, dass eine erhebliche Zahl von Interessenten versuche, sich das
maßgebliche Angebot durch Direkteingabe des Branchenbegriffs "Mitwohnzentrale"
als Internetadresse zu erschließen. Bei Verwendung dieser Domainbezeichnung
führe dies zu einem sittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige
Kanalisierung der Kundenströme auf die Homepage der Beklagten. Zudem werde der
Verkehr hierdurch irregeführt, denn im Sinne einer unzulässigen
Alleinstellungsberühmung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, als bestünde
die Branche nur aus den Mitgliedern des Beklagten zu 2), denn den Interessenten
biete sich ein umfassendes, verschiedene Städte im Inland umfassendes Angebot.
Die so kanalisierten Interessenten hätten kaum eine Veranlassung, eine weitere
Suche nach Alternativangeboten zu starten, zumal eine differenzierte Suche über
sog. Suchmaschinen wesentlich zeitaufwendiger und kostspieliger als ein
Direktaufruf über die Domainbezeichnung sei. Mit ihrem Verhalten unternähmen die
Beklagten einen rechtswidrigen Behinderungswettbewerb zu Lasten des Klägers.
Die faktische Monopolisierung des
Gattungsbegriffes "Mitwohnzentrale" durch die Beklagten habe zur Folge, dass
andere Mitwohnzentralen nicht mehr wirksam im Internet auftreten könnten. Denn
ein Domainname könne wegen seiner Identifizierungsfunktion in der konkreten
Ausgestaltung nur ein einziges Mal vergeben werden. Deshalb sei es geboten, dass
sich auch die Beklagten unterscheidungskräftiger Zusätze bedienten, um eine
unlautere Behinderung des Wettbewerbs auszuschließen.
Diese Rechtsfolge ergebe sich nicht nur aus
wettbewerbsrechtlichen Erwägungen, sondern folge auch aus der gebotenen
entsprechenden Anwendung markenrechtlicher Vorschriften zur Freihaltung von
Branchenbezeichnungen. Wegen des schlicht beschreibenden Charakters des
Bestandteils "Mitwohn-" komme ein markenrechtlicher Schutz nicht in Betracht.
Diese erwünschte Konsequenz dürfe nicht durch die Reservierung und Verwendung
einer entsprechenden Internet-Domain unterlaufen werden. Zudem seien die
Beklagten auch aus namensrechtlichen Gründen zu Unterlassung verpflichtet, denn
die Bezeichnung "Mitwohnzentrale" sei in dieser Form für ihn, den Kläger,
Namensbestandteil, so dass er gehindert sei, seinerseits unter seinem Namen im
Internet wirksam aufzutreten. Jedoch weigerten sich die Beklagten, ihren
vollständigen Vereinsnamen als Internet-Adresse zu nutzen. Hierdurch werde er,
der Kläger, unlauter behindert. Bei der gegebenen Sachlage könne er auch nicht
auf andere Domain-Bezeichnungen ausweichen, die den Begriff "Mitwohnzentrale"
enthalten, solange die Beklagten ihre Domain nicht ihrerseits um
unterscheidungskräftige Zusätze ergänzten.
Trotz der Registrierung der Internetadresse
über den Provider (...) seien die Beklagten für die Beseitigung der
rechtswidrigen Domainbezeichnung verantwortlich, denn die Internetadresse werde
von dem Provider nicht im eigenen Interesse, sondern für den Kunden registriert,
dem hierüber die Verfügungsrechte eingeräumt würden. Der Provider habe ihm, dem
Kläger, auf Anfrage auch eine Aufnahme in die Homepage der Beklagten nicht
gewährt (Anlage K9).
Der Beklagte zu 1) sei ebenfalls zur
Unterlassung verpflichtet, denn er nutze die beanstandete Internetadresse über
eine Verknüpfung mit seiner Homepage zu eigenen werblichen Zwecken und verwende
sie zudem auf seinem Geschäftspapier.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM
500.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich des Beklagten zu 2)
jeweils an dem 1. Vorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken unter der alleinigen Domain "www.mitwohnzentrale.de" oder
"mitwohnzentrale" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz im Internet
aufzutreten.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, keiner von ihnen sei
für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert. Für den Beklagten zu 1)
sei die streitige Internetadresse nicht registriert. Die Möglichkeit des
Zugriffs über sog. "Links" sei nicht ausreichend, da solche
Verknüpfungen auch ohne Kenntnis des Inhabers der Homepage von beliebigen
Dritten eingerichtet werden könnten. Schon deshalb komme für solche Verweisungen
eine Verantwortlichkeit als Betreiber etc. nicht in Betracht. Die Verwendung der
angegriffenen Bezeichnungen auf dem Geschäftspapier sei nicht Gegenstand des
Unterlassungsbegehrens des Klägers.
Zwar nutze der Beklagte zu 2) die streitige
Homepage für ihre Zwecke. Inhaber der Internet-Domain-Adresse sei aber der
Provider (...), für den die Adresse registriert sei. Nur diese sei für die
Domainbezeichnung verantwortlich.
Zudem verwende sie die Domainadresse "www.mitwohnzentrale.de"
berechtigt. Der Begriff "Mitwohnzentrale" sei auch in ihrer Vereinsbezeichnung
Namensbestandteil.
Zu der von dem Kläger behaupteten
wettbewerbswidrigen Kanalisierung von Kundenströmen komme es tatsächlich nicht.
Da das Internet keine geregelten Strukturen zum Auffinden gewünschter
Informationen aufweise, bedienten sich die Nutzer sog. Suchmaschinen, um sich
bestimmte Angebot zu erschließen. Über diese Suchmaschinen - die nach einem
festgelegten System nicht nur die Domainnamen, sondern auch die Inhalte der
Homepages berücksichtigen - sei auch das Angebot des Klägers für Inserenten ohne
weiteres zu finden. Die von ihm behauptete Suchgewohnheit der Direkteingabe
einer konkreten Domainbezeichnung sei unüblich, weil hierbei ein Erfolg nur
gesichert sei, wenn die Bezeichnung exakt in der registrierten Schreibweise
eingegeben werden. Schon bei geringfügigen Abweichungen werde die Homepage nicht
gefunden, so dass gerade bei der Erschließung allgemeiner Informationen der
sichere sowie zeit- und kostengünstige Weg über Suchmaschinen gewählt werde.
Hier werde der Kläger gerade nicht benachteiligt. Denn er sei bei einer von
ihnen veranlassten beispielhaften Suche (Anlage B1) sogar häufiger und in der
Reihenfolge vor ihnen, den Beklagten, genannt worden.
Gegen die Nutzung der angegriffenen
Domainbezeichnung könne sich der Kläger auch deshalb nicht wenden, weil er
selbst vor Jahren für den Bereich seiner Mitglieder zugunsten der neuen
Geschäftsbezeichnung (...) ausdrücklich von der Bezeichnung "Mitwohnzentrale"
abgerückt sei.
An einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung
des Klägers fehle es im übrigen schon deshalb, da es ihm nicht verwehrt sei, in
gleicher Weise wie sie, mit einer Domainbezeichnung auf sein Geschäftsgebiet
"Mitwohnzentralen" zu hinzuweisen. So sei es dem Kläger unbenommen, sich
seinerseits entweder mit dem identischen Begriff unter einer anderen sog.
First-Level-Domain (z.B. ".com") oder unter der leicht abgewandelten
Pluralbezeichnung "Mitwohnzentralen" auf derselben First-Level-Domain ".de"
registrieren zu lassen. Er könne sich schließlich auch unter seinem
vollständigen Vereinsnamen als (...) registrieren lassen. Durch die Führung von
Gattungsbezeichnungen im Namen könne eine Namensrechtsverletzung ohnehin nicht
eintreten.
Das Landgericht Hamburg hat die Beklagten am
21.01.1998 antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Gegen diese Urteil wenden
sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten sowie rechtzeitig
begründeten Berufung. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
führen sie aus,
das Landgericht sei von unrichtigen
Tatsachenvoraussetzungen ausgegangen. Es habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht
maßgeblich auf bestimmte Gewohnheiten der Internet-Nutzer bei der
Informationserschließung unter Bevorzugung der Direkteingabe von Domainnamen
abgestellt, die weder zutreffend noch durch repräsentative Untersuchungen belegt
seien. Tatsächlich bediene sich - wie eine Kundenbefragung durch sie ergeben
habe - nur ein verschwindend geringer Anteil der Nutzer dieser Suchmethode. Dies
gelte jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eingängige Abkürzungen oder
bekannte Marken, sondern um Gattungsbegriffe handele.
Eine wettbewerbswidrige Behinderung des
Klägers bestehe in Wirklichkeit nicht, denn schon wegen des örtlichen Bezugs der
einzelnen Mitwohnzentralen werde ein Internet-Nutzer nicht erwarten, sich unter
einer Bezeichnung "Mitwohnzentralen" mit dem Zusatz ".de" im weltweiten Netz
alle regionalen Anbieter erschlossen zu haben. Zudem reiche ein gewisser
Kanalisierungseffekt' der durch einen Domainnamen hervorgerufen werde, nicht
aus, sondern sei damit gerade bezweckt. Erforderlich für ein wettbewerbswidriges
Verhalten sei vielmehr die Unterdrückung von Alternativangeboten. Gerade dies
geschehe aber nicht.
Schließlich sei die praktische Bedeutung des
Internets trotz seiner zunehmenden Relevanz immer noch verschwindend gering.
Auch dadurch werde eine wesentliche Beeinträchtigung des Klägers ausgeschlossen.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche
Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Mit der Verwendung des Begriffes
"Mitwohnzentrale" machen sich die Beklagten aus eigennützigen Motiven die
Früchte der Branche zunutze, die innerhalb von 10 Jahren diesen Gattungsbegriff
für alle Nutzer etabliert habe.
Deshalb dürften im Internet Gattungsbegriffe
grundsätzlich nur in Kombination mit klarstellenden Zusätzen verwendet werden,
um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Das Landgericht habe die
Nutzergewohnheit im Internet zutreffend festgestellt. Auch bei der Suche nach
Gattungsbegriffen werde sich der durchschnittliche Interessent den Zugang über
die Eingabe einer Domainadresse verschaffen wollen. Gerade darin liege der
herausragende Vorteil der "Adressfunktion" von Internet-Domains, bei denen
deshalb anstelle der netzintern maßgeblichen Zahlenfolgen an der
Benutzeroberfläche einprägsame Bezeichnungen Verwendung fänden. Sollten die
Suchgewohnheiten tatsächlich - wie von den Beklagten beschrieben - durch die
Verwendung von Suchmaschinen geprägt sein, wäre die Weigerung der Beklagten,
ihrer Domainbezeichnung unterscheidungskräftige Zusätze hinzuzufügen, gänzlich
unverständlich, da sie über die Suchmaschinen unabhängig von solchen Zusätzen
ohne weiteres auffindbar wären. Diese Weigerung zeige, dass sich die Beklagten
die Adressfunktion unter Ausschluss von Mitbewerbern der Branche gerade gezielt
für ihre wettbewerblichen Zwecke zunutze machen wollten. Ein Ausweichen auf eine
andere Top-Level-Domain bzw. die Pluralfassung "Mitwohnzentralen" sei ihm weder
zumutbar noch gleichwertig. Der Verkehr wisse, dass Mitwohnzentralen überörtlich
organisiert seien und werde deshalb zunächst unter dem Gattungsbegriff im
Singular und unter der Top-Level-Domain ".de" suchen. Die Verwendung des Plurals
"Mitwohnzentralen" sei zum einen branchenunüblich und setzte im übrigen den
Kläger der Gefahr der Inanspruchnahme durch andere Wettbewerber aus, weil
hierdurch der von den Beklagten eingeleitete Verdrängungswettbewerb durch die
Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Adressen nur noch weiter
fortgeführt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist
unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem
Klageantrag entsprochen. Die Beklagte ist gem. § 1 UWG verpflichtet, die
wettbewerbswidrige Verwendung der streitigen Internetdomain-Bezeichnung ohne
unterscheidungskräftige Zusätze zu unterlassen
I.
Die Parteien des Rechtsstreits sind sach- und
klagebefugt.
1. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt
sich aus § 13 Abs. 2 Nr.2 UWG i.V.m. § 2 Ziff. 3 der Vereinssatzung. Danach ist
Vereinszweck unter anderem die ,,Überwachung der Einhaltung von
Wettbewerbsregeln durch konkurrierende Nichtmitglieder und bei Verstößen ggf.
deren Ahndung im Rahmen der Gesetze.
2. a) Der Beklagte zu 2) unterhält die
Homepage unter der angegriffenen Domainbezeichnung im eigenen Interesse und ist
daher im Unterlassungsprozess passivlegitimiert. Ohne Bedeutung ist in diesem
Zusammenhang der Umstand, dass die Domain möglicherweise nicht für den Beklagten
zu 2) selbst, sondern durch den von ihm beauftragten Internet-Provider (...)
GmbH für den Beklagten zu 2) im Drittinteresse registriert ist. Denn die
konkrete Domainadresse ist erkennbar als Gattungsbezeichnung des eigenen
Geschäftsfeldes auf Veranlassung der Beklagten zu 2) gewählt worden. Die
Handlungen des Internet-Providers sind im Außenverhältnis vornehmlich
organisatorisch-technischer Natur. Bei einer Wettbewerbsverletzung durch die
gewählte Bezeichnung obliegt es in erster Linie dem Beklagten zu 2), die Störung
zu beseitigen und in diesem Rahmen im Innenverhältnis auf ihren Provider
einzuwirken (vgl. zur Mitstörerhaftung des Internet-Providers:
Baumbach-Hefermehl, UWG, Einl UWG Rdn. 327c).
b) Der Beklagte zu 1) ist Störer bereits
aufgrund seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender der Beklagten zu 2). In dieser
Funktion obliegt es ihm dafür Sorge zu tragen, dass von dem durch ihn
repräsentierten Verein keine Wettbewerbsverstöße ausgehen (vgl.
Baumbach-Hefermehl, UWG, Einl. UWG Rdn. 329).
Zudem nutzt der Beklagte zu 1) die
angegriffene Domainbezeichnung zum Hinweis auf seine Geschäftstätigkeit. Von der
Homepage der Beklagten zu 2) wird - unstreitig - über einen sog. Link auf die
Homepage des Beklagten zu 1) weitergeleitet. Diese Verknüpfung ist im
vorliegenden Fall offensichtlich auch mit der ausdrücklichen Billigung des
Beklagten zu 1) erfolgt, denn es entspricht einem erkennbaren Strukturprinzip
des Internet-Auftritts der Beklagten zu 2), auf ihrer Homepage nicht nur
Informationen vorzuhalten, sondern - so die Darstellung der Beklagten in ihrem
Schriftsatz vom 15.09.1997 - die Möglichkeit zu bieten, ohne weitere Suche von
dort direkt zu ihren Mitgliedsunternehmen zu verzweigen. Deshalb bedarf die von
den Beklagten aufgeworfene allgemeine Frage, inwieweit eine Verantwortlichkeit
bei der Verknüpfung über Internetlinks allgemein anzunehmen ist, hier keiner
Vertiefung.
Schließlich verwendet der Beklagte zu 1) die
angegriffene Domainbezeichnung unstreitig auch auf seinen Geschäftsbriefbögen.
Zwar ist - worauf die Beklagten zu Recht hinweisen - die Briefkopfgestaltung
nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags. Durch den Hinweis auf seinen
Briefbögen fordert der Beklagte zu 1) im Geschäftsverkehr aber potentielle
Interessenten auf, nicht nur unter seiner Geschäftsanschrift und
E-Mail-Adressen, sondern auch unter der angegebenen Internetadresse "http://www.mitwohnzentrale.de"
mit ihm in Kontakt zu treten. Er nutzt die angegriffene Domainbezeichnung im
eigenen Interesse und ist damit als Störer auch dann passivlegitimiert, wenn er
das klägerische Unterlassungsbegehren nicht ohne Zutun anderer (der Beklagten zu
2)) erfüllen kann. Denn hierdurch fördert er das wettbewerbswidrige Verhalten
des Beklagten zu 2. willentlich adäquat kausal und hält es aufrecht.
II.
Die Verwendung der Internetdomain-Bezeichnung
"www.mitwohnzentrale.de" bzw. "mitwohnzentrale.de" durch die Beklagten ohne
unterscheidungskräftige Zusätze stellt eine nach § 1 UWG wettbewerbswidrige
Behinderung des Leistungswettbewerbs zu Lasten des Klägers dar, zu deren
Unterlassung die Beklagten verpflichtet sind. Der Senat nimmt insoweit auf die
zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Dies gilt
insbesondere auch für die Darstellung zu § 8 MarkenG. Ergänzend ist auf
folgendes hinzuweisen:
1. Sowohl der Kläger als auch die Beklagten
umwerben in dem Marktsegment ,,Kurzzeitvermietung von Wohnraum" dieselbe
Zielgruppe. Hierbei handelt es sich zwar nicht ausschließlich, aber jedoch
vorwiegend um jüngere Menschen, die für einen zeitweiligen Ortswechsel im
Vorwege eine Unterkunft suchen. In dieser Zielgruppe - z.B. bei Studenten - ist
die Nutzung des Internets als Informationsquelle durchaus verbreitet und nimmt
an Bedeutung rasch zu. Deshalb kommt gerade bei der überregionalen
Suchvermittlung von Kontakten diesem Medium für die Transparenz, Gewinnung neuer
Kunden und Gegenüberstellung der Angebote der Wettbewerber ein erheblicher
Stellenwert zu. Unlauter im Sinne von § 1 UWG ist dabei die Beeinträchtigung der
freien Betätigung der Mitbewerber durch Maßnahmen, die dem fairen
Leistungswettbewerb widersprechen. Als eine negative Einflussnahme auf die
unternehmerische Entscheidungsfreiheit ist der Einsatz von Mitteln zu werten,
die den Mitbewerber hindern, seine Leistungskraft zu entfalten und bewirken,
dass er seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr uneingeschränkt zu
Geltung bringen kann. Wird der Leistungswettbewerb auf diese Weise verfälscht,
so geben die Marktpartner dem scheinbar besseren Angebot des behinderten
Wettbewerbers leicht den Vorzug und schädigen dadurch den behinderten
Mitbewerber. Ihre Beeinträchtigung ist nicht Folge eines echten
Leistungsvergleichs, sondern Folge seiner Verhinderung (Baumbach-Hefermehl, UWG,
Einl. UWG Rdn. 116, § 1 Rdn. 208).
a) Die Verwendung der angegriffenen
Domainbezeichnung (zu Bedeutung, Struktur, Zuordnung und Registrierung von
Domainnamen siehe z.B. Ubber WRP 1997, 497, 498 f Völker/Weidert WRP 1997, 652
f) führt zu einer unlauteren Absatzbehinderung der Kläger durch ein "Abfangen"
von (potentiellen) Kunden (vgl. Köhler-Piper, UWG, § 1 Rdn. 84), die sich ohne
detaillierte Kenntnis der konkreten Anbieter das Leistungsangebot im Segment
"Mitwohnzentralen" im Internet erschließen wollen, durch Eingabe der
Gattungsbezeichnung (zufällig) auf die Homepage der Beklagten gelangen und
sodann die Suche nach anderen Wettbewerbern und damit einen weiteren
Leistungsvergleich einstellen.
aa) Wegen der Vielfalt des Angebots in diesem
Segment - allein die Parteien verfügen im Inland nach eigenen Angaben
zusammengerechnet über fast 70 Mitglieder - beschreibt der Begriff
"Mitwohnzentrale" nicht eine konkrete Einrichtung, sondern ist als Gattungs-
oder Branchenbezeichnung eingeführt. Hierzu hat das OLG Frankfurt (NJW-RR 91,
814 f) zutreffend festgestellt, dass dieser Begriff - im markenrechtlichen Sinne
- eine rein beschreibende, von Haus aus nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung
ohne Unterscheidungskraft darstellt.
bb) Bei der gewerblichen Verwendung einer
solchen Gattungsbezeichnung für die Präsentation eines Unternehmens bzw.
Vereins, der nur einen - noch nicht einmal überwiegenden - Teil der Branche
repräsentiert, besteht bereits objektiv die erhebliche Gefahr einer unlauteren
Wettbewerbsverzerrung, und zwar selbst dann, wenn der Gattungsbegriff (auch)
Namensbestandteil des angegriffenen Wettbewerbers ist. Diese Gefahr einer
Beeinträchtigung besteht gerade dann besonders, wenn nicht eine persönliche
Kontaktaufnahme direkt, sondern "anonym" im Internet erfolgt. Denn die
insbesondere bei der elektronischer Informationserschließung hiermit verbundene
erhebliche Kanalisierungsfunktion der Kundenströme in Richtung auf die Homepage
der Beklagten kann eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge
haben (vgl. Kur OR 1196, 325, 328, 330; im Ergebnis ebenso: Völker/Weidert WRP
1997, 652, 660, bei Fn. 80 bis 83; mangels hinreichender tatsächlicher
Feststellungen im Verfügungsverfahren offengelassen: OLG Frankfurt GRUR 1997,
481, 482 - Wirtschaft-Online).
cc) Die Entscheidung dieser Frage,
insbesondere die wettbewerbliche Relevanz der Verwendung eines Gattungsbegriffs
als Domainnamen, hängt allerdings entscheidend von den Suchgewohnheiten der
Nutzer des Internets ab. Auch insoweit tritt der Senat den Ausführungen des
Landgerichts im Ergebnis bei.
(1) Den Beklagten mag allerdings darin
zuzustimmen sein, dass repräsentative Erkenntnisse dazu, auf welchem Wege die
Informationserschließung im Internet erfolgt, nicht vorliegen bzw. von dem
Kläger im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht dargelegt worden sind. Angesichts
der Komplexität und Unübersichtlichkeit des Internets als weltweitem Medium
sowie der damit zwangsläufig verbundenen Unüberschaubarkeit der Nutzergruppen
nach Nationalität, Alter, Bildung, Interesse usw. steh. für den Senats
allerdings fest, dass es "den Internet-Nutzer" als für die Beurteilung der
Suchgewohnheiten zugrundeliegenden Typus nicht gibt. Deshalb kann Maßstab für
die Feststellung des Verhaltens der maßgeblichen Verkehrskreise nicht ein
einheitliches Verhalten sein. Vielmehr reicht es für eine wettbewerbswidrige
Behinderung des Klägers und seiner Mitglieder aus, wenn zumindest ein nicht
unerheblicher Teil der Internet-Nutzer den Zugang zu Homepages nicht mittels
einer Suchmaschine, sondern über die Direkteingabe der Internet-Domain-Adresse
versucht. Eine solche tatsächliche Übung der Nutzergewohnheiten maßgeblicher
Verkehrskreise liegt vor. Dies vermag der Senat auch ohne die Einholung eines
Sachverständigengutachtens aus eigener Sachkunde zu entscheiden, da seine
Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen der Internet-Nutzer gehören und
keine Fragen zu klären sind, die besondere - z.B. technische - Kenntnisse
erfordern.
(a) Die Nutzergewohnheiten sind im Zweifel
genauso vielfältig wie das Angebot und die Struktur des Internets selbst.
Insbesondere hängen Suchmechanismen - nicht nur, aber auch im Internet -
entscheidend davon ab, wie einfach, schnell und übersichtlich sich damit
Informationen erschließen lassen. Während sog. Suchmaschinen den Zugriff auf
eine Vielzahl von auf den Internetseiten liegenden Inhaltsinformationen
ermöglichen, die weit über den beschreibenden Charakter der Domainnamen
hinausgehen, erfordert die Suche mittels der Eingabe des Domainnamens die
Kenntnis und exakte Eingabe aller Namensbestandteile um eine Seite erfolgreich
aufrufen zu können. Andernfalls erfolgt eine Fehlermeldung. Dieser Umstand führt
dazu, dass - bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Domainbezeichnung - im
Zweifel der Weg über die Suchmaschine beschritten werden mag.
(b) Andererseits sind auch das Angebot und die
unterschiedliche Funktionsweise von Suchmaschinen kaum noch überschaubar. Nach
neuesten Informationen sollen im Internet zwischenzeitlich ca. 1.000
verschiedene Suchprogramme verfügbar sein, die sich in Leistungsangebot und
Handhabung zum Teil nicht unerheblich unterscheiden. Zudem führt das
Suchergebnis mittels Suchmaschinen - insbesondere bei nicht ausgeprägter
Kenntnis der Bedienung des konkreten Programms - bei der Eingabe eines gängigen
Begriffs in der Regel zu einem unstrukturierten, eher unübersichtlichen und
häufig unbefriedigenden Ergebnisbild da alle "Treffer" zu dem Suchbegriff
aufgelistet werden, soweit dieser z.B. für die betreffende Seite indiziert ist.
Dieser Umstand veranlasst einen nicht unerheblichen Teil der Nutzer des
Internets zu einer deutlichen Zurückhaltung bei der Verwendung von
Suchmaschinen. Diese Nutzer werden geneigt sein, sich die gewünschten
Informationen auf möglichst einfachem Weg durch die Eingabe der
Domainbezeichnung zugänglich zu machen (differenzierend auch LG Mannheim CR
1996, 353f).
(c) Auf diesen Umstand haben Internet-Anbieter
weltweit reagiert. Unternehmen, die über prägnante Markennamen oder
Unternehmenskennzeichen verfügen, sind zunehmend unter diesen weithin bekannten
Bezeichnungen auch im Internet über die Domainadresse erreichbar (z.B. "p.com" ,
"q.de", "b.com" usw., vgl. Omsels GRUR 1997, 328, 334). Hierdurch ist die
Erwartung der Verkehrskreise geprägt worden, sich über derartige Begriffe
schnell den Zugriff zu dem gewünschten Angebot erschließen zu können. Jedoch
nicht nur kurze, prägnanten sondern auch länger, vor allem zusammengesetzte
Geschäftsbezeichnungen werden seit einiger Zeit zunehmend zur schnellen
Identifizierung eines Anbieters verwendet, wobei die Leerzeichen zwischen
mehreren Worten üblicherweise durch Bindestriche, zuweilen auch durch
Zusammenschreibung oder leicht erschließbare Abkürzungen ersetzt werden ("ritter-sport.de",
"c-h-beck.de", "tu-harburg.de", "senatorfilm.de", "dfb2006.de" usw.). Auch
hieran ist der Verkehr mittlerweile gewöhnt. Zumindest nicht unerhebliche Teile
des Verkehrs sind trotz der nicht sicheren Erfolgsaussichten auch bereit, bei
einem bestimmten Suchbegriff (zunächst) den Versuch verschiedener Möglichkeiten
der Direkteingabe der Verwendung einer Suchmaschine vorzuziehen, um auf diese
Weise möglichst zielsicher auf die Seite des gewünschten Anbieters zu gelangen.
(d) Aufgrund dieser Situation hat auch die
Internetsuche mittels Direkteingabe von Branchenbezeichnungen zunehmend an
Bedeutung gewonnen und ist verbreitet. Denn eine Reihe von allgemeinen, nicht
Kennzeichnungskräftigen Gattungsbezeichnungen werden heute als Domainnamen
verwendet und bieten Zugriff auf die dahinter liegenden Informationen ("baumarkt.de",
"software.de" "reise.de"; vgl. Kur a.a.O.). Deshalb wird ein nicht unerheblicher
Teil des Verkehrs mit der - möglicherweise nur versuchsweise erfolgten - Eingabe
einer Branchenbezeichnung die Erwartung verbinden, hierdurch auch ohne Kenntnis
des Namens konkreter Anbieter an das gewünschte Ziel zu gelangen (Bettinger CR
1997, 273; Ubber a.a.O. S. 497). Diese Erwartung wird in einer Reihe von Fällen
auch nicht enttäuscht. So findet der Nutzer z.B. unter dem Branchennamen
"http://www.suchmaschinen.de" als Domainbezeichnung eine Übersicht
über eine Vielzahl der in Deutschland gängigen Internet-Suchprogramme mit
weiterführenden Hinweisen zu Umfang und Leistungsfähigkeit sowie einem
subjektiven Ranking des Betreibers der Homepage.
Ob in derartigen Fällen mit dem Aufruf der
Seite die Annahme verknüpft ist, über eine Branchenbezeichnung sich das
vollständige Angebot des Marktsegments repräsentativ erschließen zu können,
bedarf an dieser Stelle keine Entscheidung.
b) Ein solches Nutzerverhalten machen sich die
Beklagten in wettbewerbswidriger Weise zunutze. Mit der Verwendung des
Branchenbegriffes "Mitwohnzentrale" an Stelle ihres im Zweifel nicht weithin
bekannten und wenig einprägsamen Vereinsnamens lenken sie alle diejenigen Nutzer
auf ihre Homepage, die sich ohne konkrete Kenntnis von Vereins- oder
Unternehmensbezeichnungen allgemein Einstiegsinformationen zum Thema
"Mitwohnzentralen" erschließen wollen. Es bedarf nach Auffassung des Senats
angesichts der gegebenen Sachlage keiner Vertiefung, dass es sich hierbei um ein
konkret erwünschtes und nicht nur um ein zufälliges Ergebnis ohne subjektive
Zielrichtung handelt. Hierfür spricht schon der Umstand, dass die Beklagten
mehrfachen Vermittlungsbemühungen, dem Kläger und seinen Mitgliedern zumindest
eine Mitnutzung dieses Domainnamens zu ermöglichen, eine Absage erteilt haben.
Den Nutzern, die auf diese Weise über die
Branchenbezeichnung auf die Homepage der Beklagten zu 2) gelangt sind, bietet
sich ein umfangreiches Angebot an Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten mit
Telefon und Faxnummern. Der hier fündig gewordene Interessent wird im Regelfall
keinerlei Veranlassung haben, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen,
selbst wenn er erkennt, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um einen Verein
handelt, der möglicherweise nicht alle Mitwohnzentralen umfasst. Hierdurch
verschaffen sich die Beklagten in unlauterer Weise einen erheblichen
Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Kläger und seinen Mitgliedern. Denn deren
Homepages findet der Internet-Nutzer nur, wenn er die genaue Adressbezeichnung
kennt, wovon im Zweifel nicht auszugehen ist. Dem Umstand, dass sich der Kläger
und seine Mitgliedsunternehmen im Internet nicht unter ihrer Vereinsbezeichnung
auftreten, sondern sich u.a. der Bezeichnung (...) bedienen, kommt keine
Bedeutung zu. Denn dieser Umstand wäre nur relevant, wenn auch die Beklagte zu
2) unter ihrer vollständigen Vereinsbezeichnung im Internet "firmieren" würde,
was gerade nicht der Fall ist.
Der Vorwurf der wettbewerbswidrigen
Kanalisierung der Kundenströme und faktischen Monopolisierung des
Gattungsbegriffs "Mitwohnzentrale" im Internet durch die Beklagten gründet sich
hierbei maßgeblich darauf, dass die Beklagten durch die unlautere Verwendung des
eingeführten Branchenbegriffs den Interessenten einen möglichst einfachen Weg zu
ihrer Homepage unter Ausschluss der Mitbewerber bieten und anschließend die
"Bequemlichkeit" wesentlicher Teile der Verbraucher ausnutzen, die sich nach dem
Auffinden gewünschter Informationen nicht mehr die Mühe machen, die Seite der
Beklagten wieder zu verlassen, um nach Alternativangeboten zu suchen. Die
beabsichtigte Bindung der Kunden an die Beklagten wird durch die unstreitig
eröffnete Möglichkeit der Weiterverzweigung zu den Mitgliedsunternehmen direkt
von der Homepage der Beklagten zu 2) noch erheblich verstärkt, da hierdurch
zusätzlich der Möglichkeit entgegengewirkt wird, dass Interessenten die Homepage
zur Kontaktaufnahme mit den einzelnen Vereinsmitgliedern wieder verlassen müssen
und in diesem Zusammenhang dann doch u.U. eine von der Beklagten zu 2)
unerwünschte Suche nach Alternativen starten (vgl. Ubber a.a.O. S. 510). Dieses
Verhalten der Beklagten stellt sich u.a. deshalb als wettbewerbswidrig dar, weil
die Verwendung von - im markenrechtlichen Sinne freihaltungsbedürftigen -
Gattungsbezeichnungen auch außerhalb des unmittelbaren Schutzbereichs
eingetragener bzw. im Verkehr durchgesetzter Marken und Zeichen gerade nicht
dazu vorgesehen ist, einzelne Anbieter zu kennzeichnen.
Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass die
von ihnen verwendete Bezeichnung "Mitwohnzentrale" im Singular gegenüber der
Pluralform für eine Branchenbezeichnung nicht nahe liege. Selbst wenn - wie das
Beispiel "suchmaschinen.de" zeigt - tatsächlich in einigen Fällen diese Form
vorgezogen wird, unterscheidet der Verkehr derartige Nuancen nicht. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass bei dem Versuch der Direkteingabe des Domainnamens
verschiedene Schreibweisen ausprobiert werden, zu denen naheliegend insbesondere
dann sowohl die Singular- als auch die Pluralform des Suchbegriffes gehören
werden, wenn sich diese nur durch einen Buchstaben am Ende unterscheiden und
deshalb kaum einen Mehraufwand erfordern.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten, ist
es dem Kläger nicht zuzumuten, seinerseits mit derselben oder einer ähnlichen
Gattungsbezeichnung in nicht kollidierender Weise im Internet aufzutreten.
aa) Die Beklagten können den Kläger schon
nicht darauf verweisen, er solle sich zur Wiederherstellung der
Gleichgewichtslage selbst wettbewerbswidrig verhalten. Denn eben dies wäre im
Anschluss an die vorstehenden Ausführungen die Konsequenz eines solchen
Verhaltens, insbesondere bei einer Belegung auch der Pluralfassung
"Mitwohnzentralen".
bb) Die Verwendung einer anderen
First-Level-Domains - hier dürfte ernsthaft nur die Endung ".com" für "commercial"
in Betracht kommen - scheidet ebenfalls aus (vgl. hierzu Omsels a.a.O. S.335).
Zum einen ist diese Adresse bereits durch ein anderes Unternehmen belegt. Im
übrigen sind aus Sicht der relevanten Verkehrskreise die Endungen ".de" und ".com"
auch nicht ohne weiteres gleichwertig. Während ".de" nur geographisch auf das
Herkunftsland Deutschland hinweist und keine weiteren Aussagen über den
dahinterstehenden Verfügungsberechtigten der Homepage enthält, steht ".com" für
die Internetpräsenz kommerzieller Wirtschaftsunternehmen. Demgegenüber steht in
der Assoziation nicht unerheblicher Teile der Verbraucher bei dem Begriff
"Mitwohnzentrale" aufgrund der historischen Entwicklung der dahinterstehenden
Idee weniger ein kommerzieller Zweck, als vielmehr - wie auch bei (...) - die
Erwartung einer u.U. nichtkommerziellen, auf dem Gegenseitigkeits- und
Kostendeckungsprinzip beruhenden Einrichtung im Vordergrund. Deshalb liegt es
nicht fern, dass einige Interessenten den Kläger und seine Mitglieder nicht
unter dieser Domain vermuten und diesen Bereich nicht in ihre Suche mit
einbeziehen werden.
d) Das unlautere Verhalten der Beklagten
erfordert allerdings keinen vollständigen Verzicht auf ihre bisherige
Domainbezeichnung. Ausreichend, aber auch erforderlich zur Verhinderung
künftiger Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen ist es, wenn die Beklagten -
wie von dem Kläger zu Recht im Rahmen seines Unterlassungsantrages gefordert -
ihren Domainnamen durch hinreichend unterscheidungskräftige Zusätze ergänzen.
2) Ob die Verwendung des Gattungsbegriffs
"Mitwohnzentrale" daneben auch eine Irreführung des Verkehrs i.S.d. § 3 UWG
bewirkt, weil maßgebliche Teile der Verbraucher annehmen, bei Aufruf einer
Internetseite unter diesem Namens erschließe sich ihnen nicht nur ein einzelner
Anbieter, sondern eine vollständige oder zumindest repräsentative
Marktübersicht, bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung , da bereits die
Voraussetzungen des § 1 UWG gegeben sind. Hiergegen könnte allerdings schon der
Umstand sprechen, dass kaum ein Verbraucher mit dem Aufruf unter einer
Bezeichnung wie z.B. "anwalt.de" bzw. "reise.de" berechtigterweise die Erwartung
verbinden wird, sich bundesweit eine vollständige Übersicht über alle Angebote
dieser bekanntermaßen sehr inhomogenen Bereiche bzw. Branchen verschaffen zu
können (Bettinger a.a.O. S.274; Kur, a.a.O. S.3291330).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Nr.10, 711 ZPO.
Brüning Rieger
Spannuth