
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 U 130/98
Entscheidung vom 5. November 1998
(Vorinstanz LG Hamburg: 315 O 107/98)
In dem Rechtsstreit (...) hat das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg (...) für Recht erkannt:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das
Urteil des Landgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt
die Kosten des Berufungsverfahrens.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auch für das
Berufungsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin vertreibt seit Mai 1998
auf einer CD-ROM ein elektronisches Spiel, dem sie den Namen "Emergency" gegeben
hat. Sie hatte im Titelschutzanzeiger in der 30. Kalenderwoche 1997 Titelschutz
für "Emergency" in Anspruch genommen "in allen Schreibweisen, Schriftarten,
Wortverbindungen, Kombinationen, Darstellungsformen mit Zusätzen und mit allen
Untertiteln und Zusätzen als Bezeichnung für Softwareprodukte, insbesondere
CD-ROM, Online-Dienste und jeweils diesbezüglicher Druckereierzeugnisse". In der
51. Kalenderwoche 1997 erschien in gleicher Weise eine Titelschutzanzeige für "Emergency"
"in allen Schreibweisen und Darstellungsformen für Softwareprodukte,
insbesondere für CD-ROM, Online-Dienste, Multi Media Artikel und damit
zusammenhängende Druckschriften und sonstige Medien."
Ende Dezember 1997 registrierte das "Deutsche
Network Information Center" (DENIC), das in Deutschland diese Aufgabe übernommen
hat, für den Antragsgegner die Internet-Adresse http://www.emergency.de. Der
Antragsgegner hat sie anschließend in Gebrauch genommen und will nach seiner
Darstellung unter dieser Adresse im Internet zu medizinischen Notfällen
Informationen zur Verfügung stellen und deren Austausch ermöglichen.
Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung
ihrer Rechte und erwirkte am 26. Februar 1998 beim Landgericht gegen den
Antragsgegner das Verbot,
"im geschäftlichen Verkehr im Internet die
Bezeichnung "Emergency" als Internet-Adresse zu verwenden."
Das Verbot wurde im Widerspruchsverfahren
aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin. Dabei
stützt sie sich zusätzlich auf die inzwischen für sie mit Priorität vom 26.
April 1998 eingetragene Wort-Bildmarke "Emergency" für "Computersoftware,
elektronische Bildträger, elektronische Datenträger, elektronische Tonträger,
insbesondere CD-ROM, Spiele, nämlich Computerspiele, Erbringung von
Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten, nämlich Übermittlung von
Informationen aller Art, Unterhaltung".
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragstellerin hat keinen
Erfolg.
1. Die Schutzvoraussetzungen dürften für ein
auf einer CD-ROM gespeichertes elektronisches Spiel mit der Bezeichnung "Emergency"
gegeben sein (Fezer, Markenrecht, 1997, § 15 MarkenG, Rdnr. 157). Der Schutz für
einen Titel beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, zu dem er in Gebrauch
genommen worden ist. Er kann durch eine Titelschutzanzeige vorverlegt werden (Fezer,
a.a.O., Rdnr. 168). Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Auf Einzelheiten
braucht indessen nicht eingegangen zu werden, weil ein Anspruch nach §§ 5 Abs.
1, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG eine Verwechslungsgefahr verlangt, die das
Landgericht zu Recht verneint hat.
Niemand sieht vernünftigerweise einen
Zusammenhang zwischen einem elektronischen Spiel mit dem Titel "Emergency" und
dem Umstand, daß Informationen und deren Austausch zu medizinischen Notfällen
unter der Adresse "Emergency" im Internet angeboten werden. Jedenfalls ist eine
solche Annahme des Verkehrs nicht glaubhaft gemacht. Die Internet-Adresse
eröffnet den Zugang zu einem wie auch immer gearteten Subjekt, das auf diesem
Wege erreichbar sein will, um den Austausch von Informationen zu ermöglichen.
Ein Spiel kann hingegen nur Objekt solcher Informationen sein. Wenn es anders
sein sollte, müßten besondere Umstände dafür sprechen, zu denen nichts
vorgetragen wird.
Ebensowenig besteht ein Schutz nach §§ 5 Abs.
1, 15 Abs. 3 und 4 MarkenG. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht die
Verkehrsbekanntheit des Spieles geprüft und zu Recht als nicht glaubhaft gemacht
angesehen. Der Vorwurf, das Landgericht habe "den Schriftsatz schlechterdings
übersehen", ist unverständlich. Es hat sich eingehend mit den von der
Antragstellerin dort vorgetragenen Behauptungen zur Markteinführung
auseinandergesetzt. Daß seit dem 13. Mail 1998 30.000 CD-ROM abgesetzt worden
sein sollen, kann in einem Schriftsatz vom 11. Mai 1998 kaum vorgetragen worden
sein. Die Zahl taucht dort nicht auf. Sie ist im übrigen bestritten. Deshalb muß
es insoweit bei der Entscheidung des Landgerichts bleiben.
Die Antragstellerin verwischt in unzulässiger
Weise Grenzen, wenn sie sich darauf beruft, sie habe " Titelschutz für
Softwareprodukte insgesamt und insbesondere auch für Online-Dienste in Anspruch
genommen". Das Landgericht soll verkannt haben, daß sich der Antragsgegner "mit
der Verwendung des Namens emergency.de schon notwendig an Verkehrskreise wendet,
für die auch die Antragstellerin ihren Titelschutz beansprucht hat und damit in
die prioritätsälteren Rechte eingreift, die sich insoweit insbesondere auf das
Internet erstrecken." Offenbar legt die Antragstellerin dem Titel die Wirkungen
einer Marke bei. Tatsächlich verlegt die Titelschutzanzeige aber lediglich den
Schutz für einen Werktitel auf einen Zeitpunkt vor der Ingebrauchnahme für ein
wirklich vorhandenes Werk und begründet ihn auch nur für dieses konkrete Werk,
wie bereits das Landgericht unter Hinweis auf Teplitzky (AFP 1997, 450, 452)
verdeutlicht hat. Die Möglichkeit, daß unter diesem Titel auch ein anderes Werk
hätte erscheinen können, ist unerheblich, wobei die Antragstellerin ohnehin jede
Begründung schuldig bleibt, warum ein "Online-Dienst" ein titelfähiges Werk
darstellen sollte. Mit hypothetischen Fällen läßt sich eine Verwechslungsgefahr
nicht begründen. Der Adressatenkreis der Titelschutzanzeige ist für die Frage
belanglos, welches Werk geschützt ist. Gerade wenn - wie die Antragstellerin
ausführt - das Medium für die Verbreitung des Werkes gleichgültig ist, kann
seine Erwähnung in der Titelschutzanzeige keine Bedeutung haben.
Mit dem Inhalt dessen, was der Antragsgegner
bisher in das Internet gegeben hat, läßt sich der Anspruch nicht begründen, und
zwar auch nicht über § 1 UWG. Der Antragsgegner mag - wie das Landgericht
bemerkt - bisher Unfug getrieben haben, der aber jedenfalls keine die
Verwechslungsgefahr erhöhende Annäherung an das elektronische Spiel der
Antragstellerin darstellt. Im übrigen hat der Antragsgegner mit der Anlage AG 12
inzwischen Material vorgelegt, das dafür spricht, daß er den mit dem Erwerb der
Internet-Adresse angestrebten Zweck auch tatsächlich verfolgt.
2. Die Antragstellerin kann ihren
Unterlassungsanspruch nicht auf die mittlerweile erworbene Marke "Emergency"
stützen, denn das formelle Markenrecht hat dem prioritätsälteren materiellen
Recht zu weichen (Fezer, a.a.O., § 6 MarkenG, Rdnr. 7). Der Antragsgegner hat
ein nach § 12 BGB geschütztes Recht an seiner Internet-Adresse als namensartiges
Kennzeichen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 57. Auflage, § 12 Rdnr. 10 erworben,
als er sie in Gebrauch genommen hat (vgl. KG NJW 1997, 3321, 3322).
Die gegenteilige Auffassung (Omsels, Die
Kennzeichenrechte im Internet, GRUR 1997, 328, 331; Bettinger, Kennzeichenrecht
im Cyberspace: Der Kampf um die Domain-Namen, GRUR Int. 1997, 402, 418) stützt
sich im wesentlichen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre
1955 (GRUR 1955, 481, 484 - Hamburger Kinderstube), in der ein Namenschutz für
eine Telegrammadresse verneint wurde, solange diese dem Verkehr unbekannt
geblieben sei. Die dortigen Überlegungen lassen sich indessen nicht ohne
weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Entwicklung ist
weitergegangen. Der Bundesgerichtshof hat 30 Jahre später für möglich gehalten,
daß eine Fernschreibkennung Kennzeichenschutz genießen kann, auch wenn er die
Frage offen lassen konnte (GRUR 1986, 475, 476 - Fernschreibkennung). Genau
genommen, hat der Bundesgerichtshof bereits in der älteren Entscheidung die
maßgeblichen Gesichtspunkte genannt, denn nachdem er festgestellt hatte, daß die
Telegrammadresse begrifflich durchaus die Merkmale für den Kennzeichenschutz
erfüllt, weil sie wie ein Name oder eine Firma verwendet werde, hat er den Zweck
der Telegrammadresse auf dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse
gewürdigt und keinen "berechtigten Grund" erkennen können, die Anschrift aus dem
Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr zu schützen.
Die tatsächlichen Verhältnisse sind nicht
vergleichbar. Eine Telegrammadresse ist sehr praktisch, weil sie die
Übermittlung von Nachrichten vereinfacht, sie ist aber nicht zwingend notwendig,
denn der Adressat ist auch unter seinem vollen Namen oder seiner Firma
telegraphisch zu erreichen. Eine solche der schieren Nachrichtenübermittlung
dienende Vereinfachung bedarf des Kennzeichenschutzes nicht. Bei der
Internetadresse stellen sich die Dinge aber grundsätzlich anders dar. Es liegt
in ihrem Wesen, daß sie einmalig ist und einmalig sein muß, um ein bestimmtes
Subjekt im Internet erreichbar zu machen. Sie ist die einzige Möglichkeit, den
Teilnehmer als Subjekt anzusteuern und ihn in seiner Identität zu fassen,
insoweit stehen keine Alternativen zur Verfügung. Deshalb liegt es in der Natur
der Sache, daß ihr eine kennzeichnende Funktion immanent ist, und sie wird -
wenn sie in ihrer Bildung diese Funktion erfüllen kann - vom Verkehr auch so
verstanden. So versuchen die Subjekte des virtuellen Verkehrs im Internet, ihren
Namen in die Adresse zu übernehmen, um auch hier in möglichst faßbarer Identität
in Erscheinung zu treten. Nur dieser Umstand macht es verständlich, daß immer
wieder der Versuch gemacht wird, sich die Namen großer Unternehmen oder
Organisationen eintragen zu lassen, um über Abstandszahlungen, Lizenzgebühren
oder Aufträge daraus Geld zu schlagen (vgl. Ubber, Rechtsschutz bei Mißbrauch
von Internet-Domains, WRP 1997, 497, 500 f.).
Die Verhältnisse nötigen dazu, den Schutz an
den besonderen Gegebenheiten auszurichten und nicht unbesehen Maßstäbe zu
übernehmen und anzuwenden, die am Herkömmlichen entwickelt worden sind. Zu
berücksichtigen ist auch der Umstand, daß niemand ohne gewisse Grundkenntnisse
von den Strukturen das Internet benutzen kann. Von daher kann es nicht
überzeugen, wenn Omsels meint (a.a.O., p. 331): "Es wird kein Unternehmen
behaupten, sein Name sei 'http://www.x.com'. Das Unternehmenskennzeichen ist
allenfalls 'x'. Als Bestandteil der vollständigen Internetadresse wird x aber
nicht als Name des unter der Adresse präsenten Anbieters verwendet. X ist nur
ein Teil der gesamten Adresse, die wie eine Telefonnummer oder eine
Telefaxnummer funktioniert und in ihrem kennzeichnenden Teil allenfalls auf ein
Kennzeichen des Programmanbieters hinweist, nicht aber das Kennzeichen ist." Die
Funktion der Internetadresse, ein Ansteuern zu ermöglichen, schließt nicht aus,
daß sie zugleich auch die Funktion eines Kennzeichens erfüllen soll. Es gibt
nicht nur ein "entweder - oder ", sondern auch ein "sowohl - als auch", und daß
der Programmanbieter nicht mit seinem vollen Namen auftritt, liegt nicht daran,
daß er auf diese Möglichkeit verzichten möchte, sondern hat seinen Grund in dem
Zwang, sich mit einer Kurzform begnügen zu müssen, weil kein beliebiger Raum,
sondern höchstens 20 Zeichen, die ein zusammenhängendes Wort ergeben müssen
(Völker/Weidert, Domain-Namen im Internet, WRP 1997, 652, 653), zur Verfügung
stehen. Damit ist ein "berechtigter Grund" für einen Schutz gegeben.
Nur wenn die Möglichkeit ausscheidet, daß der
"Domain-Name" auf ein Subjekt hinweisen soll, weil etwa ein reiner
Gattungsbegriff gewählt worden ist, kann der Verkehr ihn nicht kennzeichnend
verstehen. Das Zeichen "emergency.de" ist aber unterscheidungskräftig. Das "de"
als "Top-Level-Domain" sagt dem Verkehr, daß es sich um ein Subjekt aus dem
deutschen Sprachraum handelt (Einzelheiten dazu auch bei Ubber, a.a.O., p. 498,
und Bettinger, a.a.O., p. 403). Der Begriff "Emergency" gehört aber nicht zum
deutschen Sprachschatz. Er wird zwar wahrscheinlich in seiner Bedeutung
"Notfall" oder ähnlich verstanden und gibt dem Verkehr damit Hinweise, worum es
sich handeln könnte. Da ein Deutscher im Regelfall aber nicht "emergency" sagt,
um einen Notfall zu bezeichnen, macht die Bedeutung, soweit sie erkannt wird,
das Kennzeichen allenfalls zum "sprechenden", ohne seine Unterscheidungskraft zu
beeinträchtigen. Daß der Schutzbereich des Kennzeichens in der Internetadresse
wegen der Besonderheiten vielleicht enger gesehen werden muß, als es
herkömmlichen Maßstäben entspricht, bedarf keiner vertieften Erörterung, denn im
vorliegenden Fall geht es nicht um Verletzung von Rechten des Antragsgegners,
sondern nur um seine Priorität.
Kann sich der Antragsgegner in jedem Fall auf
seine bessere Priorität berufen, erübrigen sich Erwägungen, inwieweit sein
Handeln überhaupt eine Verletzung der Marke "Emergency" im Sinne des § 14
MarkenG darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.