hat der 13. Zivilsenat. des Oberlandesgerichts
Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2005 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwald und die Richter
am Oberlandesgericht Vinke und Schwerdt
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.12.2004
verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem
Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidunqsqründe
Der Beklagte ließ im Juni 2000 bei der DENIC
e.G. die Domain a[…].de registrieren. Als der Kläger im März 2004
dieselbe Adresse für sich in Anspruch nehmen wollte erfuhr er, daß
diese bereits für den Beklagten vergeben war. Er verlangt deshalb
die Freigabe der Domain zu seinen Gunsten.
Der Kläger ist der Auffassung, die
Registrierung durch den Beklagten verletze sein Namensrecht, da der
Beklagte nicht Träger des Namens A[…] sei.
Der Beklagte tritt dem entgegen und trägt dazu
vor, er habe die Domain im Auftrag seines Schwagers A[…]
registrieren lassen, da dieser beabsichtigt habe und beabsichtige,
einen Internetauftritt für seine Kfz-Reparaturwerkstatt zu
entwickeln, den er, der Beklagte, reservieren sollte.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen
[…] die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger
habe deshalb keinen Unterlassungsanspruch, weil sein Namensrecht
nicht verletzt worden sei. Aufgrund der Bekundung des Zeugen sei
erwiesen, daß er, der Beklagte, von dem Zeugen ermächtigt worden
sei, die Domain registrieren zu lassen, die er jetzt treuhänderisch
im eigenen Namen für den Zeugen ausübe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung
des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines
Vorbringens das Klageziel weiterverfolgt. Der Beklagte verteidigt
das angefochtene Urteil.
Die Berufung ist unbegründet. Der Senat
schließt sich in vollem Umfang der zutreffenden Begründung des
Landgerichts an, daß aufgrund des vorliegend festzustellenden
Sachverhalts kein Anspruch des Klägers nach §§ 1004 Abs. 1 analog,
12 BGB gegen den Beklagten besteht, in die Löschung der Domain
a[…].de einzuwilligen. Der Beklagte gebraucht den Namen A[…] nicht
unbefugt.
Es steht fest, daß der Beklagte nicht Träger
des Namens A[…] ist und deshalb grundsätzlich nicht berechtigt war,
diese Domain im eigenen Namen geltend zu machen. Aufgrund der
Aussage des Zeugen […] deren inhaltliche Richtigkeit von dem Kläger
nicht angegriffen wird, steht fest, daß die Anmeldung mit dessen
Einverständnis und mit dem Ziel des Gebrauchs der Internetdomain
durch den Zeugen erfolgte. Dazu hat das Landgericht zutreffend
ausgeführt, daß das Namensrecht als Ausfluß des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts grundsätzlich zwar nicht übertragbar sei (vgl.
Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., § 12 BGB, Rn. 14), daß es jedoch
möglich ist, einem anderen durch schuldrechtlichen Vertrag - ohne
dingliche Wirkung - die Ausübung des Namens zu gestatten (Palandt/Heinrichs
a.a.O., Rn. 17). Bei einem solchen Gestaltungsvertrag wird der
Berechtigte nicht Inhaber des Namensrechts, er kann aber zur
Geltendmachung der Rechte des Namensträgers ermächtigt werden (vgl.
BGH NJW 1993, 918) und sich dann gegenüber Dritten auf die Priorität
des von ihm benutzten Rechts berufen (BGH NJW 1993, 2236). Der
Umfang der Gestattung richtet sich in einem solchen Fall nach den
getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem
angemeldeten Domaininhaber und dem Namensträger. Die Gestattung ist
dann im Verhältnis zu namensgleichen Dritten nicht zu beanstanden,
wenn sie treuhänderisch gebunden ist und ausgeübt wird. Dem
Landgericht ist darin zuzustimmen, daß nach dem Inhalt der Aussage
des Zeugen […] die Registrierung durch den Beklagten hinsichtlich
der Priorität des Namensgebrauchs im Rahmen des geplanten
Internetauftritts dieselbe Wirkung hat, wie wenn der Zeuge […] die
Registrierung für sich selbst vorgenommen hätte. Die Befugnis der
Namensführung durch den Zeugen berechtigt den Beklagten - als
Treuhänder - im Verhältnis zum Kläger, den Familiennamen A[…] zu
benutzen.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine
nach seiner Auffassung für ihn sprechende Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2003, 2978). In jenem Fall ging es
nämlich um die Frage des namensrechtlichen Schutzes zwischen dem
Anmelder eines Pseudonyms zum Toplevel de im Verhältnis zu einem
wirklichen Träger des Namens ohne Pseudonymfunktion und der
Abgrenzung der Berechtigung eines Pseudonyms (Alias-Namen) im
Verhältnis zu einem wirklichen Namensträger.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf die
Entscheidung des OLG Celle vom 08.04.2004 - 13 U 213/04 (BI. 41 ff
GA). In diesem Falle hatte sich - wie hier - ein beklagter Dritter
eine Domain – grundke.de – reservieren lassen, um eine Homepage für
die G[…] GmbH zu erstellen. Das OLG Celle hat gemeint, daß dieser
Registrierung für den damaligen Beklagten gegenüber dem später
auftretenden Kläger keine Priorität zukomme, da es nicht sach- und
interessengerecht sei, die Registrierung eines fremden Namens als
Domainname im Verhältnis zu allen Trägern des bürgerlichen Namens
als berechtigten Gebrauch anzusehen, wenn der Benutzer des Namens
die Zustimmung irgendeines Trägers des Namens erhalten habe. Soweit
ein Internetprovider oder eine Webagentur für ihre Kunden einen
Internetauftritt mit dem Namen der Kunden planen und durchführen
wolle, könnten sie die Registrierung der Internetdomain im Namen und
im Auftrag des jeweiligen Kunden beantragen; ihr Interesse, selbst
Inhaber der Domain mit dem Namen des Kunden zu werden, um den Kunden
an sich zu binden, müsse jedoch gegenüber dem Interesse des Klägers
als Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten. Außerdem stelle es
eine einfache und praktikable Regelung dar, die Internetdomain beim
Vorliegen mehr als einer Anmeldung regelmäßig nach der Priorität
unter denjenigen zu verteilen, die eigene Rechte an dem Namen haben.
Die Zulassung der davon abweichenden, streitgegenständlichen
Anmeldung der Domain würde dagegen zu einer Zuordnungsverwirrung
führen.
Der Senat hat bereits Zweifel, ob dieser
Argumentation beizutreten ist. Dies kann jedoch dahingestellt
bleiben, da der Beklagte die Domain nicht für irgendeinen Träger des
Namens treuhänderisch verwaltet, sondern im persönlichen Verhältnis
beauftragt wurde, die Rechte des Zeugen wahrzunehmen. Das vom OLG
Celle in den Vordergrund gestellte Eigeninteresse des Treuhänders
steht hier nicht im Vordergrund, abgesehen davon, daß aufgrund der
Treuhandabrede im Innenverhältnis die Kundenbindung auch bei einem
kommerziell auftretenden Internetprovider oder einer Werbeagentur
zweifelhaft bleibt. Der Beklagte beruft sich deshalb gegenüber dem
Kläger auf das bessere Namensrecht, das auch in seinem Nutzungsrecht
einen geschützten Vermögenswert darstellt (BGH NJW 2005, 589). Da
der Zeuge […] seinerseits die entsprechende Domain hätte anmelden
können, ohne daß für den Kläger die Möglichkeit bestanden hätte, ihm
dies zu verwehren, kann der Kläger nicht gegen den Beklagten
vorgehen, nur weil er die umstrittene Domain lediglich
treuhänderisch für den Zeugen verwaltet. Der Treuhänder hat keine
schlechtere Position bei der Ausübung von Abwehransprüchen als der
Treugeber selbst, für den er die Rechtsposition letztlich ausübt (so
auch OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2001 – 4 U 32/01 –). Die Anwendung
der treuhänderischen Gestattung auf die Anmeldung von Namen als
Domain wird auch in der Entscheidung des OLG Celle nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, sondern in jenem Falle mit dem
Kommerzialisierungsinteresse des Treuhänders unter dem Gesichtspunkt
der Zuordnungsverwirrung abgelehnt. Solche Bedenken bestehen hier
jedoch gerade nicht.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, daß
schon nach dem Inhalt der Absprache zwischen dem Zeugen […] und dem
Beklagten keine Gestattung im Sinne einer treuhänderischen
Wahrnehmung im eigenen Namen vorliege. Dies ergibt sich gerade nicht
aus der Aussage des Zeugen, wie die Berufung meint. Der Zeuge hat
eindeutig ausgesagt, daß er einen Internetauftritt für sich und
seinen Kraftfahrzeugreparaturbetrieb geplant hatte und deshalb den
Beklagten, seinen Schwager beauftragte, die Domain anzumelden. Dem
Zeugen war dabei vollkommen gleichgültig, wie dies im einzelnen
erfolgte, ob sie also in seinem Namen oder in fremdem Namen
erfolgte. Entscheidend kam es ihm darauf an, sich die Adresse zu
sichern. Es kann deshalb keine Rechtsverletzung des Namensrechts
vorliegen, solange der Zeuge nicht erklärt, daß er die
Rechtswahrnehmung durch den Beklagten nicht wünsche. Dies hat der
Zeuge jedoch gerade nicht ausgesagt. Dem – insoweit unbestrittenen –
Vortrag des Klägers und der Aussage des Zeugen kann deshalb
entnommen werden, daß er gegen die Art und Weise des Vorgehens des
Beklagten nichts einwenden will, das Vorgehen also billigt. Ziel des
Zeugen war und ist, seinen Internetauftritt einzurichten; in diesem
Rahmen hat er die angebotene Mithilfe und das konkrete Vorgehen des
Beklagten in zulässiger Weise gestattet.
Der Berechtigung des Beklagten steht auch nicht
der Disput nach §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 2 der DENIC-Domainbedingungen
entgegen. Darauf beruft sich der Kläger schon deshalb ohne Erfolg,
weil diese Domainbedingungen nur im Verhältnis der Vertragsparteien,
nämlich der DENIC und dem Beklagten wirken. Rechte Dritter, also die
Rechte eines namensgleichen Namensträgers, der an dem Vertrag mit
der DENIC nicht beteiligt ist, werden von den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen dieser Art nicht geschützt, da diese
Bedingungen nur relative Wirkung im Rahmen des jeweiligen
Schuldverhältnisses haben. § 2 Abs. 3 letzter Satz der
Geschäftsbedingungen regelt darüber hinaus nicht den Fall der
treuhänderischen Anmeldung für einen Dritten, der gerade der
berechtigte Namensträger ist. Die Bestimmung ist dahingehend
auszulegen, daß der Provider (DENIC) davor geschützt werden will,
nicht in den Rechtsstreit über die Priorität anderer hineingezogen
zu werden. An der vorrangigen Berechtigung des Zeugen […] kann
jedoch nach den unstreitigen Rechtsverhältnissen kein Zweifel
bestehen.
Schließlich sind auch keine Gründe ersichtlich,
die die Rechtswahrnehmung als treuwidrig i.S.d. § 242 BGB erscheinen
lassen. Wie bereits dargelegt, hat sich der Beklagte das Recht nicht
irgendeines Namensträgers zur Rechtsausübung übertragen lassen. Der
Zeuge […] hat klar und eindeutig bekundet, daß er ein materielles
Interesse für den geplanten Internetauftritt seiner
Kfz-Reparaturwerkstatt hat und den Beklagten aufgrund der
persönlichen Verbindung zu ihm damit beauftragt, die Rechte für ihn
wahrzunehmen. Daß dieses Interesse inzwischen weggefallen sei, ist
weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass der Beklagte sich im Eigeninteresse, nämlich als Programmierer
eines Internetauftritts im Rahmen gewerblicher Tätigkeit die Domain
gerade im eigenen Namen gesichert habe. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Revision ist nicht
zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
oder die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert. Die Entscheidung beruht
auf gesicherten Grundsätzen über die treuhänderische Übertragung von
Rechten zur Rechtsausübung. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung
ist nicht mit Blick auf das vom Kläger herangezogene, oben genannte
Urteil des OLG Celle und des im Senatstermin erfolgten Hinweises auf
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22.04.2005 – 90 117/04 –
geboten.
Gottwald
Vinke Gottwald
für den wegen Urlaubs
ortsabwesenden Richter am
Oberlandesgericht Schwerdt