hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom [...] durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht [...] sowie die Richter am
Oberlandesgericht [...] und [...]
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Januar
2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin erbringt Dienstleistungen als
Full‑Service‑Provider sowie als Consultant für Internetdienste. Sie
veröffentlichte unter bestimmten Dateinamen eine Website im
Internet.
Der Beklagte veröffentlichte ebenfalls eine
Website, die vergleichbare Dateinamen aufwies.
Die Klägerin hat behauptet, daß der Beklagte
ihre Website plagiiert habe. Neben Ansprüchen aus dem Urheberrecht
stünden ihr deshalb auch Ansprüche aus dem UWG zu, weil zwischen den
Parteien ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestehe. Der
Beklagte erbringe vergleichbare Leistungen wie beispielsweise
Webdesign und Webhosting.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
im Internet Grafiken mit den zum Stand 22.07.2003 auf der domain
[...] verwendeten Dateinamen
[...]
sowie ein Webdesign mit der Schrift und
Farbkombination gemäß dem am 22.07.2003 auf der Domain [...]
verwendeten, in der Anlage K 10 als Farb‑Screenshot ausgedruckten,
am 22.07.2003 mit bezeichneten Stylesheet künftig ohne ausdrückliche
Einwilligung der Klägerin, weder in digitalisierter noch in
gedruckter Form zum Zwecke der Eigennutzung oder Nutzung durch
Dritte, weder entgeltlich noch unentgeltlich zu veröffentlichen
und/oder veröffentlichen zu lassen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 29. Januar
2004 die Klage entsprechend dem Begehren des Beklagten als
unbegründet abgewiesen. Urheberrechtliche Ansprüche kämen nicht in
Betracht, da Dateinamen weder als Computerprogramm gemäß § 69 a Abs.
1 Urheberrechtsgesetz noch als Datenbank gemäß § 4 Abs. 2
Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsschutz zukomme. Soweit es der
Klägerin darum gehe, die Gestaltung ihrer Website zu schützen,
dringe die Klägerin mit ihrem Begehren deshalb nicht durch, weil der
Website die erforderliche Schöpfungshöhe fehle. Dies gelte sowohl
für die Website insgesamt als auch für die Grafik in der Kopfleiste.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche hat das
Landgericht unter Hinweis auf die grundsätzlich bestehende
Nachahmungsfreiheit verneint und betont, daß es an der
wettbewerblichen Eigenart ebenso fehle wie an besonderen Umständen,
die die Nachahmung wettbewerbswidrig machten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form‑ und
fristgerecht Berufung eingelegt.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrags rügt die Klägerin, daß der Tatbestand des
angefochtenen Urteils den Tatsachenvortrag der Parteien nicht
korrekt und nur unvollständig wiedergebe. Deshalb sei auch ihr
Begehren nicht richtig erfaßt worden. Es gehe hier nicht um den
Schutz bestimmter Dateinamen, sondern um die Unterlassung der
Verwendung von 3 individualisierten Computergrafiken sowie um die
Unterlassung der Verwendung des gesamten Designs einer Website, in
die diese Computergrafiken eingebunden seien. Dieses Begehren ergebe
sich unmißverständlich aus der Klageschrift und dem weiteren
Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 (Bi. 46 ff der Akten). Das
Landgericht habe insoweit auch zu Unrecht die für den
Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe ihrer Website
verneint. Diese Gestaltungshöhe ergebe sich schon aus den aufwendig
programmierten Grafiken in der Kopfleiste, denen mehrere
urheberrechtlich geschützte Fotos einer Dachglaskonstruktion
zugrunde lägen. Diese Fotos seien digital bearbeitet und miteinander
vermischt worden. Dieses Fotocomposing stelle selbst ein
urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk dar. Entsprechendes gelte
für die weiteren Grafiken, denen Fotos von einer Fensterfront und
von technischen Apparaten zugrunde lägen. Auch die Farbgestaltung
und die Einbindung der Grafiken in das gesamte Layout der Website
sprächen für die erforderliche Gestaltungshöhe. Dies werde auch
dadurch belegt, daß die Klägerin für diese aufwendige Gestaltung
15.000,00 EUR habe aufwenden müssen.
Zumindest seien Ansprüche nach dem UWG
begründet. Denn das dafür erforderliche Wettbewerbsverhältnis
zwischen den Parteien folge daraus, daß sie beide
Internetdienstleistungen anbieten würden. Mit der kompletten
Übernahme der "Stylesheets" durch den Beklagten werde der gute Ruf
der Klägerin in wettbewerbswidriger Weise ausgebeutet.
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
I.
Das Urteil des Landgerichts Bochum vom
29.01.2004, Az: 8 0 511/03 wird abgeändert.
II.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird
verurteilt, es zu unterlassen, im Internet Grafiken mit den zum
Stand 22.07.2003 auf der Domain [...] verwendeten Dateinamen [...]
[...] und [...] sowie ein Webdesign mit der Schrift und
Farbkombination gemäß dem am 22.07.2003 auf der Domain [...]
verwendeten, in der Anlage K 10 als Farb‑Screenshot ausgedruckten,
am 22.07.2003 mit bezeichneten Stylesheet künftig ohne ausdrückliche
Einwilligung der Klägerin, weder in digitalisierter noch in
gedruckter Form, zum Zwecke der Eigennutzung oder Nutzung durch
Dritte, weder entgeltlich noch unentgeltlich, zu veröffentlichen und
oder veröffentlichen zu lassen.
Der Beklagte beantragt unter Ergänzung und
Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das
Landgericht hat das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht als
unbegründet zurückgewiesen.
Wie mit der Klägerin im Senatstermin erörtert,
richtet sich das Verbotsbegehren der Klägerin zum einen gegen die
drei einzelnen Grafiken in den Kopfleisten der Website des Beklagten
und zum anderen gegen die Internetseite des Beklagten insgesamt
entsprechend der Abbildung Bl. 49 der Akten ("Willkommen bei
[...]‑webdesign und mehr"). Auch wenn die Klägerin den jeweiligen
Dateinamen der Grafik in ihren Unterlassungsantrag aufgenommen hat,
so soll sich der erstrebte Urheberrechtsschutz nicht auf diesen
Dateinamen erstrecken. Vielmehr soll dieser Dateiname nur der
Identifizierung der Grafiken dienen, um deren Schutz es im Hinblick
auf deren äußeres Erscheinungsbild der Klägerin geht. Maßgeblich
soll allein das äußere Erscheinungsbild sein, das die Klägerin auch
in ihren Schriftsätzen beschreibt, nicht aber die Mittel, durch die
dieses Erscheinungsbild hervorgebracht wird.
Ausgehend von diesem Unterlassungsbegehren der
Klägerin, das nur auf das äußere Erscheinungsbild der Internetseiten
abstellt, scheiden urheberrechtliche Schutzvorschriften für
Computerprogramme (§§ 2 Abs. 1 Ziffer 1, 69 a, 87 a
Urheberrechtsgesetz) von vornherein aus.
Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der
drei Grafiken in der Kopfleiste der Internetseiten steht der
Klägerin ein urheberrechtlicher Schutz nicht zu. Der Beklagte hat
diese Grafiken zwar identisch in seine Internetseiten übernommen.
Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 97 Urheberrechtsgesetz
scheitert aber an der fehlenden Schutzfähigkeit dieser Grafiken.
Urheberrechtlicher Schutz kann solchen
einzelnen Grafiken nur nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz
zu kommen, nämlich als Werken der bildenden Künste. Auch die per
Computer hergestellten Grafiken sind ein Bildwerk im Sinne dieser
Vorschrift. Insbesondere kann man derartige Grafiken, wie auch hier
geschehen, ausdrucken lassen. Dann hat man die erforderliche
körperliche Festlegung wie bei einer sonstigen Grafik auch (Schricker,
Urheberrechtsgesetz 2. Auflage § 2 Rdzif. 135). Ein Werk der
bildenden Künste setzt zwar eine menschlich‑gestalterische Tätigkeit
voraus. Daran kann es fehlen, wenn es sich um maschinell oder durch
Computer geschaffene Kunstwerke handelt. Hier handelt es sich aber
nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin darum, daß Fotos
verfremdet worden sind, so daß es an der erforderlichen menschlichen
Gestaltungsarbeit nicht fehlt.
Es fehlt aber an der erforderlichen
Schöpfungshöhe bei den in Rede stehenden Grafiken gemäß § 2 Abs. 2
Urheberrechtsgesetz, durch die einer solchen Grafik erst
urheberrechtlicher Schutz zuteil werden kann. Denn es handelt sich
bei den Grafiken im Ausgangspunkt um Fotografien, die am Computer
lediglich verfremdet worden sind, um gewisse hell‑dunkel‑Effekte zu
erzielen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser
Verfremdungseffekt auf besonderen Leistungen beruht, die die
Grafiken über das normale handwerkliche Können hinausheben. Es ist
nicht ersichtlich, daß diese Verfremdungseffekte eine
Kunstfertigkeit verlangen, die nicht jedem gegeben ist, der Bilder
am Computer verfremden will. Auch die Klägerin hat in diesem
Zusammenhang zur Schöpfungshöhe der Grafiken nichts Detailliertes
vortragen können.
Die Klägerin kann sich hinsichtlich der
Grafiken auch nicht auf Lichtbilderschutz nach § 72
Urheberrechtsgesetz berufen. Nach dieser Vorschrift ist zwar jedes
Lichtbild geschützt, unabhängig von seiner fotografischen
Ausgestaltung (Schricker aa0 § 72 Rdzif. 22). Es muß sich aber um
ein "Lichtbild" handeln, also um ein Bild, das unter Benutzung
strahlender Energie erzeugt ist (Schricker aa0 § 72 Rdzif. 18;
Möhring/Nicolini Urheberrechtsgesetz § 72 Rdzif. 3). An dieser Art
der Herstellung fehlt es bei Computerbildern, so daß sie nicht dem
Schutz des § 72 Urheberrechtsgesetz unterfallen (Schricker aa0 § 72
Rdzif. 18; Möhring/Nicolini aa0 § 72 Rdzif. 3). Dies folgt aus dem
Schutzzweck des § 72 Urheberrechtsgesetz. Es soll die persönliche
Leistung des Lichtbildners geschützt werden, die im Einsatz
photographischer Technik liegt und auch in der Auswahl und Anordnung
des abgebildeten Objekts. Darum geht es im vorliegenden Fall aber
nicht. Die von § 72 Urheberrechtsgesetz geforderte Bildeinrichtung
fehlt bei programmierten Grafiken. Denn das Computerprogramm bringt
die Grafik selbständig hervor. Der schöpferische Akt liegt in der
Programmierung und nicht in der Bildherstellung. Schutzgegenstand
kann bei solchen Computergrafiken daher nur das Programm selbst
sein, das das entsprechende Computerbild hervorbringt, wenn nicht
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Ziffer 4, Abs. 2
Urheberrechtsgesetz vorliegen. Der schöpferische Akt liegt dann eben
in der Programmierung, nicht in der Visualisierung des Programms.
Beim Lichtbilderschutz nach § 72 Urheberrechtsgesetz ist es aber die
eigenständige Bildeinrichtung durch den Lichtbildner, die
schutzbegründend wirkt. Daran fehlt es, weil das Computerbild eben
unmittelbar durch das zugrundeliegende Programm hervorgebracht wird,
ohne eigenes selbständiges Zutun dessen, der den Computer bedient.
Dagegen ist es beim Lichtbildner eben nicht damit getan, nur auf den
Bildauslöser zu drücken. Diesem Vorgang geht als eigentlicher
Schöpfungsakt die Auswahl und Herrichtung des Bildmotivs, das
abgebildet werden soll, voraus. Darin liegt der entscheidende
Unterschied zwischen den Lichtbildern und den Computerbildern, der
es rechtfertigt, solchen Computerbildern nur dann urheberrechtlichen
Schutz zuzubilligen, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe von
Bildkunstwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz
erreicht haben (OLG Düsseldorf MMR 1999, 729).
Die Klägerin kann auch keinen
Urheberrechtsschutz für ihre Website insgesamt verlangen. Als
Sprachwerk kann diese Website keinen Schutz beanspruchen, weil es
auch insoweit an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehlt. Es finden
sich auf dieser Seite nur einfache Sätze ohne besondere sprachliche
Ausgestaltung.
Mithin käme ein Urheberrechtsschutz wiederum
nur nach § 2 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz in Betracht. Dabei kann
aber dahingestellt bleiben, ob der Website der Klägerin auf Grund
ihrer speziellen Ausgestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe nach
§ 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zugebilligt werden kann, um als Werk
der bildenden Kunst angesehen werden zu können. Ein daraus
hergeleiteter Unterlassungsanspruch scheitert hier jedenfalls schon
daran, daß der Beklagte diese Seite nicht insgesamt übernommen hat.
Vielmehr beschränkt sich die Übernahme des Beklagten allein auf die
Grafik und die Farbkombination blau‑orange. Diese beiden Umstände
allein machen die Seite der Klägerin aber noch nicht zum Kunstwerk
im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz. Die
Farbauswahl kann nicht als so originell angesehen werden, daß die
Klägerin über einen Urheberrechtsschutz allein schon diese
Farbauswahl für sich monopolisieren könnte.
Im Ergebnis hat das Landgericht zu Recht auch
wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin verneint. Dabei kann zu
Gunsten der Klägerin unterstellt werden, daß zwischen den Parteien
ein Wettbewerbsverhältnis besteht, das die Klägerin dem Grundsatz
nach aus § 8 Abs. 3 Ziffer 1 UWG klagebefugt macht.
Für einen aus § 8 Abs. 1 UWG herleitbaren
Unterlassungsanspruch fehlt es auf jeden Fall an einer
wettbewerbswidrigen Verhaltensweise des Beklagten. Hier käme allein
§ 4 Ziffer 9 UWG in Betracht, der den ergänzenden
Leistungsschutzanspruch regelt. Auch wenn prinzipiell ein
Werbeauftritt unlauter nachgeahmt werden kann, so liegen hier die
Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch
nicht vor.
Zunächst einmal gilt nämlich der Grundsatz der
Nachahmungsfreiheit, soweit wie hier keine Sonderschutzrechte
eingreifen. Kann die Klägerin aber für ihre Grafiken keinen
Urheberrechtsschutz beanspruchen, ist die Nachahmung bzw. Übernahme
nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die zur
Unlauterkeit führen. Anderenfalls würden die Wertungen des
Urheberrechtsgesetzes unterlaufen. An solchen zusätzlichen
Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten,
fehlt es hier. Eine Herkunftstäuschung ist weder vorgetragen noch
ersichtlich. Ihr steht bereits das unübersehbare Logo des Beklagten
entgegen, das in die Grafiken der Klägerin eingearbeitet ist.
Auch eine Rufausbeutung ist nicht ersichtlich.
Es müßte dann die Wertschätzung der nachgeahmten Dienstleistung
unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt sein. Zu einer solchen
Wertschätzung gerade der Computergrafiken in der Oberzeile hat die
Klägerin nicht vorgetragen. Zudem unterscheiden sich die
Internetauftritte der Parteien signifikant. Die Klägerin kann
insofern nur auf die Übernahme der Grafiken und der Farbkombination
verweisen. Wie dargelegt kann die Klägerin die Farbkombination aber
nicht für sich monopolisieren. Es ist auch nichts dafür ersichtlich,
daß sich die Farbkombination im Zusammenhang mit den Grafiken als
Unterscheidungsmerkmal für die Dienstleistungen der Klägerin
durchgesetzt hätte. Zu Gunsten des Beklagten muß vielmehr mangels
entgegenstehendem Vortrag der Klägerin davon ausgegangen werden, daß
die in Rede stehenden Computergrafiken in der Oberzeile nicht mehr
als ein bloßes Schmuckelement darstellen, ohne daß der Kunde damit
besondere Informationen verbinden würde. Ohne Sonderrechtsschutz und
ohne das Vorliegen zusätzlicher Unlauterkeitsmerkmale muß man es
sich gefallen lassen, wenn solche Schmuckelemente übernommen werden,
auch wenn es sich bei dem Übernehmer um einen Mitbewerber handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus § 708 Ziffer 10 ZPO.