
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 U
14/03
Entscheidung vom 18. März
2003
In dem Rechtsstreit
der Tauchsport [...] GmbH, gesetzlich vertreten
durch die Geschäftsführer [...], Dortmund
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: [...]
g e g e n
Herrn [...] Dortmund,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
[...],
hat die 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht Knippenkötter sowie die Richter am
Oberlandesgericht Boeseberg und Bähr
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Beklagte gegen das am 24. Oktober
2002 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Dortmund zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Dieses Urteils ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 EUR abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte,
unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines
Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes in der
Europäischen Union geleistet werden.
Tatbestand
Beide Parteien betreiben in Dortmund
Tauchschulen. Es gibt zudem noch eine dritte Tauchschule.
Der Beklagte ist nach dem unstreitigen Tatbestand
des unangefochtenen Urteils Inhaber der Inhaber der Internetdomain
www.tauchschule-dortmund.de. In der DENIC-Datenbank ist als Domainname
"Tauchschule-Dortmund.de" angegeben. Zudem hat der Beklagte im
Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 (Bl. 76 ff der Akten) wörtlich
ausgeführt: "Es wurde nie bestritten, daß der Beklagte mit der Domain
"tauchschule-dortmund.de" wirbt.
Die E-Mailadresse des Beklagten lautet: [...]@tauchschule-dortmund.de.
Auf seiner Homepage begrüßt der Beklagte die
Besucher mit dem Satz: "Herzlich Willkommen auf der Seite der
Tauchschule Dortmund".
Nachdem der Beklagte von der Klägerin abgemahnt
worden war, änderte er den Text wie folget: "Herzlich Willkommen auf
der Seite der Tauchschule [...] in Dortmund." Eine
Unterwerfungserklärung gab der Beklagte aber nicht ab.
Die Klägerin wirft dem Beklagten eine
wettbewerbswidrige Irreführung vor. Die Bezeichnung als Tauchschule
Dortmund suggeriert einen Alleinstellungscharakter, der der
Tauchschule des Beklagten nicht zukomme. In Wahrheit sei ihre
Tauchschule in Dortmund die größte. Abgesehen von der Alleinstellung
suggerierten die Bezeichnungen zudem, dass es sich um eine Tauchschule
der Stadt Dortmund handele.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil
vom 24. Oktober 2002 antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln
verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" sowie die Internet-Domain
www.tauchschule-dortmund.de und damit verbunden die E-Mal-Adresse "[...]@tauchschule-dortmund.de"
zu verwenden.
Wegen des Inhaltes des Urteils im einzelnen wird
auf Bl. 87 ff der Akten verwiesen.
Gegen das Urteil hat der Beklagte form- und
fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein
Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vortrages behauptet der Beklagte, dass sein
Internetauftritt zu keiner Zeit unter der Domain "tauchschule.dortmund.de"
erfolgt sei. In seiner Domain sei sein Name enthalten, so daß schon
von daher die Domain nicht den Eindruck einer Allein- oder
Spitzenstellung hervorrufe. Darüber hinaus habe ihm das Landgericht
auch zu Unrecht die Verwendung der fraglichen Domain und der damit
verbundenen E-Mail-Adresse verboten. Denn dieses Verbot würde ihm auch
untersagen, unter der Domain sämtliche Tauchschulen in Dortmund
einschließlich seiner Tauchschule vorzustellen. Die beanstandeten
Bezeichnungen seien auch nicht irreführend. Insoweit gebe es keinen
Anlaß für eine Durchbrechung des Prioritätsprinzips bei der Wahl der
Internet-Domain. Der durchschnittliche Internetbenutzer gehe im
Gegensatz zum Landgericht nicht davon aus, dass es in Dortmund nur
eine Tauchschule gebe. Deshalb entnehme er der Domain nicht, dort die
Präsentation der einzigen Dortmunder Tauchschule zu finden. Die
Klägerin verletze Artikel 12 Grundgesetz, wenn sie als wirtschaftlich
stärkere Teilnehmerin versuche, ihn mit Mitteln des Wettbewerbsrechts
auszuschalten, nur weil er ihr bei der Domainregistrierung
zuvorgekommen sei. Zudem kämen nahezu in jedem Geschäftsfeld mit dem
Ortsnamen der Niederlassung kombinierte Gattungsbezeichnungen als
Domain vor. Auf keinen Fall dürfe die Domain im Hinblick auf ihren
irreführenden Charakter isoliert betrachtet werden, vielmehr sei die
entsprechende Internetseite stets hinzuzunehmen. Tue man das hier
aber, eröffne sich den Internetbenutzer sogleich, um was für einer
Tauchschule es sich bei dem Beklagten handle.
Sein Verhalten verstoße auch nicht gegen § 1 UWG.
Denn er sei ausgebildeter Tauchlehrer und seine Tauchschule betreibe
er eben in Dortmund. Deshalb könne keine Rede davon sein, dass er sich
die Verdienste der Stadt Dortmund und die Sportförderung zu Unrecht zu
nutze mache, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil gemeint hat.
Schließlich habe er außerhalb seines
Internetauftritts auch nie unter dem Namen "Tauchschule Dortmund"
firmiert.
Der Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 24. Oktober 2002 (18 O 70/02) abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrages behauptet die Klägerin, dass sich der
Beklagte mit seiner Tauchschule nach ihrer Internetrecherche nach wie
vor unter seiner Domain www.tauchschule-dortmund.de präsentiere. Die
Allein- bzw. Spitzenstellung, die der Beklagte durch diese Bezeichnung
für sich in Anspruch nehme, werde auch nicht dadurch relativiert daß
der Beklagte auf der ersten Seite seiner Homepage inzwischen
klarstelle, daß es sich um die Tauchschule [...] handle. Es
werde gerade nicht zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei dieser
Tauchschule um eine unter mehreren und nicht um die Tauchschule in
Dortmund handle.
Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im
einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil verbietet dem Beklagten
unter der Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" aufzutreten, und zwar in
dreifacher Form, nämlich einmal ausdrücklich unter dieser
Geschäftsbezeichnung, ferner unter der Internetdomain und schließlich
auch unter der E-Mail-Adresse.
Das Landgericht hat die Bezeichnung "Tauchschule
Dortmund" zu Recht als irreführend nach § 3 UWG angesehen und deshalb
dem Beklagten die beanstandeten Bezeichnungen zu Recht verboten.
Nach dieser Vorschrift kann auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben
macht. Dies hat der Beklagte mit der beanstandeten Bezeichnung
"Tauchschule Dortmund" getan. Denn die Bezeichnung "Tauchschule
Dortmund" erweckt nicht nur den Eindruck, daß es sich um eine
Tauchschule in Dortmund handelt, sondern daß es sich gewissermaßen um
die Tauchschule in Dortmund handelt. Wird - wie hier - die
Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes
verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so
bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus (BGH
GRUR 1975, 380 - Die Oberhessische; OLG Düsseldorf GRUR 1980, 315 -
Düsseldorfer; Köhler/Piper UWG 3. Auflage § Rdzif. 430 m.w.N.). Im
Verkehr mag zwar bekannt sein, daß es in einer Stadt der Größe von
Dortmund noch weitere Tauchschulen geben mag, so daß hier keine
Alleinstellungswerbung vorliegt. Es liegt aber zumindest eine
Spitzenstellungswerbung vor. Denn die Gleichsetzung des Namens der
Tauchschule mit dem Stadtnamen, wo sie residiert, erweckt auch den
Eindruck einer Gleichsetzung mit der Größe der so in Bezug genommenen
Stadt. Die Kunden gewinnen den Eindruck, daß es in Dortmund jedenfalls
eine Tauchschule, die sich mit der Beklagten vergleichen kann, nicht
gibt, wenn der Beklagte glaubt, allein schon durch die Wahl des Namens
der Stadt, in der er residiert, sich hinreichend von den anderen
Tauchschulen abzugrenzen zu können.
Für die Irreführung durch den Domainnamen und die
E-Mail-Adresse gilt nichts anderes. Es geht hier nicht um die
Problematik der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain (vgl. BGH
GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de; Senatsurteil MMR 2001, 237 -
Sauna.de). In der Wahl solcher bloßen Gattungsbegriffe mag der Verkehr
lediglich einen Branchenhinweis sehen, über die Größe und sonstigen
Geschäftsverhältnisse des Domaininhabers noch nichts aussagt. In
diesen Fällen vermag eine solche Domain mangels spezieller Vorstellung
der Internetbenutzer für sich noch keine Irreführung zu bewirken.
Vielmehr kann die Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse bei
einer solchen Domain, die lediglich aus einem Gattungsbegriff besteht,
erst im Zusammenhang mit der Homepage und deren Inhalt beurteilt
werden.
Einen solchen Gattungsbegriff hat der Beklagte
hier aber als Domain gerade nicht gewählt. Der Beklagte hat nicht den
bloßen Gattungsbegriff der Tauchschule gewählt, sondern die
Bezeichnung "Tauchschule Dortmund", die dem Verkehr auf Grund der
Verknüpfung eines Gattungsbegriffes (Tauchschule) mit einem Ortsnamen
(Dortmund) nicht mehr als bloßer Gattungsbegriff erscheint, sondern
bereits als Name der Tauchschule, die durch die Domain angekündigt
wird. Damit entfaltet bereits die Domain für sich genommen ebenfalls
die Irreführungsgefahr, die die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund"
generell entfaltet. Erweckt die Bezeichnung der Tauchschule des
Beklagten im allgemeinen Geschäftsverkehr den irreführenden Eindruck
einer Spitzenstellung, tut sie dies auch als Domain. Dazu braucht
nicht auf die Homepage abgestellt zu werden, weil die beanstandete
Domain hier eben im Gegensatz zu einem bloßen Gattungsbegriff von sich
aus eine Aussagekraft über die geschäftlichen Verhältnisse des
Geschäftsbetriebes entfaltet, der hier ebenfalls als "Tauchschule
Dortmund" bezeichnet worden ist. Der Internetbenutzer verbindet mit
"Tauchschule Dortmund" von vornherein eine bestimmte Tauchschule in
Dortmund, die er auf Grund der vollmundigen Vereinnahmung des
Stadtnamens in den Schulnamen, was die Größe betrifft, an der Spitze
der Dortmunder Tauchschulen vermutet.
Gleiches gilt für die E-Mail-Adresse. Hier taucht
zwar zusätzlich der Name des Beklagten auf, in dem der Verkehr den
Inhaber der Tauchschule vermutet wird. Es bleibt aber auch hier dabei,
daß der Beklagte als Namen für seine Tauchschule die Bezeichnung
"Tauchschule Dortmund" gewählt hat, was wiederum den Eindruck der
Spitzenstellung erweckt.
Dieser Eindruck von der Spitzenstellung der
Tauchschule des Beklagten unter den Tauchschulen Dortmunds ist aber
falsch und damit irreführend. Denn die Tauchschule der Klägerin ist
unbestritten größer als die des Beklagten.
Der Beklagte leugnet auch die für den
Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr für die
verbotene Bezeichnung. Diese Wiederholungsgefahr wird hier schon auf
Grund der geschehenen Verletzungshandlungen vermutet.
Zu unrecht leugnet der Beklagte, allgemein die
Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" verwandt zu haben. Denn insoweit
wird der Beklagte schon durch den vorgelegten Internetausdruck
widerlegt, wo der Internetbenutzer ausdrücklich auf der Seite der
"Tauchschule Dortmund" willkommen geheißen wird. Daß der Beklagte den
Inhalt seiner Homepage inzwischen geändert hat, läßt die
Wiederholungsgefahr nicht entfallen, weil es insoweit an einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung des Beklagten fehlt.
Unerheblich ist es, in welchem anderen
Zusammenhang der Beklagte diese Bezeichnung "Tauchschule Dortmund"
sonst noch verwandt hat. Es reicht aus, daß dies jedenfalls auf seiner
Homepage geschehen ist. Damit ist zugleich die Gefahr begründet, daß
sich der Beklagte auch andernorts als "Tauchschule Dortmund"
bezeichnet. Denn eine einmal gewählte Bezeichnung für einen
Geschäftsbetrieb pflegt man schon deshalb nicht zu wechseln, um die
Kunden nicht zu irritieren.
Vergeblich stellt der Beklagte in seiner
Berufungsbegründung auch in Abrede, die beanstandete und verbotene
Internetdomain zu benutzen. Für das vom Landgericht ausgeurteilte
Verbot reicht es aus, daß der Beklagte - in erster Instanz auch
unstreitig - Inhaber dieser Domain ist, wie es auch durch den Auszug
aus der DENIC - Datenbank (Bl. 20 der Akten) belegt wird. Wie sich das
Aussehen der Homepage des Beklagten im Internet im einzelnen
gestaltet, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Verboten ist dem
Beklagten nach der Verbotsformel des angefochtenen Urteils die
Verwendung der betreffenden Internetdomain, also damit auch deren
Innehabung. Diese Innehabung wird durch die von der Klägerin in erster
Instanz vorgelegten Unterlagen ausreichend belegt und damit auch der
für die Verurteilung zur Unterlassung erforderliche Störungszustand.
Ob und wie der Beklagte diese Internetdomain im einzelnen tatsächlich
nutzt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die zur Verurteilung
ausreichende Irreführung liegt hier schon allein darin, daß der
Beklagte die Innehabung dieser Domain jedenfalls auch nach außen
kundtut, wie sich nicht zuletzt auch aus dem von der Klägerin in
erster Instanz überreichten Foto mit der Domain auf dem Anhänger des
Beklagten (Bl. 74 der Akten) ergibt.
Auch die beanstandete E-Mail-Adresse findet sich
bereits in den in erster Instanz von der Klägerin überreichten
Unterlagen zur Person des Beklagten (vgl. Bl. 14 der Akten).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Knippendörfer
Boesenberg
Bähr