
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 U 32/01
Entscheidung vom 19. Juni 2001
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber,
ob die Internet Domain "... .com" gegenüber der Klägerin, einer bekannten
Brauerei, die die Internet Domain "... .de" für sich registriert hat, von den
Beklagten bzw. der Beklagten zu 2. genutzt werden darf. Die Domain "... .com"
ist für die Beklagte zu 2. bei der dafür zuständigen Network Solutions Inc. in
den USA registriert. Die Klägerin, die die Marke "..." mit Priorität zum
27.04.1993 besitzt, behauptet, daß darüberhinaus auch der in ihrer Firma
enthaltene Bestandteil "..." prägend sei und sich im Verkehr als
schlagwortartiger Hinweis auf ihr Unternehmen durchgesetzt habe. Ihre Brauerei
sei deutschlandweit und darüber hinaus international unter "..." bekannt. Es
handele sich zudem um eine im Inland bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2
Ziff. 3 MarkenG. Eine eigene Marktstudie habe einen Bekanntheitsgrad der
Klägerin von mehr als 80% ergeben (vgl. das als Anlage 5 zum Schriftsatz vom 11.
Oktober 2000 eingereichte Gutachten Blatt 117 ff. der Akten).
Das Landgericht hat durch
Urteil vom 5. Dezember 2000 die Beklagte zu 2) antragsgemäß unter Androhung von
Ordnungsmitteln verurteilt,
a) es zu unterlassen, die
Internetadresse "... .com" zu besetzen und zu benutzen.
b) gegenüber der Network
Solutions, Inc. 505 Huntmar Park Drive, Herndon, VA 20170 (USA) die Löschung
der Adresse "... .com" vorzunehmen.
Die entsprechende Klage gegen
die Beklagte zu 1) hat das Landgericht abgewiesen, weil eine Nutzung der
Internetseite für die Beklagte zu 1) gegenwärtig nicht gegeben sei. Gegen eine
zukünftige Benutzung der Internetseite durch die Beklagte zu 1) sei die Klägerin
durch die Verurteilung der Beklagten zu 2) auf Löschung bzw. Freigabe bereits
jetzt hinreichend gesichert Die ferner noch von der Klägerin geltend gemachten
Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz hat das Landgericht ebenfalls als
unbegründet abgewiesen, weil mangels erfolgter Einrichtung der streitigen
Internetseite bisher ein Schaden der Klägerin noch nicht erkennbar sei. Wegen
des Inhaltes des Urteils im einzelnen wird auf Blatt 148 ff. der Akten verwiesen
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 2) form- und fristgerecht Berufung
eingelegt, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz
weiterverfolgt. Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages
ist die Beklagte zu 2) der Ansicht, die Klägerin könne weder markenrechtliche
noch namensrechtliche Ansprüche geltend machen. Die Klägerin möge eine gewisse
Bekanntheit haben, eine überragende Verkehrsgeltung komme ihr aber nicht zu.
Außerdem könne die Beklagte zu 1), bzw. die Unternehmensgruppe ..., Priorität
für sich in Anspruch nehmen. Die Beklagte zu 1) gehe nämlich auf die bereits
1989 als ... GmbH & Co. KG gegründete Firma zurück. Sie sei dann - unstreitig -
im Juli 2000 in die jetzige Firma umbenannt worden. Der Inhaber der Beklagten zu
1. sei an der Firma ... & Co. KG beteiligt, die eine Textilfabrik betreibe und
bereits im Jahre 1850 gegründet worden sei. Die Beklagte zu 2., sei im Bereich
des Internet-Services und der Kommunikationstechnik tätig. Als die
Unternehmensgruppe .../... sich in 1999 entschlossen habe, das Internet zu
nutzen, habe die Beklagte zu 2. sodann die streitige Internet Domain
registrieren lassen. Dies sei deshalb geschehen, weil die Bezeichnung "..." in
den beteiligten Kreisen bereits seit 1870 als Begriff für Kompetenz und
Seriosität für Textilerzeugnisse stehe und der Domain-Begriff kurz sein müsse.
Die entsprechende Homepage werde derzeit vorbereitet. Eine Nutzung der Domain
sei bisher noch nicht aufgenommen worden Unzutreffend habe auch das Landgericht
die Bekanntheit der Bezeichnung für das Bier der Klägerin mit der Bekanntheit
der Firmenbezeichnung gleichgesetzt Im übrige fehle es auch an einem
namensmäßigen Gebrauch der umstrittenen Internetdomain durch sie. Dieser
Gebrauch könne nicht schon in der Registrierung gesehen werden. Erst beim
Aufruf, der nicht möglich sei, könne man feststellen ob der Domain eine
Namensfunktion zukomme. Eine Erstreckung oder Ausstrahlung des Verletzerzeichens
auf das Zeichen der Klägerin könne nicht festgestellt werden, da der Markt der
Klägerin der Biermarkt sei, die Beklagte zu 2) aber im Bereich des
Internetservices und der Kommunikationstechnik sei.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
in
Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
unter
Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages, die gegnerische
Berufung zurückzuweisen.
Wegen
des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu
2) ist unbegründet. Da nur die Beklagte zu 2) das Urteil des Landgerichts
angreift, geht es in der Berufungsinstanz nur noch um den ausgeurteilten
Unterlassungs- und Löschungsausspruch zu Gunsten der Klägerin hinsichtlich der
umstrittenen Domain "... .com" der Beklagten zu 2).
Insoweit hat das Landgericht zu
Recht der Klägerin die besseren Rechte an dieser Domain zugesprochen.
Allerdings läßt sich das
Begehren der Klägerin hier nicht auf § 12 BGB stützen. Denn die Beklagte zu 2)
handelt bei der Innehaltung der umstrittenen Domain im geschäftlichen Verkehr,
so daß kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin nach dem Markengesetz
gegenüber dem Namensschutz nach § 12 BGB vorrangig zu prüfen sind (BGH GRUR
1999, 161 - Mac Dog; Piper, GRUR 1996, 429, 435; Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rz.
521; nach § 15 Rz. 5 folgende; Fezer Markenrecht 2. Aufl. § 14 MarkenG Rz. 411).
Bereits diese Prüfung fällt
hier zu Gunsten der Klägerin aus, so daß dahingestellt bleiben kann, ob und
inwieweit § 12 BGB überhaupt noch im Bereich geschäftlicher Kennzeichen
anwendbar ist.
Dabei kann zu Gunsten der
Klägerin sowohl auf Markenschutz nach § 14 Abs. 2 Ziffer 3 MarkenG wie auch auf
Firmenschutz nach § 15 Abs. 3 MarkenG abgestellt werden, weil die
Klagebezeichnung "..." sowohl als Marke als auch als Firmenschlagwort gegenüber
der Domain der Beklagten zu 2) Schutz genießt.
Nach § 14 Abs. 2 Ziffer 3
MarkenG ist es Dritten untersagt, ein mit der Marke identisches Zeichen zu
benutzen, wenn es sich dabei um eine bekannte Marke handelt und die Benutzung
des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke
ausnutzt oder beeinträchtigt. Beide Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2
Ziffer 3 MarkenG liegen hier vor, und zwar sowohl der Fall der unlauteren
Rufausnutzung, als auch der der unlauteren Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft, also der Fall der Verwässerungsgefahr (vgl. zu den
einzelnen Eingriffstatbeständen des § 14 Abs. 2 Ziffer 3 MarkenG: Ingerl/Rohnke
a.a.O. § 14 Rz. 493 ff.).
Von dem nach §§ 14 Abs. 2
Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG erforderlichen Bekanntheitsgrad des Klagezeichens
kann hier ohne weiteres ausgegangen werden. Ob der von der Klägerin für ihr
Kennzeichen reklamierte Bekanntheitsgrad von 80% tatsächlich erreicht ist, so
daß sogar von einer berühmten Marke im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 1991, 865 - AVON) ausgegangen werden kann, kann
hier dahingestellt bleiben. Der für den nach §§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3
MarkenG erforderliche Bekanntheitsgrad, der unterhalb des Bekanntheitsgrades der
berühmten Marke anzusiedeln ist (Ingerl/Rohnke, a.a.O. § 14 Rz. 468), ist auf
jeden Fall erreicht. Denn das Kennzeichen der Klägerin ist eines der
bekanntesten Biermarken. Es ist weiten Bevölkerungskreisen durch intensive
Werbung und vor allem auch durch Sportsponsoring bekannt geworden, und so
wörtlich wie im übertragenen Sinne gewissermaßen in aller Munde. Auch die
Beklagte zu 2) stellt insoweit einen hohen Bekanntheitsgrad des Klagezeichens
nicht in Abrede. Ohne daß der genaue Prozentsatz des erforderlichen
Bekanntheitsgrades für die bekannte Marke bzw. die bekannte geschäftliche
Bezeichnung hier im einzelnen festgelegt werden müßte, kann dieser
Bekanntheitsgrad für das Klagezeichen jedenfalls hier als so hoch veranschlagt
werden, daß es für Dritte verlockend wird, am Werbewert des Klagezeichens zu
partizipieren, auch außerhalb des Produkt- und Branchenbereiches, für den das
Klagezeichen steht. Gerade bei solchen Zeichen soll aber der Schutz der §§ 14
Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG eingreifen.
Die Registrierung der Domain
durch die Beklagte zu 2) reicht auch aus, um darin bereits eine nach §§ 14 Abs.
2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG verbotene Benutzungshandlung zu sehen. Denn es
besteht zumindest die Gefahr, daß die Beklagte zu 2) die Internetseite in
Zukunft nutzen wird, weil ein anderer Zweck der Registrierung der umstrittenen
Domain nicht zu sehen ist. Der Kennzeichenschutz der Klägerin muß aber bereits
im Vorfeld einsetzen, um lückenlos gewährleistet zu sein. Denn es soll nach Sinn
und Zweck der §§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG erst gar nicht zu einer
Beeinträchtigung der bekannten Marke kommen.
Die Registrierung der Domain
durch die Beklagte zu 2) stellt auch eine Rufausnutzung des Kennzeichens der
Klägerin und eine Verwässerung dar im Sinne des § 14 Abs. 2 Ziffer 3 MarkenG,
wenn man auf die Marke abstellt, bzw. nach § 15 Abs. 3 MarkenG, wenn man auf das
Firmenschlagwort abstellt. Insoweit liegen jeweils die gleichen
Schutzvoraussetzungen vor.
Dabei kann nicht darauf
abgestellt werden, daß die Beklagte zu 2) im Internetservice und im
Kommunikationsbereich tätig ist. Denn die Beklagte zu 2) will nach ihrer eigenen
Einlassung unter der umstrittenen Domain nicht für ihre eigenen Dienstleistungen
werben und sich dementsprechend nur an Fachleute etwa der Computerbranche
wenden. Sie läßt sich vielmehr dahingehend ein, daß sie die Domain nur
treuhänderisch für die Beklagte zu 1) und deren Textilprodukte verwaltet. Für
die Frage der Rufausbeutung und der Verwässerung ist damit nicht auf die
Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 2), sondern auf die der Beklagten zu 1)
abzustellen. Denn für die Frage, ob und wie eine Domain verletzend wirkt, ist,
wie bei anderen Bezeichnungen auch, nicht auf die Bezeichnung für sich
abzustellen, sondern darauf, wofür die Bezeichnung steht (Bottenschein, MHR
2001, 286). Auch eine Domain entfaltet ihre verletzende Wirkung erst im
Zusammenhang mit dem Bereich, den sie dem Internetbenutzer eröffnet, wenn dieser
die fragliche Domain anwählt. In diesem Zusammenhang liegt hier sowohl eine
Rufausbeutung als auch ein Fall der Verwässerungsgefahr vor. Denn es liegt
zumindest eine Überschneidung der Abnehmerkreise vor. Die Biertrinker sind auch
potentielle Käufer von Textilprodukten. Gerade im Freizeitbereich besteht damit
vor allem die Gefahr, daß sich die Streitzeichen begegnen. Dann profitiert aber
die Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) und deren Textilprodukte von der
Bekanntheit der Marke und des Firmenschlagwortes der Klägerin, wenn sie diese
Produkte über die entsprechende Domain mit dem Kennzeichen der Klägerin in
Verbindung bringt.
Mag es wegen der Produkt- und
Branchenunterschiede auch noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne der
§§ 14 Abs. 2 Ziffer 2, 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den Streitzeichen kommen, so
gewinnen die Beklagte zu 1) und deren Produkte über die Domain aus dem
Kennzeichen der Klägerin eine Aufmerksamkeit und Wertschätzung, die sie ohne den
Marktzutritt gerade über die strittige Domain nicht erreichen würden. Es liegt
damit ein Imagetransfer von dem Kennzeichen der Klägerin auf die Beklagte zu 1)
und deren Produkte vor, den §§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG gerade
unterbinden wollen (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rz. 501 ff.; Piper GRUR 1996, 434;
differenzierend OLG Frankfurt GRUR 1995, 154 - Boss; OLG München GRUR 1996, 63 -
Mc Donalds). Der Werbewert des Klagezeichens kommt so über die Beklagte zu 2)
auch der Beklagten zu 1) zugute.
Zumindest liegt aber eine
unzulässige Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft des Klagezeichens vor, die
ebenfalls nach §§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG unzulässig ist, nämlich
der Fall der Verwässerungsgefahr (vgl. dazu Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rz. 509
ff; Fezer, Markenrecht 2. Aufl., § 14 MarkenG Rz. 424, 427, 441).
Wie schon in der früheren
Rechtsprechung zur Verwässerungsgefahr betont (vgl. BGH GRUR 1987, 711 -
Cameltours; BGH GRUR 1990, 711 - 4711) reicht zwar allein die Bekanntheit oder
Berühmtheit einer Bezeichnung nicht aus, um jede gleiche oder ähnliche
Bezeichnung zu verbieten. Vielmehr war immer schon eine Gefährdung eines
wettbewerblichen Besitzstandes erforderlich, also zumindest eine Minderung des
Werbewertes der Klagemarke.
Von einer solchen
Beeinträchtigung des Werbewertes des Klagezeichens muß hier aber ausgegangen
werden. Wie bereits dargelegt, richtet sich die beabsichtigte Werbung unter der
umstrittenen Domain nicht an Fachleute der Computerbranche, für die die
Assoziation zum Klagezeichen peripher sein mag und die deshalb deutlich zwischen
den Streitzeichen trennen mögen, daß für sie das eine nichts mit dem anderen zu
tun hat. Für den Textilbereich, auf den hier abzustellen ist, bedeutet es
dagegen eine Einschränkung der Werbekraft des Klagezeichens, wenn ihr zumindest
im Freizeitbereich eine identische Bezeichnung begegnet wie hier die umstrittene
Domain der Beklagten zu 2). Das Klagezeichen steht dann eben nicht mehr
schlechthin für Bier, sondern auch für die Produkte der Beklagten zu 1).
Jedenfalls für einen Teil der Abnehmerkreise schiebt sich die Beklagte zu 1)
über die Domain der Beklagten zu 2) gewissermaßen zwischen die Klägerin und die
Biertrinker. Auch wenn es sich bei der Bezeichnung der Klägerin nicht um eine
Phantasiebezeichnung handelt, sondern um einen Familiennamen, so ist im
vorliegenden Zusammenhang entscheidend, daß es sich um einen recht einprägsamen
Namen handelt, der im geschäftlichen Bereich sonst bisher noch nicht aufgetaucht
ist. Jedenfalls hat die Beklagte nichts gegenteiliges vortragen können. Von
einer Schwächung durch Drittzeichen kann infolgedessen nicht ausgegangen werden
(Ingerl/Rohnke, a.a.O. § 14 Rz. 515 ff.). Die Beklagte zu 1) nistet sich damit
über die Domain der Beklagten zu 2) im Kennzeichnungsbereich der Klägerin ein
und stört so den von der Klägerin geschaffenen Besitzstand am Klagezeichen, und
zwar, eben bezogen auf den Freizeitbereich, in einem Bereich, auf den das
Klagezeichen in besonderer Weise ausstrahlt, indem es durch das Produkt, für das
das Klagezeichen steht, gerade einen erhöhten Freizeitgenuß verspricht. Der soll
nun nicht mehr allein durch das Produkt der Klägerin gewährleistet werden,
sondern in vergleichbarer Weise auch durch die Produkte der Beklagten zu 1). Die
Marktstellung der Klägerin erfährt so gerade für den Freizeitbereich in ihrer
Werbekraft eine Einschränkung, die die Klägerin nach §§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15
Abs. 3 MarkenG nicht hinzunehmen braucht. Die Beklagte zu 2) handelt auch
unlauter im Sinne der §§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG. Es handelt sich
um eine identische Verwendung des bekannten Kennzeichens, für die auf seiten der
Beklagten zu 2) bzw. auch der Beklagten zu 1) keine Notwendigkeit ersichtlich
ist, so daß die Unlauterkeit zu vermuten ist (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rz.
496). Insbesondere kann die Beklagte zu 2) der Klägerin keine besseren
Kennzeichenrechte entgegensetzen. Die Beklagte zu 2) selbst heißt völlig anders,
als die umstrittene Domain lautet, so daß eigene Namensrechte der Beklagten zu
2) von vornherein ausscheiden. Die Beklagte zu 2) kann sich im Ergebnis auch
nicht auf Namensrechte der Beklagten zu 1) und der Firmengruppe berufen, der die
Beklagte zu 1) angehört. Da die Beklagte zu 2) die Domain treuhänderisch für die
Beklagte zu 1) verwaltet, könnte sie sich im Prinzip auch auf bessere
Namensrechte der Beklagten zu 1) berufen. Dies folgt zumindest aus dem
Rechtsgedanken des § 986 Abs. 1 BGB (Fezer a.a.O. § 15 Rz. 89). Wenn die
Beklagte zu 1) ihrerseits die entsprechende Domain hätte anmelden können, ohne
daß die Klägerin ihr dies verwehren könnte, könnte die Klägerin auch nicht gegen
die Beklagte zu 2) vorgehen, die die umstrittene Domain lediglich treuhänderisch
für die Beklagte zu 1) verwaltet. Was Abwehransprüche Dritter betrifft, so hat
der Treuhänder keine schlechtere Rechtsposition als der Treugeber, für den er
das Treugut letztlich lediglich nur verwaltet.
Dieser Gedanke ist hier
insoweit von Bedeutung, als sich die Beklagte zu 1) auf eine langjährige
Firmentradition beruft, die sie sogar bis ins 19. Jahrhundert zurückverfolgt. Zu
dieser Zeit dürfte die Klägerin mit ihren Klagezeichen noch keine solch große
Bekanntheit erlangt haben, die ihr einen Kennzeichenschutz auch über die
Verwechslungsgefahr hinaus gewähren würde. Denn die Priorität der Klägerin gilt
erst ab dem Zeitpunkt, ab dem das Klagezeichen den für §§ 14 Abs. 2 Ziff. 3, 15
Abs. 3 MarkenG erforderlichen Bekanntheitsgrad besessen hat (BGH GRUR 1999, 161
- Mc. Dog). Könnte sich die Beklagte zu 2) bzw. die Beklagte zu 1) auf eine
solche Firmentradition für Textilien berufen, wie in Anspruch genommen, wäre die
Priorität der Klägerin wohl kaum mehr gegeben und damit auch nicht der Anspruch
aus §§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG. Die Klägerin müßte die Koexistenz
der Verletzerbezeichnung nach der Wertung des Markengesetzes dann hinnehmen.
Diese Fragen brauchen hier
letztlich aber nicht entschieden zu werden. Wie auch immer die Firmentradition
auf Beklagtenseite zu beurteilen sein mag, so kann sich die Beklagte zu 2)
jedenfalls nicht auf eine Firmentradition hinsichtlich der isolierten
Bezeichnung "..." berufen. Denn die Vorgängerfirmen der Beklagten haben nie
allein "..." geheißen, sondern haben, wie sich aus der von der Beklagten zu 2)
selbst vorgelegten Firmengeschichte von ... ergibt (vgl. Photokopien Blatt 56
ff. der Akten) immer auch den zweiten Gründernamen ... mit in der Firma geführt,
ohne daß der Name "..." allein prägend gewesen ist. Insofern kann sich die
Beklagte auf eine Firmentradition "..." von vornherein nicht berufen. Es ist
daher als willkürlich zu beurteilen, wenn die Beklagte zu 2) bei der Wahl der
umstrittenen Domain allein auf den einen Gründernamen "..." zurückgegriffen hat,
ohne den anderen Gründernamen mitzuerwähnen, der in gleicher Weise für die in
Anspruch genommene Firmentradition steht.
Zu Recht hat das Landgericht
die Beklagte zu 2) auch nicht nur zur Unterlassung der Nutzung der fraglichen
Domain verurteilt, sondern auch zu deren Löschung, weil bereits die
Registrierung der Domain die Rechte der Klägerin an dem Klagezeichen stört. Die
schon darin liegende Schwächung ihres bekannten Kennzeichens braucht die
Klägerin nach der Wertung der §§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG nicht
hinzunehmen, weil danach jedwede Fremdnutzung der bekannten Kennzeichnung in
welcher Form auch immer zu unterlassen ist.
Die Kostenentscheidung folgt
aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.
