
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2 U 58/00 (LG Münster)
Entscheidung vom 14. Dezember 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die
mündliche Verhandlung vom 09. November 2000 durch die Richter am
Oberlandesgericht ...(...)
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.
Januar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster
abgeändert.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
einen PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, Farbe: satinsilber
metallic, schwarze Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen Trendline,
Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik- und Winterpaket sowie
Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) zu
übergeben und ihm das Eigentum an diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug gegen
Zahlung von 26.350,00 DM.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem
Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 64.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
4. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit
durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische
Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank,
öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
5. Die Beschwer des Beklagten liegt unter
60.000,00 DM. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob sie anlässlich
der Durchführung einer Auktion im Internet über den Anbieter "R. de" einen
wirksamen Vertrag über den Kauf eines Pkw geschlossen haben. Die R. de AG in
Hamburg verkauft über das Internet eigene Gegenstände gegen Höchstgebot,
vermittelt auf diesem Wege Vertragsabschlüsse mit anderen Anbietern und gibt
unter der Bezeichnung "R private auktionen" auch Dritten die Möglichkeit, eigene
Verkaufsveranstaltungen durchzuführen.
Vor der Teilnahme müssen sich die Teilnehmer bei
"R. de" anmelden und dabei die Anerkennung der AGB durch Doppelklick erklären.
Bereits auf der Homepage von "R. de" wird auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für "R. de" Verkaufsveranstaltungen (AGB) hingewiesen. Die
Teilnehmer können durch zweimaliges Anklicken den Text der AGB in druckgerechter
Form abrufen. Die AGB lauten u. a. wie folgt:
§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes,
Verkaufsangebot bei private Auktionen
(1) R. de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum
des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im Rahmen von privaten
Auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.
(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der
Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4
genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber R. de abzugeben. R. de handelt
dabei als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die
Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten
Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.
§ 4 Vertragsangebot
(1) Für die von R. de im Rahmen von R auktionen
und die von anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private auktionen angebotenen
Gegenstände können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten
Personenkreises während des jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen
Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die R. de- Website
abgeben.
(3) Die Angebote sind verbindlich und
unwiderruflich. Sie erlöschen ohne weiteres mit Ablauf des übernächsten
Werktages nach dem Ende des jeweiligen Angebotszeitraumes, wenn sie nicht bis
dahin von R. de oder dem anbietenden Teilnehmer angenommen worden sind, § 151
Satz 2 BGB.
(5) Um eine ordnungsgemäße Durchführung von R
auktionen und private auktionen sicherzustellen, ist R. de berechtigt, Angebote
ohne Angabe von Gründen, insbesondere jedoch Angebote von Teilnehmern, die a)
von R. de gemäß § 1 Abs. 3 von der Teilnahme an Verkaufsveranstaltungen
ausgeschlossen werden könnten oder b) gemäß Abs. 2 kein Kaufangebot abgeben
dürfen, zurückzuweisen; insofern stehen die Kaufangebote unter der auflösenden
Bedingung, dass sie von R. de nicht innerhalb von einer Woche nach Ende des
jeweiligen Angebotszeitraumes zurückgewiesen werden.
(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private
auktionen abgegeben werden, handelt R. de als Empfangsvertreter der anbietenden
Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.
§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes
(1) Der Vertrag über einen angebotenen Gegenstand
kommt ohne Erklärung gegenüber dem Teilnehmer, der das Vertragsangebot abgegeben
hat (nachfolgend auch "Antragender" genannt), bereits durch Annahme des
Vertragsangebotes zustande. Der Antragende verzichtet auf eine Annahmeerklärung,
§ 151 S. 1 BGB. Über die Annahme seines Vertragsantrages wird der Antragende
alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des
Angebotszeitraumes (§ 6) von R. de per E-Mail unter der von ihm angegebenen e-
mail- Adresse unterrichtet.
(4) Bei private auktionen erklärt der anbietende
Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5
die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam
abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende Teilnehmer wird von R. de vom
Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des
zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) per E-Mail unter der
von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen E-Mail Adresse unterrichtet.
§ 6 Angebotszeitraum
(1) Angebote zum Vertragsschluss können nur
während eines für den jeweiligen Gegenstand von R. de festgelegten Zeitraumes
abgegeben werden ("Angebotszeitraum"). Bei private auktionen wird R. de die
Wünsche des anbietenden Teilnehmers nach Möglichkeit berücksichtigen.
(3) R. de ist berechtigt, den Angebotszeitraum
nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne
Abschluss eines Vertrages abzubrechen.
Wegen weiterer Einzelheiten der AGB wird auf
deren Fotokopie (GA 8 ff.) verwiesen.
Der Beklagte ist BWL- Student, der im Rahmen
seines Ende 1997 angemeldeten Gewerbes nach seinen Angaben ca. 20 bis 50
Neufahrzeuge als EU- Reimporte auf Kundenbestellung auf "konventionellem Wege"
verkauft hat.
1999 führte er unter "R private auktionen" eine
eigene Verkaufsveranstaltung durch und bot unter dem Namen "AAutomobile" einen
Neuwagen mit der Beschreibung: "Passat Variant TDI 110 PS Neuwagen Trendline,
satinsilber metallic, innen schwarz, Edelholzausstattung, Klimaautomatic,
Technik- und Winterpaket, Radiovorbereitung, Nebelscheinwerfer etc. ohne
Zulassung, O KM" bei einem Startpreis von 10,00 DM ohne Angabe eines
Mindestpreises vom 22.07.1999, 21.33 Uhr, bis zum 27.07.1999, 21.33 Uhr, an. Ein
Neufahrzeug mit diesen Ausstattungsmerkmalen hatte im Autohandel einen
Listenpreis von ca. 57.000,00 DM.
Innerhalb der Bieterzeit gab der Kläger als
963ster und letzter Bieter online ein Gebot über 26.350,00 DM ab. Am 27.07.1999
um 21.54 Uhr erhielt er von "R. de" per E-Mail die Nachricht, dass er "bei R
private (...) für 26.350,00 DM den Zuschlag bei der Auktion von A- Automobile
mit dem Titel VW Passat Variant TDI 110 PS - Neuwagen (Auktions- Nr.: 174124)
erhalten" habe. Neben der Beglückwünschung zum erhaltenen Zuschlag wies "R. de"
den Kläger unter Angabe der E-Mail Adresse und Telefon-/ Fax- Nummer des
Beklagten darauf hin, "sich mit A- Automobile in Verbindung (zu setzen), um
Versand und Bezahlung schnell und einfach zu regeln".
Daraufhin nahm der Kläger am 28. und 29.07.1999
jeweils telefonisch Kontakt mit dem Beklagten auf. Im Rahmen dieser Telefonate
lehnte der Beklagte die Lieferung des von ihm angebotenen Fahrzeuges zu dem vom
Kläger gebotenen Kaufpreis i. H. v. 26.350,00 DM ab.
Ebenso lehnte der Beklagte dies auch im
vorprozessualen Anwaltsschriftwechsel ab und erklärte unter dem 6.8.1999, dass
"eine etwaig auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegebene Willenserklärung (...)
gemäß § 119 BGB angefochten" werde.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es sei
zwischen ihm und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden, da
der Beklagte als anbietender Teilnehmer bei "private auktionen" im Hinblick auf
§ 5 Abs. 4 der AGB durch die Aufnahme des von ihm angebotenen Fahrzeuges auf den
Internetseiten von " R. de" ein bindendes Vertragsangebot abgegeben habe,
welches seinerseits durch die online erklärte Abgabe des höchsten Gebotes
innerhalb des vorgesehenen Bieterzeitraumes angenommen worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm einen PKW,
Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, Farbe: satinsilber metallic, schwarze
Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen Trendline, Edelholzausstattung,
Klimaautomatik, Technik und Winterpaket sowie Radiovorbereitung und
Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und ihm das
Eigentum an diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00
DM.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, dass ein
Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Zum einen seien die AGB nicht
anzuwenden, zum anderen stelle die Darstellung des angebotenen Fahrzeuges im
Internet lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar. Eine
Annahmeerklärung des vom Kläger mit einem Preis von 26.350,00 DM abgegebenen
Angebotes sei durch ihn, den Beklagten, nicht erfolgt. Im übrigen habe er eine
etwaig abgegebene Willenserklärung angefochten, da er irrtümlich anstelle des
beabsichtigten Startpreises von 10.000,00 DM nur 10,00 DM angegeben gehabt habe.
Schließlich habe er mit dem Kläger anlässlich eines Telefongesprächs eine
Vertragsaufhebung vereinbart.
Das Landgericht hat die Klage mit dem hiermit in
Bezug genommenen Urteil vom 21.01.2000 (GA 139 - 156) in Gestalt des
Berichtigungsbeschlusses vom 14.02.2000 (GA 179) abgewiesen. Dabei hat es seine
Entscheidung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass bei der gebotenen
Auslegung angesichts des unter Einstandspreis des Beklagten liegenden Gebotes
des Klägers eine wirksame antizipierte Annahmeerklärung des Beklagten nicht
vorliege.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er vertritt die Ansicht, das Landgericht habe die maßgeblichen
Bewertungskriterien unzutreffend gewichtet und daher zu Unrecht das
Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen ihm und dem Beklagten
verneint. So würden derzeit weltweit über Auktionen monatlich hunderttausende
von Gegenständen sowohl von Privaten als auch "business to business" veräußert.
Dabei habe sich das Internet zwischenzeitlich als attraktive Plattform zum
Handel und zum Absatz von Produkten über Auktionen erwiesen, wobei sich die
streitgegenständliche Art der Auktion, die sich rechtlich als Verkauf gegen
Höchstgebot unter zeitlicher Limitierung mit Bestimmung des Preises durch den
zeitlich letzten Bieter darstelle, internetspezifisch etabliert habe.
Die zeitliche Begrenzung der Veranstaltung und
vom Verkäufer vorgegebene "Schrittweiten", Startpreise mit/ ohne Angabe eines
Mindestpreises schafften für die potentiellen Erwerber aleatorische Kaufreize,
welche von den Anbietern bewusst ausgenutzt würden. So hätten Untersuchungen
ergeben, dass der größte Teil der online angebotenen Waren zu deutlich höheren
Preisen verkauft worden sei, als die Marklage sich "offline" dargestellt habe.
Soweit gewerbliche Unternehmen - wie der Beklagte - online auf Auktionen Waren
anböten, versprächen sie sich häufig durch besonders günstige Angebote i. S. v.
"Lockvogelangeboten" einen besonderen Werbeeffekt.
Das System der Online-Auktionen der vorliegenden
Art basiere auf Rechtssicherheit, nämlich darauf, dass der letzte Bieter
dahingehend abgesichert sei, dass er den angebotenen Kaufgegenstand zu dem von
ihm gebotenen Preis auch erhalte. Hinsichtlich der rechtstechnischen Gestaltung
der AGB durch "R. de" sowie vergleichbare Anbieter existiere eine durch Online-
Auktionen millionenfach statuierte Verkehrssitte dahin, dass - wie Verkäufer und
Käufer weltweit wüssten - der Kauf zu dem Gebot des zeitlich letzten Bieters
verbindlich zustande komme und somit vom Anbieter in jedem Fall angenommen
werde.
Die aufgrund der AGB des Plattformbetreibers
jeweils zwischen den Kaufparteien verbindlich vereinbarten Bedingungen von "R.
de" sähen rechtstechnisch gestaltend - wie vorliegend und generell bei allen
Betreibern in ähnlicher Form - Regelungen vor, die das verbindliche
Zustandekommen des Vertrages zum letzten Gebot sicherten. Im Verhältnis der
Parteien zueinander seien die Regelungen des AGB - Gesetzes nicht anwendbar, da
beide übereinstimmend gegenüber "R. de" erklärt hätten, zu deren Bedingungen
abschließen zu wollen. Dass im Verhältnis der Parteien zu "R. de" eine wirksame
Einbeziehungsvereinbarung getroffen worden sei, habe die Kammer zutreffend
festgestellt. Darüber hinaus werde unabhängig von der Vereinbarung der AGB unter
Ziff. 7 der Website "R. de" (GA 37) u. a. die ausdrückliche Zusicherung des
Verkäufers aufgenommen, dass er "bereits zu diesem Zeitpunkt (...) die Annahme
des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes (erkläre)" und sich "mit diesen
Vorbedingungen (...) einverstanden (erkläre)". Diese bestätigende Erklärung
müsse vom im Netz agierenden Verkäufer - durch Klick - ausdrücklich bestätigt
werden.
Das Risiko des Verkäufers gegen Höchstgebot werde
regelmäßig - wie auch vorliegend - dadurch minimiert, dass er
eigenverantwortlich die Annahmeerklärung zum höchsten Gebot durch Festsetzung
eines Startpreises, eines Mindestpreises, der Angabe der "Schrittweiten" bzw.
der Bietungsschritte steuern könne, wobei seitens "R" folgender Hinweis erfolge:
"Wenn Sie z. B. Ihr Auto versteigern, wählen
sie natürlich höhere Schrittweiten, als wenn Sie nur einen Hamsterkäfig
versteigern."
Gehe man vom Text der AGB und der Zusicherung
aus, habe der Beklagte antizipiert - rechtlich zulässig - seine Annahmeerklärung
hinsichtlich des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes innerhalb des
Auktionszeitraumes abgegeben. Dieses letzte Angebot sei unstreitig von ihm, dem
Kläger, in Höhe von 26.350,00 DM abgegeben worden, so dass der Vertrag auf
dieser Basis abgeschlossen worden sei.
Es sei allerdings ebenso denkbar, in der
vorweggenommenen Annahmeerklärung ein bindendes Angebot zum Verkauf durch den
Beklagten zu sehen, welches von ihm, dem Kläger, mit seinem letzten "Gebot"
angenommen worden sei. Letztlich wirke sich die antizipierte Annahmeerklärung
wie ein bindendes Angebot des Verkäufers aus. Werte man die Erklärung des
Beklagten in diesem Sinne, so habe er ein Angebot an einen unbestimmten
Personenkreis als verbindliche Publikumsofferte abgegeben. Auch hinsichtlich des
Kaufpreises sei dieses Angebot genau konkretisiert, da die Parteienvereinbarung,
soweit sie den Betrag nicht ausdrücklich nenne, ein nach objektiven Merkmalen
ablaufendes Verfahren der Preisbestimmung festlege oder die Bestimmung einem
Dritten überlasse. Denn vorliegend sei das Angebot des Beklagten nach der
vereinbarten R- Auktions- Regel durch den höchsten Preis des zeitlich letzten
Bieters unter Berücksichtigung der festgelegten Frist bestimmt.
Soweit die Kammer gemeint habe, die Erklärung des
Beklagten decke nicht den Erklärungsinhalt, dass dieser ein Vertragsangebot zum
Preise von 26.350,00 DM akzeptiere, der unter dem Einkaufspreis des Beklagten
liege, sei das nicht tragfähig. Die Erklärung des Beklagten - gleichgültig, ob
man sie als Angebot oder antizipierte Annahme werte - sei eindeutig und nicht
der Auslegung fähig. Der Beklagte habe unter Zugrundelegung der vereinbarten AGB
und der übrigen - plattformbedingten - Erklärungen erklärt, dass er einen
Vertragsschluss zu dem zeitlich durch die Auktion befristeten letzten höchsten
Gebot des jeweiligen Bieters verbindlich akzeptiere. Er habe erklärt, dass er -
ohne sonstige zusätzliche Bedingungen - das höchste Gebot des zeitlich letzten
Bieters für den Vertragsschluss als verbindlich erachte. Entgegen der Ansicht
der Kammer habe es insoweit keiner weiteren Preisbestimmung bedurft, denn die
Preisbestimmung durch das zeitlich letzte Angebot sei gerade das
Charakteristische des Vertrages gegen Höchstgebot und damit der Online- Auktion.
Aber auch dann, wenn man die Erklärung des Beklagten für auslegungsfähig
erachten wollte, wäre das Ergebnis des Landgerichts nicht haltbar. Maßgeblich
für eine Auslegung der Erklärung des Beklagten sei seine, des Klägers,
verständige Sicht als Erklärungsempfänger.
Maßgeblich sei somit, wie er, der Kläger, nach
Treu und Glauben die Erklärung des Beklagten habe verstehen dürfen. Bedeutsam
seien hier der Sinn und Zweck von Online- Auktionen. Er bestehe darin, für den
potentiellen Bieter die Sicherheit zu geben, dass er den angebotenen
Kaufgegenstand tatsächlich auch zu dem Preis seines höchsten abgegebenen
Kaufangebotes - beziehungsweise der Annahmeerklärung - erhalte. Ebenso werde
durch die AGB als Vertragsbasis gesichert, dass der Verkäufer verbindlich auch
gegenüber dem Käufer des zeitlich letzten Gebotes seinen Kaufpreis- und
Abnahmeanspruch durchsetzen könne. Es solle also ein für beide Seiten bindender
Vertrag zum höchsten Gebot zustande kommen. Der Verkäufer werde insoweit
maßgeblich durch § 4 (1) AGB und dadurch gesichert, dass "R. de" nach § 4 (7)
AGB als Empfangsvertreter für die Willenserklärung des Käufers fungiere.
Sämtliche dieser aufgezeigten Umstände seien
beiden Parteien bei der Online- Auktion - auch als Verkehrssitte - bekannt
gewesen und deshalb bei der Auslegung maßgeblich heranzuziehen. Hierauf
basierend bestehe auf der einen Seite für den Käufer die Chance, einen
Kaufgegenstand weit unter Marktpreisen - sogar unter Einstandspreisen - zu
erhalten, andererseits für den Verkäufer - die häufig eher wahrscheinliche -
Konstellation, einen Kaufgegenstand weit über marktgerechten Preisen im Internet
absetzen zu können. Anders als die Kammer gemeint habe, gingen potentielle
Käufer im "Online- Markt" davon aus, dass Waren besonders günstig als
"Lockvogelangebote" angeboten würden. Entscheidend sei darüber hinaus, dass der
Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, u. a. durch ein Preislimit sein
wirtschaftliches Risiko zu minimieren. Davon habe er keinen Gebrauch gemacht.
Unstreitig habe der Beklagte den Startpreis auf 10,00 DM festgelegt und einen
Mindestpreis nicht angegeben. Weiterhin seien die "Schrittweiten" mit 50,00 DM
festgelegt worden. Ein verständiger Empfänger der Erklärungen des Beklagten, der
die oben aufgezeigten Gesamtumstände kenne, könne die fehlenden Angaben des
Beklagten zur Kaufpreisfestlegung - als Risikominimierung des Verkäufers - nur
dahin werten, dass der Beklagte als Verkäufer - da keine zusätzlichen
preisbestimmenden Parameter von ihm eingegeben worden seien bedingungslos bereit
gewesen sei, "ohne Limit" das zeitlich letzte Angebot zum höchsten Preis als
verbindlich für den Abschluss des Kaufvertrages gegen sich gelten zu lassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Münster abzuändern
und den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Pkw, Fabrikat VW Passat Variant
TDI, 110 PS, Farbe: satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit den
Ausstattungsmerkmalen Trendline, Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik-
und Winterpaket sowie Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige
Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und ihm das Eigentum an diesem PKW zu
verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM, sowie hilfsweise, den
Beklagten zu verurteilen, an ihn 30.650,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
28.07.1999 zu zahlen.
Der Beklagte, der sich auf den Hilfsantrag nicht
eingelassen hat, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf sein gesamtes
erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor:
Er bestreite mit Nichtwissen, dass sämtliche AGB
von Online- Plattformen der vorliegenden Art ebenso wie die von "R. de"
gestaltet seien und insoweit eine durch Online- Auktionen millionenfach
statuierte Verkehrssitte dahingehend existiere, dass der Kauf zum Gebot des
zeitlich letzten Bieters verbindlich zustande komme und somit vom Anbieter in
jedem Fall verbindlich angenommen werde.
Auf diese Behauptung komme es aber gar nicht an,
da sich das Zustandekommen eines Vertrages nur nach den maßgeblichen
gesetzlichen Vorschriften richte. Soweit der Kläger geltend mache, dass das
System von Online- Auktionen der vorliegenden Art auf Rechtssicherheit basiere,
verkenne er, dass Rechtssicherheit nur durch die Anwendung der Gesetze, nicht
aber von für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen
gewährleistet werde.
Er, der Beklagte, habe auch kein
"Lockvogelangebot" zu Werbezwecken abgegeben. Ferner vertrete er die Ansicht,
dass die AGB von "R" zwischen ihm und dem Kläger nicht verbindlich vereinbart
worden seien. Zum einen beruhe dies darauf, dass nicht der Kläger und/ oder er,
der Beklagte, der Verwender der AGB seien, sondern ausschließlich "R" und somit
die AGB gemäß §§ 1, 2 AGBG auch nur Bestandteil eines Vertrages zwischen "R" und
dem Beklagten bzw. "R" und dem Kläger hätten werden können. Dass der Verwender
von AGB mit ihnen das Zustandekommen eines Vertrages zwischen Dritten, d. h. den
Vertragsparteien, die nicht Verwender der AGB und die andere Vertragspartei i.
S. d. § 1 I AGBG seien, regeln könne, sei weder im AGBG noch in anderen
gesetzlichen Vorschriften vorgesehen. Eine Erklärung, dass im Verhältnis
zwischen den Parteien die AGB von "R" verbindlich sein sollten, habe er, der
Beklagte, weder gegenüber dem Kläger noch der Kläger gegenüber ihm, dem
Beklagten, abgegeben. Auf die Frage, ob jeder Teilnehmer davon ausgehen müsse/
dürfe, dass der jeweils andere Teilnehmer den Inhalt der AGB zur Kenntnis
genommen und akzeptiert habe, komme es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an
wie auf die Regelung in § 3 Ziff. (5) und § 4 Ziff. (7) der AGB, wonach "R" als
Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer bzw. als Empfangsvertreter der
anbietenden Teilnehmer handele. Denn diese Regelungen bezögen sich nicht auf die
- fehlenden Erklärungen der Parteien, dass im Verhältnis zwischen ihnen die AGB
von "R" verbindlich sein sollen.
Die Bestellung als Empfangsvertreter beider
Parteien verstoße im übrigen gegen § 181 BGB. Ferner werde den Erfordernissen
des § 2 I AGBG dadurch nicht genügt, dass die Teilnehmer durch zweimaliges
Anklicken den Text der AGB in druckgerechter Form abrufen können. Zudem seien
die AGB von "R" im Hinblick auf das AGBG unwirksam. Soweit es die in § 1 der AGB
geregelte Zulassung angehe, prüfe "R" lediglich, ob eine e- mail- Adresse
vorhanden sei. Da email- Adressen überall erhältlich seien, könne nicht
ausgeschlossen werden, dass Teilnehmer ihre wahre Identität oder Anmeldung
fingierten.
Ob abgegebene Kaufangebote verbindlich seien, wie
dies in § 4 Ziff. (3) der AGB bestimmt sei, lasse sich nicht feststellen, zumal
jeder Teilnehmer berechtigt sei, seine Anmeldung jederzeit schriftlich
zurückzunehmen, § 1 Ziff. (5) AGB. Außerdem habe sich "R" in § 4 Ziff. (5) AGB
vorbehalten, Angebote ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen und von diesem
Recht sogar noch innerhalb einer Woche nach dem Ende des Angebotszeitraumes
Gebrauch zu machen. Der dafür angeführte Grund, eine ordnungsgemäße Durchführung
der Auktionen sicherzustellen, könne damit aber gerade nicht erreicht werden.
Schließlich sei die Bestimmung, dass die
Kaufangebote verbindlich seien, weder damit vereinbar, dass das höhere bzw.
höchste Angebot den Vorrang genießen soll, § 5 Ziff. (2) AGB, noch mit der
Berechtigung von "R", den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen
oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluss eines Vertrages
abzubrechen, § 6 Ziff. (3) der AGB. Da keiner der Teilnehmer wisse, ob und ggf.
in welcher Weise "R" von diesem Recht Gebrauch mache, handele es sich jedenfalls
insoweit um ein "Glücksspiel", das eine - analoge Anwendung von § 762 I BGB
rechtfertige. Inzwischen sei "R", soviel er, der Beklagte, wisse, dazu
übergegangen, bei Auktionen betreffend den Verkauf eines Pkw die Angebotszeit zu
verlängern, wenn das in der zunächst vorgesehenen Angebotszeit zuletzt
abgegebene Kaufangebot noch unangemessen niedrig gewesen sei.
Aus den dargelegten Gründen ergebe sich auch die
Unwirksamkeit der Regelung des § 5 Ziff. (4) AGB, insbesondere weil der Beklagte
danach bereits mit der Freischaltung keine Möglichkeit mehr gehabt habe, auf die
Auktion in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen, es andererseits aber im
Belieben bzw. nicht nachprüfbaren Ermessen von "R" stehe, ob es zu einem
höchsten wirksam abgegebenen Kaufangebot und damit zum Abschluss eines
Kaufvertrages komme. Den von "R" vorgegebenen AGB zufolge sei es letztlich der
Kläger gewesen, der den Kaufpreis bestimmt habe. Für diese Leistungsbestimmung
gelte § 315 BGB. Der vom Kläger bestimmte Kaufpreis entspreche aber nicht der
Billigkeit, so dass die vom Kläger getroffenen Leistungsbestimmung gemäß § 315
Abs. 3 BGB unverbindlich sei.
Schließlich berufe er, der Beklagte, sich auf die
von ihm mit Schreiben vom 06.08.1999 erklärte Anfechtung und mache geltend, mit
dem Kläger eine Aufhebung des vermeintlich abgeschlossenen Kaufvertrages
vereinbart zu haben. Dem Angebot im Internet habe ein bestimmter Pkw, den er,
der Beklagte, zunächst für einen anderen Kunden, der später "abgesprungen" sei,
bestellt gehabt habe, zu Grunde gelegen, den er kurze Zeit nach Ende der
Internetauktion an einen Dritten zum Einkaufspreis veräußert habe. Die
Beschaffung eines Neufahrzeuges mit den angebotenen Ausstattungsmerkmalen sei
ihm nicht mehr möglich, da VW das Fahrzeug nicht mehr mit dem angebotenem 110
PS- TDI- Motor, sondern mit einem stärkeren Aggregat herstelle.
Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO
persönlich angehört. Wegen des Anhörungsergebnisses wird auf den
Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 09.11.2000 und wegen weiterer
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 433 Abs.
1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines PKW, Fabrikat VW Passat Variant
TDI, 110 PS, ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) mit den im Tenor genannten
Ausstattungsmerkmalen Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM.
I. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über
einen Pkw des beschriebenen Typs zu einem Kaufpreis von 26.350,00 DM durch
Angebot und Annahme - via Internet - geschlossen.
Zutreffend hat das Landgericht insoweit
ausgeführt, dass Rechtsgeschäfte im Internet den allgemeinen Regeln des
Bürgerlichen Rechts folgen (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 145, Rn. 6
ff.), so dass es für den wirksamen Abschluss des Kaufvertrages eines Angebots
und einer entsprechenden Annahme bedurfte, §§ 145 ff. BGB. Diese Erklärungen
konnten rechtswirksam auch online per Mausklick abgegeben werden (Ernst, NJW-CoR
1997, 165).
1. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts
neigt der Senat dazu, in der Freischaltung der Angebotsseite durch den Beklagten
für die hier streitige Auktion nicht lediglich eine "invitatio ad offerendum",
sondern bereits ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines
entsprechenden Kaufvertrages zu sehen.
a. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt,
sind bei der rechtlichen Bewertung der Parteierklärungen (auch) die AGB von "R.
de" zu berücksichtigen.
(1) Diese wurden von den Parteien gegenüber "R.
de" wirksam i. S. d. § 2 AGBG einbezogen, da die Teilnehmer bereits auf der
Startseite sowie nochmals bei der Anmeldung bei "R. de" auf die AGB hingewiesen
werden und die Bestimmungen sowohl online eingesehen als auch in druckgerechter
Form von den Teilnehmern abgerufen werden können. Damit ist den Anforderungen
des § 2 AGBG Genüge getan, wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat (so auch:
Ulrici, JuS 2000, 947, 948; Ernst, NJW- CoR 1997, 165, 167).
Da die Anerkennung der AGB für alle Teilnehmer
zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen von "R. de" ist,
durfte und musste jeder Teilnehmer von einer entsprechenden Anerkennung der
Bedingungen durch alle anderen Teilnehmer ausgehen. So haben die Parteien auch
übereinstimmend jeweils gegenüber "R. de" erklärt, dass sie im Verhältnis
Antragender/ Annehmender zu den Bedingungen von "R. de" kontrahieren wollen.
Soweit diese Bedingungen Regelungen hinsichtlich
des Vertragsschlusses unter den Teilnehmern enthielten, musste und durfte daher
jeder Teilnehmer aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizontes
davon ausgehen, dass den abgegebenen Erklärungen der in den AGB beigemessene
Erklärungswert zukommt.
(2) Auf eine wirksame Einbeziehung der
Bestimmungen nach § 2 AGBG im Verhältnis der Parteien zueinander kommt es dabei
nicht an. Denn bei den Vertragsbestimmungen handelt es sich, bezogen auf die
Parteien, nicht um AGB i. S. d. §§ 1 ff. AGBG, da keiner von beiden
Vertragsparteien Verwender der AGB ist; diese sind vielmehr von einem Dritten,
nämlich dem Unternehmen "R. de", das die Plattform für die Auktion anbietet, zur
Voraussetzung der Teilnahme an dem System gemacht worden.
Darauf, dass Vertragsbedingungen "gestellt" sein
müssen, um als AGB im Sinne der §§ 1 ff. AGBG zu gelten, kann angesichts der
eindeutigen gesetzlichen Regelung - entgegen der von Wiebe ( MMR 2000, 323, 325)
vertretenen Auffassung - insbesondere auch nicht unter Hinweis auf ein
"berechtigtes Interesse aller Beteiligten an einer einheitlichen Marktordnung"
im Verhältnis "Verkäufer/ Käufer" verzichtet werden.
Ebenso wenig kommt es bei der Auslegung des
Erklärungsverhaltens der Parteien auf die Frage der Wirksamkeit der Klauseln im
Verhältnis zu "R. de" an, da beide Parteien die Regelungen unabhängig von ihrer
rechtlichen Qualifizierung anerkannt haben und damit als Erklärungsempfänger die
daraufhin abgegebenen Erklärungen im Sinne dieser Bestimmungen verstehen
mussten.
(3) Damit bilden die AGB von "R. de" die
Auslegungsgrundlage, wie die Parteien als Erklärungsempfänger bzw. "R. de" gemäß
§ 166 Abs. 1 BGB als nach § 3 (5) und § 4 (7) der AGB jeweils i. S. v. § 167
Abs. 1 1. Alt. BGB bevollmächtigter Empfangsvertreter die jeweilig abgegebenen
Erklärungen der Parteien nach dem objektiven Empfängerhorizont verstehen
durften.
Zwar regelt § 3 (1) AGB, dass "R. de" den
Teilnehmern ermöglicht, Gegenstände, die im Rahmen von "private auktionen"
verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren, was für
eine bloße "invitatio ad offerendum" spricht. Im übrigen regeln die §§ 3 (4), 4
(1), 4 (4), 4 (7), 5 (1) der AGB, dass das Kaufangebot von den Bietern abgegeben
wird und der Verkäufer nach § 5 (4) AGB durch das Freischalten der Angebotsseite
antizipiert die Annahme des letzten innerhalb der Bietzeit wirksam abgegebenen
Gebots erklärt.
Dabei handelt es sich aber rechtlich um
"Falschbezeichnungen" (" falsa demonstratio"). Denn die Freischaltung der
Angebotsseite erfüllt unabhängig von ihrer Bezeichnung in den AGB alle
Voraussetzungen eines Angebotes i. S. d. § 145 BGB.
So ist unter einem Angebot i. S. d. § 145 BGB
jede mit Rechtsbindungswillen abgegebene einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung zu verstehen, die auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist,
dessen Gegenstand und Inhalt in der Erklärung hinreichend bestimmt oder
bestimmbar ist, wobei eine ausreichende Bestimmbarkeit auch dann vorliegt, wenn
der Anbietende die Festlegung einzelner Vertragspunkte dem Angebotsempfänger
überlässt (Palandt- Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 145, Rn. 1 f. m. w. N.).
Kennzeichnend für das Angebot ist dabei, dass dieses der Annahme i. d. R.
zeitlich vorangeht (Palandt- Heinrichs Einf. v. § 145 Rn. 4).
Aus § 5 (4) der AGB ergibt sich sinngemäß, dass
die Freischaltung der Angebotsseite die rechtlich verbindliche Erklärung auf
Abschluss eines Kaufvertrages über den angebotenen Gegenstand enthält. Die
allgemeine Erwägung, die im Zweifel für die Annahme einer unverbindlichen "invitatio
ad offerendum" spricht, dass nämlich der in seinen Kapazitäten eingeschränkte
Warenanbieter keine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wolle, um nicht
gegenüber allen potentiellen Auktionsteilnehmern rechtlich verpflichtet zu sein,
greift nicht ein, da das Angebot insoweit beschränkt ist, als es gemäß § 5 der
AGB nur durch das am Ende der Bietzeit abgegebene höchste Gebot angenommen
werden konnte.
Diese Erklärung ist auch hinsichtlich der
wesentlichen Vertragsbestandteile hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Denn
neben der bestimmten Angabe des Kaufgegenstandes sind durch die AGB von "R. de"
sowohl der Vertragspartner als auch der Kaufpreis hinreichend bestimmbar. So
ergibt sich aus dem durch die AGB von "R. de" festgelegten Auktionsablauf der
Vertragspartner als der letzte Bieter innerhalb der vorgesehenen Bietzeit.
Ebenso ist die Erklärung des Beklagten hinsichtlich des Kaufpreises im Hinblick
auf die Regelung in den AGB, dass der Kaufpreis im Rahmen des Auktionsverfahrens
durch das gegenseitige Überbieten durch die Bieter bis zum Ablauf des
festgelegten Auktionszeitraumes bestimmt wird, hinreichend bestimmbar.
Die Bezeichnung als vorweggenommene bindende
Annahmeerklärung ist somit lediglich eine "Falschbenennung" einer tatsächlich
auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärung, die alle Voraussetzungen
eines Angebotes erfüllt. Das auf dieses Angebot erfolgte höchste Gebot des
Klägers stellt danach dessen Annahme dar.
(4) Auch unter dem Gesichtspunkt der
"AGB-Kontrolle" bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der auf § 5
(4) AGB beruhenden Erklärung.
(a) Das folgt schon daraus, dass die Regelungen
im Verhältnis der Parteien zueinander, wie ausgeführt, nicht der Kontrolle nach
dem AGB - Gesetz unterliegen, da keine der Parteien Verwender i. S. d. § 1 AGBG
ist, d. h. die Bestimmungen von keiner der Parteien der anderen i. S. d. § 1
AGBG "gestellt" wurden. Auch aus der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen der
Teilnehmer bei "R. de" per Login mit Benutzername und Passwort unter Anerkennung
der Bedingungen kann auf ein "Stellen" i. S. d. § 2 AGBG nicht geschlossen
werden, da die Anmeldungsreihenfolge rein zufällig ist.
(b) Selbst wenn man aber - entgegen der Ansicht
des Senats - auch zwischen den Parteien von einer Anwendbarkeit des AGBG
ausginge, neigt der Senat dazu, nach der Interessenlage (allein) den anbietenden
Teilnehmer (Beklagten) als Verwender i. S. d. § 1 AGBG anzusehen (so wohl auch
Wilmer, NJW- CoR 2000, 94, 99). Denn der Verkäufer bedient sich des von "R. de"
bereitgestellten Verkaufsportals, um unter Anerkennung und Geltung der dortigen
AGB seine Ware an potentielle Bieter zu verkaufen. Insoweit macht er sich deren
AGB, zumindest soweit sie Modalitäten des Kaufvertragsabschlusses vorsehen, zu
eigen. Unabhängig vom Zeitpunkt des Login fungiert er dabei als Initiator des
Verkaufs, da es nur durch seine Teilnahme am System überhaupt zum Abschluss
eines Kaufvertrages - mit welchem Käufer auch immer - über den von ihm
angebotenen Gegenstand kommen kann. Als Verwender unterfiele der Beklagte im
Verhältnis zum Bieter (Kläger) aber nicht dem Schutzzweck des AGBG.
(c) Selbst wenn man aber - entgegen der Ansicht
des Senates - den Käufer als Verwender ansähe, so verstieße die Bestimmung des §
5 (4) AGB weder gegen § 10 Abs. 5 AGBG noch gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG.
§ 10 Nr. 5 AGBG wäre wegen § 24 Nr. 1 AGBG schon
nicht anwendbar, weil der Beklagte, der nach seinen Angaben seit Anmeldung des
Gewerbes Ende 1997 nebenberuflich ca. 20 bis 50 EU- Reimporte auf
Kundenbestellung durchführte, als "Unternehmer" im Sinne des § 24 Nr. 1 AGBG
anzusehen ist. Ohnedies läge auch kein Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGBG vor, da die
Klausel keine Erklärungsfiktion aufstellt, sondern i. V. m. § 4 Abs. 5 AGB nur
die Verpflichtung beinhaltet, mit der Freischaltung der Angebotsseite die
rechtsverbindliche Erklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages abzugeben (vgl.
auch Wiebe, MMR 2000, 284).
Ebenso wenig läge ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 S.
1 AGBG - wegen Abweichung vom Leitbild des § 156 BGB - vor.
Eine unangemessenene Benachteiligung des
Vertragspartners des Verwenders könnte nämlich nicht angenommen werden (so auch:
Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 286; Ulrici, JuS 2000, 947, 949; Wilkens, DB 2000,
666, 668).
So spräche zwar die vom LG zutreffend angeführte
Unausgereiftheit des Verfahrens, wonach ein "Ausbieten" aufgrund des begrenzten
Zeitraumes und der kleinen Bietschritte u. U. nicht möglich sei und die Bieter
in Kenntnis des festgelegten Zeitraumes u. U. bis zum Ende zögerten, um erst in
der Schlussphase zu bieten, für eine Unangemessenheit. Denn in derartigen Fällen
besteht wegen des Fehlens eines Auktionators i. S. d. § 156 BGB grds. nicht die
Möglichkeit, die Auktion situationsbedingt zu verlängern, um auf diese Weise für
den anbietenden Teil einen günstigen Vertragsabschluß zu erreichen. § 6 Abs. 3
der AGB sieht zwar eine solche Verlängerungsmöglichkeit für "R. de" vor, von
dieser ist aber vorliegend kein Gebrauch gemacht worden.
Gegen die Annahme einer unangemessenen
Benachteiligung spräche aber entscheidend, dass der anbietenden Teilnehmer den
Verlauf der Auktion durch die Angabe eines Mindest- und Startpreises, der Größe
der Bietschritte sowie des Bietzeitraum nachhaltig beeinflussen und sein Risiko
damit in Grenzen halten kann.
Im übrigen ist allgemein bekannt, dass es sich
bei Auktionen um risikoreiche Transaktionsformen handelt. So geht der anbietende
Teilnehmer dieses Risiko bewusst ein, um gleichsam die Chance wahrzunehmen,
durch die Preisbestimmung mittels des gegenseitigen Überbietens der Bieter einen
guten Preis zu erlangen, der möglicherweise sogar über dem Marktpreis liegt.
Dass sich diese Chance u. U. nicht realisiert, liegt in der Natur der Auktion.
Im übrigen bietet erst die Verfahrensgestaltung ohne Auktionator die
Möglichkeit, den Angebotszeitraum auf mehrere Wochen auszudehnen, was die
einzelne Warenpräsentation für einen wesentlich größeren Personenkreis
zugänglich macht und somit in der Regel die Erzielung eines angemessenen Preises
sicherstellt (Anm. Wilkens DB 2000, 666, 668).
(d) Soweit der Beklagte geltend macht, dass sich
Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Angebote wegen
des Zulassungsverfahrens nach § 1 der AGB und der Rücknahmemöglichkeit der
Anmeldung nach § 4 (3) der AGB ergäben, kann dies allenfalls die Wirksamkeit
dieser Regelungen berühren, nicht jedoch die des § 5 (4) der AGB. Gleiches gilt
hinsichtlich der Bedenken bezüglich § 4 (5) der AGB.
b) Im übrigen hat das Landgericht zu Recht
angenommen, dass bei der Auslegung einer Erklärung neben dem Wortlaut auch
außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände aus der Sicht des
objektiven Empfängerhorizontes miteinzubeziehen sind (Palandt- Heinrichs, BGB,
59. Auflage, § 133 Rn. 15 m. w. N.).
(1) Der Senat kann allerdings der Kammer, die
ausgeführt hat, dass diese Begleitumstände gegen die Annahme einer auf Abschluss
eines Kaufvertrages unter dem Einstandspreis gerichteten Erklärung sprächen,
nicht folgen.
Die Kammer hat gemeint, der Kläger habe nicht
davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte die Auktion als Werbeveranstaltung habe
nutzen wollen und Vermögenseinbußen durch einen Verkauf des Pkw unter dem
Einkaufspreis einkalkuliert habe.
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beklagte
als Verkaufsplattform gerade eine Internetauktion benutzt hat und den Pkw nicht
zu einem Festpreis, sondern mit einem Startpreis von lediglich 10,00 DM anbot,
was ihm die potentielle Möglichkeit verschaffte, einen größeren Bieterkreis zu
erreichen. Die vom Beklagten gewählte Verkaufsform spricht daher für eine auf
Abschluss eines Kaufvertrages über den Pkw zu jedem Kaufpreis oberhalb des
Startpreises gerichtete Willenserklärung (so auch Ulrici, JuS 2000, 947, 949).
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist
also aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers, der Kenntnis von der
Möglichkeit der Festsetzung eines (weit höheren) Mindestgebotes hat, auf den
Willen des Erklärenden zu schließen, mit jedem Gebot über dem festgelegten
Startpreis einverstanden zu sein, selbst wenn dieses noch so niedrig liegt (so
auch Ulrici, JuS 2000, 947, 950). Der geheim gehaltene Wille, den Pkw erst ab
Erreichen des Einkaufspreises verkaufen zu wollen, ist nach § 116 BGB
unbeachtlich.
Das Risiko, den Pkw möglicherweise lediglich für
wenige hundert DM "zum Schleuderpreis" verkaufen zu müssen, kann der Verkäufer
durch die Angabe eines entsprechend hohen Mindestgebotes gerade vermeiden. Macht
er dies nicht, so ist bei verständiger Würdigung anzunehmen, dass er aus
Marketing- oder sonstigen Gründen bei der Versteigerung auch hohe Verluste in
Kauf zu nehmen bereit ist.
Auch der Umstand, dass der Anbieter nach
Freischaltung der Angebotsseite keinerlei Korrekturmöglichkeit mehr hat, vermag
keine andere Bewertung zu rechtfertigen, da dem Erklärenden dieser Umstand bei
Bestätigung seiner Angaben gegenüber "R. de" erkennbar war. Nimmt er die der
Freischaltung zeitlich vorgelagerten Korrekturmöglichkeiten nicht wahr, so
geschieht dies auf sein Risiko.
(2) Eine Beschränkung der Erklärung des Beklagten
auf Gebote im Rahmen der Billigkeit folgt auch nicht dem Rechtsgedanken des §
315 BGB, da die Parteien ausdrücklich eine andere Regelung hinsichtlich der
Leistungsbestimmung - nämlich durch Bieterwettstreit - getroffen haben und somit
ein Zweifelsfall i. S. d. § 315 BGB nicht vorliegt. Die Leistungsbestimmung
wurde angesichts der Festlegung von Startpreis und Bieterschritten auch nicht in
das Belieben des Klägers gestellt.
(3) Es entspricht vielmehr dem Prinzip der
Privatautonomie, dass denjenigen, der sich in Anbetracht der mit Auktionen
verbundenen Chancen und Risiken für diese Verkaufsform entscheidet, auch die
Pflicht trifft, die Folgen bei Realisierung der Risiken zu tragen. So darf der
privatautonom erklärte Wille nicht - wie vom LG im Ergebnis vorgenommen - durch
den "vernünftigen" Willen ersetzt werden (" Es gibt ihn doch, den gerechten
Preis", Anm. Wiebe, MMR 2000, 284), denn die Privatautonomie gestattet - in den
hier nicht tangierten Grenzen der §§ 134, 138 BGB - auch (ganz) unvernünftiges
Verhalten.
2. Selbst wenn man aber entgegen der Ansicht des
Senates in der Freischaltung der Angebotsseite kein Angebot i. S. d. § 145 BGB
sähe, so stellte es in jedem Fall eine antizipierte Annahmeerklärung
hinsichtlich des in diesem Fall durch den letzten Bieter - hier des Klägers - im
Angebotszeitraum wirksam abgegebenen Angebots dar. Das LG hat zutreffend
ausgeführt, dass keine grundsätzlichen Bedenken bezüglich der Zulässigkeit einer
derartigen antizipierten Annahme bestehen. Dies folgt aus dem Grundsatz der
Privatautonomie und der damit verbundenen Freiheit, Risiken einzugehen.
3. Die Erklärungen sind den Parteien jeweils
dergestalt zugegangen, dass "R. de" von den Parteien durch wirksame Anerkennung
der AGB als Empfangsvertreter bezüglich der Erklärungen in §§ 3 (5), 4 (7) der
AGB bevollmächtigt wurde. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, haben die
Parteien im Verhältnis zu "R. de" die AGB i. S. d. § 2 AGBG wirksam in den
Vertrag einbezogen (s. o.), so dass eine Bevollmächtigung i. S. d. § 167 Abs. 1
S. 1 BGB gegenüber dem Vertreter erfolgt ist.
Die Bestellung von "R. de" zum Empfangsvertreter
beider Parteien verstößt auch nicht gegen § 181 BGB. Unabhängig von der Frage,
ob die Vorschrift nach ihrem Schutzzweck auf den Empfangsvertreter überhaupt
anwendbar ist, ist die Doppelvertretung in jedem Fall als gestattet i. S. d. §
181 BGB anzusehen, da sie jeweils in Kenntnis der Bestellung durch die andere
Partei erfolgte.
II. 1. Die Willenserklärung des Beklagten ist
nicht durch Anfechtung nach §§ 119, 142 Abs. 1 BGB untergegangen.
a) Insoweit fehlt es bereits an einem
Anfechtungsgrund. Ein vom Beklagten geltend gemachter Erklärungsirrtum i. S. d.
§ 119 Abs. 1 2 Alt. BGB durch versehentliche Eingabe eines Startpreises von DM
10,00 anstelle von DM 10.000,00 lag nicht vor. Es fehlte insoweit an einer
entsprechenden Fehlvorstellung.
So hat der Beklagte im Rahmen der persönlichen
Anhörung gemäß § 141 ZPO eingeräumt, dass es ihm infolge Zeitdrucks bei
Einrichtung der Angebotsseite "egal" gewesen sei, was er inhaltlich eingegeben
und dass er sich auf die Kontrollfrage "Alles recht so?" durch "R. de" vor der
Freischaltung seine Eingaben und die rechtlichen Hinweise zwecks Zeitersparnis
nicht durchgelesen habe. An einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum fehlt es
aber, wenn der Erklärende die Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, ihren Inhalt
nicht genau zu kennen (Palandt- Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 119 Rn. 9 m. w.
N.).
b) Im übrigen fehlt es auch an der Ursächlichkeit
des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung, da der erzielte Kaufpreis von
26.350,00 DM über dem angeblich gewollten Startpreis von 10.000,00 DM liegt. Die
Erwägung, dass bei einem höheren Startpreis innerhalb der Bietzeit ein höheres
letztes Gebot möglich gewesen wäre (so Ulrici, JuS 2000, 947, 951), ist
spekulativ und kann nicht zur Bejahung der Ursächlichkeit herangezogen werden.
Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es bei einem höheren
Startpreis u. U. keine so rege Bieterbeteiligung gegeben hätte. Zweifel gehen
hier zu Lasten des Beklagten.
c) Im übrigen fehlt es an der Unverzüglichkeit
der Anfechtungserklärung i. S. d. § 121 BGB. Dabei mag dahinstehen, ob man -
entgegen dem Wortlaut des § 121 BGB - für den Fristbeginn hier nicht auf den
Auktionsbeginn abstellen kann (siehe Ulrici, JuS 2000, 947, 951), sondern auf
den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Person des Käufers abstellen muss,
da dem Beklagten erst ab diesem Zeitpunkt die Abgabe der Anfechtungserklärung
gegenüber dem Anfechtungsgegner i. S. d. § 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB möglich war
(so auch Anm. Wilkens, DB 2000, 666, 668).
Die Anfechtungserklärung ist, wie vom Beklagten
auch schriftsätzlich vorgetragen, erst in dem Anwaltsschreiben vom 06.08.1999
und nicht bereits in den Ende Juli geführten Telefonaten zwischen den Parteien
abgegeben worden. Denn der bezüglich der Telefonate erfolgte Vortrag, der
Beklagte habe mitgeteilt, er habe sich "verklickt" und wolle deswegen den
Vertrag nicht gegen sich gelten lassen, steht im Widerspruch zu seinem
Vorbringen, man habe seinerzeit einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Eine am
6.08.1998 abgegebene Anfechtungserklärung erfolgte nicht mehr unverzüglich im
Sinne des § 121 BGB.
2. Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes
gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, § 134 BGB. In Betracht käme ein Verstoß
gegen § 34 b I GewO und § 34 b VO Nr. 5 b) GewO. Diese Vorschriften richten sich
aber nur an den Auktionsveranstalter, weshalb sie schon aus diesem Grunde nicht
zur Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien führen können.
III. Der Anspruch des Klägers auf Lieferung und
Übereignung eines Pkw des im Tenor beschriebenen Typs ist auch nicht nach § 275
BGB wegen nachträglichen Unvermögens untergegangen. Insoweit kann dahinstehen,
ob die Parteien eine Stück- oder Gattungsschuld vereinbart haben. Denn abgesehen
von fehlenden Beweisangeboten durch den Beklagten ist eine Beweiserhebung über
die Frage, ob dem Beklagten die Lieferung des speziellen oder eines
entsprechenden Neufahrzeuges - wie dieser behauptet - wegen Weiterverkaufs des
ursprünglich vorhandenen Fahrzeuges und einer inzwischen eingetretenen
Produktionsänderung nicht mehr möglich ist, nicht erforderlich, da feststeht,
dass der Beklagte aufgrund des Weiterverkaufs ein mögliches Unvermögen zu
vertreten hätte. Sollte sich in der Zwangsvollstreckung ergeben, dass dem
Beklagten die Erfüllung des Klageanspruchs tatsächlich unmöglich ist, so hat der
Kläger die Möglichkeit des Vorgehens nach § 283 BGB (Palandt- Heinrichs, BGB,
59. Auflage, § 275 Rn. 25 m. w. N. aus der Rspr.; OLG Hamm WM 1998, 1949, 1950
m. w. N.).
IV. Es kann auch nicht angenommen werden, dass
die Parteien den wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag einvernehmlich wieder
aufgehoben haben. Das Vorbringen des Beklagten ist insoweit in sich
widersprüchlich und daher unsubstantiiert.
So lässt sich die Behauptung des Beklagten, mit
dem Kläger im Rahmen zweier Telefonate am 28. und 29.07.1999 eine
Vertragsaufhebung vereinbart zu haben, nicht damit in Einklang bringen, dass er,
ohne auf eine solche Vereinbarung Bezug zu nehmen, mit anwaltlichem Schreiben
vom 06.08.1999 die Anfechtung des Kaufvertrages erklärte und den Pkw zu einem
Kaufpreis von 39.000,00 DM anbot. Wäre der Beklagte seinerzeit von der wirksam
erfolgten Aufhebung des Vertrages ausgegangen, so hätte es aus seiner Sicht
einer solchen Anfechtung allenfalls hilfsweise bedurft. Nach dem Ergebnis der
persönlichen Anhörung des Beklagten, § 141 ZPO, geht der Senat im übrigen als
sicher, § 286 ZPO, davon aus, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt davon
überzeugt war, der Kläger werde aufgrund des Inhalts der geführten Telefonate an
dem Vertrag nicht festhalten wollen.
V. Die Verbindlichkeit ist auch klagbar. Bei der
Internetauktion handelt es sich nicht um ein Glücksspiel i. S. d. § 762 BGB (so
auch Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 285; Anm. Wilkens, DB 2000, 666, 668).
Bei einem Glücksspiel hängen Gewinn und Verlust
(hauptsächlich) vom Zufall, nicht aber von der Einwirkung der Parteien ab. Bei
der vorliegenden Auktion war aber nur die Höhe des zu erzielenden Preises
ungewiss, und auch hier hatte der Anbieter Möglichkeiten der Einwirkung durch
Festlegung eines Mindest- sowie Startpreises, der Bietschritte und des
Bietzeitraums.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass "R.
de" nach § 6 Abs. 3 der AGB berechtigt war, den Angebotszeitraum nach eigenem
Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluss
eines Vertrages abzubrechen. Denn den Begriff des Spiels i. S. d. § 762 BGB
zeichnet insbesondere aus, dass sich der Zweck in der Unterhaltung und/ oder
Gewinnerzielung erschöpft, d. h. ein ernster sittlicher oder wirtschaftlicher
Geschäftszweck fehlt (Palandt-Sprau, BGB, 59. Auflage, § 762, Rn. 2). Vorliegend
verfolgten beide Parteien dagegen den wirtschaftlichen Zweck, das Fahrzeug zu
einem - aus ihrer jeweiligen Sicht - günstigen Kaufpreis zu verkaufen bzw. zu
erwerben. Dass eine solche Auktion spekulativen Charakter hat, macht sie noch
nicht zum Spiel i. S. v. § 762 BGB (Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 285).
B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,
546 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
C. Die Zulassung der Revision folgt aus § 546 I
ZPO. Die Frage, ob zwischen Teilnehmern an einer Internetauktion ein wirksamer
Kaufvertrag zustande kommt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.