
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 U 243/97
Entscheidung vom 28. Mai 1998
In dem Rechtsstreit
(...)
gegen
(...)
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1998
durch (...)
für R e c h t erkannt:
auf die Berufung der Antragsgegner wird das
am 24. Oktober 1997 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer - Kammer für
Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Bochum vom 14.08.1997- 17 0 62/97 - wird aufgehoben, der Antrag auf ihren
Erlass wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem
Antragsteller auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
[Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen]
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Antragsgegner ist begründet,
da ihnen zu Unrecht im Rege der einstweiligen Verfügung untersagt worden ist,
ohne Zustimmung des Antragstellers im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung
"pizza-direkt", und zwar insbesondere im Internet unter dem Domain-Namen „pizza-direkt.de"
zu verwenden.
Allerdings ist die einstweilige Verfügung
nicht bereits infolge mangelhafter Vollziehung aufzuheben (§§ 936, 929 Abs. 2
ZPO). Entgegen der Auffassung der Antragsgegner bedurfte es nicht einer erneuten
Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch die Zustellung des angefochtenen
Urteils im Parteibetrieb, da sie im Widerspruchsverfahren weder erweitert noch
inhaltlich verändert, sondern lediglich bestätigt worden ist (ständige
Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. GRUR 1989, 931).
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch, den er allein aus § 14 Abs. 5 MarkenG herleiten kann,
nicht zu, da die Antragsgegner den Begriff (...) nicht entgegen den Regelungen
in § 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG benutzen.
Der Antragsteller ist Inhaber der Marke (...)
die unter der Nummer (...) am 16. August 1996 beim Deutschen Patentamt für die
Waren- und Dienstleistungen der Klassen 39 und 42, Lieferung von Speisen und
Getränken, soweit in Klasse 39 enthalten, und Verpflegung von Gästen -
eingetragen ist. Dementsprechend beabsichtigt er nach seinem eigenen Vorbringen
die Gründung eines „völlig neuartigen Pizza-Bestell- und bringdienstes", der
auch über das Internet unter (...) zu erreichen sein soll.
Hinsichtlich dieser Marke des Antragstellers,
auf die hier allein abzustellen ist, fehlt es aber an der erforderlichen
Verwechslungsgefahr mit dem von den Antragsgegnern für das Internet reservierten
Domain-Namen (...) und dem Begriff (...) der dort in einem Internetführer als
Stichwort verwendet werden soll (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Zwar ist das Landgericht zutreffend davon
ausgegangen, dass durch die Eintragung der Marke des Antragstellers gemäß § 4
Nr. I MarkenG Markenschutz entstanden ist. Es handelt sich dabei aber um ein
Zeichen, dessen Kennzeichnungskraft denkbar schwach ist. Sie liegt an der
untersten Grenze der Schutzfähigkeit und geht über den Umstand der Eintragung
nicht hinaus. Die Begriffe „pizza" und „direct" habe für sich genommen keinerlei
Kennzeichnungskraft. Sie wird bei dem Begriff „direct" auch nicht durch die
Schreibweise mit „c" erreicht, da darin keine beachtliche Verfremdung des
allgemein geläufigen Wortes liegt. Durch die Kombination dieser beiden
allgemeinen Begriffe ergibt sich keine besondere Eigenart, die prägend wirken
konnte. Es handelt sich im Hinblick auf die für den Antragsteller eingetragenen
Dienstleistungen lediglich um eine Beschreibung des beabsichtigten
Pizza-Dienstes wonach die Pizza direkt, also unmittelbar an den Verbraucher ins
Haus, geliefert werden soll. Eine irgendwie geartete Steigerung der
Kennzeichnungskraft im Verkehr ist nicht dargetan oder ansonsten ersichtlich.
Aus der äußerst geringen Kennzeichnungskraft
des Zeichens des Antragstellers folgt, dass der Schutzumfang ebenfalls äußerst
gering ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH GRUR 1996, 198, 199 -
Springende Raubkatze) , so dass schon geringe Abweichungen ausreichen, um die
Verwechslungsgefahr auszuschließen. Allein die abweichende Schreibweise auf
Seiten der Antragsgegner stellt schon einen gewissen Abstand zur Marke des
Antragstellers dar, wie gerade im Bereich der Domain-Namen im Internet deutlich
wird. Dort ist ein Zugang mittels des Domain-Namens nur bei dessen exakter
Wiedergabe möglich, so dass die Antragsgegner durch die Reservierung von (...)
gegenüber einem Domain-Namen auf Seiten des Antragstellers resultierend aus
dessen Marke keine Sperrposition erlangt haben dürfen.
Entscheidend für das Fehlen der
Verwechslungsgefahr sind jedoch die unterschiedlichen Dienstleistungsbereiche,
die durch die Zeichen erfasst werden sollen. Anders als der Bereich, für den die
Marke des Antragstellers eingetragen ist, beabsichtigen die Antragsgegner unter
ihrem Zeichen einen Pizza-Führer im Internet einzurichten, bei dem unter dem
Domain-Namen auch eine Werbeplattform für Anbieter von Pizza geschaffen werden
soll. Zwischen dieser Art von Dienstleistung - Verschaffung von Informationen
und Werbehinweisen - und der durch die Marke des Antragsteller erfassten -
Lieferung von Speisen usw. - besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht
die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderliche Ähnlichkeit gemäß §
14 Abs. 2 MarkenG. Allein der Umstand, dass beide den Begriff „Pizza" zum
Gegenstand haben, macht die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche nicht ähnlich.
Auf einen Namen - oder Firmenschutz (§§, 12
BGB, 15 MarkenG) kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil
er nicht ein Unternehmen unter einer solchen Bezeichnung führt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91
Abs. l, 708 Nr. 10, 713, ZPO.