
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 U 135/97
(14 O 33/97 LG Bochum)
Entscheidung vom 13. Januar 1998
In dem Rechtsstreit
des Herrn [...] Krupp,
Beklagten und Berufungsklägers,
g e g e n
die Fried, Krupp AG Hoesch-Krupp,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1998 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht Dr. Dieckhöfer und die Richter am Oberlandesgericht
Bähr und Korves
für R E C H T erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. April 1997
verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für
Handelssachen – teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, die weitere Nutzung der für
ihn bestehenden Internet-Domain-Anschrift "krupp.de" zu unterlassen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden in Höhe von 10 % der
Klägerin und in Höhe von 90 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert den
Beklagten mit 90.000,00 DM und die Klägerin mit weniger als 60.000,00 DM.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die
Klägerin ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor der
Beklagte seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Jegliche Sicherheitsleistung kann auch durch Beibringung
einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines
als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht
werden.
Tatbestand:
Der Beklagte betreibt eine Online-Agentur und bietet
Dienstleistungen im Bereich des Internet an. Er ist als Einzelkaufmann mit der
Firma "W. Erich Krupp Kommunikation" im Handelsregister des Amtsgerichts
Andernach eingetragen.
Seit 1995 ist er mit der Domain-Adresse "krupp.de" im
Internet registriert.
Die Klägerin, die mit dem Beklagten keine geschäftlichen
Beziehungen unterhält, möchte sich ihrerseits mit der Domain-Adresse "krupp.de"
im Internet registrieren lassen, was aber wegen der Voreintragung des Beklagten
nicht möglich ist. Denn jede Domain-Adresse kann aus den vom Internet
vorgegebenen technischen Möglichkeiten nur einmal vergeben werden.
Die Klägerin erstrebt deshalb, daß der Beklagte ihr seine
Domain-Adresse "krupp.de" überläßt. Sie sieht ihn dazu aus [....] rechtlichen
Gründen als Verpflichteten. Denn er verletzte mit der von ihm gewählten
Domain-Adresse ihre Marken- und Firmenrechte. Sie sei durch ihre
Konzernunternehmen weltweit in den Geschäftsfeldern Stahl, Maschinenbau,
Anlagenbau und anderen tätig. Dabei habe sich die Bezeichnung "Krupp" als
Firmenschlagwort allgemein durchgesetzt. Außerdem sei diese Bezeichnung auch als
Marke für sie geschützt.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 24. April
1997 antragsgemäß verurteilt,
der Übertragung der bestehenden Internet-Domain-Anschrift "krupp.de"
an die Klägerin zuzustimmen.
Wegen des Inhalts des Urteiles im einzelnen wird auf Bl. 40
ff. d.A. verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht
Berufung eingelegt, mit der er ein Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz
weiterverfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vortrages ist der Beklagte der Ansicht, daß eine Domain-Adresse im Internet
keine Namensfunktion habe, sondern lediglich eine Kennung darstelle, so daß
Kennzeichenrechte der Klägerin durch die von ihm gewählte Domain-Adresse von
vornherein nicht verletzt sein könnten. Außerdem habe er auch lediglich seinen
Familiennamen als Domain-Adresse gewählt, was ihm niemand, auch nicht die
Klägerin verwehren könne. Die Berechtigung an der jeweiligen Domain-Adresse
richte sich mithin allein danach, wer sie jeweils als erster gewählt habe.
Außerdem sei er im Internet auch weitaus bekannter als die
Klägerin. Die Domain-Adresse "krupp.de" sei Standbein seines Unternehmens, das
eigene Magazine im Internet herausgebe. Dazu zähle auch das im Internet führende
deutsche Wassersportmagazin "Yachting-online". Dabei bestehe auch eine
Zusammenarbeit mit dem Hamburger Verlag Gruner und Jahr und dessen Print-Magazin
"Segeln", das führend unter den deutschen Wassersportzeitschriften sei.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die für
ihn bestehende Internet-Domain-Anschrift "krupp.de." weiter zu nutzen,
äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die für
ihn bestehende Internet-Domain-Anschrift "krupp.de" freizugeben.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vortrages ist die Klägerin der Ansicht, daß ihr Klagebegehren auch unter dem
Gesichtspunkt des Namensschutzes nach § 12 BGB gerechtfertigt sei. Sie sei unter
der Bezeichnung "Krupp" schon seit Vorkriegszeiten weltweit bekannt. Der
Interessent, der hinter der Domain-Adresse "krupp.de" die Klägerin vermute und
deshalb dieses Domain-Adresse auswähle, erreiche derzeit aber den Beklagten.
Damit werde eine Verwechslungsgefahr, zumindest aber eine Verwässerungsgefahr
des Namens der Klägerin heraufbeschworen, die eine Interessenverletzung im Sinne
des § 12 BGB bedeute.
Wegen des Vortrages der Parteien im einzelnen wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist im wesentlichen
unbegründet.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht
angenommen, daß die Domain-Adresse des Beklagten "krupp.de" das Namensrecht der
Klägerin verletzt. Soweit es daraus folgernd den Beklagten entsprechend dem
Klagebegehren verurteilt hat, die Übertragung der bestehenden
Internet-Domain-Anschrift "krupp.de" an die Klägerin zuzustimmen, geht dieses
Verurteilung aber insoweit zu weit, als sie den Beklagten zur Mitwirkung daran
verpflichtet, daß die Klägerin nunmehr statt des Beklagten die umstrittene
Domain-Adresse "krupp.de" erhält. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin geht
vielmehr nur dahin, daß der Beklagte seine Sperrposition als derzeitiger Inhaber
der umstrittenen Domain-Adresse "krupp.de" aufgibt. Diese Domain-Adresse im
Gegenzug für sich zu erhalten, ist dann allein Sache der Klägerin.
Dementsprechend hat der Senat den Beklagten unter Abweisung
der Klage im übrigen entsprechend dem ersten Hilfsantrag der Klägerin
verurteilt. Soweit der Beklagte die Einlassung auf diesen erstmals im
Senatstermin gestellten Hilfsantrag verweigert hat, ist dies unerheblich. Denn
dieses Hilfsbegehren ist in der umfassenderen Verurteilung des Landgerichts in
die Zustimmung zur Übertragung der Domain-Adresse als weniger verpflichtend
bereits enthalten.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber dem
Beklagten, die Domain-Adresse "krupp.de" für sich zu nutzen, folgt aus § 12 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann der Namensberechtigte von dem, der seine Interessen
an der ungestörten Namensführung durch unbefugte Benutzung des gleichen Namens
verletzt, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung der Namensführung
für die Zukunft verlangen.
Durch § 12 BGB wird nicht nur der bürgerliche Name geschützt,
sondern alle namensartigen Kennzeichnungen, auch Firmenabkürzungen und
Firmenschlagworte wie hier die Bezeichnung "Krupp" als schlagwortartige
Kurzbezeichnung für das Unternehmen der Klägerin (Palandt, BGB 57 Aufl., § 12
Rdn.10 m.w.N.).
Diesen so der Klägerin nach § 12 BGB zustehenden Namensschutz
für ihr Firmenschlagwort verletzt der Beklagte dadurch, daß er für sich und
seinen Geschäftsbetrieb die Domain-Adresse "krupp.de" hat registrieren lassen
und daß er seitdem diese Domain-Adresse für sich nutzt.
Entgegen der Ansicht der Beklagte stellt eine Domain-Adresse
kein bloßes Registrierungszeichen vergleichbar einer reinen Kennung ohne
Namensfunktion dar, dem von vornherein Verletzerqualität im Sinne des § 12 BGB
fehlen würde. Die Domain-Adresse hat vielmehr über ihre Registrierungsfuntkion
hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion, indem sie die unter der Domain-Adresse
registrierte Person oder Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern abgrenzen
soll (KG NJW 1997, 3321; LG Düsseldorf WM 1997, 1444; LG Frankfurt BB 1997,
1120; Hoeren WRP 1997, 993; Völker/Weidert WRP 1997, 652; Kur CR 1996, 590).
Dies stellt auch der Beklagte im Ergebnis nicht in Abrede, wenn er die
Wichtigkeit seiner Domain-Adresse für die Indentifizierung seines Unternehmens
im Geschäftsverkehr herausstreicht. Mehr wird im Rahmen des § 12 BGB für die
Verletzungstauglichkeit eines Namensgebrauches aber nicht verlangt, als daß die
verletzende Bezeichnung dafür genutzt wird, um der so bezeichneten Person oder
Institution eine Identität zu verleihen, die sie von anderen Personen und
Institutionen unterscheiden soll.
Die Wahl der Domain-Adresse "krupp.de" durch den Beklagten
verletzt auch das Interesse der Klägerin an der ungestörten Führung ihres Namens
"Krupp", wie es § 12 BGB als entscheidende Voraussetzung für den Namensschutz
verlangt (LG München CR 97, 479 – Juris). Dabei kann hier dahingestellt bleiben,
ob sich diese Interessenverletzung schon daraus ergibt, daß die Klägerin aufrund
der gleichlautenden Domain-Adresse zu Unrecht mit dem Unternehmen des Beklagten
in Verbindung gebracht werden kann. Eine solche Verwechslungsgefahr mag
angesichts der unterschiedlichen Branchen wenig wahrscheinlich sein. Auch wenn
man eine Diversifikation auf seiten der Klägerin berücksichtigt, so ist der
Medienbereich, in dem der Beklagte mit seinem Geschäftsbetrieb tätig ist, doch
so weit von dem industriellen Bereich der Klägerin entfernt, daß der Verkehr
allein aufgrund der Namensgleichheit zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin
und der Domain-Adresse des Beklagten noch nicht auf organisatorische oder
geschäftliche Verbindungen zwischen den Parteien schließen wird.
Das Firmenschlagwort "Krupp" der Klägerin ist aber aufgrund
seiner überragenden Verkehrsgeltung nicht nur gegen Verwechslungsgefahr, sondern
auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht
17. Aufl., § 16 UWG Rdn.61; Palandt a.a.O. § 12 BGB Rdn. 31 jeweils m.w.N.).
Diese überragende Verkehrsgeltung der abgekürzten Bezeichnung "Krupp" für das
Unternehmen der Klägerin kann der Senat aus eigener Sachkunde feststellen. Denn
sie gehört zum allgemeinen Wissensschatz (vgl. Dtv-Lexikon Bd. 11 Stichwort
"Krupp"; Brockhaus Enzyklopädie 17. Aufl. 1970 Stichwort: "Krupp, Friedr. K.";
Meyers Enzyklopädisches Lexikon 9. Aufl. 1975 Stichwort: "Krupp-Konzern"). Der
Name "Krupp" steht für eine ganze Epoche deutscher Industriegeschichte. Er ist
fast zum Synonym für die Stahlindustrie schlechthin geworden (Dierecke, Erdkunde
für Gymnasien in NRW, Strukturwandel und Raumordnung in Europa 9, 2. Aufl.
1995).
Diese überragende Verkehrsgeltung ihres Firmenschlagwortes
"Krupp" gibt der Klägerin prinzipiell das Recht, zur Erhaltung der
Kennzeichnungskraft ihres Namens daneben keine weiteren Unternehmen gleichen
Namens dulden zu müssen.
Demgegenüber kann sich der Beklagte hier auch nicht darauf
berufen, daß er selbst mit bürgerlichem Familiennamen "Krupp" heißt und daß er –
bislang unbeanstandet – die Einzelfirma "W. Erich Krupp Kommunikation" führt.
Zwar kann es prinzipiell niemandem verwehrt werden, seinen angestammten Namen
auch im Geschäftsleben zu führen (Großkommentar/Teplitzky UWG § 16 Rdn. 382
m.w.N.). Auch die vom Beklagten entsprechend § 18 HGB gewählte Firmierung mag
die schlagwortartige Abkürzung "Krupp" als Domain-Adresse nahelegen. Allein
diese gegebene Namensgleichheit läßt die Wahl der Domain-Adresse aber noch nicht
als befugt erscheinen, was den Schutzanspruch der Klägerin aus § 12 BGB
ausschließen würde.
Auch der Gesichtspunkt der Priorität bei der Wahl der
Domain-Adresse gibt dem Beklagten nicht das bessere Namensrecht gegenüber der
Klägerin. Denn der Grundsatz der Priorität entscheidet nur bei der
grundsätzlichen Namenswahl. Die Priorität im Erwerb des Namensrechtes als
solchem gibt den besseren Rang (vgl. § 6 Abs. 3 Markengesetz). Wann und wo und
in welchem Medium später mit dem gewählten Namen aufgetreten wird, ist für die
Rangstellung des Namensrechtes bedeutungslos. Die Klägerin, der unstreitig der
bessere Zeitrang an ihrem Firmanschalagwort "Krupp" zukommt, weil sie damit, wie
allgemein bekannt, schon vor Vorkriegszeiten Verkehrsgeltung hatte. hat daher
den Wettlauf mit dem Beklagten um die Domain-Adresse nicht deshalb verloren,
weil sich der Beklagte die umstrittene Domain-Adresse "krupp.de" zuerst hat
registrieren lassen.
Wie sonst auch im Fall der Gleichnamigkeit bietet auch hier
allein der Grundsatz der Priorität keine interessengerechte Lösung. Vielmehr
lassen sich auch die Probleme kollidierender Domain-Adressen nur unter Rückgriff
auf das Recht der Gleichnamigen interessengerecht lösen (Kur CR 1996, 590; Ubber
WRP 1997, 497; anderer Ansicht Onsels, GRUR 1997, 328). Danach muß auch bei der
Wahl der Domain-Adresse ein Interessenausgleich gefunden werden, der beiden
Seiten ein kennzeichnungskräftiges Auftreten im Internet ermöglicht, also die
Wahl einer griffigen Domain-Adresse gestattet. Dabei braucht hier nicht im
einzelnen entschieden zu werden, wie dieser Interessenausgleich bei
kollidierenden Domain-Adressen generell vorzunehmen ist (vgl. zu diesem
Interessenausgleich grundsätzlich: Großkommentar/Teplitzky § 16 UWG Rdn. 400 ff.
m.w.N.). Angesichts der dargelegten Verkehrsgeltung des Firmenschlagwortes der
Klägerin und der grundsätzlichen Pflicht des Beklagten zur Abstandswahrung als
Prioritätsjüngerem (vgl. dazu Großkommentar Teplitzky § 16 UWG Rdn. 402; 412)
rechtfertigt es das Interesse des Beklagten, seinen eigenen Namen als
Domain-Adresse zu führen, jedenfalls hier nicht, diesen Namen in identischer
Form mit dem Firmenschlagwort der Klägerin zu verwenden. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob die Besonderheiten des Internets es dem Beklagten
gestatten, eine Domain-Adresse zu wählen, deren Abstand zum Firmenschlagwort der
Klägerin normalerweise nicht genügen würde (vgl. dazu Großkommentar Teplitzky §
16 UWG Rdn. 398). Die identische Verwendung des Firmenschlagwortes der Klägerin
als Domain-Adresse, um die es im vorliegenden Fall allein geht, ist auf keinen
Fall zu billigen, weil der Beklagte schon durch geringfügige Zusätze, die seinem
Namen die ursprüngliche Kennzeichnungskraft durchaus belassen würden, es
seinerseits der Klägerin ermöglicht hätte, unter "krupp.de" als Domain-Adresse
ins Internet zu kommen (Völker/Weichert WRP 1997, 652, 657).
Der Schutzanspruch aus § 12 BGB gibt der Klägerin allerdings
nicht das Recht, wie hauptsächlich von ihr beantragt wird, vom Beklagten die
Zustimmung dazu zu verlangen, daß ihr die Domain-Adresse "krupp.de" übertragen
wird (anderer Ansicht LG München CR 1997, 479). § 12 BGB räumt dem Verletzten
lediglich einen Beseitigungsanspruch und einen Unterlassungsanspruch (Palandt
a.a.O. § 12 BGB Rdn. 32 ff.). Das bedeutet, daß der Verletzer nur den
Störungszustand nicht aufrechterhalten darf. Er ist aber nicht verpflichtet, an
einer Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzten in namensmäßiger Hinsicht
mitzuwirken. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Beklagte seine
Sperrposition, die er mit der Registrierung und Nutzung seiner Domain-Adresse "krupp.de"
ausübt, zwar aufgeben muß, daß er aber nicht verpflichtet ist, seinerseits dafür
zu sorgen, daß nunmehr die Klägerin statt seiner die umstrittene Domain-Adresse
erhält. Dieses Ziel zu erreichen, ist vielmehr allein Sache der Klägerin, wobei
der Beklagte keine Unterstützung mehr schuldet, sobald er seine Sperrposition
aufgegeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus §§ 708, Ziff. 10, 711 ZPO.
Dr. Dieckhöfer
Bähr
Korves