
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 59/04
Entscheidung vom 8. Juli 2004
Tatbestand
Die
Antragsgegnerin, eine Anzeigenagentur, die sich als Verlagspartner
von Universitäten und Institutionen des Rechts bezeichnet, rief am
17. 11. 2003 eine Rechtsanwaltssozietät in Berlin an, um sich nach
dem Interesse an einer Anzeigenschaltung der Anwaltskanzlei im
Forschungsmagazin "Humboldt‑Spektrum“, dem offiziellen Magazin der
Humboldt‑Universität Berlin, zu erkundigen. In dem Magazin, das sich
vornehmlich mit medizinischen und naturwissenschaftlichen Themen
befasst, sollte ein Beitrag der juristischen Fakultät der
Universität erscheinen, der nach Darstellung der Antragsgegnerin
Anlass sein sollte, mittels zu schaltender Anzeigen von
Rechtsanwälten eine Art "Anwaltsspiegel" für Berlin zu erstellen.
Der angesprochene Rechtsanwalt bat die Mitarbeiterin der
Antragsgegnerin, ihm ein schriftliches Angebot per Fax zu
übersenden. Als Prozessbevollmächtigter des antragstellenden
Wettbewerbsverbands beantragte er sodann eine einstweilige
Verfügung, mit der er der Antragsgegnerin eine Telefonwerbung dieser
Art untersagen lassen wollte.
Gegen das Urteil
des LG, das den Eilantrag zurückgewiesen hat, hat der Ast. Berufung
eingelegt mit dem Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, im
geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Vermittlung von
Anzeigen in Publikationen Gewerbetreibende unaufgefordert
fernmündlich anzusprechen, ohne dass eine Geschäftsbeziehung besteht
oder der Anruf angefordert worden ist bzw. ohne dass deren
Einverständnis vorliegt oder zu vermuten ist.
Das Rechtsmittel
hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch war ursprünglich aus §§ 1, 13 II 2
Nr. 2 UWG a. E begründet. Er folgt nunmehr, wie mit den Parteien in
der mündlichen Verhandlung vom 8. 7. 2004 erörtert, aus den am 8. 7.
2004 in Kraft getretenen §§ 3, 7 II Nr. 2, 8 I, III Nr. 2 UWG n. F.
§ 7 II Nr. 2 UWG n.
F. geht ‑ in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl.
BT‑Dr 15/1487, S. 21) ‑ von einer unzumutbaren, und damit i. S. von
§ 3 UWG unlauteren Belästigung bei einer Werbung mit Telefonanrufen
aus, die gegenüber sonstigen Marktteilnehmern im gewerblichen
Bereich einschließlich des hier angesprochenen Bereichs der
freiberuflich Tätigen ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung
erfolgt.
Die zwischen den
Parteien allein streitige Frage, ob die Antragsgegnerin auf Grund
konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des
anzurufenden Rechtsanwalts vermuten durfte (BGH, NJW 1991, 2087 =
GRUR 1991, 764 = WRP 1991, 470 – Telefonwerbung IV; NJW‑RR 2004, 978
= GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603 – Telefonwerbung für Zusatzeintrag)
ist entgegen der Ansicht des LG zu verneinen.
Der Umstand, dass
die Anzeige des anzurufenden Rechtsanwalts in einem renommierten
Forschungsmagazin erscheinen und zusammen mit anderen Anzeigen
Berliner Rechtsanwälte eine Art Berliner Anwaltsspiegel bilden
sollte, zeigt lediglich die Gründe auf, warum sich die
Antragsgegnerin Hoffnungen bezüglich ihrer Akquisebemühungen machte.
Für die Annahme eines sachlichen Interesses des anzurufenden
Werbeadressaten an einer telefonischen Kontaktaufnahme genügt das
nicht.
Überzeugende
Gründe, warum der anzurufende Rechtsanwalt überhaupt an einer
Anzeigenschaltung und zudem an einer Anzeigenschaltung in einem
Forschungsmagazin der Humboldt‑Universität interessiert sein könnte,
das sich nicht als Publikation für eine Klientel‑Werbung aufdrängt,
sind nicht ersichtlich. Vor allem aber fehlt für die Annahme eines
sachlichen Interesses an einer Kontaktaufnahme gerade per Telefon
jeder Anhalt. Diese Voraussetzung für eine zulässige Telefonwerbung
hat der BGH in der Entscheidung "TelefonWerbung für Zusatzeintrag"
(NJW 2004, 978 = GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603) nicht fallen
gelassen. Vielmehr hat er in dieser Entscheidung auf Grund
spezieller, vorliegend nicht gegebener, Einzelfallumstände die
Annahme eines zu vermutenden Einverständnisses mit einem Werbeanruf
nicht am Fehlen dieser Voraussetzung scheitern lassen. Die
vermeintlich positive Reaktion des Gesprächspartners der
Antragsgegnerin im vorliegenden Fall ist kein Umstand, der im
Rückschluss die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung in diese
Art der Werbemethode bei dem Anzurufenden rechtfertigt. Das dem
streitgegenständlichen Werbeanruf nachfolgende schriftliche "lnsertionsangebot"
zeigt im Übrigen, dass die Akquisebemühung der Antragsgegnerin
sinnvollerweise ohnehin durch schriftliche Informationen zum
Beispiel über Preise und Sonderkonditionen zu ergänzen waren. Der
Antragsgegnerin war die den Werbeadressaten weitaus weniger
belästigende und wesentlich informativere schriftliche Offerte auch
deshalb zuzumuten, weil sie in Kenntnis des geplanten
Erscheinungsdatums der Publikation Vorkehrungen für eine
schriftliche Anfrage unter Beachtung eines hinreichenden zeitlichen
Vorlaufs hätte treffen können.
Die beanstandete
Art der Telefonwerbung im gewerblichen Bereich ist auch geeignet,
den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder sonstiger
Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG n.
E). Die beanstandete unlautere Wettbewerbshandlung wirkt sich mit
Rücksicht auf die Störung der beruflichen Tätigkeit, hier der
angerufenen Rechtsanwälte, in einem Maße auf das
Wettbewerbsgeschehen und die Interessen des geschützten
Personenkreises aus, dass nicht lediglich von einem Bagatellfall
gesprochen werden kann. Maßgebend dafür waren weniger die
Auswirkungen des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens für den
angerufenen Rechtsanwalt in dessen Einzelfall als vielmehr die
Auswirkungen, die angesichts der erheblichen Gefahr einer Nachahmung
dieser Werbemethode für den gesamten gewerblichen Bereich drohen.