
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 W 79/04
Entscheidung vom 2. Juni 2004
In der Beschwerdesache
…
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers
gegen den Beschluss der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 13.04.2004 am 02.06.2004
b e s c h l o s s e n :
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen
Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für
jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs für den Verkauf von Tabakwaren an Verbraucher zu werben
und/oder werben zu lassen und/oder Tabakwaren Verbrauchern anzubieten
und/oder anbieten zu lassen, wenn mit dem angegebenen Preis der
geltende Kleinverkaufspreis unterschritten wird, wenn dies geschieht
wie in der Anlage K1 zur Antragsschrift vom 02.04.2004.
Der Antragsgegner hat die Kosten des
Eilverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 8.000,-- €
GRÜNDE
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache
Erfolg. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Verbindung mit
§ 24 Abs. 1 Tabaksteuergesetz zu.
Der Antragsgegner hat im Rahmen der beanstandeten
ebay-Versteigerung im Internet Zigarren zu einem Startpreis angeboten,
der unter dem festgelegten Kleinverkaufspreis gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1
Tabaksteuergesetz lag; dies stellt der Antragsgegner auch nicht in
Abrede.
In der Verletzung von § 24 Abs. 1 Satz 1
Tabaksteuergesetz liegt zugleich ein Wettbewerbsverstoß des
Antragsgegners im Sinne von § 1 UWG.
Das Versteigerungsangebot des Antragsgegners
erfolgte im geschäftlichen Verkehr und nicht nur zu privaten Zwecken.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Antragsgegner zum
Zeitpunkt des Angebots im Firmenspiegel der Industrie- und
Handelskammer Frankfurt am Main als Kleingewerbetreibender mit dem
Wirtschaftszweigschwergebiet „Verkauf über Internet“ eingetragen war.
Zum anderen hat er die zur Versteigerung gestellten Zigarren mit einer
Werbebeschreibung versehen, die nach Art und Inhalt einen
professionellen Eindruck vermittelt. Unter diesen Umständen ist selbst
dann von einem gewerbsmäßigen Handeln des Antragsgegners auszugehen,
wenn der Antragsgegner – wie er behauptet – die angebotenen Zigarren
als Weihnachtsgeschenk von seinem Freund X erhalten haben sollte. Auf
den Wahrheitsgehalt dieser, von Herrn X in Form einer eidesstattlichen
Versicherung bestätigten Darstellung kommt es daher für die
Entscheidung nicht an; Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung
ergeben sich allerdings daraus, dass nicht ohne weiteres
nachvollziehbar ist, warum Herr X dem Antragsgegner zu Weihnachten
Zigarren von erheblichem Wert geschenkt hat, obwohl er als Freund des
Antragsgegners wissen müsste, dass der Antragsgegner – wie dieser in
seinem Antwortschreiben auf die Abmahnung ausgeführt hat –
Nichtraucher ist und daher für dieses Geschenk keine persönliche
Verwendung hat.
In der Unterschreitung der festgelegten Preise
nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz liegt zugleich ein Verstoß
gegen § 1 UWG, weil es sich bei § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz
um eine wettbewerbsbezogene Vorschrift im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 04, 485, 486 – Rechtsanwaltsgesellschaft
– mit weiteren Nachweisen) handelt. Denn ihr kommt jedenfalls auch die
Funktion zu, für gleiche Wettbewerbsverhältnisse, nämlich für die
Beachtung der gesetzgeberisch gewünschten einheitlichen
Endverkaufspreise für Tabakerzeugnisse zu sorgen.
Der Antragsteller ist auch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2
UWG befugt, den Antragsgegner wegen des begangenen
Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen;
insbesondere ist die Verletzungshandlung geeignet, den Wettbewerb auf
dem Markt der Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Vorschrift wesentlich
zu beeinträchtigen.
Die Unterschreitung der gesetzlich festgelegten
Preise ist ein Mittel, mit dem sich der Verletzer in besonders
einfacher und effektiver Weise Vorteile gegenüber seinen
gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen kann. Es besteht daher ein für
die Bejahung der Wesentlichkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
ausreichendes, nachhaltiges Interesse der Allgemeinheit und der
Mitbewerber daran, solche Wettbewerbsverstöße auch im Hinblick auf die
drohende Nachahmungsgefahr in jeden Fall zu unterbinden. Unter diesen
Umständen kommt es auf die Frage, welche konkreten Vorteile der
Antragsgegner aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten tatsächlich
gezogen hat oder hätte ziehen können, nicht mehr an.
Dem Erlass der einstweiligen Verfügung steht
nicht entgegen, dass der Antragsgegner sein Kleingewerbe inzwischen
aufgegeben und „rückwirkend“ abgemeldet haben will. Denn die aufgrund
des begangenen Wettbewerbsverstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr
hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
beseitigt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.