
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 11 U 6/02 und 11 U 11/03
Entscheidung vom 4. Mai 2004
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts R[…]
gegen
1. die Rechtsanwalts- und Steuerberatungssozietät
[…],
2. Herr Rechtsanwalt […].
3. Herrn […]
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main nach Verbindung der Berufungsverfahren 11 U 6/02 und
11 U 11/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hucke sowie die Richter am
Oberlandesgericht Dr. Weber und Falk aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 10.02.2004
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten
zu 1. und 2. werden das Teilversäumnis- und Teilurteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2001 und das Schlussurteil
des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer (Az.: 2/6 0
110/01) - abgeändert und teilweise wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1. bis 3. werden
gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.100,-- EUR nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 07.03.2001 zu
zahlen, allerdings mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 3. Zinsen
erst ab dem 12.07.2001 zu zahlen hat.
Darüber hinaus werden die Beklagten zu 1. bis 3.
gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.100 EUR nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 17.02.2001 zu
zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die
Berufungen des Klägers sowie der Beklagten zu 1. und 2.
zurückgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger
3/5, die Beklagten zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch 2/5 zu tragen. Die
Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/7 und die
Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch zu 3/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1. und 2. können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt gegen die Beklagten Ansprüche
auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen aus seiner
Sicht unrechtmäßig übernommener, von ihm verfasster juristischer
Beiträge und damit gegen sie bestehender urheberrechtlicher Ansprüche.
Er bietet auf seiner Homepage neben einem
Rechtsanwalts-Suchservice eine Vielzahl von Beiträgen, Nachrichten und
Informationen zum Online-Recht unter den Domains „recht[…].de“ und
„r[…].de“ an.
Unter der Internet-Adresse „[…].de“,
überschrieben mit „Willkommen bei […] & Kollegen“, waren mindestens 17
vom Kläger verfasste juristische Beiträge bzw. Aufsätze zum Abruf für
Interessenten für die Beklagte zu 1. eingestellt. Dabei wurde nicht
nur der Inhalt, sondern auch das Layout der Beiträge durch Kopieren
der gesamten Seite übernommen (vgl. Bl. 35-38 d. A.). Außerdem wurde
hinsichtlich eines vom Kläger gefertigten Beitrages für die
Zeitschrift „Computerwoche“ die Urheberbenennung durch den Namen des
Beklagten zu 2. ersetzt (vgl. Bl. 163 d. A.). Ansprechpartner der
Seite „[…].de“ ist ausweislich der Denic-Auskunft der Beklagte zu 2.
gewesen. Der Domaininhaber ist dabei nur mit „Rechtsanwalt“
bezeichnet. Daneben konnten die Beiträge des Klägers auf einer anderen
Seite, nämlich „radio-bayern.de/[…]“, ebenfalls unter Hinweis auf „[…]
& Kollegen“, abgerufen werden. Inhaber dieser Domain war der Beklagte
zu 3. Auch auf diesem Server wurden sämtliche Inhalte der von dem
Kläger gefertigten Veröffentlichungen übernommen und die
Urheberangaben teilweise beseitigt bzw. durch Hinweise auf die
Beklagte zu 1. bzw. den Beklagten zu 2. ersetzt.
Mit Teil- und Teilversäumnisurteil vom 19.
Dezember 2001 verurteilte das Landgericht die Beklagten zu 1. bis 3.
zur Zahlung eines Betrages von 3.324,86 DM nebst Zinsen sowie den
Beklagten zu 3. darüber hinaus, an den Kläger 10.000 DM nebst Zinsen
zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage gegen den Beklagten zu 3.
abgewiesen.
Mit Schlussurteil vom 22.01.2003 wurden die
Beklagten zu 1. und 2. weiter verurteilt, an den Kläger als
Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 3. einen Betrag von 6.135 EUR
nebst 5% Zinsen seit dem 17.02.2001 zu zahlen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen
beide Urteile, die Beklagten zu 1. und 2. gehen nur gegen das
Schlussurteil vor. Der Beklagte zu 3. hat keine Berufung eingelegt und
war auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht
vertreten.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, der
ihm im Teil- und Teilversäumnisurteil zugesprochene Betrag zum
Ausgleich seiner Forderung wegen unberechtigter Übernahme und
Einstellung seiner juristischen Beiträge in das Internet sei erheblich
zu niedrig, so dass er weiterhin einen Betrag von 18.968,93 EUR
geltend mache. Dabei seien die Kosten der Herstellung der einzelnen
Veröffentlichungen mit heranzuziehen und es sei von einer
ausschließlichen Lizenz auszugehen. Darüber hinaus habe das
Landgericht zu Unrecht den Umstand übergangen, dass die fraglichen
Beiträge als eigene von den Beklagten in ihre Homepage eingestellt
worden seien. Damit sei aber die Wertigkeit zur Eigenwerbung besonders
maßgeblich. Da außerdem jedenfalls ein Jahr und nicht lediglich ein
Monat als Zeitrahmen zugrunde zu legen sei, der werbliche Vorteil
insbesondere durch die thematische Breite, den Umfang und die Qualität
der Texte bestimmt werde und eine entsprechende Kompetenz des
anbietenden Rechtsanwalts belege, sei die vom Landgericht vorgenommene
Berechnung zwar grundsätzlich zutreffend, die Beträge müssten jedoch
entsprechend der Klageforderung erhöht werden. Letztlich ergebe sich
der geforderte Betrag auch aus einer alternativen Berechnung über eine
Analogie zur Kollektivlizenz oder nach den Tarifen des Deutschen
Journalistenverbandes, wie er dies im Einzelnen dargestellt habe.
Letztlich könne es nicht angehen, geistiges Eigentum Raubkopierern
preiszugeben, indem die Berechnung einer fiktiven Lizenz von dem
Zeitraum der tatsächlichen Nutzung abhängig gemacht werde. Dann
nämlich würde sich der Umweg über Vertragsverhandlungen für
potentielle Verletzer nicht mehr lohnen, vielmehr werde nach Bedarf
kopiert und dem geringfügigen Risiko einer nur für den Zeitraum bis
zur Entdeckung zu berechnenden Dauer gelassen entgegengesehen. Ein
solches Ergebnis laufe aber sowohl dem urheberrechtlichen als auch dem
grundgesetzlichen Wertesystem zuwider.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 19.12.2001 verkündeten
Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/6 0 110/01, die
Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.968,93 EUR
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1
DÜG seit dem 17.02.2000 zu zahlen, jedoch mit der Maßgabe, dass Zinsen
gegen den Beklagten zu 3. ab Rechtshängigkeit geltend gemacht werden.
Mit seiner Berufung gegen das Schlussurteil
beantragt der Kläger,
die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern,
dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.
Hinsichtlich seiner Berufung gegen das
Teilversäumnisurteil gegen den Beklagten zu 3. findet sich weder eine
Begründung noch ein über die Verurteilung hinausgehender Antrag.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
das Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 22.01.2003, zugestellt am 07.02.2003, Az. 2/6 0 110/01, wird
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen beantragen die Parteien wechselseitig,
die jeweiligen Berufungen zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 1. und 2. sind dem
Berufungsvorbringen des Klägers mit gleichlautenden Schriftsätzen
entgegengetreten und haben dabei im Wesentlichen auf die Gründe des
angefochtenen Teil- und Teilversäumnisurteils verwiesen. Nach ihrer
Auffassung sind auch die alternativen Berechnungsmethoden, wie sie der
Kläger zugrundelegen möchte, nicht geeignet, einen höheren Betrag zu
rechtfertigen.
In ihrer Berufung gegen das Schlussurteil (nur
Schmerzensgeld bezüglich der Beklagten zu 1. und 2. und
Kostenverteilung zu Lasten dieser Beklagten) machen sie ebenfalls
übereinstimmend zunächst einen Verstoß gegen § 308 ZPO geltend, weil
dem Kläger ein Betrag von mehr als 10.000 DM Schmerzensgeld
zugesprochen sei, obwohl er selbst nur 7.500 bis 10.000 DM angegeben
habe. Darüber hinaus könnten die Kosten der durchgeführten
Beweisaufnahme nicht zu ihren Lasten gehen, zumal der Beklagte zu 2.
in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zwischenzeitlich
freigesprochen worden sei. Außerdem sei nicht erkennbar, worin
überhaupt eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 1. und 2. gelegen
haben solle. Vielmehr habe der Beklagte zu 3. immer nur eigenmächtig
gehandelt. Letztlich sei die Höhe des Schmerzensgeldes nicht
akzeptabel, zumal eine besondere Haftung im Hinblick auf die Tätigkeit
als Rechtsanwalt nicht in Betracht komme. Auch eine Erstreckung auf
eine BGB-Gesellschaft sei bisher noch nicht höchstrichterlich
entschieden worden. Da somit eine Verletzungshandlung und ein
Verschulden der Beklagten zu 1. und 2. nicht vorliege, müsse die auf
Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen werden.
Der Kläger sieht demgegenüber die Berufung der
Beklagten zu 1. und 2. als unbegründet an. Da das Landgericht eine
Verantwortlichkeit aller Beklagter festgestellt habe, und auch in der
Berufung der Beklagten zu 1. und 2. nichts Gegenteiliges enthalten
sei, sei mit Recht ein Schmerzensgeldanspruch in der ausgeurteilten
Höhe zuerkannt worden, so dass letztlich die Berufungen der Beklagten
zu 1. und 2. keinen Erfolg haben könnten.
II.
Nachdem die Berufungsverfahren einerseits gegen
das Teilversäumnis- und Teilurteil des Landgerichts und andererseits
gegen das Schlussurteil in Übereinstimmung mit den Parteivertretern
zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind,
konnte der Senat über beide Berufungen des Klägers und der Beklagten
zu 1. und 2. in einer einheitlichen Entscheidung befinden.
Die eingelegten Berufungen sind zulässig,
insbesondere fristgerecht eingelegt, in der Sache haben sie jedoch
jeweils nur teilweise Erfolg.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die
Erhöhung des ausgeurteilten Betrages von 3.324,86 DM auf einen Betrag
von nunmehr 18.968,93 EUR, wie er diesen bereits in der Klageschrift
berechnet hatte.
Soweit er dabei zunächst der Auffassung ist, auch
die Kosten für die Herstellung der eingestellten Beiträge seien mit
heranzuziehen, kann der Senat dem nicht folgen. Vielmehr treffen
insoweit die Erwägungen des Landgerichts zu, wonach lediglich fiktive
Lizenzgebühren zugrunde zu legen sind, bei denen aber – wie üblich –
die Herstellungskosten nicht mit einfließen. Auch der Kläger hat nicht
ausreichend vorgetragen, aus welchen Gründen und vor allem auch in
welcher konkreten Höhe Herstellungskosten mit herangezogen werden
könnten. Gerade deshalb fehlt es auch an einer ausreichenden Grundlage
für eine etwaige Schätzung durch den Senat.
Darüber hinaus kann auch für den dem Kläger mit
Recht zuerkannten Schadensersatzbetrag und dessen Höhe nicht auf eine
– fiktive – ausschließliche Lizenz abgestellt werden. Denn die
fraglichen Beiträge sind auch auf seiner eigenen Homepage
veröffentlicht worden, er benutzt diese Beiträge selbst für die
Weitergabe an Interessierte, vervielfältigt sie und erteilt
möglicherweise daneben weitere Lizenzen. Jedenfalls hat er
Gegenteiliges nicht vorgebracht. Bei dieser Sachlage kann aber
zutreffend nur von einer einfachen Lizenz ausgegangen werden, die
potentiellen Lizenznehmern eingeräumt worden wäre. Auch der Kläger hat
selbst nicht dargetan, dass er eine ausschließliche Lizenz an seinen
Beiträgen verteilt hätte oder in der Vergangenheit bereits erteilt
hat. Deshalb können die von den Beklagten zu zahlenden Beträge nur auf
der Grundlage einer fiktiven einfachen Lizenz geschätzt werden.
Sowohl unter Berücksichtigung eines Anspruches
aus urheberrechtlichen Vorschriften als auch aus ungerechtfertigter
Bereicherung, wie dies das Landgericht zu Recht angenommen hat,
schulden die Beklagten dem Kläger den Betrag der üblichen Lizenz. Denn
die Bereicherung besteht gerade in der Nutzung des fremden
Rechtsgutes. Herauszugeben ist deshalb gemäß § 818 Abs. 2 BGB der
Wertersatz für das Erlangte, also die entsprechende Nutzung. Diese
bemisst sich aber nach dem Betrag der üblichen Lizenz. Unerheblich ist
dabei, ob der Kläger eine entsprechende Lizenz überhaupt erteilt
hätte. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach der Verkehrsübung objektiv ein
Entgelt hätte verlangt werden können, weil der Bereicherungsausgleich
sich am Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts orientiert.
Urheberrechte weisen ihren Inhabern ausschließlich ihre
Verwertungsbefugnisse zu, so dass zuweisungsfremde Vorteile kondiziert
werden können.
Der Senat hat deshalb die zu zahlende Lizenz
fiktiv gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände zu
schätzen und zu bemessen. Die Höhe der Lizenzgebühr bestimmt sich in
erster Linie danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger
Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte,
wenn beide Vertragspartner die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene
Sachlage gekannt hätten (vgl. Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 2.
Aufl., 2000, § 97 Rn. 185 m. w. N.).
Zunächst ist bei der Feststellung der Höhe
etwaiger Lizenzgebühren auch die Wertigkeit der Beiträge des Klägers
und ihre Eignung zur Eigenwerbung als maßgeblicher Gesichtspunkt mit
heranzuziehen und insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte
zu 3. sogar die Urheberkennung entfernt hat und teilweise ersetzt hat,
um den Eindruck eigener Beiträge der Beklagten zu 1. zu erwecken.
Damit ergibt sich aber gerade unter diesem Gesichtspunkt ein
maßgeblicher Angriffsfaktor.
Hinsichtlich der vorzunehmenden fiktiven
Berechnung erscheint die vom Landgericht zugrunde gelegte Methode,
wonach ein Vergleich mit den GEMA-Lizenzen vorgenommen wird, auch dem
Senat als sachgerechter Ansatzpunkt. Die Beklagten zu 1. und 2. sind
dem im Berufungsverfahren nicht nachhaltig entgegengetreten.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren eine
Analogie zur Kollektivlizenz oder eine Berechnung nach der Methode des
Deutschen Journalistenverbandes (Zeilenhonorar) vorgenommen hat,
erscheint dies ein weniger gangbarer Weg, zumal diese Ansätze im
Hinblick auf die Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge und die
anderweit berechneten Lizenzsätze unterschiedlich zu betrachten sind.
Gleichwohl käme man auch auf der Grundlage dieser
Berechnungsmöglichkeiten im Wesentlichen zu dem vom Landgericht
jedenfalls für einen Monat errechneten Betrag.
Auf der – sachgerechten – Grundlage der
einschlägigen Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des
GEMA-Repertoires im Internet mit Elektronic-Commerce kann der Kläger
eine Lizenzzahlung von monatlich – geschätzt – 1.700 EUR verlangen.
Nach Ziffer III. der entsprechenden Vergütungssätze, die für Waren und
Dienstleistungen aller Art gelten, beträgt die Vergütung je Werk aus
dem GEMA-Repertoire 50 EUR pro Monat. Dieser Betrag ist für die
Nutzung der streitgegenständlichen Beiträge um 100% auf 100 EUR zu
erhöhen. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts
auf Seite 11 des angefochtenen Urteils. Außerdem ist hierbei zu
berücksichtigen, dass die vom Kläger verfassten und von den Beklagten
schlicht übernommenen sowie auf ihrer Internetseite eingestellten
Beiträge ohne weiteres geeignet waren, eine erhebliche Aufmerksamkeit
der interessierten Betrachter zu erwecken, so dass eine Verdoppelung
des grundsätzlichen Betrages von 50 EUR angemessen erscheint.
Dagegen kommt entgegen der Auffassung des Klägers
ein weiterer zusätzlicher „Verletzeraufschlag“ nicht in Betracht, weil
es insoweit an der Kausalität bzw. der Bereicherung fehlt. Ein in der
Rechtsprechung der GEMA zugesprochener nochmaliger 100%iger Aufschlag
zum Normaltarif hat seinen Grund in der Unterhaltung einer
entsprechenden Kontrollorganisation und den damit anfallenden Kosten.
Auf andere Fälle, insbesondere den vorliegenden, ist dies jedoch nicht
ohne weiteres übertragbar. Auch der Kläger hat nicht ausreichend
deutlich gemacht, aus welchen Gründen er eine Vergleichbarkeit mit der
GEMA annehmen möchte.
Da es sich unstreitig um 17 vom Kläger verfasste
und von den Beklagten übernommene Beiträge gehandelt hat, wie das
Landgericht in seinem Urteil ebenfalls festgestellt und die Parteien
nicht in Abrede gestellt haben, steht dem Kläger danach im Wege einer
Schätzung nach § 287 ZPO ein monatlicher Betrag von 1.700 EUR zu.
Soweit das Landgericht den Zeitraum der Nutzung
auf einen Monat beschränkt hat, kann dem allerdings nicht gefolgt
werden. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Beklagten
als potentielle Lizenznehmer daran interessiert waren, diese Beiträge
des Klägers über einen längeren Zeitraum zu nutzen, um damit ihre
Kompetenz den interessierten Lesern entsprechend deutlich machen zu
können. Der Senat hält es deshalb für sachgerecht, zumindest einen
Zeitraum von etwa 3 Monaten zugrunde zu legen. Denn die Beklagten
haben selbst nicht vorgetragen, dass sie die Beiträge von vorneherein
bereits nur für einen ganz kurzen Zeitraum hätten verwenden wollen.
Zwar kann nicht konkret festgelegt werden, welchen Zeitraum eine
derartige Nutzung voraussichtlich eingenommen hätte, es ist jedoch
davon auszugehen, dass eine nur einmonatige Nutzung den Zwecken eines
potentiellen Lizenznehmers und damit auch den Intentionen der
Beklagten nicht ausreichend gerecht wird. Damit ergibt sich insgesamt
eine fiktive Lizenzzahlung für die Beklagten in einer Höhe von 5.100
EUR.
Da die Beklagten weder in erster Instanz noch die
Beklagten zu 1. und 2. im Berufungsverfahren maßgebliche Einwendungen
gegen diese Berechnungs- und Schätzungsart erhoben haben, bedurfte es
keiner Auseinandersetzung mit etwaigen anderen von ihnen ansatzweise
(Buchstabenhonorar) vorgebrachten Berechnungsweisen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1. bis 3.
auch ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu.
Dies betrifft alle Beklagten, so dass die
Berufung der Beklagten zu 1. und 2. nur insoweit durchgreift, als sie
zu einem höheren Schmerzensgeld verurteilt worden sind als der
Beklagte zu 3. in dem gegen ihn ergangenen Teilversäumnisurteil.
Zunächst war die Verletzungshandlung ohne
weiteres geeignet, Schmerzensgeldansprüche nach sich zu ziehen, auch
wenn solche grundsätzlich nur bei schwerwiegenden Eingriffen
anzunehmen sind. Sie sollen insoweit Ausgleich schaffen, als
Genugtuung durch Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf oder auf
andere Weise nicht oder nicht in ausreichender Weise erreicht werden
kann.
Bei der eigenmächtigen und unberechtigten
Einstellung der Beiträge des Klägers in der Internetseite der
Beklagten zu 1. und 2. und der Veränderung der Autoren ist ein
schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Klägers anzunehmen, der
nicht nachträglich auf die beschriebene Art und Weise ausgeglichen
werden kann.
Die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts
durch Kopieren fremder Beiträge und die zusätzliche Täuschung über die
Autorenschaft stellen unrechtmäßige Vorgehensweisen dar, die der
Urheber in keiner Weise hinzunehmen braucht. Mit einer entsprechenden
Geldzahlung soll dabei deshalb auch eine gewisse Genugtuung verbunden
sein. Dies umso mehr, als die Texte, die der Kläger aufgrund seiner
besonderen Kenntnisse erstellt hat, vollständig übernommen wurden und
gerade in dem Sachgebiet, in dem sich der Kläger vornehmlich betätigt,
eine besondere Werbewirksamkeit für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt
enthielten.
Hinsichtlich des Beklagten zu 3. ist der
Schmerzensgeldanspruch ohne weiteres nach dem Vorbringen des Klägers
begründet gewesen, der Beklagte zu 3. hat die fraglichen Beiträge in
Kenntnis der unrechtmäßigen Übernahme in das Internet eingestellt und
auch die Nennung der Autoren ausgetauscht. Der Beklagte zu 3. hat sich
weder im erstinstanzlichen Verfahren hiergegen gewehrt noch hat er
sich im Berufungsverfahren vertreten lassen, so dass das Vorbringen
des Klägers insoweit zugrunde zu legen war.
Aber auch hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2.
ist ein Schmerzensgeldanspruch zu Recht angenommen worden.
Nach dem Ergebnis der vor der Kammer
durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu Recht davon
ausgegangen, dass der Beklagte zu 2. von der Einstellung der Texte des
Klägers Kenntnis hatte und die Rechtswidrigkeit einer derartigen
Vorgehensweise, zumal als Rechtsanwalt, kannte. Dies ergibt sich auch
aus den Umständen der Auftragserteilung und aus der Abwicklung, wie
sie der Beklagte zu 3. in seiner Vernehmung geschildert hat. Nach
dieser Darstellung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beklagte zu 3. etwa völlig unabhängig von dem Beklagten zu 2. und
ausschließlich eigenmächtig gehandelt habe und der Beklagte zu 2.
nicht im Einzelnen informiert war. Darüber hinaus standen der Beklagte
zu 2. und der Beklagte zu 3. während der Auftragsabwicklung
hinsichtlich der Einrichtung einer Homepage und deren Inhalt
regelmäßig in Kontakt und vor allem der Beklagte zu 2. als
Rechtsanwalt konnte über den rechtlichen Rahmen im Einzelnen befinden
und diesen abschließend beurteilen. Aus den Angaben des Beklagten zu
3. ist weiter zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2. per E-Mail oder
per Fax regelmäßig darüber informiert worden ist, wenn der Inhalt der
Homepage verändert werden sollte und dieser dann darüber entschieden
hat, ob der geänderte Inhalt auf die Homepage übernommen werden
sollte.
Mit Recht hat deshalb das erstinstanzliche
Gericht die Beklagten zu 1. und 2. auf der Grundlage der Angaben des
Beklagten zu 3. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt.
Abgesehen davon, dass die Beklagten zu 1. und 2. auch im
Berufungsverfahren die Beweiswürdigung nicht angegriffen haben, sind
ihre Ausführungen, nicht verantwortlich gewesen zu sein für das
Handeln des Beklagten zu 3., danach weder ausreichend nachvollziehbar
noch stichhaltig. Selbst wenn das Strafverfahren gegen den Beklagten
zu 3. zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben mag, kann
dieser Umstand nichts zur Entlastung der Beklagten zu 1. und 2.
beitragen. Vielmehr ergibt sich aus den Aussagen des Beklagten zu 3.
in der Beweisaufnahme ohne weiteres nachvollziehbar eine entsprechende
Kenntnis und insbesondere eine entsprechende Billigung durch die
Beklagten zu 1. und 2. Wie das Landgericht im Übrigen weiter
zutreffend ausgeführt hat, steht dieser Würdigung auch weder die
Aussage des Zeugen […] noch die Aussage der Zeugin […] entgegen. Der
Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im
Schlussurteil auf den Seiten 5 und 6.
Die Höhe des danach zu Recht angenommenen
Schmerzensgeldanspruches richtet sich nach Billigkeitserwägungen,
wobei der Grad des Verschuldens und das Ausmaß der Rechtsverletzung in
die Bewertung mit einfließen. Dabei erscheint es allerdings
sachgerecht, die Beklagten zu 1. bis 3. gleich zu behandeln und den
Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2. nicht höher zu bewerten als
den des Beklagten zu 3., der teilweise zunächst auch auf eigene
Initiative hin die fraglichen Beiträge eingestellt und die
Autorenkennung geändert hat. Der Beklagte zu 2. hätte als Rechtsanwalt
die Tragweite dieser Verhaltensweise ohne weiteres verhindern können,
zumal er selbst nicht vorgetragen hat, etwa Zweifel an der
Unrechtmäßigkeit des beschriebenen Vorgehens gehabt zu haben. Sein
Beitrag wiegt dabei aber nicht schwerer als der des Beklagten zu 3.,
so dass letztlich kein begründeter Anlass besteht, die Beklagten zu 1.
und 2. zur Zahlung eines auch vom Kläger selbst nicht angenommenen
Schmerzensgeldbetrages zu verurteilen.
Der Senat hält deshalb nach Würdigung aller
Umstände ein Schmerzensgeld von 5.100 EUR –, wie gegen den Beklagten
zu 3. ausgeurteilt – für angemessen, aber auch ausreichend.
Soweit das Landgericht eine Zurechnung der
Kenntnis und des Verhaltens des Beklagten zu 3. bzw. des Beklagten zu
2. über § 31 BGB auch bezüglich der Beklagten zu 1. vorgenommen hat,
ist dies ebenfalls gerechtfertigt (vgl. für die Anwendung auf die GbR:
BGH NJW 2003, 1445; Palandt-Sprau, BGB, 63. Auflage, § 714 Rdnr. 6,
13).
Insgesamt ergibt sich damit ein Zahlungsanspruch
des Klägers gegen die Beklagten zu 1.–3. in Höhe von 5.100 EUR und ein
Schmerzensgeldanspruch ebenfalls gegen die Beklagten zu 1. bis 3. in
Höhe von ebenfalls 5.100 EUR. Die weitergehende Berufung des Klägers,
vor allem auch gegen die Höhe des Schmerzensgeldes bezüglich des
Beklagten zu 3. – insoweit liegt eine nachvollziehbare Begründung
nicht vor -, und die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. waren
danach zurückzuweisen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284
Abs. 3, 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs.
3 und 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt
aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.