
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 50/00
Entscheidung vom 27. Juli 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
Antragsteller und Berufungsbeklagter
g e g e n
(...)
Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
wegen:
Domainstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main
durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D*, Richter am Oberlandesgericht
V* und Richter am Landgericht E* aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27,
Juli 2000
für R E C H T erkannt
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 12.01.2000
verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
teilweise abgeändert.
2. Der Beschluss - einstweilige Verfügung - des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 08.10.1999 wird lediglich insoweit bestätigt, als der
Antragsgegnerin bei Meidung der angedrohten Ordnungsmittel nach § 890 ZPO
untersagt wird, die Internet-Domain "mediafacts.de" zur Verbreitung von
Informationen im Medienbereich zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
3. Im übrigen werden die Beschlussverfügung vom 08.10.1999
aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen.
4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Eilverfahrens haben der Antragsteller
1/4 und die Antragsgegnerin ¾ zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs.,1
ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Eilantrag
ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg, soweit die Antragsgegnerin
sich gegen das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der Benutzung der
beanstandeten Internet-Domain "mediafacts.de" wendet. Das Landgericht hat einen
entsprechenden Unterlassungsanspruch des Antragstellers aus § 15 Abs. 4 MarkenG
mit Recht bejaht.
Der Antragsteller benutzt die Bezeichnung "MediaFacts" nach
wie vor als selbständigen Titel der von ihm verlegten Zeitschrift. Zwar handelt
es sich bei der Zeitschrift inzwischen um eine Beilage zur Zeitung "Horizont",
was darin zum Ausdruck kommt, dass auf dem Titelblatt der Zeitschrift des
Antragstellers auch der Titel dieser Zeitung erscheint. Aufgrund der grafischen
Gestaltung besteht für den Leser jedoch kein Zweifel, dass der Titel der ihm
vorliegenden Zeitschrift "MediaFacts" mit dem Untertitel "Das Daten-Magazin
für..." läutet, während, der seitlich darüber angeordnete kleinere Titel
"Horizont Zeitung für Marketing, Werbung und Medien" erkennbar nur auf
bestehende Verbindungen mit einer anderen Publikation hinweisen soll.
Das Landgericht hat weiter mit zutreffenden Gründen, denen
der Senat folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO), angenommen, dass der Titel "MediaFacts"
trotz seines Bezuges zum Inhalt der Zeitschrift des Antragstellers (schwach)
unterscheidungskräftig ist. Diese Beurteilung wird inzwischen durch eine neuere
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (WRP 2000, 533 - Facts) unterstützt, in der
die Schutzfähigkeit sogar für den noch allgemeineren Titel "Facts" bejaht worden
ist.
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang
geltend, auf der "Horizont"-Internet-Seite selbst sei "MediaFacts" beschreibend
gebraucht worden. Wenn es dort heißt "Die aktuellen MediaFacts", sind damit
erkennbar die im unmittelbaren Anschluss daran aufgeführten Ausgaben der so
bezeichneten Zeitschrift gemeint.
Die Verwechslungsgefahr hat das Landgericht ebenfalls mit
Recht bejaht, da die verwendeten Zeichen identisch sind und die bezeichneten
Werke bzw. Leistungen denselben Gegenstand, nämlich die Verbreitung von
Informationen im Medienbereich, haben. Unter diesen Umständen wird die
Verwechslungsgefahr nicht allein dadurch ausgeräumt, dass die Antragsgegnerin
sich eines anderen Mediums (Internet) als der Antragsteller (Zeitschrift)
bedient, da Zeitschriften inzwischen regelmäßig auch im Internet vertreten sind.
Der Senat hat den Tenor des Unterlassungstitels im Rahmen von
§ 938 Abs. 1 ZPO insoweit klargestellt, als der Antragsgegnerin lediglich
untersagt ist, die beanstandete Internet-Domain zur Verbreitung von
Informationen im Medienbereich zu benutzen oder benutzen zu lassen. Eine
teilweise Zurückweisung des Eilantrages ist hiermit nicht verbunden, nachdem der
Antragsteller in der Senatsverhandlung bestätigt hat, mit seinem
Verfügungsantrag insoweit von vornherein kein weitergehendes
Unterlassungsbegehren verfolgt zu haben.
Die Berufung hat dagegen Erfolg, soweit der Antragsgegnerin
auch untersagt worden ist, die angegriffene Internet-Domain reserviert zu
halten.
Der Antragsteller hat sein Verlangen nach Aufgabe der
Reservierung zwar in die Form eines Unterlassungsantrages gekleidet. Der Sache
nach handelt es sich jedoch um einen Anspruch auf Vornahme einer Handlung.
Dieser Anspruch kann - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht im Wege des
Eilverfahrens geltend gemacht werden, weil hiermit die vollständige und
möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machende Erfüllung des
Hauptsacheanspruchs verbunden wäre. Die Aufgabe der Reservierung kann nämlich
dazu führen, dass die Internet-Domain für einen Dritten reserviert wird mit der
Folge, dass die Antragsgegnerin ihre Position endgültig auch für den Fall
verliert, dass sie im Hauptsacheverfahren obsiegt (vgl. hierzu Bücking, Namens-
und Kennzeichenrecht im Internet, Rz. 298, 299; Wiltschek, WRP 2000, 701 unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH).
Es kann dahinstehen, ob im Einzelfall möglicherweise eine
andere Beurteilung gerechtfertigt ist, wenn bereits im Eilverfahren sichere
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Reservierung einer Internet-Domain durch
den Antragsgegner allein darauf abzielt, den Antragsteller im Sinne von § 826
BGB sittenwidrig zu schädigen (vgl. hierzu Senat WRP 2000, 645 - weideglueck.de).
Denn eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Zwar hat der
Antragsteller durchaus Umstände dargetan, die den Verdacht des sog.
Domain-Grabbings durch die Antragsgegnerin nahelegen können. Diese
Verdachtsmomente reichen jedoch nicht aus, um hierauf im Eilverfahren die
Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufgabe der Reservierung ihrer
Internet-Domain zu stützen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)