
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 81/99
Entscheidung vom 4. Mai 2000
Aus dem Tatbestand:
Die Parteien streiten um das Recht, die
Bezeichnung "Alcon" als Internet-Domain-Namen verwenden zu dürfen.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein im Jahr 1980 in das Handelsregister des
Amtsgerichts Freiburg eingetragenes Unternehmen, das Arzneimittel und
Medizinprodukte aus dem Bereich der Augenheilkunde vertreibt. Nach der
Handelsregistereintragung gehört zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben auch der
Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die Errichtung von
Zweigniederlassungen, der Erwerb oder die Beteiligung an anderen Unternehmen
sowie der Abschluss von Interessengemeinschafts- und Unternehmensverträgen. Die
Klägerin firmiert als "Alcon Pharma GmbH".
Die Beklagte ist im Jahr 1985 zunächst unter der Firma "NOXCON
Abgasentgiftungstechniken GmbH & Co." ins Handelsregister des Amtsgerichts
Hamburg eingetragen worden. Im Jahr 1990 erfolgte die Umfirmierung zu ihrer
heutigen Bezeichnung "ALCON Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.". Sie beschäftigt
sich mit der Vermögensverwaltung sowie dem Erwerb und der Veräußerung von
Beteiligungsgesellschaften.
Die Beklagte hat bei der für die Vergabe von Internet-Domain-Namen unter dem
Oberbegriff (Top Level Domain) "de" zuständigen deutschen Stelle DENIC den
Domain-Namen "alcon.de" für sich angemeldet, aber bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat keine Präsentation unter dieser Domain vorgenommen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte dürfe als
prioritätsjüngeres Unternehmen "alcon.de" nicht in Alleinstellung als
Internet-Domain-Namen verwenden.
(...)
Das Landgericht hat die Klage mit am 14.4.1999
verkündetem Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird,
abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
(...)
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen
Erfolg.
1. Die Klägerin hat keinen markenrechtlichen Unterlassungs- und
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Da nur die Klägerin Berufung
eingelegt hat, kommt es alleine auf den Schutz von "Alcon" als
Unternehmenskennzeichen an, nicht auf den Schutz der für die ehemalige Klägerin
zu 2) eingetragenen Marke.
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG gegen die
für die Beklagte registrierte Internet-Domain "alcon.de". Die Beklagte leitet
diesen Internet-Domain-Namen, gegen den allein die Klage gerichtet ist, aus
ihrem Firmennamen ab. Zwischen diesem und dem Unternehmenskennzeichen der
Klägerin besteht keine Verwechslungsgefahr; die Klägerin könnte einen
kennzeichenrechtlichen Anspruch gegen den Firmennamen nicht erfolgreich geltend
machen. Zwar besteht Kennzeichenidentität (vgl. dazu Fezer, Markenrecht, 2.
Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 16 i.V.m. § 14 MarkenG Rdn. 76), da in der Firma beider
Parteien "Alcon" der prägende Kennzeichenbestandteil ist. Auch verfügt die
Klägerin über das prioritätsältere Recht (§ 6 Abs. 3 MarkenG). Jedoch fehlt es -
wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - trotz der Kennzeichenidentität
wegen der fehlenden Branchennähe der Parteien an der Verwechslungsgefahr. Der
Branchennähe kommt im Rahmen des § 15 MarkenG eine ähnliche Funktion zu wie der
Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. BGH, GRUR
1993, 404, 405 - Columbus; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 15 Rdn. 43; Fezer,
Markenrecht, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 17). Zwischen dem Tätigkeitsfeld der
Klägerin (Vertrieb von Pharmazeutika und Medizinprodukten für die Augenheilkunde
- Bl. 3 d.A.) und dem der Beklagten (Vermögensverwaltung sowie der Erwerb und
die Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften - Bl. 44 d.A.) besteht absolute
Branchenferne. Die Tatsache, dass die Klägerin auch an einer anderen Firma
beteiligt ist, macht sie nicht zu einer Beteiligungsgesellschaft. Das Ziel einer
solchen Gesellschaft ist allein die Kapitalverwaltung für Kapitalanleger,
während es sich bei der Unternehmensbeteiligung der Klägerin an einem
Unternehmen aus dem Medizin-/Pharmabereich um eine solche handelt, die ihre
eigene unternehmerische Betätigung als Pharmaunternehmen fördern soll.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR
1993, 404, 405 - Columbus m.w.N.), dass selbst bei identischen Bezeichnungen mit
hoher Kennzeichnungskraft die Verwechslungsgefahr dann zu verneinen ist, wenn im
Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Branchen nicht davon ausgegangen werden
kann, dass der Verkehr Verwechslungen der bezeichneten Unternehmen erliegen oder
wenigstens irrtümlich nicht bestehende wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen
ihnen annehmen werde. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat
(BB 2000, 320 = MarkenRecht 2000, 101 = NJWE 2000, 92 - Jost) bereits
entschieden, dass die für eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr
erforderliche Branchennähe nicht durch die Notierung zweier Unternehmen an der
Börse hergestellt wird. Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Allein der
gemeinsame Auftritt im Internet vermag die Branchenferne ebenso wenig zu
überbrücken wie die Börsennotierung (ähnlich Völker/Weidert, WRP 1997, 652,
658). Es stellt keine neue, auf das Internet beschränkte Erfahrung dar, dass
Namensgleiche in Nachschlagwerken neben-, über- oder untereinander aufgeführt
werden. Auch bei einem Eintrag in Telefonbücher, Branchenverzeichnisse oder
Wirtschaftslexika tritt diese Situation ein, ohne dass hierdurch eine
markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zwischen Branchenfremden ernsthaft
erwogen wird. Wer die Klägerin mittels einer Suchmaschine über ihr
Firmenschlagwort "Alcon" im Internet zu orten versucht, wird sie aus der
Trefferliste mühelos auch dann herausfinden, wenn sie einen Domain-Namen
verwendet, der aus ihrer kompletten oder weiteren Teilen der Firma (etwa "alcon-pharma.de")
besteht.
Die Unternehmensgegenstände und Kunden der Parteien sind derart verschieden,
dass der Verkehr, wenn er auf die Beklagte stößt, auch nicht der Fehlvorstellung
unterliegen kann, es liege eine Expansion der Klägerin in einen anderen
Geschäftsbereich vor (siehe dazu BGH, GRUR 1993, 404, 405 - Columbus). Ebenso
wenig besteht wegen der Branchenverschiedenheit die Gefahr, dass der Verkehr
annehmen könnte, es bestünden geschäftliche Zusammenhänge - etwa
lizenzvertragliche Beziehungen - zwischen den Parteien (Verwechslungsgefahr im
weiteren Sinne, dazu BGH, GRUR 1993,404, 406 - Columbus). Fehlt es somit an
einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr trotz des übereinstimmenden
Zeichenbestandteils "alcon", steht der Klägerin ein auf §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2
MarkenG gestützter Anspruch gegen den beanstandeten Internet-Domain-Namen "alcon.de"
nicht zu. Mögliche Zuordnungsschwierigkeiten oder Fehlverweise im Internet, etwa
bei der Einschaltung von Suchmaschinen, können die fehlende
Anspruchsvoraussetzung einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht
ersetzen.
b) Ein Anspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 3 MarkenG scheidet ebenfalls aus,
selbst wenn der Senat die Bekanntheit des klägerischen Unternehmenskennzeichens
unterstellt (vgl. dazu EuGH, WRP 1999, 1130, 1132 - Chevy). Denn ein Anspruch
aus § 15 Abs. 3 MarkenG setzt neben der Bekanntheit der
Unternehmenskennzeichnung voraus, dass die Benutzung durch den Verletzer die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl.
dazu Völker/Weidert a.a.O. S. 659). Daran fehlt es hier. Allein die Tatsache,
dass eine bekannte Unternehmensbezeichnung von einem Dritten als Domain-Name
verwendet wird, begründet die Unlauterkeit noch nicht. Vielmehr muss das Fehlen
des rechtfertigenden Grundes und die Unlauterkeit im Einzelfall anhand der
unstreitigen oder bewiesenen weiteren Umstände festgestellt werden.
Für das Fehlen eines rechtfertigenden Grundes ist nichts ersichtlich. Die
Beklagte führt "Alcon" seit 1990 als Firmenschlagwort im Namen, ohne dass es
nach dem Vortrag der Parteien zu einem Imagetransfer oder einer
Rufbeeinträchtigung gekommen ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die
Beklagte sich den Namen "ALCON" in Anlehnung an die Klägerin zugelegt hat.
Immerhin lässt er sich aus den Vornamen des persönlich haftenden Gesellschafters
Alexander Carlos und ihrem alten Namen NOXCON herleiten.
Die Anmeldung als Internet-Domain-Name lässt auch keine unlauteren Absichten
erkennen. Die Beklagte hat aufgrund ihres Firmennamens ein eigenes,
nachvollziehbares Interesse daran, unter dem Firmenschlagwort "ALCON" im
Internet aufzutreten. Die Anmeldung der Domain wäre vielleicht gleichwohl
unlauter, wenn sie allein in der Absicht erfolgt wäre, um andere Namensinhaber
zu behindern und sich von denen die Domain abkaufen zu lassen. Davon kann nach
dem Vortrag der Parteien aber nicht ausgegangen werden. Zwar mutet es auf den
ersten Blick merkwürdig an, dass die Beklagte nach dem unstreitigen Vorbringen
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sich unter der angemeldeten Domain
im Internet nicht präsentiert und sie dies nach ihren Angaben in der mündlichen
Verhandlung aus Gründen der Diskretion auch in Zukunft nicht beabsichtigt.
Gleichwohl macht das Halten des Domain-Namens insofern einen Sinn, als die
Beklagte über die Domain als E-Mail-Adresse im geschäftlichen Verkehr
kommuniziert. Von einer unlauteren Blockierung des Domain-Namens kann daher
nicht ausgegangen werden. Der Annahme eines - unzweifelhaft unlauteren -
Domain-Grabbings steht auch entgegen, dass die Beklagte nicht bereit ist, ihre
Rechte an der Internet-Domain zu verkaufen. Dass diese mangelnde
Verkaufsbereitschaft darauf beruht, den Preis in die Höhe zu treiben, hat die
Klägerin nicht vorgetragen. Die Absicht kann der Senat auch nicht der
beiläufigen Erklärung des im Termin anwesenden persönlich haftenden
Gesellschafters Alexander Carlos Knapp-Voith entnehmen, alles im Leben sei
käuflich.
2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht aus § 12 BGB unter dem
Gesichtspunkt des Rechts der Gleichnamigen herleiten. Zunächst gilt, dass aus
Gründen der Rechtssicherheit, und um einer Ausdehnung des Namensschutzes
vorzubeugen, eine Verletzung des Namensrechts bei Abwesenheit von
Verwechslungsgefahr oder Rufausbeutung nur angenommen werden kann, wenn
besondere Unlauterkeitsgesichtspunkte die Annahme einer
Interessenbeeinträchtigung rechtfertigen (Kur, in: Loewenheim/Koch, Praxis des
Online-Rechts Kap. 8.3.4 S. 362). Das ist vorliegend - wie oben ausgeführt -
nicht der Fall. Im übrigen gilt im Anwendungsbereich des § 15 MarkenG, also wenn
es um die Benutzung von Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr geht,
dass die Rechtsfolgen nach § 12 BGB nicht über die Verletzungsansprüche nach §
15 MarkenG hinausgehen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Nach § 15 Rdn. 5 m.w.N.).
Wenn also ein markenrechtlicher Anspruch mangels Verwechslungsgefahr
ausscheidet, kann diese gesetzliche Wertung nicht ohne das Vorliegen weiterer
Tatumstände über § 12 BGB ausgehebelt werden (so Ingerl/Rohnke a.a.O. Rdn. 6).
So betrafen die Fälle, in denen die Rechtsprechung einen Interessenausgleich bei
Gleichnamigkeit vorgenommen hat, Sachverhalte, in denen Verwechslungsgefahr
bestand (vgl. BGH, WRP 1985, 210, 211- Familienname; GRUR 1991, 393 - Ott
International; GRUR 1993, 579, 580 - Römer; sowie die Beispiele bei Fezer,
Markenrecht, § 15 MarkenG Rdn. 100).
3. Schließlich ist auch ein Anspruch nach § 1 UWG oder §§ 826, 226, 1004 BGB
nicht gegeben. Ein solcher Anspruch scheidet wegen des Vorrangs des
Markengesetzes aus. Der Schutz der bekannten Marke stellt sich als eine
umfassende spezialgesetzliche Regelung dar, mit der der bisher von der
Rechtsprechung entwickelte Schutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Die neue
Schutzmöglichkeit ist an die Stelle der bisherigen getreten und lässt jedenfalls
in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des
§§ 823, 826 BGB keinen Raum (BGH, WRP 1998, 1181, 1182 = GRUR 1999, 161, 162 -
MAC Dog; WRP 1999, 931, 935 - Big Pack; WRP l999, 1279, 1283 - SZENE; Senat,
GRUR 1999, 591 - Kabelbinder, rechtskräftig durch Nichtannahme der Revision).
Diese Vorschriften können nur in den Fällen herangezogen werden, in denen der
Schutz des Markengesetzes versagt. Das heißt aber nicht, dass immer dann, wenn
kein Anspruch aus dem MarkenG gegeben ist, ein Rückgriff möglich ist, sondern
nur dann, wenn Schutz nach dem Markengesetz schon dem Grunde nach nicht zu
erlangen ist, weil etwa keine kennzeichenmäßige Benutzung oder eine Verwendung
außerhalb des geschäftlichen Verkehr vorliegt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn.
524 ff., auch BGH, WRP 1999, 1279, 1283 - SZENE, zu § 15 Abs. 3 MarkenG;
Senatsurteil vom 25.11.1999, 6 U 189/98 - Fuchsmarken). Vorliegend scheitert der
markenrechtliche Anspruch der Klägerin nicht an der fehlenden Einschlägigkeit
des Markengesetzes, sondern daran, dass bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des
Markengesetzes einzelne Tatbestandsmerkmale der Anspruchsnorm nicht erfüllt
sind. Gesichtspunkte, die nicht bereits bei der markenrechtlichen Beurteilung
Berücksichtigung gefunden haben, sind nicht ersichtlich.
(...)