
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 31/00
Entscheidung vom 8. März 2001
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 gehört zur Verlagsgruppe
B... . Sie verlegt u.a. die Erotik-Zeitschrift Praline und vertreibt Videos
unter der gleichlautenden Marke ihrer Muttergesellschaft, der Klägerin zu 2. Auf
die Ablichtung der Markenurkunde Bl. 17 f d.A. wird Bezug genommen.Ferner
betreibt die Klägerin zu 1 unter der Domain "praline.de". ein Online-Angebot mit
Video-Clips zum Herunterladen durch die Internetbenutzer, zu dessen Darstellung
Internetausdrucke zu den Akten gereicht sind (Bl. 12 ff d.A.). Neben der
Klägerin zu 1 sind zahlreiche sonstige Pressepublikationen im Internet zu
erreichen. Auf die Aufstellung in der Anlage K 14 (Bl. 154 f d.A.) wird Bezug
genommen. Die Beklagte befaßt sich mit Internet-Broadcasting und hat für sich
zahlreiche Domains registrieren lassen. Auf die weit über 1000 Domains
enthaltende Liste Anlage K 11 (Bl. 29 ff d.A.) wird Bezug genommen. Unter diesen
Domains befinden sich die Folgenden: -stern-tv.de, sz-tv.de, sztv.de (Bl. 48),
tomorrow-tv.de, tomorrowtv.de (Bl. 49), aol-tv.de, aoltv.de (Bl. 49),
cebit-tv.de (Bl. 52), cebithome-tv.de, cebithometv.de, cebitkanal.de, cebittv.de
(Bl. 43), iaa-tv.de, iaatv.de (Bl. 53), talk-im-turm.de, talkimturm.de (Bl. 53),
ich-bin-doch-nicht-bloed.de (Bl. 55), cebit-live.de (Bl. 55), herz-blatt.de (Bl.
60), bild-tv.de (Bl. 63), springer-tv.de (Bl. 64), bundesliga-tv.de,
bundesligatv.de (Bl. 64, 65), amazons.de (Bl. 66), ard-tv.de, ardtv.de (Bl. 68),
cnn-tv.de, cnntv.de (Bl. 69), diebundesliga.de (Bl 69), germanbroker.de,
germansbrokers.de (Bl. 70), kabel-kanal.de, kabelkanal.de (Bl. 70),
praline-tv.de, pralinetv.de, rtl-tv.de, rtltv.de (Bl. 71), spielfilm-tv.de (Bl.
71), tm3-tv.de, tm3tv.de, todaytv.de (Bl. 72), today-tv.de (Bl. 78),
viva-television.de, vivatelevision.de (Bl. 73), zdf-tv.de zdftv.de (Bl. 73),
yahoo-tv.de, yahootv.de (Bl.75), amica-tv.de, amicatv.de (Bl. 78), brigittetv.de,
geo-tv.de, geotv.de (Bl. 79), brigitte-tv.de (Bl. 80), welttv.de (Bl.80),
hacker-pschorr.de (Bl. 45), hackerpschorr.de (Bl. 80), microsoft-tv.de,
microsofttv.de (Bl. 81), playboy-tv.de, playboytv.de (Bl. 81), adac-tv.de,
adactv.de (Bl. 82), csu-tv.de, cdutv.de, fdp-tv.de (Bl. 82), pdstv.de,
premiere-tv.de, premieretv.de, spdtv.de (Bl. 83), capital-tv.de, capitaltv.de,
csutv.de, dpa-tv.de, dpatv.de, fokus-tv.de, focustv.de (Bl. 87), orion-tv.de,
oriontv.de (Bl. 89). Die Benutzung der Domains spielfilmtv.de und
spielfilm-tv.de ist der Beklagten durch das Landgericht Hamburg untersagt worden
(Urteil vom 9.11.1999, 312 O 511/99, Bl. 190 ff d.A.). Im Streit um die Domains
bild-tv.de und springertv.de hat die Beklagte ihre Berufung in der Sache 2/6 O
343/99 LG Frankfurt = 6 U 166/99 OLG Frankfurt zurückgenommen. Neben den
genannten Domains finden sich unter den von der Beklagten gehaltenen Domains
zahlreiche, die sich auf Angebote erotischen und/oder pornographischen Inhalts
beziehen wie erotikfernsehen.de; erotikkanal.de (Bl. 30), erotiksender.de (Bl.
32), pornofernsehen.de, pornokanal.de, pornokanal.de, pornoprogramm.de,
pornosender.de. (Bl. 35), sexkanal.de und sexfernsehen.de und sexkanal.de (Bl.
37). Schließlich hält die Beklagte auch die Domain domainszuverkaufen.de (Bl.
69). Als die Klägerin zu 1 Ende Juni 1999 für ein Internet-TV-Angebot Homepages
einrichten wollte, wurde sie darauf aufmerksam, daß die Beklagte die Domains "pralinetv.de"
und "praline-tv.de" bereits registrieren lassen hatte. Die Klägerinnen
haben darin eine Verletzung ihrer Marken- und Titelrechte gesehen, von denen sie
behauptet haben, es handle sich um bekannte Kennzeichen.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung
von Ordnungsgeld bis zum Betrag von 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, für jeden Fall
der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Internet-Domain "praline-tv.de" und/oder
"pralinetv.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen bzw. zu reservieren
und/oder reserviert zu halten;
II. die Beklagte zu verurteilen, die
Internet-Domains "praline-tv.de" und "pralinetv.de" durch Erklärung gegenüber
dem Deutschen Netzwerk Information Center (DENIC) für die Registrierung und die
Nutzung durch die Klägerin freizugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen sie betreibe kein
"Domain-Grabbing", vielmehr beabsichtige sie, unter den angegriffenen Domains
alles über Pralinen und deren Herstellung zu zeigen. Das Wort Praline sei rein
beschreibend, der Zusatz "tv" führe dazu, daß ein hinreichender Abstand zur
Marke der Klägerin gehalten sei. Keinesfalls wolle sie unter den Domains eigene
Erotikangebote ins Internet stellen. Die Beklagte hat insbesondere bestritten,
daß es sich bei den Klagekennzeichen um bekannte Kennzeichen handle.
Mit Urteil vom 12.1.2000, auf das zur näheren
Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte mit der
Klarstellung
antragsgemäß verurteilt, daß der Antrag zu II
lediglich auf Freigabe der umstrittenen Domain gerichtet sei, so daß mit der
Verurteilung kein Übertragungsanspruch zugesprochen werde. Gegen dieses Urteil
richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren
erstinstanzlichen Vortrag nach Maßgabe ihrer zu den Akten gereichten
Schriftsätze, auf die Bezug genommen wird. Er bestreitet insbesondere, die
umstrittenen Domains angemeldet zu haben, um die Klägerinnen zu blockieren oder
die Domains zur Erzielung von Gewinnen an die Klägerinnen veräußern zu können.
Insbesondere sei die Ende Januar 2000 für die Beklagte registrierte Domain "hbv-tv.de",
in der die Klägerinnen die Abkürzung des Firmennamens der Klägerin zu 2
erblicken, nicht angemeldet worden, um die Klägerinnen zu behindern. Die
Anmeldung sei vorgenommen worden, um unter dieser Domain ein Spartenprogramm zum
Thema "Handel, Banken und Versicherungen" einzurichten. Es sei unrichtig, daß in
diesem Zusammenhang die Rede davon gewesen sei" diese Domain an die Klägerinnen
zu veräußern. Der Beklagten sei es immer nur um die Beilegung des Rechtsstreits
gegangen, ohne die insoweit anfallenden gerichtlichen Kosten sowie die
außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen zu müssen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene
Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil nach
Maßgabe ihrer zu den Akten gereichten Schriftsätze, auf die Bezug genommen
wird.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
ist der Sach- und Streitstand mit den Parteien ausführlich erörtert worden. In
der Verhandlung hat der Vorstand der Beklagten unter Hinweis auf zwei zu den
Akten gereichte Prospekte der Beklagten u.a. dargelegt, die Beklagte halte sich
im Hinblick auf ehemalige und zukünftige Auftraggeber unabhängig von deren
erklärter Einwilligung für befugt, ihre Namen anläßlich der Durchführung
aktueller oder zukünftiger Aufträge als Domains in eigenem Namen zu
registrieren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das
Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung und Aufgabe der
Reservierung der umstrittenen Domains verurteilt (§§ 2, 14, 15 MarkenG iVm § 823
Abs. 1 BGB, §§ 226, 826 BGB).
Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den
Parteien - wie von der Beklagten bestritten - ein Wettbewerbsverhältnis besteht
und ob markenrechtliche Ansprüche insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
bekannten Marke in Betracht kommen. Fehlt es - etwa mangels Produktähnlichkeit -
an den Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr oder an der Bekanntheit der
geschäftlichen Bezeichnung oder Marke, um dem Klagekennzeichen Schutz nach dem
MarkenG zukommen zu lassen, kommt ergänzender Kennzeichenschutz nach §§ 2, 14,
15 MarkenG, §§12, 242, 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn im Falle der Verwendung
eines fremden Kennzeichens als Domain besondere und durch die markenrechtlichen
Verletzungstatbestände nicht erfaßte Umstände vorliegen, die im Rahmen einer
Interessenabwägung zum Vorrang des Kennzeichenrechts des verletzten Inhabers
eines Kennzeichenrechts führen (vgl. Senat WRP 2000,772 ff = Markenrecht 2000,
486 ff - alcon.de; OLG München GRUR 2000, 519 f - rollsroyce.de . Daneben kommen
gegebenenfalls Ansprüche wegen schikanöser und sittenwidriger Behinderung (§§
226, 826 BGB) in Betracht (vgl. Senat WRP 2000, 645 ff - weideglück.de Web-Dok.
86/2000, Anm. der Red.]; OLG München GRUR 2000, 518 ff - buecherde.com.
m Streitfall liegen die Voraussetzungen der §§
2, 14, 15 MarkenG, § 242, 823 Abs. 1 BGB, §§ 226, 826.BGB vor. Die Beklagte hält
sich, wie ihr Vorstand in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, für
berechtigt, im Hinblick auf ehemalige und potentielle Auftraggeber deren
geschäftliche Kennzeichen und Titel als Domains bzw. Domains, die aus deren
Kennzeichen gebildet sind, unabhängig davon, ob diese dem zugestimmt haben, in
eigenem Namen registrieren zu lassen. Das ist so nicht nur mit der
Klagebezeichnung geschehen. Vielmehr hat der Vorstand der Beklagten auf Vorhalt
der im Tatbestand aufgeführten Vielzahl von Beispielen der aus fremden
Kennzeichen gebildeten und von ihr angemeldeten Domains nur bei den Domains, die
aus den Kennzeichen aol, cnn, iaa und yahoo sowie aus csu und cdu gebildet sind,
behaupten können, insoweit einen Auftrag der Rechtsinhaber dazu gehabt zu haben.
Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, sie habe die Absicht, unter der
umstrittenen Domain einen Spartenkanal zu betreiben, der sich mit Pralinen und
ihrer Herstellung befaßt, widerspricht dem bereits die dargestellte Praxis der
Beklagten, für sich eine Vielzahl von Domains mit den geschäftlichen
Bezeichnungen fremder Unternehmen registrieren lassen. In diese im Tatbestand
wiedergegebene Reihe der Registrierungen fremder Namen und Titel, vor allem
soweit es um die Verwendung der Titel von Zeitschriften geht, als eigene Domains
der Beklagten reihen sich die mit der Klage beanstandeten Domains nahtlos ein.
Dem entspricht auch die Einlassung der Beklagten, wonach sie sich grundsätzlich
für befugt hält, fremde Namen und sonstige Kennzeichen auch in Spekulation auf
zukünftige Aufträge ohne Rücksicht darauf registrieren zu lassen, ob der
Rechteinhaber die Beklagte dazu beauftragt hat oder mit dieser Praxis
einverstanden ist. Mit dieser Geschäftspraxis spekuliert die Beklagte auf eine
mögliche Benutzung der entsprechend gebildeten Domains im eigentlichen
Geschäftsbereich solcher Unternehmen, deren Kennzeichen die Beklagte in eigenem
Namen benutzt. Dabei können die von der Beklagten registrierten Domains ein
Hindernis für die Registrierung entsprechender Domains durch die Namens- oder
Titelträger darstellen oder sie können Ursache für unerwünschte Verwechslungen
sein. In beiden Fällen bieten sie der Beklagten eine voraussehbare
Verhandlungsposition, den Namens- oder Titelträger zu zwingen, sich -. wenn
nicht für den Ankauf der Domains - jedenfalls zu entschließen, sich mit dem
Angebot der Beklagten zu beschäftigen. Im Hinblick auf die
streitgegenständlichen Domains wird durch die zahlreichen auf Erotik und
Pornographie hindeutenden Domains der Beklagten belegt, daß die geschäftliche
Betätigung der Beklagten diese Bereiche keineswegs ausspart. Daß mit den
streitgegenständlichen Domains auf eine Ausweitung der Angebote der Klägerinnen
im Internet spekuliert wurde, ergibt sich aus den zahlreichen mit dem Titel von
Printmedien und den Kennzeichen von TV-Anbietern gebildeten Domains der
Beklagten, die ihre Entsprechung in bereits existierenden Fernsehtiteln wie
Spiegel TV, Stern TV oder Brigitte TV finden.
Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat,
gibt der Umstand, daß die Beklagte auch eine Domain "domainszuverkaufen.de"
reserviert hält, einen ersten Hinweis darauf, daß diese Reservierungen in
Behinderungs- und Gewinnerzielungsabsicht getätigt wurden. Die Beklagte hält die
umstrittenen Domains wie sonstige mit fremden Kennzeichen gebildete Domains
nicht lediglich deshalb vor, um im Falle einer Auftragserteilung auf die Domain
zurückgreifen zu können oder um sie, wie der Vorstand der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat es dargelegt hat - falls der wahre
Berechtigte die Domain-Registrierung beanstandet - gegebenenfalls ohne weiteres
fallen zu lassen. Einer solchen Annahme steht entgegen, daß die Beklagte in den
früheren vor dem Senat anhängigen Verfahren ebenso wie vor dem Landgericht in
Hamburg die Domain-Registrierungen vor Gericht verteidigt hat und keineswegs zu
deren Aufgabe bereit war. Davon, daß die Beklagte die Registrierungen
ausschließlich für die Durchführung von möglichen Aufträgen bereithält, kann
daher keine Rede sein. Hinzu kommt, daß die Beklagte nach der Verkündung des
angefochtenen Urteils die weitere Domain "hbvtv-de", in der die Klägerinnen die
gängige Abkürzung für den "Heinrich B... Verlag" erkennen, für sich registriert
und diese Domainregistrierung ihrem Vergleichsangebot vom 26.1.2000 an die
Klägerinnen zugrunde gelegt hat, um sich gegen die Übertragung der
streitgegenständlichen wie dieser neuen Domain von den Prozeßkosten dieses
Verfahrens freizukaufen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 1.3.2001, Seite
6 (Bl. 268 d.A.) meint, aus dem Vergleichsangebot vom 26.1.2000 (Bl. 258 d.A.)
lasse sich nicht herleiten, daß ein Angebot zum Verkauf der Domain "hbvtv.de"
gemacht worden sei, ergibt sich das Gegenteil aus ihrem eigenen Schreiben. Denn
die Klägerinnen sollten die streitgegenständliche Domain ebenso wie die neue
Domain nur gegen Übernahme der Prozesskosten erhalten. Dabei hat die Beklagte
ihrer Forderung nach Freistellung von den Prozeßkosten noch dadurch Nachdruck
verliehen, daß sie die Übertragung von insgesamt 10 für die Klägerinnen aus
Sicht der Beklagten interessante Domains an Dritte angedroht hat. Denn in dem
Schreiben heißt es wörtlich: "wir wollen diese Domains - trotz guter Angebote -
nicht in fremde Hände verkaufen müssen, um die Streitkosten gegenzufinanzieren".
Das Schreiben belegt nicht nur, daß die Beklagte - wie sich schon aus der Domain
"domains-zuverkaufen.de"" ergibt - mit Domains Handel treibt, sondern darüber
hinaus die mit fremden Kennzeichen gebildeten Domains auch benutzt, um Druck auf
Dritte auszuüben, sei es zur Geldendmachung von Zahlungsansprüchen, sei es zur
Erzielung einer guten Verhandlungsposition im Hinblick auf potentielle
Aufträge.
Aus den genannten Gesamtumständen folgt, daß
die Beklagte zumindest einen Teil der von ihr reserviert gehaltenen Domains in
spekulativer Absicht in Bereitschaft hält, um andere Unternehmen, die Domains
mit den ihnen zustehenden Namen, Marken oder Teilen davon bilden wollen, zur
Erteilung von Aufträgen zu bewegen oder diese mit Unterlassungs- und/oder
Geldforderungen zu überziehen (vgl. zu dem insoweit parallelen Fall der
Spekulationsmarken BGH WRP 2001, 160 ff = GRUR 2001, 242 ff - Classe E). Sie ist
- wie ihr Verhalten nach Verkündung des angefochtenen Urteils zeigt - auch
gegenüber den Klägerinnen in dieser Weise hervorgetreten. Ein solches Verhalten
stellt ein rechtsmißbräuchliches Verhalten in der Absicht sittenwidriger
Behinderung der wahren Rechtsinhaber dar (§§ 226, 826 BGB), gegen das auch
ergänzender Marken- und Titelschutz aus §§ 2, 14, 15 MarkenG, §§ 242, 823 Abs. 1
BGB zu gewähren ist.
Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat,
ist mit dem Klageantrag zu 2 kein im Markenrecht nicht bestehender
Übertragungsanspruch geltend gemacht worden, sondern lediglich ein Anspruch auf
Beseitigung des Störzustands. Angesichts dieser Klarstellung des Tenors in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil ist die Berufung mit der
Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.10, § 711 ZPO.