
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 64/00
Entscheidung vom 1. März 2001
Tatbestand (Auszug)
Der Kl. vertritt als
berufsständischer Zusammenschluss der in Deutschland tätigen Kunstversteigerer
deren gewerbliche und ideelle Interessen. Die Bekl. veranstaltet im Internet so
genannte "Internet‑Kunstauktionen", die sie wie aus den Internet-Ausdrucken
ersichtlich ankündigt und durchführt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass
die so angekündigten und durchgeführten "Internet-Auktionen" keine
Versteigerungen i. S. des § 34 b GewO sind. Aus diesem Grunde hält es der Kl.
für irreführend (§ 3 UWG), wenn die Bekl. die von ihr durchgeführten
Verkaufsveranstaltungen als "Auktionen" bezeichnet. Der Kl. hat beantragt, die
Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihr im Internet veranstalteten
Verkäufe von Kunstgegenständen unter der Bezeichnung "Auktionen" anzukündigen.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe (Auszug)
Das LG ist zunächst mit dem
unstreitigen Vorbringen der Parteien zutreffend davon ausgegangen, dass die Bekl.
keine Versteigerungen i. S. des § 34 GewO durchführt. Ihr wird auch nicht
vorgeworfen, die Bedingungen des § 34 b GewO oder der Versteigerungsverordnung
nicht einzuhalten. Umstritten und mithin zu entscheiden ist allein die Frage, ob
es irreführend i. S. von § 3 UWG ist, wenn die Bekl. ihre
Verkaufsveranstaltungen, die nicht unter § 34 b GewO fallen und nicht nach den
Vorschriften der Versteigerungsverordnung durchgeführt werden, als "Auktionen"
bezeichnet. Dabei besteht der Unterschied der von der Bekl. durchgeführten
Verkaufsveranstaltung zu Versteigerungen im Rechtssinne im Wesentlichen darin,
dass den Verkaufsveranstaltungen der Bekl. eine örtliche Begrenzung fehlt
(sofern man den vom Internet erfassten Raum nicht als eine "örtliche Begrenzung"
ansieht) und dass bei den Verkaufsveranstaltungen der Bekl. das Höchstgebot
nicht in einem offenen Bieterwettbewerb bestimmt wird, sondern dass in
denjenigen verkauft wird, der im Moment des Fristablaufs das höchste Gebot
abgegeben hat. Zu entscheiden ist daher allein die Frage, ob der am Erwerb von
Kunstgegenständen interessierte Internet-Nutzer in seinen Erwartungen enttäuscht
wird, wenn er im Zusammenhang mit einer solchen Verkaufsveranstaltung der Bekl.
mit dem Begriff der "Auktion" konfrontiert wird.
Nach Auffassung des Senats,
dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkaufskreisen gehören, kann davon
heute und somit im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr
ausgegangen werden. Denn im Internet werden inzwischen eine Vielzahl
unterschiedlicher auktionsähnlicher Verkaufsveranstaltungen angeboten, die sich
zum Teil in ganz unterschiedlichen Parametern von den gesetzlichen Anforderungen
an eine Versteigerung unterscheiden. Der Begriff "Auktion" ist daher, sofern er
im Internet für auktionsähnliche Verkaufsveranstaltungen verwendet wird,
vieldeutig geworden. Davon geht derjenige Teil des Verkehrs, der am Erwerb von
Kunstgegenständen über das Internet aktuell oder potenziell interessiert ist,
aus. Dem entspricht der Sprachgebrauch in juristischen Fachaufsätzen, die sich
mit "Internet-Auktionen" befassen, und die auch solche Verkaufsveranstaltungen,
die keine Versteigerungen oder Auktionen im Rechtssinne darstellen, als
"Online-" oder "Internet-Auktionen" bezeichnen (vgl. aus der zahlt. Lit.
Bullinger, WRP 2000, 253; Rüßmann1 Reich, K&R 2000, 116; Wiebe, MMR 2000, 323; Huppertz, MMR 2000, 65; Wessely, Medien und
Recht 2000, 266). Dem entspricht auch der Sprachgebrauch in der Begründung der
Beschlüsse des Rechtsausschusses (BT-Dr 14/1395, S. 30), der "lnternetversteigerungen",
bei denen lediglich Verkaufsverträge gegen Höchstgebot zu Stande kommen, von
echten Versteigerungen im Fernabsatz unterscheidet; während Verkäufe gegen
Höchstgebot den Vorschriften des Fernabsatzgesetzes unterworfen wurden, wurde
für Versteigerungen im Rechtssinne das Widerrufsrecht durch § 3 11 Nr. 5
ausgeschlossen, um Versteigerungen im Rechtssinne im Internet möglich zu machen.
Auch die Presseberichterstattung der allgemeinen Medien berichtet
unterschiedslos von "Online-" oder "Internet-Auktionen", insbesondere auch dann,
wenn es sich nicht um "echte", das heißt herkömmliche Versteigerungen handelt.
Dieser Gesichtspunkt eines diffusen Sprachgebrauchs im Zusammenhang mit
"Internet-Auktionen" ist mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung
ausführlich erörtert worden, die Parteien sind dem nicht entgegengetreten.
Bei dieser Sachlage kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die Verwendung des Begriffs "Auktion" für eine
Verkaufsveranstaltung im Internet, die nicht § 34 b GewO unterfällt und nicht
nach den Regeln der Versteigerungsverordnung durchgeführt wird, sondern wie die
Verkaufsveranstaltung der Bekl. stattfindet, irreführend (§ 3 UWG) ist. Insoweit
ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kauf von Kunstgegenständen zu
denjenigen Geschäften gehört, bei denen sich der Verkehr sowohl mit dem Angebot
als auch mit den rechtlichen Bedingungen seines Erwerbs näher befasst, bevor er
eine Kaufentscheidung trifft und ein Gebot abgibt. Es handelt sich bei den
beworbenen Waren nämlich um solche von regelmäßig erheblichem Wert und
erheblicher Lebensdauer, so dass bei der Frage, welchen Eindruck die
angegriffenen Angaben auf den Verkehr machen und ob von ihnen eine
Irreführungsgefahr ausgeht, von der bei einem durchschnittlich informierten und
verständigen Kunstinteressenten vorhandene Aufmerksamkeit beim Besuch
entsprechender Internetangebote auszugehen ist (...).
Diesem Verkehrskreis ist durch den
genannten diffusen Sprachgebrauch in Verbindung mit dem Umstand, dass eine
körperliche Besichtigung der Auktionsgegenstände in den Versteigerungsräumen im
Internet ebenso wenig möglich ist wie eine persönliche Anwesenheit bei der
Abgabe der Gebote im Auktionslokal, bekannt, dass Internet-Auktionen zwar
Versteigerungen sein können, die weitestgehend wie eine herkömmliche Auktion
durchgeführt werden, dass es sich aber auch um eine nur versteigerungsähnliche
Verkaufsveranstaltung handeln kann. Schon bei der Frage, wie das Gebot abzugeben
ist, muss sich der Internet-Nutzer darüber hinaus informieren, wie die
Verkaufsveranstaltung organisiert ist und unter Beachtung welcher Vorgehensweise
er sich an ihr beteiligen kann. Gleichviel, ob es sich um eine Versteigerung im
Rechtssinne handelt oder nur um eine versteigerungsähnliche
Verkaufsveranstaltung, muss sich der angesprochene Verkehr daher mit den
"Auktionsbedingungen" befassen. Dabei wird er darüber informiert, ob es sich bei
der fraglichen Veranstaltung um eine Versteigerung im Rechtssinne handelt oder
nicht. Die Verwendung des Begriffs "Auktion" für eine Verkaufsveranstaltung im
Internet gehört daher wettbewerbsrechtlich zu den mehrdeutigen Angaben, die aber
nicht schon allein deswegen falsch und irreführend sind, weil sie einen
mehrdeutigen Inhalt aufweisen (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR,
22. Aufl., § 3 UrhG Rdnr. 45). Fehlt wie im Streitfall angesichts des
mehrdeutigen Begriffs der "Internet-Auktion" (Online‑Auktion; Internet‑ oder
Online‑Versteigerung) ein bestimmtes Vorstellungsbild von der
Verkaufsveranstaltung bei den angesprochenen Verkehrskreisen und ist diesen
bewusst, dass es sich bei den fraglichen Veranstaltungen auch um solche handeln
kann, bei denen Kunstgegenstände gegen Höchstgebot verkauft werden, ohne echte
Versteigerungen i. S. von § 34 b GewO zu sein, dann achtet der durchschnittlich
informierte und verständige Kunstinteressent bei derartigen Online‑Auktionen auf
die Verkaufsbedingungen, aus denen er wie auch bei der streitgegenständlichen
Ankündigung unschwer erkennen kann, welcher Art die beworbene "Auktion" ist.