Anmerkung: Der Beschluss des OLG Frankfurt bezieht sich auf
die vorhergehenden Beschlüsse des LG Frankfurt/Main. Aus Gründen der
Verständlichkeit werden daher hier sämtliche Entscheidungen des Rechtszuges
wiedergegeben.

LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 3-08 O 159/00
Entscheidung vom 10. November 2000
In dem Rechtsstreit
DeTeMedien Deutsche Telekom
Medien GmbH, ...
- Antragstellerin -
gegen
bmp.de
Informationssysteme GmbH & Co. Vertriebs KG, ...
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf
200.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin
beantragt,
der Antragsgegnerin bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in
Höhe von bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu
vollstrecken an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden
Gesellschafterin -, zu untersagen,
im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
im Internet eine Suchmaschine zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, mit
deren Hilfe die Bezeichnung "Gelbe Seiten" auch auf solchen Internetseiten
ermittelt werden kann, deren Inhaber nicht Lizenznehmer der DeTeMedien im
Hinblick auf die Marke "Gelbe Seiten" und auch nicht die DeTeMedien
selbst ist.
Der Antragstellerin steht
der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Betreiber von Suchmaschinen
sind lediglich als Zugangsvermittler anzusehen und haften nicht für fremde
Inhalte (vgl. Hoeren/Sieber/Spindler, Handbuch Multimediarecht, Kap. 291 340).
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zusätzlich das Suchwort "Gelbe Seiten"
vorgegeben haben mag, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch der
Herausgabe von Suchlisten haftet nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen.
Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Nicht jede Verwendung
von "Gelbe Seiten" stellt eine Markenverletzung dar. Man denke an die Benutzung
für fremde Branchen. Außerdem gibt es eine Vielzahl von Telefonbuchverlagen, mit
denen die Antragstellerin in BGB-Gesellschaft zusammenarbeitet und die die Marke
der Antragstellerin benutzen dürfen.
Die Feststellung einer
Markenverletzung ist im Einzelfall daher nicht einfach (vgl. zur
Haftungsbegrenzung BGH GRUR 94, 841, OLG Frankfurt, WRP 20001 214 ff.).
Die Nebenentscheidungen
folgen aus §§ 3, 91 ZPO.
Frankfurt am Main,
10.11.2000
Landgericht - 08. Kammer für Handelssachen -
Rau
Der Vorsitzende

LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 3-08 O 159/00
Entscheidung vom 5. Dezember 2000
In dem Rechtsstreit
DeTeMedien Deutsche Telekom
Medien GmbH, ...
- Antragstellerin -
gegen
bmp.de
Informationssysteme GmbH & Co. Vertriebs KG, ...
- Antragsgegnerin -
wird der Beschwerde nicht
abgeholfen.
Gründe:
Auch unter Berücksichtigung
des Beschwerdevorbringens hält die Kammer an ihrer in dem Beschluss vom
10.11.2000 geäußerten Ansicht fest. Allerdings scheint ein Missverständnis
auszuräumen zu sein. Der Umstand das zahlreiche Telefonbuchverlage zulässig die
Marke "Gelbe Seiten" verwenden, hat nichts mit der Antragsfassung zu tun,
sondern belegt, dass es für die Antragsgegnerin nicht einfach - und deshalb
nicht zumutbar - ist, im Einzelfall eine Markenverletzung eines Dritten
festzustellen.
Frankfurt am Main, 5.12.2000
Landgericht - 08. Kammer für Handelssachen -
Rau
Der Vorsitzende

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT/MAIN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 6 W 208/00
Entscheidung vom 25. Januar 2001
In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren
DeTeMedien, Deutsche Telekom
Medien GmbH, ...
- Antragstellerin -
gegen
bmp.de
Informationssysteme GmbH & Co. Vertriebs KG, ...
- Antragsgegnerin -
hat der
6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der
Antragstellerin vom 30. November 2000 gegen den Beschluß der 8. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 10. November 2000
am 25. Januar 2001 b e s c h l o s s e n:
Der
Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und
des Nichtabhilfebeschlusses vom 5. Dezember 2000, denen sich der Senat
anschließt und auf die er verweist (§ 543 ZPO), auf Kosten der Antragstellerin
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 200.000,00 DM
Dembowski Vorbusch Dr. Ellenberger