
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT/MAIN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 6 W 33/00 (LG
Frankfurt/M.)
Entscheidung vom 12. April 2000
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine
Molkerei. Sie ist Inhaberin von vier in den Jahren 1979, 1987, 1990 und 1992
eingetragenen Wort-/ Bildmarken mit dem Wortbestandteil „Weideglück“.
Unter der Bezeichnung
„Weideglück“ vertreibt sie in erheblichem Umfang ihre Milchprodukte. Der
Beklagte hat sich im Frühjahr 1999 den Domain-Namen „weideglueck.de“
registrieren lassen. Daraufhin mahnte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben
vom 12.4.1999 ab und forderte ihn auf, eine Verpflichtungserklärung abzugeben.
Mit Schreiben vom 19.4.1999 verweigerte dieser die Abgabe einer
Verpflichtungserklärung, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Weil der Beklagte
den Domain-Namen freigegeben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das LG hat die
Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Hiergegen wendet sich der
Beklagte mit seiner Beschwerde.
Aus den Gründen:
Zu Recht hat das LG einen
markenrechtlichen Unterlassungsanspruch verneint. Dabei kann dahinstehen, ob die
Registrierung eines Domain-Namens eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt
(vgl. dazu Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Multimedia Recht, Teil 6 Rdnr. 65
ff.). Einem Anspruch nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2, 4 MarkenG steht
entgegen, dass weder eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit noch eine
Branchenähnlichkeit vorliegt, da der Beklagte den Domain-Namen ohne Bezug zu
einem Produkt oder Gewerbe registriert hat. Nach dem bisherigen Sach- und
Streitstand ist offen, ob die Klägerin ihre Ansprüche auf §§ 14 Abs. 2 Nr. 3,
Abs. 5, 1 5 Abs. 3 MarkenG stützen kann, da von einer bekannten Marke oder einer
bekannten geschäftlichen Bezeichnung ohne weitere - nunmehr nicht mehr mögliche
- Sachaufklärung nicht ausgegangen werden kann.
Die Klägerin hat aber gegen
den Beklagte wegen der Registrierung des Domain-Namens „weideglueck.de“
jedenfalls einen Unterlassungsanspruch nach §§ 826, 226, 1004 BGB. Diese
Vorschriften verbieten die Vornahme von Handlungen, die gegen die guten Sitten
verstoßen und in Schädigungsabsicht vorgenommen werden. Vorliegend hat der
Beklagte durch die Registrierung des Domain-Namens „weideglueck.de“ verhindert,
dass die Klägerin sich und ihre Produkte unter ihren durch den Wortbestandteil
„Weideglück“ geprägten Marken im Internet präsentieren konnte. Die Klägerin
konnte sich auch nur unter der vom Beklagte besetzten Schreibweise „weideglueck.de“
und nicht buchstabengetreu registrieren lassen, da „weideglück.de“ kein gültiger
DE-Domain-Name ist.
Von einer sittenwidrigen und
in Schädigungsabsicht vorgenommenen Behinderung ist dann auszugehen, wenn die
Domain-Registrierung mit dem Ziel erfolgt, dem Zeicheninhaber die Nutzung dieser
Bezeichnung für eigene geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen. Das wird in der
Regel mit der Absicht einhergehen, sich die Domain vom Zeicheninhaber teuer
abkaufen zu lassen. Wer das nahe liegende Interesse des Inhabers einer Marke an
der Nutzung einer entsprechenden Domain bewusst in Gewinnerzielungsabsicht
auszubeuten versucht, verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht
Denkenden.
Unter Anwendung dieser
Grundsätze bejaht der Senat vorliegend eine sittenwidrige Behinderung der
Klägerin durch den Beklagte Der Senat schließt aus, dass der Beklagte den
Domain-Namen „weideglueck.de“ aus lauteren Motiven zu privaten Zwecken für sich
reserviert hat. Der Beklagte verfügt bereits über eine private Homepage unter
seinem Nachnamen, die umfangreiche private Interna enthält. Ein
nachvollziehbares, anerkennenswertes Interesse des Beklagte an dem Domain-Namen
ist nicht erkennbar. Bei „weideglueck“ handelt es sich um eine Bezeichnung, die
keinerlei Bezug zum Namen oder der Tätigkeit des Beklagte aufweist. Die -
wechselnden - Erklärungsversuche des Beklagte sind in sich widersprüchlich (§
138 ZPO) und darüber hinaus nach der Lebenserfahrung abwegig. Der Beklagte hat
im Schreiben vom 6.4.1999 an die Klägerin erklärt, er habe sich bei der Wahl der
Domain von der Umgebung des Ferienanwesens seiner Mutter in Österreich leiten
lassen. Im Schriftsatz vom 28.8.1999 hat er angegeben, es handele sich bei
„Weideglück“ um seinen Spitznamen, zu dem er in feuchtfröhlicher Runde im
Freundeskreis gekommen sei, als er zum unzähligsten Male von seinem
Österreich-Urlaub und seinen ausgedehnten Wanderungen durch Wiesen und Weiden
erzählt habe. Im Schriftsatz vom 8.2.2000 hat er schließlich vorgetragen, bei
der Wahl des Domain-Namens habe er sich durch die Umgebung seines Ferienhauses
in Österreich, das ihm einen entsprechenden Spitznamen eingetragen habe,
inspirieren lassen.
Es kann dahinstehen, ob
schon allein das Fehlen eines nachvollziehbaren eigenen Interesses ausreicht, um
von einer Vermutung ausgehen zu können, dass der Inhaber eines Domain-Namens,
der mit der Marke eines anderen identisch ist, gehandelt hat, um Kapital aus dem
Verkauf der Domain zu schlagen. Denn vorliegend belegen die näheren Umstände der
Domain-Registrierung nach Ansicht des Senats, dass der Beklagte in der
Absicht gehandelt hat, die Nutzung seitens der Klägerin zu behindern. Der
Domain-Name war zunächst für einen L registriert. Von der Homepage des L ist ein
Verweis zur Homepage des Beklagte geschaltet. L ist Geschäftspartner des
Beklagten, mit dem er ein Fachplanungsbüro für Großküchen betreibt und für das
im Internet unter „fachplaner-grosskuechen.de“ mit einem gemeinsamen Foto
geworben wird. L wurde von der Klägerin am 18.2.1999 wegen der Domain abgemahnt,
worauf er erklärte, er habe die Domain freigegeben. Gleichzeitig bot er seine
Dienste zur Erstellung von Internetpublikationen an, die er gewerbsmäßig
betreibt. Das Verhalten des L war danach eindeutig geschäftlich motiviert. Der
Beklagte hat im unmittelbaren Anschluss die von L freigegebene Domain für sich
registrieren lassen. Dies erfolgte bei Berücksichtigung der engen geschäftlichen
Verbindung des Beklagte zu L nach der Lebenserfahrung in Kenntnis der
vorangegangenen Abmahnung durch die Klägerin mit dem Ziel, dieser den begehrten
Domain-Namen zu sperren. Folgt man der Legende des Beklagten, ist es nach der
Lebenserfahrung darüber hinaus ausgeschlossen, dass sein Geschäftspartner L ihn
nicht über das Schicksal seines Spitznamens, der immerhin Gegenstand eines
langen Neids gewesen sein soll, informiert hat. Die Konstruktionen, die der
Beklagte zur Rechtfertigung der Domain-Registrierung bemüht und die spitzfindige
Argumentation, er habe keinen Domain-Namen „weideglück.de“, sind ein deutliches
Anzeichen dafür dass es ihm gerade darauf ankam, die Klägerin zu behindern. Der
Senat geht auf Grund der aufgezeigten Umstände auch davon aus, dass der
Beklagte die Domain blockiert hat, um sie sich von der Klägerin abkaufen zu
lassen. Aber selbst wenn der Beklagte den Domain-Namen ohne
Gewinnerzielungsabsicht hätte registrieren lassen, würde sich am Ergebnis nichts
ändern. Mangels eines nachvollziehbaren eigenen Interesses an der Innehabung der
Domain kommt auch dann nur eine schikanöse, vorsätzlich sittenwidrige
Schädigungsabsicht in Betracht (§§ 226, 826 BGB - s. dazu Völker/Weidert, WRP
1997, 652, 660 f.; Kur, in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, Kap.
8.3.5, S. 364).
Neben dem
Unterlassungsanspruch hatte die Klägerin gegen den Beklagte auch einen
Beseitigungsanspruch. Dabei kann im hiesigen Verfahren über die Kosten des
Rechtsstreits dahinstehen, ob die Klägerin entsprechend ihrem Hauptklageantrag
zu II. einen Anspruch auf Übertragung der Domain auf sich hat (so OLG München
WRP 1999,- 955, 960 shell.de). Denn jedenfalls hat die Klägerin entsprechend
ihrem Hilfsantrag zu II. einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des
Domain-Namens gegenüber der Vergabestelle (vgl. Kur, a.a.O., Kap. 8.3.1, S.
340). Da der Hauptklageantrag zu II. wertmäßig nicht wesentlich höher zu
bemessen ist als der Hilfsantrag, wären die Kosten nach billigem Ermessen auch
dann insgesamt dem Beklagte aufzuerlegen, wenn der Hauptantrag unbegründet wäre.