
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT/MAIN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 6 W 58/98
Entscheidung vom 30. April 1998
In dem Vollstreckungsverfahren
(...)
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
in Frankfurt am Main am 3. Dezember 1998 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.6.1998 teilweise
abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird wegen Verstoßes gegen den Beschluss - einstweilige
Verfügung - der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.1.1995
zu einem Ordnungsgeld von 10.000, - DM verurteilt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Vollstreckungsverfahrens haben die Antragstellerin 1/3, die
Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.
Beschwerdewert: 30.000, - DM
Gründe
I.
Mit Beschluss - einstweilige Verfügung - der 6. Zivilkammer vom 30.1.1995 wurde
der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, u.a. den
Füllfederhalter DF-F 1000 in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu
bewerben und/oder zu vertreiben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung war auf das aus Bl. 34 f d. A. ersichtliche international registrierte
Geschmacksmuster DM 015534 gestützt. Nachdem die Parteien am 8.1.1996 das aus
der Anlage P 6 ersichtliche „Agreement“ geschlossen hatten, das sich auf das
Verfahren 3/8 0 21/95 bezog, an dem die Antragsgegnerin unstreitig nicht
beteiligt war, gab die Antragsgegnerin die aus dem Schreiben vom 12.1.1998
ersichtlichen Erklärungen ab.
Im nachfolgenden weiteren
einstweiligen Verfügungsverfahren 3/12 0 15/96 (6 U 172/96 OLG Frankfurt) hat
die 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main mit Urteil
vom 28.6.1996 die Rechtsbeständigkeit des Geschmacksmusters DM 015534 verneint
und auf dieses Geschmacksmuster gestützte Unterlassungsanträge zurückgewiesen.
Die Berufung gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin zurückgenommen.
Die Antragsgegnerin hat
den Füllfederhalter DF-F 1000 unstreitig erneut auf den Messen Premiere 1996 und
Premiere 1997 in Frankfurt am Main angeboten. Außerdem ist dieser
Füllfederhalter Gegenstand ihres aus Bl. 121 und 125 d.A. ersichtlichen Angebots
im Internet. Die Antragstellerin sieht hierin Verstöße gegen die einstweilige
Verfügung vom 30.1.1995.
Die Antragstellerin hat im
wesentlichen geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe durch die dargelegten
unstreitigen Handlungen gegen die einstweilige Verfügung aus dem Jahre 1995
verstoßen. Diese Beschlussverfügung sei von der Antragsgegnerin durch das
Agreement, insbesondere durch das Schreiben vom 12.1.1998 ausdrücklich als
endgültige Regelung anerkannt worden; daraus ergebe sich zugleich, dass die
Verstöße schuldhaft begangen worden seien.
Die Antragstellerin hat
beantragt,
gegen die Antragsgegnerin
wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung im
Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 30.1.1995 ein Ordnungsgeld,
ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Vollstreckungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat im
wesentlichen vorgetragen, sie habe nach der Verneinung der Rechtsbeständigkeit
des Klagemusters im Verfahren 3/12 0 15/96 davon ausgehen dürfen, den
umstrittenen Füllfederhalter wieder vertreiben zu dürfen. Nur um den
Streitigkeiten um den Füllfederhalter DF-F 1000 ein Ende zu machen, habe sie
unter dem 12.1.1998 die Erklärung abgegeben, die Regelung in der
Beschlussverfügung künftig als endgültige Regelung anzuerkennen. Auf das
Agreement komme es nicht mehr an. Selbst wenn es sich auf die Beschlussverfügung
des vorliegenden Verfahrens beziehen sollte, sei ihm mit dem Urteil vom
28.6.1996 die Grundlage entzogen.
Die Verhängung eines
Ordnungsgeldes wegen des Angebots auf der Premiere 1996 sei wegen Verjährung
nicht mehr möglich; das Anbieten des Füllers auf der Premiere sei mangels
Verschulden kein Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung; das Angebot im
Internet sei kein Angebot auf dem deutschen Markt, es fehle an einem
inländischen Begehungsort. Zudem sei sichergestellt, dass aufgrund von
Bestellungen im Internet keine Auslieferungen nach Deutschland erfolgten.
Mit Beschluss vom 23.6.1998
hat das Landgericht den Vollstreckungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die
Zurückweisung des Vollstreckungsantrages wegen des Angebots des Füllfederhalters
auf der Premiere 1996 richtet. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass
dieser Verstoß verjährt ist (Art. 9 Abs. 1 EGStGB). Darauf, dass die Angebote
auf den jährlichen Ausstellungen der Premiere in Fortsetzungszusammenhang
stünden, kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Zwar hat der Senat wegen
der eigenständigen Bedeutung des Fortsetzungszusammenhangs in Verfahren nach §
890 ZPO an dieser Rechtsfigur trotz der geänderten Rechtsprechung in Strafsachen
festgehalten (Senat WRP 1995, 647 = NJW 1995, 2567; vgl. auch Zöller, ZPO 20.
Aufl., § 890 ZPO Rdnr. 20 m.w.Nachw.).
Im Streitfall stehen die
anlässlich der Messen begangenen Verstöße aber schon deshalb nicht in einem
Fortsetzungszusammenhang, weil die auf den Messen auszustellenden Kollektionen
jeweils neu zusammengestellt werden, so dass angesichts der zahlreichen zwischen
den Parteien geführten Auseinandersetzungen jeweils erneut darüber zu
entscheiden war, ob der von der Beschlussverfügung erfasste Füllfederhalter
ausgestellt werden sollte und konnte. Das schließt einen einheitlichen Vorsatz,
der lediglich durch eine Reihe gleichartiger Handlungen verwirklicht wird, aus.
Der mit dem Vollstreckungsantrag geltend gemachte Verstoß gegen die
Beschlussverfügung ist daher verjährt.
2. Mit der
Ausstellung des umstrittenen Füllfederhalters auf der Premiere 1997 hat die
Antragsgegnerin dagegen gegen die Beschlussverfügung verstoßen. Dabei ist
unstreitig, dass der in der Beschlussverfügung bezeichnete Füllfederhalter DF-F
1000 ausgestellt worden ist, die Antragsgegnerin bestreitet lediglich, dass der
Verstoß schuldhaft erfolgt sei.
Wie die Antragstellerin zutreffend geltend macht, erfolgte der Verstoß gegen die
Beschlussverfügung des Landgerichts schuldhaft. Denn der Antragsgegnerin war und
ist bewusst, dass die Beschlussverfügung bis heute unangefochten Bestand hat.
Dies ergibt sich zuletzt aus ihrem Schreiben vom 12.1.1998, mit der sie die
Regelung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts als endgültige Regelung
insbesondere im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Füllfederhalter
anerkannt hat. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass sie im Verfahren
3/12 0 15/96 gehofft haben mag, mit ihrer Rechtsansicht durchdringen zu können,
derzufolge dem Klagemuster die Bestandskraft abgesprochen werden müsse, wie dies
mit Urteil des Landgerichts vom 28.6. 1996 in diesem Verfahren auch geschehen
ist. Daraus konnte die Antragsgegnerin aber allenfalls den Schluss
ziehen, dass die gegen sie im vorliegenden Verfahren ergangene einstweilige
Verfügung auf Widerspruch hätte aufgehoben und das Eilbegehren zurückgewiesen
werden können.
Solange die Antragsgegnerin einen solchen Rechtsbehelf nicht eingelegt hatte,
was bis heute nicht geschehen ist, konnte sie aber keinem Irrtum darüber
unterliegen, dass der Titel möglicherweise nicht mehr bestehen könnte.
Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO ist dieser Titelverstoß,
nicht dagegen die Frage, ob mit dem weiteren Angebot des Füllfederhalters gegen
materielles Geschmacksmusterrecht verstoßen wird. Dass sich die Antragsgegnerin
über den formellen Fortbestand des gegen sie ergangenen Titels geirrt hätte,
macht diese selbst nicht geltend, zumal sie in anderen Zivilverfahren
Widerspruch eingelegt hat und deshalb wusste, dass ein im Eilverfahren
ergehender Titel Bestand hat, bis er auf Widerspruch aufgehoben ist. Daraus
folgt, dass der Antragsgegnerin durchaus bewusst war, dass der Titel gegen sie
nach wie vor Bestand hatte und sie sich bewusst über den Titel hinweggesetzt
hat. Ein Verbotsirrtum lag damit ersichtlich nicht vor.
3. Darüber hinaus hat die
Antragsgegnerin auch durch die Werbung und das Angebot des Füllfederhalters im
Internet gegen die Beschlussverfügung der Kammer verstoßen.
Da die Homepage der
Antragsgegnerin, die auf ihren Web-Seiten Detailangaben für die Bestellung der
einzelnen Schreibgeräte sowie unter dem Stichwort „Main Export Markets:“ die
Angabe "Worldwide" macht, unstreitig von Deutschland aus abgerufen werden kann,
handelt es sich bei dem Internet-Angebot der Beklagten jedenfalls angesichts der
Umstände, unter denen das Angebot erfolgt ist, um ein Anbieten und Bewerben des
Füllfederhalters auch in Deutschland. Dem steht nicht entgegen, dass die
Homepage in englischer und nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, denn die
englische Sprache ist die im www gebräuchliche Sprache Der angebotene
Füllfederhalter ist weltweit verwendbar, so dass die Art des beworbenen
Gegenstandes nicht der Annahme entgegensteht, dass die Werbung und das Angebot
weltweit intendiert sind und vom angesprochenen Verkehr als ein weltweites und
damit auch auf Deutschland bezogenes Angebot verstanden werden können.
Hinzu kommt, dass die
Antragsgegnerin den Füllfederhalter nicht nur im Internet angeboten, sondern von
1995 an regelmäßig anlässlich der Frankfurter Premierenmessen präsentiert hat.
Auch dieser Umstand belegt, dass sich das Angebot der Antragsgegnerin im
Internet auch an die deutschen Verkehrskreise richtet und von diesen - mangels
irgendeines erkennbaren Liefervorbehalts oder einer Beschränkung hinsichtlich
des Lieferlandes - nicht lediglich als ein den inländischen Markt nicht
erfassendes weiteres Anbieten und Bewerben des Füllfederhalters in einem neuen
Medium verstanden wird.
Soweit die Antragsgegnerin
geltend macht, durch interne Anweisungen sichergestellt zu haben, dass
Bestellungen aus Deutschland nicht zur Auslieferung kommen, ist dies
unerheblich, da der Antragsgegnerin nicht nur der Vertrieb, sondern auch das
Anbieten des Füllfederhalters und die Werbung für den Füllfederhalter in
Deutschland durch die Beschlussverfügung untersagt worden sind. Der
Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass im Hinblick auf die Besonderheiten von
Angeboten im Internet die Reichweite nationaler gerichtlicher Titel
problematisch ist (dazu Wegner, CR 1998, 676 ff, 682).
Im Streitfall ist aber zu
berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin - wie bereits angesprochen - den
Füller in ihrer auf den Vertrieb ihres Produktionsprogramms gerichteten Homepage vorbehaltslos angeboten hat, also auf der Homepage keinerlei
Hinweis darauf angebracht hat, dass von dem Angebot des DF-F 1000 die
Bundesrepublik Deutschland ausgenommen ist und Bestellungen aus Deutschland
weder entgegengenommen noch ausgeführt werden. Allein der Umstand, dass die
Antragsgegnerin nach ihren Behauptungen betriebsintern die Weisung erteilt haben
will, Bestellungen des Füllfederhalten aus Deutschland nicht entgegenzunehmen
und Auslieferungen nach Deutschland nicht auszuführen, führt daher nicht dazu,
dass sich die Antragsgegnerin titelkonform verhalten hat. Die Antragsgegnerin
mag mit der behaupteten Anweisung einen Verstoß gegen das Verbot, den
umstrittenen Füllfederhalter in der Bundesrepublik zu vertreiben, verhindert
haben; darauf beschränkt sich der Titel aber nicht.
4. Da die Antragsgegnerin in
zwei Fällen schuldhaft gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat, hält der
Senat ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- DM für erforderlich, aber auch für
ausreichend, um die Antragsgegnerin zur künftigen Beachtung des gegen sie
ergangenen Titels anzuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt
aus § 92 Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)