
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT/MAIN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 6 W 5/97
Entscheidung vom 13. Februar 1997
Tatbestand
Beide Parteien verlegen Zeitungen und
Zeitschriften mit wirtschaftlichem Inhalt. Daneben bieten sie
Wirtschaftsinformationen auch über elektronische Medien wie ,,Internet" und
,,T-Online" an.
Die Antragsgegnerin verwendet für ihr Angebot
im ,,Internet" die Kennung (domain name) "http://www.wirtschaft-online.de" und
für dasjenige in ,,T-Online" das Paßwort ,,*wirtschaft#". Unter diesen
Bezeichnungen können nach Aufruf der jeweiligen Leitseiten
Wirtschaftsinformationen aus mehreren Publikationen der Verlagsgruppe der
Antragsgegnerin (,,Handelsblatt", "DM", "Wirtschaftswoche", "Vereinigte
Wirtschaftsdienste", Finanz- und Börseninformationen des "Hoppenstedt-Verlags",
"Genios" -Wirtschaftsdatenbanken und ,,Karriere Direkt") abgerufen werden.
Online-Adressen und Paßwörter der genannten
Art können von jedem Teilnehmer an einem Online-Dienst grundsätzlich frei und
ohne jede Überprüfung gewählt werden. Nach der Registrierung bei der zuständigen
Stelle kann dieselbe Kennung nicht noch einmal vergeben werden.
Die Antragstellerin verlangt von der
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, die Benutzung der genannten
Online-Adressen zu unterlassen, und stützt ihr Begehren auf eine analoge
Anwendung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Markengesetz sowie auf §§ 1, 3 UWG.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die
Antragstellerin mit der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache
keinen Erfolg. Zumindest nach den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten im
Eilverfahren stehen der Antragstellerin die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Daher kann
dahinstehen, ob die erforderliche Dring1ichkeit für den Eilantrag gegeben ist
(vgl. hierzu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Rz. 15 zu
Kapitel 54).
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist
zunächst nicht die Frage, ob Online-Adressen einem Marken- und Kennzeichenschutz
zugänglich sind (vgl. hierzu Kur, CR 96, 590; Freitag, Markenartikel 96, 459)
oder ob umgekehrt die Wahl und die Benutzung von Online-Adressen eine Verletzung
fremder Marken- und Kennzeichenrechte darstellen kann (vgl. hierzu LG Mannheim
CR 96, 353 - Heidelberg; Kur, CR 96, 325, 327; dieselbe CR 96, 590, 591; Graefe,
Markenartikel 96, 100, 101). Denn daß der Antragstellerin an den Bezeichnungen
eigene schutzfähige Rechte zustünden, wird von ihr selbst nicht geltend gemacht.
Die Antragstellerin beanstandet vielmehr, daß die Antragsgegnerin als
Online-Adressen die rein beschreibenden und daher freihaltebedürftigen Begriffe
"Wirtschaft" und ,,Wirtschaft-Online" gewählt hat. Hiergegen steht der
Antragstellerin jedoch kein Unterlassungsanspruch zu.
Das Landgericht hat es mit Recht abgelehnt,
die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 Markengesetz, die nicht
unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Marken von der Eintragung
ausschließt, auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden.
Dabei ist nicht zu verkennen, daß die
Interessenlagen, die dieser Vorschrift einerseits und der vorliegenden
Sachverhaltskonstellation andererseits zugrunde liegen, gewisse Parallelen
aufweisen (vgl. Kur, CR 96, 325, 328). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr.
1, 2 Markengesetz soll verhindern, daß sich einzelne kraft des mit einer
Eintragung verbundenen Verbietungsrechts (§ 14 Markengesetz) eine rechtliche
Monopolstellung für freihaltebedürftige Begriffe verschaffen. Eine gewisse
Monopolstellung tatsächlicher Art gewinnt auch derjenige, der eine der in § 8
Abs. 2 Nr. 1, 2 Markengesetz genannten Bezeichnungen als Online-Adresse wählt;
denn dies hat zur Folge, daß dieselbe Bezeichnung von Dritten nicht mehr - als
Online-Kennung - benutzt werden kann.
Dies allein vermag aber die von der
Antragstellerin geforderte analoge Anwendung von § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2
Markengesetz auf den vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen. Die jeweils
zugrundeliegenden Sachverhalte sind trotz der genannten Parallelen schon deshalb
nicht völlig vergleichbar, weil eine eingetragene Marke dem Markeninhaber einen
Unterlassungsanspruch auch gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen gewährt (§ 14
Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz). Demgegenüber steht eine registrierte Online-Adresse
lediglich einer identischen Verwendung durch einen anderen entgegen, so daß
schon durch geringfügige Abwandlungen oder Zusätze die tatsächliche Sperrwirkung
überwunden werden kann. Vor allem spricht aber - wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat - gegen eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2
Markengesetz der Umstand, daß die vom Markengesetz vorgesehenen Rechtsfolgen
eines Verstoßes gegen die materiellen Schutzvoraussetzungen - die Verweigerung
der Eintragung bzw. die Löschung durch die Patentbehörde - ein staatliches
Prüfungs und Überwachungsinstrumentarium voraussetzen, das für Online-Adressen
zumindest nach der derzeitigen Rechtslage nicht zur Verfügung steht.
Grenzen für die Wahl beschreibender, nicht in
fremde Kennzeichenrechte eingreifender Online-Adressen können sich daher nur aus
den allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbsrechts (§§ 1, 3 UWG) ergeben (vgl.
Kur, CR 96, 325, 329 ff). Auch gegen diese Regelungen verstößt die
Antragsgegnerin jedoch nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,
enthalten die beanstandeten Online-Adressen keine irreführenden Angaben (§ 3
UWG) über die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere das Leistungsangebot der
Antragsgegnerin.
Mit den verwendeten Begriffen ,,Wirtschaft"
und ,,Wirtschaft-Online" ist das Leistungsangebot der Antragsgegnerin thematisch
zutreffend beschrieben. Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, daß
maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Adressen entsprechend dem
Vortrag der Antragstellerin dahin mißverstehen könnten, die Antragsgegnerin
stelle mit ihrem Angebot umfassend alle weltweit erhältlichen
Wirschaftsinformationen zur Verfügung. Zweifelhaft ist bereits, ob sich der
Teilnehmer an einem Online-Dienst allein aufgrund der beanstandeten Adressen
überhaupt irgendwelche konkreten Vorstellungen über Art und Umfang des
Leistungsangebots der Antragsgegnerin macht. Denn dem allgemeinen thematischen
Hinweis auf den Bereich Wirtschaft läßt sich nicht einmal entnehmen, daß es sich
überhaupt um einen Informationsdienst aus diesem Bereich handelt. Eine
Irreführungsgefahr der von der Antragstellerin behaupteten Art rückt daher nur
dann in den Bereich des Möglichen, wenn der Teilnehmer neben der Online-Adresse
Zusatzinformationen erhält, die einerseits erkennen lassen, daß es sich um einen
Wirtschaftsinformationsdienst handelt, andererseits aber noch nicht offenlegen,
daß dieser Dienst (lediglich) von einer bestimmten Verlagsgruppe angeboten wird.
Es kommt hinzu, daß die Online-Adressen der
Antragsgegnerin jedenfalls keine objektiv falschen Angaben enthalten, sondern
allenfalls in einem bestimmten Gesamtzusammenhang vom Verkehr falsch verstanden
werden könnten. Bei derartigen lediglich mißverständlichen Angaben kann ein
Verstoß gegen § 3 UWG nur bei Vorliegen einer erhöhten Irreführungsquote
angenommen werden; dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Werbenden ein
schützenswertes Interesse zugebilligt werden muß, in der beanstandeten Art zu
werben (vgl. BGH WRP 96, 1102 - Großimporteur; WRP 96, 1156 - PVC-frei). Ein
solches Interesse kann auch der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht
abgesprochen werden. Die Antragsgegnerin verarbeitet in ihrem Informationsdienst
die Nachrichten mehrerer Publikationen. Daher kann sie deren Titel in ihrer
Online-Adresse nicht sinnvoll verwenden, da die Aufnahme aller Titel den Rahmen
sprengen würde. Unter diesen Umständen ist die Wahl einer verallgemeinernden,
beschreibenden Online-Adresse aus der Sicht der Antragsgegnerin durchaus
nachvollziehbar. Daß der demnach für eine Irreführung erforderliche -
verhältnismäßig hohe - Anteil des angesprochenen Verkehrs die Online-Adressen in
dem von der Antragstellerin behaupteten Sinn mißversteht, erscheint unter den
genannten Gesamtumständen unwahrscheinlich.
Die Antragsgegnerin verstößt mit den von ihr
gewählten Online-Adressen auch nicht gegen § 1 UWG.
Die Antragstellerin wird durch die
beanstandeten Bezeichnungen in ihren Möglichkeiten zur Wahl einer eigenen
Online-Adresse nicht in wettbewerbswidriger Weise behindert, da es ihr - wie
bereits erwähnt - offensteht, den Begriff "Wirtschaft" mit Abwandlungen oder
Zusätzen zum Bestandteil ihrer Online-Kennung zu machen. Zur identischen
Benutzung der beanstandeten Online-Adressen zu eigenen Zwecken hat die
Antragstellerin jedenfalls keine größere Berechtigung als die Antragsgegnerin.
Die Wettbewerbswidrigkeit der Online-Adressen
der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus der "Kanalisierungsfunktion" rein
beschreibender, freihaltebedürftiger domain names (vgl. hierzu Kur, CR 96, 325,
328). Zwar kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, daß derartige
Kennungen zu einer gewissen Leitung von Abnehmerströmen führen, weil die
Online-Teilnehmer angesichts des vielfältigen und kaum überblickbaren Angebots
in den Datennetzen dazu neigen könnten, sich unter mehreren ihnen zur Auswahl
vorliegenden vergleichbaren Online-Angeboten der Einfachheit halber für
dasjenige mit der umfassendsten Adressbezeichnung zu entscheiden. Befinden sie
sich erst einmal in diesem Angebot, besteht die Gefahr, daß sie anderen
Angeboten keine Beachtung mehr schenken. Ob und in welchem Umfang es tatsächlich
zu einer derartigen unsachlichen Beeinflussung der Teilnehmer kommt, hängt
zunächst von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere davon ab, wie die in
Rede stehende Online-Adresse dem Teilnehmer präsentiert wird. Der geschilderte
Kanalisierungseffekt ist beispielsweise ausgeschlossen, soweit die
Online-Adresse lediglich in der Werbung des jeweiligen Unternehmens benutzt
wird, da es dann von vornherein an der spontanen Auswahlmöglichkeit zwischen
mehreren Angeboten fehlt, die durch die Adressenbezeichnung als solche
beeinflußt werden könnte. Darüber hinaus kommt es für die Beurteilung
entscheidend auf die dem Senat nicht näher bekannten Nutzergewohnheiten im
Bereich der Online-Medien an. Alle genannten, für die rechtliche Beurteilung
wesentlichen tatsächlichen Fragen können jedoch mit den Mitteln des vorliegenden
Eilverfahrens nicht geklärt werden. Dies geht zu Lasten der insoweit
glaubhaftmachungspflichtigen Antragstellerin.
Schließlich verschafft sich die
Antragsgegnerin auch keinen unlauteren Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch
(Vgl. hierzu Kur, CR 96, 325, 330), Solange keine die Registrierung und den
Gebrauch von Online-Adressen regelnden gesetzlichen Vorschriften bestehen, über
die sich die Antragsgegnerin hinwegsetzen könnte.