
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT/MAIN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 6 W 73/96
Entscheidung vom 15. Juli 1996
Die zulässige Beschwerde hat - nachdem die
Antragstellerin den Eilantrag gegen den Antragsgegner zu 2) zurückgenommen hat -
auch in der Sache Erfolg. (... )
Der Eilantrag ist auch begründet. Der
Antragstellerin, die ausweislich der nunmehr vorgelegten
Umschreibungsbestätigung des Deutschen Patentamts vom 10.10.1994 Inhaberin der
eingetragenen Marke »Gelbe Seiten« ist, steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz zu. Zwischen
der Marke der Antragstellerin und der beanstandeten Bezeichnung »Die Blauen
Seiten« besteht Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn.
Der Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr
dient dazu, den Schutzbereich einer Marke mit Hilfe verschiedener in
Wechselwirkung miteinander stehender Kriterien - insbesondere der Stärke der
Marke, dem Grad der Zeichenübereinstimmung und der Nähe der betroffenen Waren
oder Dienstleistungen - zu bestimmen.
Hier muß der Marke der Antragstellerin im
Hinblick auf ihre überragende Verkehrsgeltung ein weiter Schutzbereich
zugemessen werden (vgl. hierzu BGH GRUR 9 1, 609, 611 - SL). Die Antragstellerin
hat durch Vorlage mehrerer demoskopischer Umfrageergebnisse, insbesondere der
Umfragen des Sample-Instituts aus den Jahren 1984 und 1986, glaubhaft gemacht,
daß sich die Bezeichnung »Gelbe Seiten« als Titel für
Branchenfernsprechverzeichnisse fast vollständig im Verkehr durchgesetzt hat.
Darüber hinaus spricht für den außergewöhnlich hohen Grad der
Verkehrsdurchsetzung neben der betriebenen umfangreichen Werbung vor allem auch
der Umstand, daß jeder Inhaber eines Telefonanschlusses die »Gelben Seiten« seit
vielen Jahren in regelmäßigen Abständen erhält, so daß ihm dieser Titel geläufig
sein muß.
Weiter besteht zwischen dem
Branchenfernsprechbuch, für das die Antragstellerin Verkehrsgeltung mit ihrer
Marke erworben hat, und einem Branchenverzeichnis im »lnternet«, für das die
Antragsgegnerin die Bezeichnung »Blaue Seiten« benutzt, große Ähnlichkeit im
Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz. In den letzten Jahren ist es allgemein
üblich geworden, daß bisher in gedruckte Form erhältliche Publikationen jeder
Art von dem herausgebenden Unternehmen auch in elektronischer Form, sei es auf
Datenspeichern wie Disketten oder CD-ROMS, sei es in Datennetzen wie »Internet«,
angeboten werden. Der Verkehr wird daher in hohem Maße dazu neigen,
übereinstimmend oder ähnlich gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen in
beiden Bereichen ein und demselben Unternehmen zuzuordnen.
Dagegen muß die Ähnlichkeit der sich
gegenüberstehenden Bezeichnungen zwar als vergleichsweise gering angesehen
werden, da die verwendeten Farbbezeichnungen »gelb« und »blau« verhältnismäßig
deutlich voneinander unterscheidbar sind. Andererseits ist der übereinstimmende
Zeichenbestandteil »Seiten« trotz seines beschreibenden Bezuges für die
Unterscheidungskraft der Marke der Antragstellerin durchaus von Bedeutung, da es
ungewöhnlich ist, ein Bucherzeugnis mit dem Begriff »Seiten« zu kennzeichnen.
Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr
reicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz die Gefahr aus, daß die Marke und das
angegriffene Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Zwar
unterfällt diesem von der Rechtsprechung bisher noch nicht genau abgegrenzten
Tatbestandsmerkmal nicht jegliche wie auch immer geartete gedankliche
Assoziation zu der geschützten Marke (vgl. BGH GRUR 96,200,202 -
Innovadiclophlont). Gemeint sind aber jedenfalls solche, bisher unter dem
Begriff der »mittelbaren Verwechslungsgefahr« erfaßten Fälle (vgl. den
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Markenrechtsreformgesetz,
Bundestagsdrucksache 12/658 1, S. 71), in denen der Verkehr die sich
gegenüberstehenden Bezeichnungen zwar ohne weiteres auseinander hält, jedoch
aufgrund gemeinsamer Merkmale annimmt, das eine Zeichen sei eine Abwandlung oder
Weiterbildung des anderen, und daraus den irrigen Schluß auf die gemeinsame
Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zieht (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Warenzeichengesetz, 12. Aufl., Rdnr. 76 zu § 31). Diese Voraussetzungen sind
auch hier gegeben.
Gerade weil die beanstandete Bezeichnung für
ein anderes, jedoch dem Branchenfernsprechbuch nahe verwandtes Medium benutzt
wird, ist es für den Verkehr ohne weiteres denkbar, daß der Inhaber der stark
durchgesetzten Marke »Gelbe Seiten« seine Tätigkeit auf dieses weitere Gebiet
ausgeweitet und seine bisherige Marke zur Kennzeichnung der neuen Leistung in
der in Rede stehenden Weise abgewandelt hat. Dies hätte für den Markeninhaber
den Vorteil, daß einerseits durch die Kombination des Begriffs »Seiten« mit
einer anderen Farbbezeichnung die Verbindung zu den »Gelben Seiten« hergestellt
bleibt, andererseits aber durch die abweichenden Farben die beiden Leistungen
schon anhand ihrer Bezeichnungen unterschieden werden können.
Unter Berücksichtigung der genannten
Gesamtumstände liegt die Annahme des Verkehrs, bei den »Blauen Seiten« handele
es sich lediglich um eine vom selben Anbieter stammende Abwandlung der »Gelben
Seiten« in einem anderen Medium, zumindest so nahe, daß angesichts der
überragenden Verkehrsgeltung der Marke der Antragstellerin eine
Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn bejaht werden muß.
Der Schutzumfang der Marke der Antragstellerin
hat auch nicht dadurch eine Eingrenzung erfahren, daß die Antragstellerin etwa
ähnliche, im Verwechslungsbereich liegende Bezeichnungen wie die der
Antragsgegnerin geduldet hätte. Die Schwächung einer Marke unter diesem
Gesichtspunkt kommt nur in Betracht, wenn die Antragstellerin die Verwendung
vergleichbarer Bezeichnungen in einem solchen Umfang hingenommen hätte, daß sich
der Verkehr inzwischen an das Nebeneinanderbestehen ähnlicher Zeichen gewöhnt
und gelernt hätte, auch auf geringfügige Unterschiede zu achten (vgl. hierzu
Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 155 zu § 31). Davon kann auch nach dem
Vortrag der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden. Nach den vorgelegten
Glaubhaftmachungsmitteln ist von den ähnlichen Zeichen bisher lediglich ein
einziges tatsächlich in Benutzung genommen worden (»Bunte Seiten«); dies reicht
für eine Schwächung der Marke der Antragstellerin bei weitem nicht aus.