
OBERLANDESGERICHT DRESDEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 14 U 2486/00
Entscheidung vom 28. November 2000
Tatbestand:
Der Kläger ist der Ministerpräsident des
Freistaates Sachsen. Die Beklagte zu 2. ist die neutrale Vergabestelle für
Domain-Namen der Top-Level-Domain "de", bei der sich der Beklagte zu 1. die
Internet-Adresse "Kurt-Biedenkopf.de" hat reservieren lassen.
Diese Domain bot der Beklagte zu 1. dem Kläger
(Schreiben vom 22.10.1999, Anlage K 3, Bl. 22 d.A.) zur entgeltliche Nutzung an.
Dieser wies das Angebot zurück (Schreiben der Staatskanzlei des Freistaates
Sachsen vom 08.11.1999, Anlage K 4, Bl. 23 d.A. und vom 23.11.1999, Anlage K 6,
Bl. 26/27 d.A.) und forderte den Beklagten zu 1. erfolglos auf, die Domain
aufzugeben und die "Namensrechtsverletzung" zu unterlassen. Mit weiterem
Schreiben der Staatskanzlei des Freistaates Sachsen (vom 23.11. 1999, Anlage K
7, Bl. 28 d.A.) wurde dem Beklagten zu 2. eine Kopie des Schreibens an den
Beklagten zu 1. vom 23.11.1999 übermittelt. Ergänzend wurde ausgeführt:
"Diese Reservierung stellt eine Namensleugnung
dar, weil die aus einem Namen gebildete Domain Namensfunktion hat. Derjenige,
der sich den geschützten Namen eines anderen als Domain-Namen reservieren
lässt, verletzt dessen Namensrecht (vgl. LG Magdeburg, Urt. v. 18.06.1999, Az.:
36 O 11/99). In diesem Zusammenhang wird auf die Leitsätze 3 und 4 des
zitierten Urteils verwiesen."
Dem Schreiben waren die Leitsätze des
angesprochenen Urteils (Anlage K 10; Bl. 31 - 38 d.A.) beigefügt. Diese lauten:
"(1.) 3.
Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, die Klägerin ab 15.05.1997 über
den Umfang der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen Auskunft zu
erteilen, unter Angabe des Umfanges des erzielten Umsatzes sowie unter Angabe
des Umfanges der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern,
Kalendervierteljahren und Bundesländern.
(1.) 4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch
verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzten, der dieser ab
15.05.1996 durch die Handlungen nach Ziffer 1 entstanden ist oder künftig
entstehen wird."
Die Beklagte zu 2. antwortete darauf mit
Schreiben vom 25.11.1999 (Anlage K 11, Bl. 88 d.A.):
"Da ich Sie nicht so verstehe, dass Sie
irgendeine Forderungen gegen Beklagte zu 2) erheben wollten, ist es nicht
nötig, Ihnen zu erläutern, dass und weshalb D. (Beklagte zu 2) für Sie in
dieser Sache nicht der richtige Anspruchpartner wäre".
Der Beklagte zu 1. wurde verurteilt
(rechtskräftiges Teilversäumnisurteil vom 25.05.2000, Bl. 109/110 d.A.), die
Domain "Kurt-Biedenkopf.de" freizugeben und es zu unterlassen, sie zu benutzen
oder benutzen zu lassen.
Auf die Klage erkannte die Beklagte zu 2. (Schreiben vom 20.03.2000, Bl. 69 ff.
d.A. innerhalb der Frist nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die geltend gemachten
Ansprüche insoweit an, als sie es bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu
unterlassen hat, den Domain-Namen "Kurt-Biedenkopf" im Internet von dem
Beklagten zu 1. benutzen zu lassen; weiter anerkannt wurde die Verpflichtung zur
Löschung der Eintragung des Domain-Namens für den Beklagten zu 1. Die Domain
wurde gelöscht. Der Kläger und die Beklagte zu 2. erklärten den Rechtsstreit im
Umfang dieses Anerkenntnisses übereinstimmend für erledigt.
Der Kläger hat vorgetragen, bereits das
Reservieren der Internet-Domain stelle ein Benutzen dar, weshalb die Beklagte zu
2. sein Namensrecht verletzt habe. Zudem habe sie sich an der
Namensrechtsverletzung des Beklagten zu 1. durch Vergabe der Internet-Domain
beteiligt. Sie habe auch ihre Prüfungspflicht verletzt, da der Verstoß unschwer
zu erkennen gewesen wäre.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis
zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen, im Internet den Domian-Namen "Kurt-Biedenkopf.de"
zu benutzen oder durch andere als den Beklagten zu 1. benutzen zu lassen.
Die Beklagte zu 2. hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie nutze die
Internet-Domain nicht und sei an einer Verletzungshandlung des Beklagten zu 1.
nicht zurechenbar beteiligt. Sie habe einzig die Verwaltung der Internet-Domain
unter dem Top-Level "de" übernommen. Eine inhaltliche Kontrolle bzw. eine
Prüfungspflicht hinsichtlich der Berechtigung zur Benutzung könne ihr nicht
auferlegt werden. Schon wegen der durch die Fülle der Anträge - monatlich über
200 000 - bedingten Automatisierung des Vergabeverfahrens sei eine inhaltliche
Überprüfung nicht realisierbar.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.08.1999 die
Klage (gegen die Beklagte zu 2.) abgewiesen und dem Kläger auch die Kosten für
den erledigt erklärten Teil auferlegt. Die Beklagte zu 2. habe die
Internet-Domain "Kurt-Biedenkopf.de" nicht genutzt. Das bloße Registrieren und
Verwalten von Internet-Domains sei keine Benutzung. Eine Prüfungspflicht der
Beklagten zu 2. für die "Richtigkeit" der begehrten Anmeldung bestehe nicht, sie
sei ihr nicht zuzumuten. Aufgrund des Anerkenntnisses seien dem Kläger die
Kosten für den erledigten Teil aufzuerlegen, da die Beklagte zu 2. nicht
abgemahnt worden sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter
Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrages seinen
Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. weiter. Zumindest bei berühmten
Persönlichkeiten, deren Bekanntheit anhand des "Who is who" festgestellt werden
könne, sei eine Nichtberechtigung des Anmelders unschwer festzustellen. Die
Beklagte zu 2. müsse die Kosten des erledigten Teils tragen, da sie eine
Verantwortung pauschal abgelehnt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Dresden vom
25.08.2000, Az.: 3 O 824/00, abzuändern und die Beklagte zu 2. zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen, im Internet den
Domain-Namen "Kurt-Biedenkopf.de" zu benutzen oder durch andere als den
Beklagten zu 1. benutzen zu lassen.
Die Beklagte zu 2. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen
Vortrages verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil. Der vom Kläger geforderte
Schutz von Namen berühmter Persönlichkeiten liefe auf einen Sonderrechtsschutz
für Prominente hinaus. Mit der Löschung einer beanstandeten Internet-Domain habe
sie das Erforderliche getan. Eine Sperrung könne der Kläger von ihr nicht
verlangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
Urteil des Landgerichts Dresden vom 25.08.2000 (Bl. 130 - 140 d.A.), die
Berufungsbegründung vom 30.10.1999 (Bl. 157 - 171 d.A.) und die
Berufungserwiderung vom 13.11.2000 (Bl. 173 - 194 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Zur Recht hat das
Landgericht einen Unterlassungsanspruch abgelehnt. Mit seinem Antrag begehrt der
Kläger, dem Internet den Domain-Namen "Kurt-Biedenkopf.de" zu entziehen (I.).
Ein Anspruch darauf besteht nicht, die Beklagte zu 2. hat keine Rechte des
Klägers verletzt (II.). Auch auf die Registrierung der Domain für den Beklagten
zu 1. kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen; die Wiederholungsgefahr ist
entfallen, ein weitergehender präventiver Unterlassungs- oder
Beseitigungsanspruch besteht nicht (III.). Die Kosten nach Teilerledigung, § 91
a ZPO, trägt der Kläger (IV.).
I.
Mit seinem Antrag - die Beklagte zu 2. möge es
unterlassen, im Internet den Domain-Namen "Kurt-Biedenkopf.de" zu benutzen oder
durch andere als den Beklagten zu 1. benutzen zu lassen - begehrt der Kläger,
diesen Domain-Namen dem Internet zu entziehen, ohne sich selbst eintragen zu
lassen. Ein Benutzen einer Domain durch Dritte ist im Internet nur möglich, wenn
die Beklagte zu 2) die Domain registriert und ins Internet stellt. Die
"Zuteilung" ist stets Voraussetzung einer Nutzung der Domain durch Dritte, die
"Vergabe" ist stets ein kausaler (Tat-)Beitrag. Da der Kläger unter "benutzen"
bereits das Reservieren der Domain, jedenfalls aber jeden kausalen Beitrag
sieht, liegt im Unterlassungsantrag das Verbot der Vergabe der Domain, die
Sperrung des Domain-Namens.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Sperrung des
Domain-Namens im Internet, die Beklagte zu 2. hat seine Rechte nicht verletzt.
Die Registrierung und Verwaltung der Internet-Domain ist keine Benutzung durch
die Beklagte zu 2.. Sie hat deshalb nicht das Namensrecht des Klägers, § 12 BGB
(1.), auch nicht als Mittäter oder Gehilfe, § 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB (2.),
verletzt. Die Beklagte zu 2. ist auch nicht "Störer" (vgl. § 1004 BGB), ihr
obliegt keine besondere Prüfung der Berechtigung des Domain-Anmelders (3.).
Markenrechtliche Ansprüche, § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG, bestehen nicht, der
Kläger ist nicht Markenrechtsinhaber; wettbewerbsrechtliche Ansprüche, §§ 1, 3
UWG scheitern, ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs fehlt.
1. Die Internet-Domain "Kurt-Biedenkopf.de" ist
von § 12 BGB geschützt (zum Namensschutz einer Domain nur Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Allg. Rn. 249 a). Die Beklagte zu 2. verletzt
dieses Namensrecht jedoch nicht, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat;
auf das Urteil (insbesondere Seite 7 ff.) wird verwiesen.
§ 12 BGB schützt im Interesse der Persönlichkeit den Namensträger vor jedem
unbefugten Gebrauch seines Namens, wenn ein schutzwürdiges Interesse verletzt
ist. Ein Namensgebrauch liegt in jeder Verwendung, die nach Auffassung eines
rechtlich beachtlichen Teils des Verkehrs auf irgendeine persönliche Beziehung
des Namensträgers zu der mit seinem Namen bezeichneten Person, Sache oder
Leistung schließen lässt (vgl. nur Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 199). Die
bloße Registrierung (und Verwaltung) eines Domain-Namens für einen Dritten ist
kein Gebrauch des Namens. Die Beklagte zu 2. tritt bei der Vergabe nach außen
hin nicht in Erscheinung, sie schafft nur die technischen Voraussetzungen, damit
Dritte den Domain-Namen benutzen können. Als "neutrale Registrierungsstelle"
ordnet sie den vom Anmelder der Domain ausgesuchten Namen der
Internet-Protokollnummer zu. Die Beklagte zu 2. vergibt weder Domain-Namen noch
stellt sie sie zur Verfügung oder erfindet sie. Sie trägt lediglich im
Nameserver ein, wer unter welchem Namen erreichbar sein will. Es erfolgt auch
keine "Benutzung im Internet", der Domain-Name ist kein unter dieser
Internet-Adresse abrufbares Angebot der Beklagten zu 2. Das Patent- und
Markenamt wird durch die Eintragung nicht zum Benutzer der Marke; die Beklagte
zu 2. wird durch Registrierung und Verwaltung nicht zum Nutzer der Domain.
Auch wer im Registrieren und Verwalten den mittelbaren Gebrauch sieht
(vergleichbar der sog. mittelbaren Marken- oder Patentverletzung, hierzu Starck
in FS Piper, 1996, 627 ff. m.w.N; Bettinger/Freytag, Verantwortlichkeit der
Beklagte zu 2) e.G. für rechtswidrige Domains?, CR 1999, 28, 32 f.) kommt nicht
zu einer Namensverletzung. Mittelbarer Verletzer ist, wer einen ursächlichen
Tatbeitrag zu einer unmittelbaren Verletzung eines Dritten leistet und die zur
Vermeidung der Rechtsverletzung gebotenen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt
(OLG Düsseldorf WRP 1996, 559, 562 f. m.w.N.). Eine Verletzung setzt also
voraus, dass es für die Vergabestelle geboten und zumutbar ist, derartige
Verletzungen von Dritten zu verhindern, indem sie vor der Vergabe die
Berechtigung des Anmelders zur Benutzung des Zeichens überprüft. Hierbei handelt
es sich um dieselbe Frage wie bei der Prüfung einer möglicher Störerhaftung der
Vergabestelle (hierzu unten 3.).
2. Die Beklagte zu 2. ist auch nicht Mittäter
oder Gehilfe im Sinne des § 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB einer vom Beklagten zu 1.
begangenen Namensrechtsverletzung. Sie hat nicht vorsätzlich gehandelt.
a) Der Beklagte zu 1. hat das Namensrecht des
Klägers, § 12 BGB, verletzt. Er ließ sich die Internet-Domain "Kurt-Biedenkopf.de"
reservieren und bot sie dem Kläger zur entgeltlichen Nutzung an, ohne zum
Gebrauch dieses Namens befugt zu sein. Ein Gestattungsvertrag mit dem Kläger
oder einem anderen "Kurt Biedenkopf" liegt nicht vor.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits im Registrierenlassen der
Internet-Domain eine Verletzung des Namensrechts des Klägers liegt (dafür Ubber,
WRP 1997, 497, 507; dagegen Büching NJW 1997, 1886, 1888; Völker/Weidert, WRP
1997, 652, 657). Jedenfalls hat der Beklagte zu 1. die registrierte
Internet-Domain "Kurt-Biedenkopf.de" dem Kläger zur Nutzung angeboten.
Spätestens darin liegt eine Anmaßung des Namens des Klägers.
b) Die "Eintragung" der Internet-Domain durch die
Beklagte zu 2. ist kausal. Ohne die Registrierung wäre diese
Namensrechtsverletzung nicht möglich gewesen. Die Beklagte zu 2. hat jedoch
nicht vorsätzlich gehandelt.
Die Mittäterschaft (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Beihilfe (§ 830 Abs. 2 BGB)
setzen voraus, dass die Beklagte zu 2. vorsätzlich die vom Beklagten zu 1.
begangene Namensrechtsverletzung unterstützen wollte (vgl. nur Palandt/Thomas,
BGB, 60. Aufl., § 830 Rn. 2 ff.). Dies ist nicht der Fall.
Der Beklagten zu 2. war nicht bekannt, dass der Anmelder unbefugt den Namen
"Kurt Biedenkopf" benutzt. Zwar unterscheiden sich Domain-Name und Name des
Anmelders, dies bedingt aber nicht zwangsläufig eine Rechtsverletzung. Die
Anmeldung konnte mit Zustimmung und in Vertretung eines Dritten erfolgen; auch
ein Gestattungsvertrag (Lizenzvertrag) ist denkbar. Der Anmelder hat versichert,
keine Rechte Dritter zu verletzen (§ 13 Abs. 1 der AGB der Beklagten zu 2.).
Selbst wenn die Beklagte zu 2. Rechtsverletzungen für möglich halten muss, ist
dies nicht ausreichend. Dieses abstrakte Bewusstsein zwingt nicht zum
Rückschluss auf einen bedingten Vorsatz. Es fehlt am Willenselement. Die
Beklagte zu 2. will gerade keine Rechtsverletzungen Dritter. Ihr Verhalten ist
vielmehr darauf gerichtet, mögliche Rechtsverletzungen zu vermeiden, indem der
Anmelder die Berechtigung zur Nutzung des Domain-Namens versichert und für
etwaige Schäden haftbar gemacht werden kann.
3. Die Beklagte zu 2. ist auch nicht Störer; es
kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsanspruch (analog § 1004 BGB) auf das Namensrecht übertragen werden
kann.
a) Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger
Rechtsprechung eine Störerhaftung entsprechend § 1004 BGB an, wenn jemand
willentlich und adäquat kausal an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten mitwirkt.
Der Verletzer muss dabei nicht schuldhaft handeln und keine
Wettbewerbsförderungsabsicht haben (BGH, GRUR 1997, 313, 315 -
Architektenwettbewerb -; GRUR 1997, 909, 911 - Branchenbuch-Nomenklatur -; GRUR
1999, 418, 420 - Möbelklassiker -). Als Mitwirkung genügt die Unterstützung oder
Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der
in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser
Handlung hatte (nur BGH GRUR 1997, 315). Dabei ist darauf abzustellen, ob
denkbare, erfolgversprechende Maßnahmen von dem möglichen Störer nur mit
unzumutbarem Aufwand zu treffen wären, ihm unzumutbare Prüfungspflichten
auferlegt würden. Ein Wettbewerbsverstoß liegt danach nur vor, wenn zumutbare
Maßnahmen unterlassen werden (nur BGH GRUR 1997, 909, 911). Diese wertende
Einschränkung dient als Ausgleich, da durch das bloße Kausalitätserfordernis der
Kreis der Störer/Verletzer erheblich ausgeweitet wird. Mit ihr hat der
Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen (WRP 1997, 325, 327 -
Architektenwettbewerb -; 1997, 1059, 1061 - Branchenbuch -; GRUR 1995, 62, 64 -
Betonerhaltung -; GRUR 1993, 561, 562; 1994, 819, 821; 1996, 71, 72 f. -
Produktinformation I - III -) die Störerhaftung erheblich begrenzt. Auch für den
vergleichbaren Fall des Anzeigengeschäfts im Zeitschriften- und Zeitungsgewerbe
hat er eine umfassende Prüfungspflicht abgelehnt; das Presseunternehmen haftet
nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße (BGH GRUR 1973, 203, 204 -
Badische Rundschau -; BGH GRUR 1995, 751, 752 - Schlussverkaufswerbung 2 -).
Diese Regelung hat er in der Entscheidung "Suchwort" (BGH GRUR 1994, 841, 843)
auf das Kennzeichenrecht ausgedehnt.
b) Diese Grundsätze gelten auch für den zu
entscheidenden Fall. Die Beklagte zu 2. hat keine generelle Prüfungspflicht, sie
haftet nur bei groben, unschwer zu erkennenden Verstößen (vgl. ebenso OLG
Frankfurt, WRP 2000, 214, 217 ff. - "ambiente de". -; LG Frankfurt, WM 2000,
1750, 1751; Bettinger/Freytag a.a.O. S. 34 ff.).
Die Prüfung der Zulässigkeit einer Second-Level-Domain fällt in den
Verantwortungsbereich des Anmelders; er ist der direkte "Nutznießer", der unter
dieser Bezeichnung erreichbar ist. Die Beklagte zu 2. bietet nur das "Medium".
Bei den der Beklagten zu 2. zukommenden Aufgaben ist eine (detaillierte) Prüfung
der Zulässigkeit für sie faktisch ausgeschlossen. Sie hat den Internet-Anwendern
kostengünstig, unbürokratisch, rasch und zuverlässig die Registrierung und
Verwaltung des Domain-Systems zu bieten; dies nicht nur national, sondern über
die Grenzen hinweg. Die Vergabe von Second-Level-Domains durch die Beklagte zu
2) erfolgt nach dem Prioritätsgrundsatz, ohne Kollisionsprüfung auf andere
Rechte. Nach den Vergabebestimmungen - die auf RFC 1591 beruhen, der zwar keine
Rechtsnorm, aber weltweit anerkannter Internet-Standard ist (ausf. Bettinger/Freytag
a.a.O. S. 29 ff.) - ist der Antragsteller selbst verpflichtet, die einzutragende
Domain auf die Vereinbarkeit mit Rechten Dritter zu überprüfen. Bei
Streitigkeiten über Rechte an einem bestimmten Domain-Namen, haftet die
Registrierungsstelle nicht. Diese Ziele und das System der Eintragung werden
gebilligt, wie die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage "zum
Schutz von Internet-Adressen" belegt (BT-Drucks. 14/3956 vom 28.07.2000, dort
insbesondere S. 4):
"Nach Erkenntnissen der Bundesregierung arbeitet die Beklagte zu 2) e.G. bislang
zur Zufriedenheit der deutschen Internetgemeinschaft. Ihr
Registrierungsverfahren leistet eine funktionsfähige und faire Versorgung aller
Antragsteller mit Domain-Namen. Insofern besteht grundsätzlich kein Anlass, die
Registrierung von Domain-Namen in einen anderen rechtlichen und
organisatorischen Rahmen zu überführen. Die Versorgung mit Domain-Namen und die
schnelle und effektive Registrierung ist der Hauptzweck des
Registrierungsverfahrens. Die nationalen und internationalen Registrierstellen
können nicht alle Interessengegensätze in Bezug auf die Nutzung eines
Domain-Namens präventiv berücksichtigen und auflösen".
Praktisch würde eine umfassende Prüfungspflicht bedeuten: Für jede Registrierung
müsste die Beklagte zu 2. sämtliche Unternehmenskennzeichen und Namensrechte auf
die Priorität und ihren rechtlichen Bestand überprüfen. Dabei würde bereits eine
bloße Namensabgleichung das Verfahren blockieren. Technisch ist ein Vergleich
der angemeldeten Eintragung und der bestehenden Namen und Kennzeichen sicher
möglich. Bei ca. 6 Milliarden Menschen und einer unbekannten Zahl von
juristischen Personen und Kennzeichen ist aber nahezu jeder Name und jedes
Kennzeichen mehrfach belegt. Eine Rechtsverletzung schiene möglich, eine
Eintragung (ohne ausgiebige Prüfung) wäre gehindert. Das Ziel einer schnellen
und kostengünstigen Reservierung und damit das Funktionieren des Systems
weltweit wäre, bei monatlich weit über 20 000 Registrierungsanträgen, nicht zu
erreichen. Während so im automatisierten Verfahren eine Registrierung weniger
als 1 Minute Zeit braucht, dauert eine Markenanmeldung beim deutschen Patent-
und Markenamt derzeit (bei entsprechenden Prüfungspflichten) 6 - 12 Monate.
Um dieses Ziel - zügige, reibungslose und kostengünstige Registrierung - zu
erreichen, muss die Beklagte zu 2. im Konfliktfall - etwa Streit zweier
Namensträger, Prioritätsstreit bei Kennzeicheninhabern - nicht prüfen, wem der
Vorrang einzuräumen ist. Die Entscheidung des Konflikts auf sie zu verlagern und
dadurch ihre Verantwortung zu erweitern, ist nicht sachgerecht. Sie hätte
jeweils - stellvertretend - für den Verletzer oder dem vermeintlichen Verletzer
den Rechtsstreit um das bessere Recht zu führen. Sie ist deshalb zur Eintragung
oder Löschung nur verpflichtet, wenn ein rechtskräftiges und vollstreckbares
Urteil dem Anderen die Benutzung der Secont-Level-Domain untersagt (vgl. OLG
Frankfurt a.a.O., LG Frankfurt a.a.O., Bettinger/Freytag a.a.O.). In diesen
Fällen ist es für die Beklagte zu 2. evident, dass eine andere Sachentscheidung
nicht erfolgen wird.
c) Nach diesen Regeln ist die Beklagte zu 2.
nicht als Störerin bzw. mittelbare Verletzerin verantwortlich, obwohl sie einen
kausalen Beitrag geleistet hat. Sie hat gegen keine Prüfungspflicht verstoßen,
die Namensverletzung war für sie nicht (unschwer) zu erkennen, auch wenn es sich
beim Kläger um eine berühmte Persönlichkeit handelt. Eine Überprüfung mit dem
Nachweis der Berechtigung des Anmelders läuft dem gebilligten automatisierten
Registrierungsverfahren zuwider.
Eine Prüfung auf die "Berühmtheit" hin lässt sich nicht - zumutbar -
durchführen. Es fehlt bereits ein verlässlicher Maßstab, wer "berühmt" ist. Der
Vorschlag des Klägers, eine Überprüfung anhand des "Who is who" liefe auf einen
"diffusen" Sonderrechtsschutz für Prominente hinaus, der letztendlich einen
Großteil des Internets blockieren würde. In der deutschen Ausgabe 92/93 ("Wer
ist wer?", Schmidt/Römhold, Lübeck) sind nahezu 44.000 "Persönlichkeiten"
eingetragen. Ein Großteil der eingetragenen ist nicht allgemein bekannt, viele
Prominente fehlen. Dass von Gleichnamigen derjenige das "bessere Namensrecht"
hat, der in diesem Werk eingetragen ist, ist bisher nicht vertreten worden; dem
Nichteingetragenen wäre das Internet versperrt. Der Namensschutz des § 12 BGB
gilt unabhängig von der Bekanntheit und der Reputation des Namensträgers.
III.
Für einen Unterlassungsanspruch fehlt neben der
Rechtsverletzung (oben II.) auch die Wiederholungsgefahr; auch ein vorbeugender
Unterlassungs- (Beseitigungs)Anspruch besteht nicht; er würde auch die Sperrung
des Domain-Namens im Internet nicht tragen.
1. Der Unterlassungsantrag wegen der Eintragung
der Domain für den Beklagten zu 1. wurde - nach angekündigtem Anerkenntnis der
Beklagten zu 2. - übereinstimmend für erledigt erklärt, damit - unabhängig von
einem Rechtsverstoß - die Wiederholungsgefahr beseitigt. Der Beklagte zu 1. ist
verurteilt, die Domain ist gelöscht. Formal liegt zwar für die Beklagte zu 2.
keine "strafbewehrte Unterlassungserklärung" vor, eine Wiederholungsgefahr
besteht dennoch nicht. Der Kläger hat mit der Erledigung auf die
Weiterverfolgung dieses Anspruches verzichtet; er macht ihn auch nicht mehr
geltend. Die Wiederholungsgefahr lebt erst wieder für einen konkreten Verstoß
auf.
2. Ein weitergehender Unterlassungsanspruch
besteht nicht, die Beklagte zu 2. hat die Rechte des Klägers nicht verletzt, für
eine vorbeugende Unterlassungsklage fehlt die Erstbegehungsgefahr. Es ist nicht
ersichtlich, dass ernstlich und unmittelbar zu besorgen ist, dass von der
Beklagten zu 2. eine Kennzeichen-/Namensverletzung begangen wird (BGH GRUR 1994,
530, 532).
3. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen
könnten auch nur zu einem Unterlassungsanspruch der konkreten
Verletzungshandlung führen, nicht zu einer Blockierung des Domain-Namens im
Internet. Eine solche "Sperrung" kommt, wenn lediglich das Namensrecht und nicht
auch ein Zeichen verletzt wird, nicht (oder jedenfalls nur in sehr seltenen
Ausnahmefällen) in Betracht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
a) Die Beklagte zu 2. haftet (oben II.), wenn ein
Dritter für sie erkennbar in grober Weise die Rechte des Klägers verletzt. Eine
Handlungspflicht besteht nur bei offensichtlichen Rechtsverstößen und wenn ein
rechtskräftiges vorläufig vollstreckbares Urteil vorliegt. Die Blockierung eines
Domain-Namens ist damit nur gerechtfertigt, wenn jede Eintragung eines Dritten
einen für die Beklagte zu 2. erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstellt;
anders ausgedrückt, eine Sperrung hat zu unterbleiben, wenn ein Dritter seine
Eintragung begehren könnte und diese keinen offensichtlichen Rechtsverstoß
darstellen würde. Wird im Streit zweier Namensträger der Beklagten zu 2. nicht
die Prüfungspflicht aufgebürdet, wem der Vorrang einzuräumen ist, so erst recht
nicht die in die Zukunft gerichtete Prognose, ob möglicherweise ein anderer
Berechtigter eine Reservierung der Domain erzwingen könnte. Die Anmeldung durch
einen anderen "Kurt-Biedenkopf" wäre hier möglich und kein offensichtlicher
Rechtsverstoß.
b) Die Namensverletzung ist auch nicht
vergleichbar der Kennzeichenverletzung.
Ein Rechtsverstoß ist hier in aller Regel erkennbar, wenn ein berühmtes
Kennzeichen überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen
erlangt hat (OLG Frankfurt a.a.O. S. 218; LG Frankfurt a.a.O. S. 1750; Bettinger/Freytag
a.a.O. S. 38). Während ein bestimmtes Kennzeichen nur einem Inhaber zusteht,
fehlt diese "Einmaligkeit" beim Namensrecht. Ein anderer "Kurt-Biedenkopf"
könnte die Domain für sich registrieren lassen, ohne einen offentsichtlichen
Rechtsverstoß zu begehen. Es gilt das Recht der Gleichnamigen
(Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 12, Rz. 24 und Rz. 27).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1
ZPO. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger die Kosten des übereinstimmend
erledigt erklärten Teils des Rechtsstreites auferlegt. Bei der Entscheidung nach
§ 91 a Abs. 1 ZPO ist, bei sofortigem Anerkenntnis, der Grundgedanke des § 93
ZPO anzuwenden (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rn. 25 m.w.N.).
Es liegt ein sofortiges Anerkenntnis vor, die Beklagte zu 2. hat keine
Veranlassung zur Klage gegeben. Der Kläger hat sie nicht wirksam abgemahnt; eine
Abmahnung war auch nicht entbehrlich.
Das Schreiben der Staatskanzlei des Freistaates Sachsen vom 23.11.1999 stellt
keine Abmahnung dar. Es enthält keine Aufforderung an den Verletzer, innerhalb
einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
unter gleichzeitiger Androhung gerichtlichen Vorgehens für den Fall der
Nichtabgabe (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einl UWG Rn. 530, 531). Sie bringt
auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, welches konkrete
Verhalten beanstandet wird (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O,). Was von der
Beklagten zu 2. gefordert wird, erschließt sich nicht aus dem Text des
Schreibens und den zitierten Leitsätzen des beigelegten Urteils des Landgerichts
Magdeburg.
Eine Abmahnung zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO war auch nicht
entbehrlich, weil die Beklagte zu 2. auf das "Abmahnschreiben" darauf
hingewiesen hat, dass sie nicht der richtige Ansprechpartner ist. Zwar ist eine
Abmahnung zur Vermeidung von Kostennachteilen dann nicht erforderlich, wenn der
Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Verletzers annehmen kann, der
Verletzer werde sein wettbewerbswidriges Verhalten sofort einstellen und eine
durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben
(Baumbach/Hefermehl, a.a.O, UWG Einl Rn. 542 m.w.N.). Dies war aber nicht der
Fall. Die Beklagte zu 2. teilte nur mit, dass sie das Schreiben nicht als
Abmahnung verstanden habe.
V.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
VI.
Die Revision wurde nach § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
zugelassen. Die streitgegenständliche Frage, in welchem Umfang ein
Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) (Beklagte zu 2.) bei Verletzungen
des Namensrechts besteht, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden und hat
Bedeutung über den Einzelfall hinaus.