
OBERLANDESGERICHT DRESDEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 14 U 433/98
Entscheidung vom 29. September 1998
In dem Rechtsstreit
(...)
gegen
(...)
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Dresden (...) für Recht erkannt:
Die Berufungen gegen die Urteile der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 13.01.1998 (5 O 9686/97 und 5 O
9900/97) werden auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Verfügungsklägerin, mit
denen sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Erlaß von einstweiligen
Unterlassungsverfügungen wendet, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Allerdings scheitern - entgegen der
Auffassung des Landgerichts - die Verfügungsanträge nicht schon am Fehlen der
erforderlichen Eilbedürftigkeit.
Dabei kann offenbleiben, ob die in § 25 UWG
für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem UWG geregelte
Dringlichkeitsvermutung im Wege einer analogen Anwendung generell auch bei
Kennzeichenstreitigkeiten nach dem MarkenG herangezogen werden kann (bejahend:
OLG Stuttgart, WRP 1997, 118, 121; für die Rechtslage nach dem WZG: OLG Hamburg
GRUR 1977, 175; OLG Karlsruhe, WRP 1977, 419; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 975;
OLG Bremen WRP 1987, 250; LG Hamburg WRP 1974, 174; LG München WRP 1983, 643;
Pastor, Der Wettbewerbsprozeß, 3. Aufl., S. 256; von Godin, Wettbewerbsrecht, 2.
Aufl., § 25, Rdn. 1; Nirk/Kurtze, Wettbewerbsstreitigkeiten, 2. Aufl., Rdn. 304;
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 25 UWG Rdn. 5; Spengler, GRUR
1950, 545, 547; Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 81 Rdn. 31;
a.A. von Gamm, UWG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 1; Köhler/Piper, UWG, § 25 Rdn. 14;
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 54, Rdn. 20 b).
Die Verfügungsklägerin beruft sich nämlich zur
Begründung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf einen - früher in §
16 UWG geregelten - Titelschutz gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3, MarkenG. § 16 UWG ist
durch Art. 25 Nr. 2 MarkenrechtsreformG v. 25.10.1994 (BGBl. I, 3082) aufgehoben
und der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen sowie der Schutz geographischer
Herkunftsangaben durch Art. 1 dieses Gesetzes im neuen MarkenG (§§ 1, 5, 15, §§
12 ff.) geregelt worden. Aus der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes
zur Reform des Markenrechts (BT-Drucks. 12/6581) ergibt sich aber, daß mit
dieser Gesetzesänderung eine Neuregelung oder Änderung der bisher nach § 16 UWG
geschützten geschäftlichen Bezeichnungen nicht beabsichtigt gewesen ist, sondern
lediglich auf der Grundlage des bisherigen Rechts eine zusammenfassende Regelung
des gesamten Kennzeichnungsrechts im Markenrecht geschaffen werden sollte.
Dies bedeutet, daß mit der Ausgliederung des §
16 UWG aus diesem Gesetz nach dem Willen des Gesetzgebers die
Rechtsschutzmöglichkeiten von Titelinhabern nicht verkürzt werden sollten. Haben
aber die Schutzvoraussetzungen des in § 16 UWG geregelten Werktitelschutzes ohne
sachliche Änderung Eingang in die jetzt maßgebenden §§ 5, 15 MarkenG gefunden
(vgl. BGHZ 130, 134, 137 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGHZ 130, 276, 280 -
Torres; BGH, Urteile vom 24. April 1997 - I ZR 44/95, CR 1998, 5 - PowerPoint; I
ZR 233/94, CR 1998, 6 - FTOS), kann sich die Verfügungsklägerin, soweit sie
Titelschutzrechte behauptet, auch erfolgreich auf die Dringlichkeitsvermutung
des § 25 UWG stützen. Gleiches gilt, soweit sie die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche mit einer Verletzung von § 1 UWG begründet (vgl.
Senatsurteil vom 11.02.1997 - 14 U 1119/96, WRP 1997, 577, 580 - awa-Banderolen).
Diese Vermutung haben die Verfügungsbeklagten
nicht widerlegt. Allerdings könnte sich die Verfügungsklägerin nicht mehr
erfolgreich auf § 25 UWG berufen, wenn sie trotz Kenntnis von dem behaupteten
Wettbewerbsverstoß über einen längeren Zeitraum untätig geblieben wäre. Hierzu
haben die Verfügungsbeklagten vorgetragen, die Verfügungsklägerin habe bereits
im September 1996, anläßlich der Messe (...), auf der die Verfügungsklägerin und
die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) an unmittelbar benachbarten Ständen
vertreten gewesen seien, von dem Angebot eines Stadtinformationssystems der
Verfügungsbeklagten unter dem Titel (...) Kenntnis erlangt.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,
wäre ein Zuwarten der Verfügungsklägerin von September 1996 bis zur Einreichung
der Verfügungsanträge am 06. bzw. 07.11.1997 als dringlichkeitsschädlich
anzusehen, wenn die Verfügungsklägerin bereits im September 1996 von sämtlichen
maßgebenden Tatumständen Kenntnis gehabt hätte. Dies haben die
Verfügungsbeklagten jedoch nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Die
von den Verfügungsbeklagten vorgetragenen und durch eidesstattliche
Versicherungen glaubhaft gemachten Einzelumstände sprechen zwar im Ausgangspunkt
dafür, daß der Verfügungsklägerin die beanstandete Nutzung des Titels durch die
Verfügungsbeklagten bereits im September 1996 bekannt gewesen ist. Namentlich
legen die von beiden Seiten auf der Messe BIK in Dresden im September 1996
unmittelbar nebeneinander unterhaltenen Informationsstände, der Hinweis auf das
Stadtinformationssystem der Verfügungsbeklagten auf Plakaten sowie der Aufruf
der Internet-Homepage der Verfügungsbeklagten auf den von der Verfügungsklägerin
an ihrem Stand für Messebesucher zu Demonstrationszwecken aufgestellten Computer
und die durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachte Äußerung eines -
nicht namentlich bezeichneten - Mitarbeiters der Verfügungsklägerin, wonach
diesem das Angebot der Verfügungsbeklagten bekannt sei, die Verfügungsbeklagten
aber mit einer Abmahnung zu rechnen hätten, da der Titel zugunsten der
Verfügungsklägerin geschützt sei, eine solche Kenntnis der Verfügungsklägerin
vom Internetangebot der Verfügungsbeklagten seit September 1996 nahe.
Durchgreifende Bedenken gegen eine positive
Kenntnis der Verfügungsklägerin vor September 1997 ergeben sich jedoch aus den
von der Verfügungsklägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihrer
Mitarbeiter Voß und Dietrich, wonach diesen für die Verfolgung von
Wettbewerbsverstößen und Kennzeichenverletzungen zuständigen Mitarbeitern das
Angebot der Verfügungsbeklagten erstmalig im September 1997 bekannt geworden
sei. Insbesondere der Umstand, daß dem Mitarbeiter der Verfügungsklägerin Voß,
der den Messestand im September 1996 verantwortlich betreut hat, weder aufgrund
eigener Wahrnehmungen noch aufgrund von Mitteilungen anderer Mitarbeiter von dem
Angebot der Verfügungsbeklagten Kenntnis erlangt hat - so seine eidesstattlich
versicherten Angaben - begründet gewichtige Zweifel daran, daß die
Verfügungsklägerin rund ein Jahr früher als sie behauptet, von der Nutzung der
Domain der Verfügungsbeklagten Kenntnis gehabt hat. Insbesondere ist nicht
nachvollziehbar, weshalb sich ein Mitarbeiter der Verfügungsklägerin gegenüber
den Verfügungsbeklagten bzw. deren Mitarbeiter dahin geäußert haben soll, es sei
eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen dieser Nutzung beabsichtigt, dann
aber nicht einmal den hierfür verantwortlichen Mitarbeiter im eigenen Haus der
Verfügungsklägerin davon informiert haben sollte. Insofern vermochten die
Verfügungsbeklagten den betreffenden Mitarbeiter der Verfügungsklägerin auch
nicht namentlich zu benennen.
Bei dieser Sachlage kann eine positive
Kenntnis der Verfügungsklägerin von dem angegriffenen Kennzeichenverstoß bereits
im September 1996 nicht als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden. Die
Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist aber nur bei positiver Kenntnis, nicht
bereits bei fahrlässiger Unkenntnis über einen längeren Zeitraum (hier: 1 Jahr)
widerlegt (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 1985, 395 - Portraitfotos (Ls). Denn nur wer
in Kenntnis aller maßgebenden Umstände längere Zeit untätig bleibt, gibt damit
zu erkennen, daß ihm die Angelegenheit nicht eilbedürftig erscheint. Die
positive Kenntnis eines bestimmten Mitarbeiters der Verfügungsklägerin ist
jedoch seitens der Verfügungsbeklagten nicht hinreichend dargetan und glaubhaft
gemacht. Es kann daher offenbleiben, ob hierfür die Kenntnis eines
untergeordneten oder nur mit technischen Fragen betrauten Mitarbeiters der
Verfügungsklägerin ausreichen würde oder aber - wie die Verfügungsklägerin
geltend macht - die Kenntnis eines hierfür verantwortlichen Mitarbeiters
erforderlich wäre.
Schließlich ist die Dringlichkeitsvermutung
auch nicht dadurch widerlegt, daß von der Kenntniserlangung der
Verfügungsklägerin im September 1997 bis zur Einreichung der Verfügungsanträge
am 06. bzw. 07.11.1997 ein Zeitraum von etwas über einen Monat verstrichen ist.
Die Verfügungsklägerin hat nach Kenntnisnahme des Angebots der
Verfügungsbeklagten unter dem Titel zeitnah, nämlich mit Abmahnschreiben vom 17.
bzw. 20.10.1997 reagiert (vgl. Anlagen Ast 10, Bl. 25 - 28 bzw. 21 - 24 d.A.)
und nach Ablehnung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch
außergerichtliches Anwaltsschreiben vom 29.10.1997 (Anlagen Ast 12, Bl. 31/32
d.A. bzw. 26 d.A.) binnen einer Woche die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung verfassen und einreichen lassen. Angesichts der Schwierigkeit der
Materie und des Erfordernisses, kompetenten anwaltlichen Rechtsrat einzuholen,
gibt die genannte Zeitspanne von etwas über einen Monat noch keinen Anhalt
dafür, daß die Verfügungsklägerin die Angelegenheit selbst nicht als dringlich
angesehen hätte. Die für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderliche
Eilbedürftigkeit war daher gegeben. Hinzu kommt, daß die Verfügungsbeklagten
nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Verfügungsklägerin ihr unter
dem beanstandeten Titel angebotenes Dienstleistungsangebot seit dem 02.02.1998
beträchtlich erweitert haben, indem sie nunmehr auch einen
Hotelreservierungsservice anbieten und diesen über eine Pressemitteilung (Anlage
Ast 20, Bl. 341/342 d.A.) und im redaktionellen Teil großer Tageszeitungen,
darunter auch in der Sächsischen Zeitung (Anlage Ast 19, Bl. 339/340 d.A.)
beworben haben. Unter diesen Gegebenheiten ist die Verfügungsklägerin auf die
Rechtsschutzmöglichkeiten eines Eilverfahrens angewiesen, um die beanstandete
Titelbenutzung möglichst zügig zu unterbinden.
2. Die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) sind
auch passivlegitimiert.
Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) haben in
das behauptete Werktitelrecht der Verfügungsklägerin - sollte ein solches
bestehen - eingegriffen, indem sie sich im Juni 1996 die angegriffene
Bezeichnung bei dem in (...) als Internet-Adresse (sog. Domain) haben
registrieren lassen und im Wege der Lizenzvergabe an den Verfügungsbeklagten zu
3) unter dem angegriffenen Titel ein Stadtinformationssystem über Dresden
betrieben haben (zur Möglichkeit einer Lizenzvergabe bei Titeln im Sinne von § 5
Abs. 3 MarkenG trotz Nichterwähnung einer Titellizenz in § 30 MarkenG: Klaka in
Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, § 5 Rdn. 20). Daran ändert nichts, daß die
Verfügungsbeklagten zu 1) und 2), die zunächst eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts unter der Bezeichnung betrieben haben, inzwischen eine GmbH mit Sitz in
Leipzig gegründet haben, die nach dem Vortrag in dem hier am 10.08.1998
eingegangenen Schriftsatz die "ehemalige GbR vollständig übernommen" hat.
Auch wenn sämtliche Forderungen und
Verbindlichkeiten der Gesellschafter bürgerlichen Rechts (Verfügungsbeklagte zu
1) und 2) auf die übergegangen sein sollten (wie mit dem hier am 10.08.1998
eingegangenen Schriftsatz der Verfügungsbeklagten mitgeteilt, Bl. 361/362 d.A.),
würde dies an der Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2)
nichts ändern. Diese haben sich nämlich in dem anhängigen Rechtsstreit - auch im
Berufungsrechtszug - des Rechts berühmt, den Titel uneingeschränkt nutzen zu
dürfen. Auch wenn, wie ebenfalls mit dem hier am 10.08.1998 eingegangenen
Schriftsatz mitgeteilt, die Domain inzwischen auf den Verfügungsbeklagten zu 3)
übertragen worden seien sollte, würde dies nichts an der mit Blick auf das
Verhalten der Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) ursprünglich begründeten
Wiederholungsgefahr ändern. Denn angesichts des prozessualen Verhaltens der
Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) läßt sich nicht ausschließen, daß diese sich
auch künftig an der Nutzung des angegriffenen Titels - sei es umgekehrt durch
eine ihnen seitens des Verfügungsbeklagten zu 3) eingeräumte Lizenz oder
anderweitig - beteiligen.
Die Passivlegitimation des Verfügungsbeklagten
zu 3) folgt daraus, daß er inzwischen Inhaber der seit dem 01.06.1996
registrierten Internet-Adresse "http://www....de" ist und die über diese Adresse
aufzurufende Homepage zum Betrieb eines Stadtinformationssystems über Dresden im
Internet nutzt.
3. Die Verfügungsklägerin kann sich aber zur
Begründung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht erfolgreich auf
einen Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 15 Abs. 4 MarkenG berufen.
Rechte insoweit hat sie nicht erworben.
a) Entgegen der Auffassung der
Verfügungsbeklagten scheitert allerdings der von der Verfügungsklägerin geltend
gemachte Werktitelschutz nicht bereits an dem Fehlen eines schutzfähigen Werks.
Auf das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 UrhG kommt es
insoweit nicht an. Auch ist die Bezeichnung - wie ein Werktitelschutz
voraussetzt - mit der darunter abrufbaren, in den konkret dargebotenen
Informationsergebnissen und deren Verknüpfung verkörperten geistigen Leistung
hinreichend verbunden. Die erforderliche Zusammengehörigkeit (vgl. BGHZ 108, 89
= GRUR 1989, 760, 761 - Titelschutzanzeige; Omsels, GRUR 1997, 328, 332) ist
daran erkennbar, daß der Internet-Nutzer die unter der Rubrik abrufbaren
Informationen nur über die Eingabe bzw. das Anklicken der im Schriftsatz der
Verfügungsklägerin vom 17.11.1997 auf Seite 4, vorletzter Absatz (Bl. 139 d.A.)
aufgeführten Stichworte/Befehle erreichen und auf diese Weise touristische
Hinweise, eine Übersicht über die Schullandschaft Dresdens, einen Adressführer
für die gesamte Stadt mit rund 5.000 Anschriften, einen umfangreichen
Veranstaltungskalender mit den Kategorien Film, Kunst, Literatur, Musik, Service
und Treffs abrufen kann. Dieses Informationsprogramm über die Stadt Dresden,
besondere örtliche Gegebenheiten, Einrichtungen, Veranstaltungen und das
Schulsystem der Stadt Dresden ist grundsätzlich als immaterielles geistiges
Arbeitsergebnis als Werk unter einer bestimmten Titelbezeichnung schutzfähig
(vgl. Wiebe, CR 1998, 157, 160, 164; Omsels, GRUR 1997, 328, 331 f.; zur
Schutzfähigkeit der Bezeichnung eines Computerprogramms als Werktitel BGH,
Urteile vom 24.04.1997 - I ZR 44/95, CR 1998, 5, 6 - PowerPoint; - I ZR 233/94,
CR 1998, 6, 7 - FTOS). Unerheblich ist dabei, daß das Internet-Angebot der
Verfügungsklägerin nur ein lockerer Verbund unterschiedlicher Seiten darstellt,
die gegen neue Seiten ausgetauscht und aktualisiert werden können (vgl. Omsels,
GRUR 1997, 328, 332).
b) Zugunsten der Verfügungsklägerin kann in
diesem Zusammenhang - ohne daß die Frage einer abschließenden Entscheidung
bedurfte - auch davon ausgegangen werden, daß dem Titel Unterscheidungskraft
zukommt.
Allerdings bestehen Zweifel daran, ob die
Titelbezeichnung bzw. die Werktitelbezeichnung , für die die Verfügungsklägerin
aufgrund ihrer Titelschutzanzeige in dem in der 8. Kalenderwoche 1996 (am
26.02.1996) erschienenen Titelschutzanzeiger 248 Ausschließlichkeitsrechte in
Anspruch nimmt, hinreichend kennzeichnungskräftig ist, um sie von anderen
Werktiteln für eine Zusammenstellung von Informationen über die Stadt Dresden
(Touristeninformationen, Veranstaltungskalender, Adressführer und
Schullandschaft in Dresden) zu unterscheiden. Die Verfügungsbeklagten haben
zutreffend darauf hingewiesen, daß der Begriff "Dresden" für sich genommen eine
- nicht schutzfähige - geographische Herkunftsangabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG, der Begriff für sich genommen, jedenfalls für Internet-Nutzer, d.h. für
die angesprochenen Verkehrskreise, eine ständigen Verkehrsgepflogenheiten
entsprechende übliche - und daher freihaltebedürftige - Bezeichnung gem. § 8
Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG darstellt. Dies schließt allerdings nicht aus, daß die
Wortkombination als Titel zur Unterscheidung von anderen Werktiteln hinreichend
kennzeichnungskräftig wirkt, da der Verkehr - insbesondere bei der Nutzung des
Internets an vereinfachte, leicht zu merkende, kurze und beschreibende Angaben
gewöhnt ist und darum weiß, daß bereits leichte Abweichungen, etwa bei der
Schreibweise des zusammengesetzten Begriffs, zur Anwahl einer anderen
Internetadresse und damit zu einem anderen Rechneranschluß führen können (vgl.
Ubber, WRP 1997, 497, 505). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die
Anforderungen an die Unterscheidungskraft eines Werktitels weniger streng sind,
weil sich der Verkehr bei Druckschriften und anderen Werken an Bezeichnungen
mehr oder weniger farbloser und beschreibender Natur gewöhnt hat und
Unterschieden eine größere Beachtung schenkt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise
bei Klaka in Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., § 5, Rdn. 16, Fn. 78). Ob die
Wortkombination als Werktitel für ein Informationsangebot über die Stadt Dresden
im Internet oder in einem anderen Online-Dienst von Natur hinreichend
unterscheidungskräftig und damit schutzfähig ist, kann jedoch letztlich
dahinstehen.
c) Die Verfügungsklägerin hat jedenfalls das
in Anspruch genommene Titelrecht nicht erworben. Den im Titelschutzanzeiger 248
am 26.02.1996 angekündigten Titel hat sie nicht zeitnah zu dieser
Veröffentlichung als Werktitel im geschäftlichen Verkehr benutzt, was zur Folge
hat, daß die Verfügungsklägerin die Titelverwendung der Beklagten nicht (mehr)
beanstanden kann. Die von der Verfügungsklägerin am 16.07.1996 aufgenommene
Benutzung der Bezeichnung innerhalb der Homepage im Internet wird vom Verkehr
nicht als besonderer Titel oder Untertitel für das unter dieser Bezeichnung
anwählbare Informationsangebot der Verfügungsklägerin wahrgenommen und
verstanden. Die von der Verfügungsklägerin aufgenommene Art der Benutzung
gleicht vielmehr der Einteilung eines Gesamtinformationsangebots in einzelne
Gliederungs- und Untergliederungspunkte nach Art eines Inhaltsverzeichnisses in
herkömmlichen Werken wie Druckerzeugnissen, insbesondere in Büchern. Dabei
erscheint der Begriff lediglich als Ordnungshilfsmittel, um dem Internet-Nutzer
ein Zurechtfinden in dem umfangreichen Informationsangebot der
Verfügungsklägerin zu ermöglichen. Unter diesen Gegebenheiten versteht der
Verkehr die Bezeichnung nicht als Titel für das unter dieser Rubrik abrufbare
Informationsangebot bzw. das in der Zusammenstellung und Aktualisierung der
dargebotenen Informationen liegende immaterielle Arbeitsergebnis, sondern als (Unter-)Gliederungspunkt,
unter dem ein - unselbständiger - Ausschnitt aus dem Gesamtangebot der
Verfügungsbeklagten abgerufen werden kann und der eine ordnende Hilfestellung
bei dem Auffinden der gewünschten Informationen bietet.
Erforderlich ist aber, daß die betreffenden
Seiten unter einem Titel geführt werden, der vom Verkehr als eine die Gesamtheit
kennzeichnende Bezeichnung verstanden wird. Daran fehlt es im Streitfall. Für
den Verkehr stellt sich das Gesamtangebot der Verfügungsklägerin im Internet als
ein einheitliches Werk dar, welches unter der Domain (...) aufgerufen werden
kann, die zugleich Werktitelfunktion ausübt. Kennzeichnend wirkt dabei die
Bezeichnung (...), wobei - wie der Verkehr erkennt - die Abkürzung "SZ" für
"Sächsische Zeitung" steht. Zwar ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß die
Verfügungsklägerin das über den eigentlichen Zeitungstext hinausgehende, die
Stadt Dresden betreffende Informationsangebot unter einem besonderen Titel als
selbständiges Werk innerhalb derselben Domain anbietet. Dies wird dem Verkehr
durch die Möglichkeiten der Anwahl dieses Zusatzinformationsprogramms aber nicht
nahegelegt. So muß der Internet-Nutzer, um zu dem Informationsangebot über
Dresden zu gelangen, zunächst die Internet-Adresse der Verfügungsklägerin
("http://www...de") anwählen, die eine Verbindung zu dem jeweiligen Rechner
herstellt. Auf diese Weise gelangt er zur Homepage der Verfügungsklägerin, wo er
auf einer seitlichen Rubrik unter der Bezeichnung "Service" die Möglichkeit hat,
die Unterrubrik Regionalinfos ("Veranstaltungen", "Adressführer" oder "Tourist-Infos")
anzuwählen. Durch diese Anwahl gelangt der Internet-Nutzer zu der Seite (...),
von wo aus er durch die Eingabe des Wortes "Dresden" zu dem Angebot gelangt,
innerhalb dessen er die bereits mehrfach erwähnten Stadtinformationen abrufen
kann. Dies hat der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.09.1998 mit
Hilfe des bei Gericht vorhandenen Internet-Anschlusses in Anwesenheit der
Parteien selbst nachvollzogen.
Aufgrund der mehrfachen Untergliederung
orientiert sich der Verkehr, wie der Senat aus eigener Anschauung beurteilen
kann, zur Bezeichnung des Informationsprogramms über die Stadt Dresden nicht,
zumindest aber nicht ausschließlich an der Bezeichnung , die er nicht ohne die
Eingabe einer Vielzahl von vorgeschalteten weiteren Befehlen isoliert aufrufen
kann. Eine selbständig bzw. gesondert zugängliche Sub-Domain unter der
Bezeichnung hat die Verfügungsklägerin - wie jedenfalls zuletzt zwischen den
Parteien unstreitig gewesen ist - nicht eingerichtet.
Kennzeichnend wirkt daher allenfalls die
Second-Level-Domain-Bezeichnung für das Gesamtangebot der Verfügungsklägerin,
nicht aber auch oder nur die Bezeichnung für einen Teilausschnitt dieses
Angebots. Zwar sind auch Untertitel grundsätzlich titelschutzfähig (vgl. BGH,
Urt. v. 15.06.1988 - I ZR 211/86, GRUR 1990, 218, 219 f. - Verschenktexte).
Diese Titel müssen aber, um im Verkehr für das Gesamtwerk oder ein Teilwerk
kennzeichnend zu wirken, auch als Werktitel gebraucht werden. Ein solcher
Verkehrseindruck wird dadurch gehindert, daß der Internet-Benutzer, wie die
Verfügungsklägerin im ersten Rechtszug mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz
vom 04.12.1997 (dort Seite 12, Bl. 287 bzw. 220 d.A.) selbst vorgetragen hat,
aufgrund der Fülle der anderen Informationen nur schwerer zu den Inhalten von
vordringen kann. Welche der dabei zu vollziehenden Stichworte die das
Informationsprogramm über die Stadt Dresden letztlich kennzeichnenden und
maßgebenden Bezeichnungen sind, vermag der Internet-Nutzer nicht ohne weiteres
zu erkennen. Hierzu muß er zunächst die verschiedenen Stichworte unter der
Rubrik "Service" ausprobieren, um nachzuvollziehen, daß die Anwahl des
Stichwortes "Regionalinfos" zur Seite (...) und über diese - sofern der Begriff
"Dresden" eingegeben wird - zu dem Stadtinformationsangebot unter der
Bezeichnung führt, die aufgrund fehlender Herausstellung als besonderer Titel
nur als ein Ordnungsbegriff verstanden wird, der ein Zurechtfinden in dem
Gesamtangebot der Verfügungsbeklagten, ähnlich wie bei Gliederungspunkten in
einem Inhaltsverzeichnis, ermöglicht.
Weitere Benutzungsformen des in der
Titelschutzanzeige am 26.02.1996 angekündigten Titels hat die Verfügungsklägerin
nicht dargetan. Für eine Benutzung genügt noch nicht die von der
Verfügungsklägerin vorgetragene Absicht, das Informationsprogramm unter der
Titelbezeichnung zum 01.12.1997 als eigenständige Domain im Internet anzubieten.
Ebensowenig führt die auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 04.12.1997 (Bl. 287
bzw. 220 d.A.) angekündigte Erweiterung des Programms zu einer Schutzfähigkeit.
Denn die Verfügungsklägerin hat keine Bestrebungen vorgetragen, den Titel
zeitnah zur Veröffentlichung im Titelschutzanzeiger 248 in der 8. Kalenderwoche
1996 zu benutzen. Zwar war ihr seit Registrierung der Domain (...) zugunsten der
Verfügungsbeklagten zum 01.06.1996 die Einrichtung einer selbständigen Domain
unter exakt derselben Bezeichnung nicht möglich. Denn die Internet-Adressen
werden durch DE-NIC nach dem Prioritätsprinzip ("first come first served")
vergeben, was bedeutet, daß bei der Registrierung bzw. der - inzwischen
jedenfalls im Bundesgebiet nicht mehr möglichen - Reservierung einer
Internet-Domain zugunsten eines Anmelders die betreffende, identische
Bezeichnung für sämtliche weitere Nutzer weltweit blockiert ist (vgl. Ubber, WRP
1997, 497, 498). Die Verfügungsklägerin hat aber nicht dargetan, vor dem
01.12.1997 die Einrichtung einer selbständigen Internetadresse "http://www...de"
beabsichtigt oder versucht zu haben und lediglich durch die Verfügungsbeklagten
daran gehindert worden zu sein. Bei dieser Sachlage liegt keine zeitnahe
Benutzungshandlung vor, die als Aufnahme einer Benutzung des angekündigten
Werktitels angesehen werden könnte. Die Vorverlagerung einer Schutzfähigkeit des
in Anspruch genommenen Werktitels auf den Zeitpunkt der Ankündigung im
Titelschutzanzeiger im Februar 1996 greift aber nur dann Platz, wenn das Werk in
angemessener Frist unter dem öffentlich angekündigten Titel erscheint (vgl. BGHZ
108, 89 = GRUR 1989, 760, 761 - Titelschutzanzeige, m.w.N.). Da die
Verfügungsklägerin eine solche Benutzung nicht aufgenommen hat und diese auch
nicht zeitnah versucht hat, hat sie keinen gegenüber den Verfügungsbeklagten,
die ihr Stadtinformationsangebot für Dresden unter der Bezeichnung seit dem
01.06.1996 anbieten, prioritätsälteren Werktitelschutz erlangt.
4. Ebensowenig kann die Verfügungsklägerin
Unterlassung unter dem Gesichtspunkt einer Dienstleistungsmarke beanspruchen.
Denn auch insoweit wirkt die von der Verfügungsklägerin unter ihrer
Internet-Adresse benutzte Bezeichnung nicht kennzeichnend für das von ihr
dargebotene Informationsangebot. Dem steht die Fülle von Informationen und
Untergliederungspunkten entgegen, deren Anwahl für den Internet-Nutzer einem
Abruf des Stadtinformationsangebots vorgeschaltet sind. Der Begriff wirkt dabei
nicht für das gesamte Stadtinformationsangebot kennzeichnend. Insoweit kann auf
die dargelegten Ausführungen zum Werktitelschutz Bezug genommen werden.
Verkehrsgeltung hat die Verfügungsklägerin weder behauptet noch glaubhaft
gemacht.
5. Die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche rechtfertigen sich auch nicht aus § 1 UWG.
Zwar ist eine Anwendung des UWG durch die
Bestimmungen des MarkenG nicht ausgeschlossen (§ 2 MarkenG). Die
Verfügungsbeklagten haben aber weder unter dem Gesichtspunkt einer
Absatzbehinderung noch durch Erlangung eines Vorsprungs aufgrund Rechtsbruchs
wettbewerbswidrig gehandelt.
Nicht ersichtlich ist, daß die
Verfügungsbeklagten sich bei der Wahl ihrer Internet-Adresse bzw. Bezeichnung
ihrer ursprünglich für die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) registrierten,
inzwischen auf den Verfügungsbeklagten zu 3) übertragenen Domain an der
Bezeichnung der Verfügungsklägerin orientiert haben. Sie haben die Registrierung
und Benutzung des Titels am 01.06.1996, also zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als
die Verfügungsklägerin die Bezeichnung nicht einmal zur Untergliederung und
Ordnung ihres Internet-Angebots benutzt hat. Die Verfügungsklägerin hat den
Begriff erst seit dem 16.07.1996 in ihrer unter der Domain "...de" anwählbaren
Internet-Adresse (http://www...de) benutzt. Die Verfügungsklägerin wird durch
die beanstandete Bezeichnung in ihren Möglichkeiten zur Wahl einer eigenen
Online-Adresse mit der Second-Level-Domain (Zu den Begrifflichkeiten vgl.
Nordemann, NJW 1997, 1891, 1892; Ubber, WRP 1997, 497, 498) auch nicht in
unlauterer Weise in ihren Absatzchancen behindert. Die Verfügungsklägerin hat
die Erlangung einer Verkehrsgeltung des Titels für ihr unter der Domain
abrufbaren Informationsprogramms über Dresden nichts dargetan. Es kann daher
nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Verfügungsbeklagten bewußt an die
von der Verfügungsklägerin gewählte Bezeichnung angelehnt haben, um an deren
Arbeitsergebnis anzuknüpfen und es durch eine unmittelbare Übernahme auszubeuten
(vgl. hierzu Ubber, WRP 1997, 497, 509). Einer solchen Annahme steht auch
entgegen, daß die Verfügungsbeklagten die Benutzung der Domain "dresden-online.de"
vor der Verfügungsklägerin aufgenommen haben. Im übrigen steht es der
Verfügungsklägerin frei, einen anderen Titel zur Bezeichnung ihres
Informationsprogramms zu wählen (vgl. OLG Frankfurt am Main, WRP 1997, 341, 342
- Wirtschaft-Online). Die Verfügungsklägerin hat auch nicht dargetan, weshalb
ihr ein höheres schützenswertes Interesse an der Benutzung der beanstandeten
Online-Adresse zu eigenen Zwecken zustehe.
Schließlich haben sich die Verfügungsbeklagten
nicht durch Rechtsbruch einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung verschafft. Allein
die Titelschutzanzeige begründet - ohne die Aufnahme einer Benutzung - noch
keinen schutzfähigen Werktitel der Verfügungsklägerin. Ein auf den Zeitpunkt der
Ankündigung des Titels im Titelschutzanzeiger von Februar 1996 vorverlagerter
Werktitelschutz ist auch nicht durch eine zeitnahe anschließende
Benutzungsaufnahme durch die Verfügungsklägerin entstanden, da es an einer
zeichenmäßigen Benutzung des Begriffs fehlt. Endlich haben sich die
Verfügungsbeklagten auch nicht über Vorschriften hinweggesetzt, die die
Registrierung und den Gebrauch von Internet-Adressen regelten. Der
Verfügungsklägerin ist durchaus zumutbar, eine abweichende Domain zu wählen, um
ihr künftiges Informationsprogramm über die Stadt Dresden selbständig zu
kennzeichnen. Dabei wird sie allerdings etwaige Kennzeichenrechte der
Verfügungsbeklagten an der Bezeichnung zu beachten haben.
6. Soweit die Verfügungsbeklagten mit nach
Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 23.09.1998
geltend gemacht haben, der Verfügungsbeklagte zu 2) sei inzwischen Inhaber einer
für die Klassen 35 (Werbung) und 38 (Kommunikation) angemeldeten Marke , konnte
dieses neue Tatsachenvorbringen bei der Entscheidung keine Berücksichtigung mehr
finden, § 296a ZPO.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.
1 ZPO.