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Leitsatz
Der Begriff „Werbung" in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG kann nicht mit dem
Begriff der „Wettbewerbshandlung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
gleichgesetzt werden. Mit „Werbung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3
UWG ist nur die Absatzwerbung, nicht aber die Werbung um
Dienstleistungen des Angesprochenen gemeint. Streitwert: 10.277 €.

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Entscheidung vom 4. Oktober 2005
Aktenzeichen: I-20 U 64/05
In dem Rechtsstreit
des Herrn […]
Beklagten und Berufungsklägers,
Prozessbevollmächtigte: Strömer Rechtsanwälte, Duisburger
Straße 5, 40477 Düsseldorf,
gegen
den Verein […]
Kläger und Berufungsbeklagten,
Prozessbevollmächtigte: […],
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die
mündliche Verhandlung vom 13. September 2005 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht Berneke, den Richter am
Oberlandesgericht Schüttpelz und die Richterin am Oberlandesgericht
Hesper
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 04. März 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird
zugelassen, soweit der Hilfsantrag abgewiesen worden ist.
Gründe
Der Beklagte bietet auf seiner Website ein Online-Fußballspiel an.
Er übersandte dem FC […] e.V., der unter der Domain www.fc-[...].de
eine Website mit Informationen unterhält, unter der dort angegebene
E-Mail-Adresse am 14. November 2003 eine E-Mail folgenden Inhalts:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Vorstand,
sehr geehrter Webmaster,
Wir sind Betreiber der Homepage http: //www[…]. de
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Mit sportlichem Gruß […]
Internet: <http://www.[...].de>; e-Mail: Info@[...].de <mailto:info@[...].de>.“
Der klagende Verein hält dies unter Hinweis auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 11. März 2004 (GRUR 2004, 517 -
E-Mail-Werbung) und die jetzige Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für
wettbewerbswidrig und verlangt Unterlassung sowie Zahlung der durch
die Abmahnung entstandenen Kosten. Der Beklagte hat demgegenüber
eingewandt, der Unterlassungsantrag sei hinsichtlich des Wortes
„Werbung“ zu unbestimmt, es handele sich zudem nicht um Werbung,
weil er ein Vertragsangebot übersandt habe, welches nicht auf den
Absatz von Waren oder Dienstleistungen, sondern auf deren Bezug
gerichtet sei.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt,
1. es bei Meidung näher bezeichneter
Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes E-Mails mit
werbendem Inhalt über das Internet zu versenden und/oder versenden
zu lassen; es sei denn, dass der Empfänger sein Einverständnis
ausdrücklich erklärt hat und/oder besondere Umstände, wie
insbesondere eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung, vorliegen,
aufgrund derer sein Einverständnis zu ver-muten ist,
2. an ihn 277,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %
über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2004 zu zahlen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der fraglichen E-Mail habe es
sich um Werbung im Sinne der Rechtsprechung gehandelt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Unter
Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht
er weiterhin geltend, der Begriff „Werbung" im Tenor sei zu
unbestimmt. Im Übrigen habe es sich bei seiner E-Mail nicht um
Werbung gehandelt, er habe vielmehr lediglich ein Vertragsangebot
auf Bezug einer Dienstleistung von dem Empfänger abgegeben. Er
beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die
Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs folgende E-Mail zu versenden (es
folgt die zuvor wiedergegebene E-Mail).
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Auffassung als „Werbung"
im Sinne der Rechtsprechung zur unzulässigen E-Mail-Werbung sowie
des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sei auch die Nachfragerwerbung anzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des
angefochtenen Urteils sowie die Schriftsätze der Parteien in der
Berufungsinstanz verwiesen.
I.
Der Hauptantrag ist, wie im Termin vom 13. September 2005 erörtert
worden ist, nicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Durch die gewählte Fassung würde nämlich die Entscheidung letztlich
dem Vollstreckungsgericht überlassen, was nicht zulässig ist (zu den
Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit zuletzt BGH NJW
2005, 2550 - "statt"-Preis).
Der Antrag benutzt nämlich den Begriff „werbenden Inhalts". Ob
Inhalt der beanstandeten E-Mail „Werbung" im Rechtssinne war oder
nicht, ist jedoch gerade zwischen den Parteien streitig. Der
Beklagte meint, es handele sich nicht um Werbung, weil zum einen er
ein konkretes Vertragsangebot gemacht habe und zum anderen
Gegenstand der E-Mail nicht der Absatz von Waren oder die Erbringung
von Dienstleistungen durch ihn - den Beklagten - gewesen sei.
Zwar hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2000, 439, 441 -
Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge) den Begriff „werben" im
Allgemeinen als hinreichend bestimmt angesehen, weil in aller Regel
nicht zweifelhaft sei, ob eine Maßnahme als Werbung anzusehen sei
oder nicht. Das gilt aber gerade in diesem Fall, in dem die Parteien
über die Auslegung des Begriffs und seine Anwendung auf den
konkreten Verletzungsfall streiten, nicht. Dieser Streit steht
vielmehr einer hinreichenden Bestimmtheit entgegen (vgl. Köhler, in
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 UWG Rdnrn.
2.38/39). Die getroffene Wertung entspricht der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu einer ähnlichen Fallgestaltung (GRUR 1993, 565
- Faltenglätter), in der er die Formulierung „Beiträge, die
inhaltlich Werbung sind" als zu unbestimmt angesehen hat, weil der
Streit darüber den Kern des Rechtsstreits bildete.
Der auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtete
Hilfsantrag ist zwar hinreichend bestimmt, aber nicht begründet.
1.
Die klagegegenständlichen Unterlassungsansprüche sind in die Zukunft
gerichtet. Sie bestehen daher nur dann, wenn das beanstandete
Wettbewerbsverhalten des Beklagten zur Zeit seiner Begehung solche
Unterlassungsansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf
der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind
(vgl. BGH NJW 2005, 2458 unter II.1. - Fördermittelberatung).
2.
Die Klagebefugnis des Klägers steht infolge der Mitgliedschaft der
Industrie- und Handelskammern außer Streit (s. § 8 Abs. 2 Nr. 2, Nr.
3 UWG, vgl. Köhler, a.a.O., § 8 UWG Rdnr. 3.43).
3.
Die fragliche E-Mail unterfällt entgegen der Auffassung des Klägers,
der das Landgericht gefolgt ist, nicht der früheren Rechtsprechung
über die Unzulässigkeit von E-Mail-Werbung (vgl. Köhler, a.a.O., § 7
UWG Rdnr. 68) und der sie teils bestätigenden, teils verschärfenden
(vgl. Köhler, a.a.O., § 7 UWG Rdnr. 69), jetzt geltenden Regelung
des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die E-Mail enthält nämlich keine „Werbung"
im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff „Werbung" kann nicht mit dem
Begriff der „Wettbewerbshandlung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
gleichgesetzt werden, wie dies das Landgericht der Sache nach getan
hat, sondern ist enger auszulegen.
a) Dabei ist allerdings sehr fraglich, ob eine „Werbung" bereits
dann ausscheidet, wenn der Sendende mit der E-Mail ein konkretes
verbindliches Vertragsangebot übersendet (so LG Kiel, NJW-RR 2001,
412; s. aber Ubber, in Harte/Henning, UWG § 7 Rdnr. 168; Härting,
MDR 2000, 1332, 1333; Schmittmann, CR 2000, 851; Wolber/Eckhardt, DB
20002, 2582, 2584 f.; Weidert EWiR 2001, 135, 136). Einer näheren
Diskussion bedarf dieser Punkt aber deshalb nicht, weil der Inhalt
der E-Mail nicht als verbindliches Vertragsangebot, sondern
allenfalls eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots (invitatio
ad offerendum) anzusehen war. Der Beklagte hatte dem Empfänger der
E-Mail zwar die von diesem zu erbringenden Leistungen allgemein
beschrieben und die Gegenleistung bezeichnet, bei Interesse den
Empfänger aber lediglich dazu aufgefordert, sich mit ihm – dem
Beklagten – in Verbindung zu setzen (vgl. allgemein Heinrichs, in
Palandt, BGB, § 312b Rdnr. 4).
b) Es handelt sich jedoch deswegen nicht um „Werbung" im Sinne des §
7 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil der Sendende damit gegenüber dem Empfänger
nicht Waren oder Dienstleistungen – auch nicht mittelbar über eine
Anpreisung seines Unternehmens – abzusetzen versuchte, sondern um
Dienstleistungen des Empfängers warb", für die er – der sendende
Unternehmer – ein Entgelt zu entrichten bereit war.
aa) Der Beklagte hat sein Leistungsangebot zwar dem FC […] in der
angegriffenen E-Mail vorgestellt. Dies erfolgte jedoch nicht mit dem
Ziel, seine Leistungen bei dem Verein abzusetzen. Vielmehr sollte
letzterer auf seiner Website „www.fc-[...].de“ dem Beklagten „Platz"
für Bannerwerbung zur Verfügung stellen, wofür der Beklagte ein
Entgelt zu zahlen bereit war. Es handelte sich mithin nicht um
Werbung um Absatz von Waren oder Dienstleistungen (zukünftig
Absatzwerbung genannt), sondern Werbung um Dienstleistungen der
Gegenseite (zukünftig Nachfragerwerbung genannt).
aa) Der Begriff „Werbung" ist in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie
84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und
vergleichende Werbung als „jede Äußerung bei der Ausübung eines
Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den
Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, ... zu
fördern" definiert. Damit ist allein die Absatzwerbung, nicht aber
die Werbung um Dienstleistungen der Gegenseite gemeint (vgl. Köhler,
a.a.O., § 2 UWG Rdnr. 49; Bornkamm, in Baumbach/Hefermehl, a.a.O., §
5 UWG Rdnr. 2.16).
Allerdings wird der Begriff „Werbung" vielfach auch auf die
Nachfragerwerbung ausgeweitet. Dies wird jedoch nur im Hinblick auf
den Begriff in §§ 5, 6 UWG näher diskutiert (Bornkamm, a.a.O., s.
auch § 6 UWG Rdnr. 30); bei diesen Vorschriften ist in der Tat ohne
Weiteres einsichtig, dass das Verbot irreführender oder unrichtiger
vergleichender Werbung auch für die Nachfragerwerbung gelten muss.
Wie noch näher auszuführen ist, bestehen aber im Falle des § 7 Abs.
2 Nr. 3 UWG zwischen einer Absatz- und einer Nachfragerwerbung
erhebliche Unterschiede.
cc) Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener
Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für die elektronische
Kommunikation), die mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG umgesetzt werden sollte
(vgl. Köhler, a.a.O., § 7 Rdnr. 69), benutzt in Art. 13 Abs. 1 den
Begriff „Direktwerbung". Dieser Begriff wird in der Richtlinie zwar
nicht definiert. Wie aber aus den Erwägungsgründen (40 ff.)
hervorgeht, ist damit nur die Absatzwerbung gemeint, die auch nur
Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit
unerbetener Anrufe etc. war. Allein diese war wegen ihrer Auswüchse
Gegenstand der Erörterungen.
Das lässt sich auch aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie herleiten, wo
von einem „Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung" sowie
von „Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistung"
die Rede ist.
Des Weiteren ergibt sich dies aus den sehr eingeschränkten
Regelungen, unter welchen Voraussetzungen E-Mail-Werbung doch
zulässig sein soll. Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie ist dies nur
„bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer" möglich; unter einer
derartigen Einwilligung ist nach Art. 2 lit. f) unter Verweis auf
Art. 2 lit. h) der Richtlinie 95/46/EG „jede Willensbekundung, die
ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage
erfolgt, und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass
personenbezogen Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden" zu
verstehen (vgl. Köhler, a.a.O., § 7 UWG Rdnr. 72). Der nationale
Gesetzgeber hat diese Norm – insoweit über den Richtlinientext (vgl.
Köhler, a.a.O., § 7 UWG Rdnr. 69) – und die frühere Rechtsprechung
(vgl. BGH NJW 2004, 1655) hinausgehend - auch auf Nichtverbraucher
ausgedehnt. Wendete man diese Vorschrift auch auf die
Nachfragerwerbung an, käme man zu abstrusen Ergebnissen. Dann wären
nämlich gewerbliche E-Mail-Anfragen an Gewerbetreibende, mit denen
um Auskunft über deren Waren- oder Dienstleistungsangebot oder um
die Abgabe eines Angebots gebeten wird oder sonstige Erklärungen
(Mahnungen, Nachfragen) abgegeben werden, vielfach unzulässig; denn
in der Veröffentlichung der e-Mail-Adresse auf einer Website wird
man ohne Überdehnung des Begriffs noch keine Einwilligung in oben
genanntem Sinne erblicken können (vgl. Köhler, a.a.O., § 7 Rdnr. 73,
wonach die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt sein muss; an
ihr Vorliegen sind strenge Anforderungen zu stellen).
cc) Eine derartige Auslegung stünde für den Fall, dass - wie hier -
die E-Mail-Adresse der Website eines Diensteanbieters entstammt, in
einem Spannungsverhältnis zu Art. 5 Abs. 1 lit. c)) der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr), die durch § 10 Abs. 2 Nr. 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages und § 6 S. 1 Nr. 2 Teledienstgesetz
umgesetzt worden sind. Danach müssen Diensteanbieter auf ihrer
Website u.a. Angaben einstellen, „die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post".
Damit soll gerade eine E-Mail-Kommunikation mit dem Website-Inhaber
ermöglicht werden.
Damit steht in Einklang, dass sich die in der gleichen Richtlinie
angesprochenen Probleme „nicht angeforderter kommerzieller
Kommunikation" (vgl. Erwägungsgrund (30) und Art. 7), hinsichtlich
derer die Mitgliedsstaaten Maßnahmen ergreifen können und sollen,
nicht die Versendung von E-Mails an den Diensteanbieter betreffen.
Nach Art. 2 lit. f) der Richtlinie ist nämlich unter kommerzieller
Kommunikation - neben der reinen Imagewerbung - nur die
Kommunikation zu verstehen, die der Förderung des Absatzes von Waren
und Dienstleistungen dient (vgl. Köhler, a.a.O., § 2 UWG Rdnr. 50).
Sie betrifft mithin nicht Anfragen des Internet-Nutzers an den
Diensteanbieter, soweit es um dessen Waren- und
Dienstleistungsangebot geht.
dd) Dass das EU-Recht nur die Absatzwerbung im Blick hat, ergibt
sich auch aus weiteren Rechtsquellen. Selbst wenn der FC […] als
Verbraucher zu betrachten wäre (was er als juristische Person nicht
ist), unterfiele er nicht dem Fernabsatzrecht (dessen Anwendung
setzt voraus, dass der Unternehmer Waren oder Dienstleistungen
liefert) noch der - noch nicht in Kraft getretenen -Richtlinie
2005/29/EG des Europäische Parlaments und des Rates über unlautere
Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen und Verbrauchern ... (weil als "Geschäftspraktiken" nur
Handlungen erfasst werden, die "unmittelbar mit der Absatzförderung,
dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher"
zusammenhängen).
ee) Das nationale Recht ist in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, was den Begriff
der „Werbung" angeht, nicht über die Definition der Europäischen
Union hinausgegangen.
Zwar wird in Deutschland der Begriff „Werbung" traditionell an sich
weit verstanden (vgl. BGH GRUR 2003, 540 - Stellenanzeige). Dennoch
greifen die Kommentatoren mangels einer eigenen gesetzlichen
Definition auf die EU-rechtliche Definition zurück (vgl. Köhler,
a.a.O., § 2 UWG Rdnr. 49; Bornkamm, a.a.O.). Nicht jede
Wettbewerbshandlung ist als „Werbung" anzusehen. Mit § 7 Abs. 2 Nr.
3 UWG sollte lediglich Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG umgesetzt
werden, der - wie bereits ausgeführt (vgl. bb)) lediglich die
Absatzwerbung betrifft. Die Gesetzgebungsmaterialien befassen sich
lediglich mit der Frage, inwieweit der nationale Gesetzgeber von der
Möglichkeit des Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie (juristische Personen
als Adressaten der E-Mail-Werbung) Gebrauch machen sollte (vgl.
BT-Dr. 15/1487 S. 21 zu § 7 Abs. 2 Nr. 3; ebenso bereits die
Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz
zu § 4 Nr. 3). Die Frage, wie die Nachfragerwerbung zu behandeln
ist, sowie die bei einem Verbot auftretenden Folgen werden nicht
angeschnitten. Unter diesen Umständen kann nur davon ausgegangen
werden, dass der nationale Gesetzgeber insoweit lediglich seinen
Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie nachkommen und nicht
darüber hinausgehen wollte.
ff) Auch der Bundesgerichtshof hat nicht jede "Werbung" unter die
Regelung des § 7 Abs. 2 UWG bzw. die einschlägige
Vorgängerrechtsprechung subsumiert. In seiner Entscheidung
Direktansprache am Arbeitsplatz (NJW 2004, 2080) hat er, obwohl er
an sich einen weiten Werbebegriff vertritt, die Versuche
telefonischer Abwerbung von Arbeitnehmern beim Wettbewerber nicht an
den Regeln über unangeforderte Telefonwerbung gemessen, ja diese
Fallgruppe nicht einmal erwähnt, sondern davon losgelöst unter dem
Gesichtspunkt der Belästigung geprüft.
gg) Schließlich bestehen auch in der Sache Unterschiede. Der
Bundesgerichtshof (NJW 2004, 1655 - E-Mail-Werbung) hat die
Wettbewerbswidrigkeit der unverlangten Zusendung von E-Mails allein
mit der großen Nachahmungsgefahr begründet, die zu einer
„Überflutung" des E-Mail-Postfaches führe. Derartige Gefahren sind
bei einer Nachfragerwerbung, bei deren Erfolg der sendende
Unternehmer seinerseits Vergütungen zu entrichten hätte, nicht zu
erwarten. Auch im Termin vom 13. September 2005 hat der Kläger
derartige Gefahren nicht vorbringen können. Die von ihm genannten
Beispiele (Gewinnspiele, bei denen Waren oder „Punkte" gewonnen
werden können) betreffen die Absatzwerbung.
Sollten dennoch Belästigungen auftreten, kann ihnen angemessener mit
der Regelung des § 7 Abs. 1 UWG (dazu sogleich unter 3.) begegnet
werden.
3.
Das beanstandete Verhalten ist auch nicht nach der allgemeinen
Vorschrift des § 7 Abs. 1 UWG wettbewerbswidrig.
Ob eine unzumutbare Belästigung eintritt, ist nach den Umständen des
Einzelfalles zu entscheiden, wobei dies allerdings der Bildung von
Fallgruppen nicht von vornherein entgegen steht (vgl. BGH NJW 2004,
2080 - Direktansprache am Arbeitsplatz).
Gegen eine unzumutbare Belästigung spricht, dass der FC [...]
Betreiber einer Website ist, auf der er sich der Öffentlichkeit
präsentiert, und auf dieser Website seine E-Mail-Adresse angibt. Er
muss dann damit rechnen, dass ihn unter dieser E-Mail-Adresse
Anfragen erreichen, die jedenfalls das typische Angebot eines
Sportvereins betreffen (vgl. für Kaufleute die Wertung des § 362
HGB; s. auch die Ausführungen unter 2.b)cc)). Das betrifft nicht nur
Anfragen zum Spielangebot oder für Kartenverkäufe, sondern unter den
heutigen Umständen auch Anfragen zur Bannerwerbung. Bereits früher
war die Bandenwerbung üblich; da Sportvereine auf Einnahmen
angewiesen sind, konnten Unternehmen davon ausgehen, dass Anfragen
in dieser Richtung willkommen waren. Unterhält ein Sportverein - wie
hier - eine Website, verhält es sich bei Bannerwerbung ebenso. Das
gilt umso mehr, als der FC [...] auf seiner Website tatsächlich
Bannerwerbung betreibt, wie der Beklagte im Termin vom 13. September
2005 - vom Kläger unwidersprochen - behauptet hat (und was bei
Aufruf der fraglichen Website im Übrigen auch ersichtlich ist).
Zeit, Mühe und Kosten, die E-Mail des Beklagten zu identifizieren
und gegebenenfalls ohne nähere Befassung zu löschen, sind gering.
Dem steht nicht entgegen, dass auf der Website des FC [...] –
angeblich – sinngemäß darauf hingewiesen wird, dass Werbemails
unerwünscht sind. Dieser Hinweis, dessen Wortlaut nicht mitgeteilt
wird und der im Übrigen bei Aufruf der fraglichen Website jetzt auch
nicht auffindbar ist, betrifft mangels besonderer - nicht
vorgetragener - Umstände nur die Absatzwerbung, nicht die Nachfrage.
nach entgeltpflichtigen Dienstleistungen des Sportvereins.
Schließlich handelte es sich bei dem FC [...] nicht um einen
besonders schützenswerten Verbraucher, sondern um eine juristische
Person.
Für die Gefahr, dass derartige Anfragen massenhaft ausgesandt
werden, ist nichts ersichtlich. Es ist nichts dafür vorgetragen,
dass der Beklagte in einem Massenverfahren „auf gut Glück“ mehr oder
minder unpassende Anfragen Bannerwerbung ausgesandt hat. Aus der
Antwort des Beklagten auf den Protest des Sportvereins (BI. 9 GA),
auf den sich der Kläger im Termin vom 13. September 2005 bezogen
hat, ergibt sich, dass er gezielt Fußballvereine nach Bannerwerbung,
die ihrerseits fußballbezogen ist, ausgesucht hat. Daraus folgt
gerade nicht, dass der Beklagte massenhaft E-Mails mit
Nachfragerwerbung aussendet oder dass die Gefahr besteht, dass auch
Wettbewerber des Beklagten, zu diesem Verfahren übergehen könnten.
Unter diesen Umständen ist die Mühe, einzelne E-Mails
herauszusuchen, als vernachlässigenswert anzusehen (vgl. BGH NJW
2004, 1655 - E-Mail-Werbung).
III.
Mangels einer Wettbewerbswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens
scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Abmahnkosten
aus. Die Rechtslage war zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht anders zu
beurteilen als zum jetzigen, Zeitpunkt. Die vom Kläger aufgegriffene
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 1655 -
E-Mail-Werbung) bezieht sich allein auf die Absatzwerbung.
IV.
Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 708 Nr. 10, §
711 ZPO.
Die Zurückweisung des Hauptantrages mangels hinreichender
Bestimmtheit wirft keine Fragen auf, deren Klärung die Zulassung der
Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) bedarf. Anderes gilt
demgegenüber für den Hilfsantrag; insoweit existiert keine höchst-
oder auch nur obergerichtliche Rechtsprechung.
Berufungsstreitwert: 10.277,00 Euro
Berneke Schüttpelz Hesper |