
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: I-7 U 149/03
Entscheidung vom 20. Februar 2004
In dem Rechtsstreit
…
gegen
...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf durch die Richter … für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am
16. Juli 2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf abgeändert.
Die einstweilige Verfügung desselben Gerichts vom
11. Mai 2003 wird aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten beider
Rechtszüge zu tragen.
Gründe:
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und
hat auch in der Sache Erfolg.
Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Antragsteller
klagebefugt gemäß § 2 UKlaG, weil es sich bei § 28 Abs. 4 BDSG um eine
verbraucherschützende Vorschrift handele. Verbraucherschutzgesetze
seien nach der Gesetzesbegründung solche Gesetze bei denen der
Verbraucherschutz nicht bloß untergeordnete Bedeutung habe oder nur
eine zufällige Nebenwirkung sei. Als Beispiel für eine
verbraucherschützende Norm werde in der Gesetzesbegründung § 6 TDG
genannt, wonach Anbieter von Teledienstes bestimmte Angaben machen
müssten. Auch nach der Literatur sei der Verbraucherschutz
eigentlicher Zweck der Norm, wenn sie Informationspflichten und eine
Belehrungspflicht über Widerrufsrechte statuiere. Dies sei nach § 28
Abs. 4 BDSG der Fall. Es stehe der Annahme eines
Verbraucherschutzgesetzes nicht entgegen, dass der Zweck des BDSG laut
dessen § 1 der Schutz des Einzelnen in seinen Persönlichkeitsrecht
sei. § 28 Abs. 4 BDSG enthalte datenschutzrechtliche Regelungen
betreffend die Werbung, mithin in einem Bereich, in dem sehr häufig
Verbraucher betroffen im Sinne der Vorschrift seien. Insofern sei die
Vorschrift dem in der Gesetzesbegründung genannten § 6 TDG
vergleichbar, als der Zweck des TDG in der Schaffung einheitlicher
wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die verschiedenen
Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste liege. § 6 TDG beinhalte in diesem Rahmen -
ebenso wie § 28 Abs. 4 BDSG im Rahmen des Zweckes des TDG - eine
Regelung, von der Verbraucher in besonderer Weise getroffen würden.
Der Verbraucherbezug in § 28 Abs. 4 BDSG sei sogar noch höher als der
von § 6 TDG. In beiden Vorschriften sei gemeint, dass nicht
ausschließlich Verbraucher von der Regelung betroffen sein könnten.
Dies sei aber nach dem Gesetzeszweck auch nicht erforderlich.
Diese Würdigung ist in rechtlicher Hinsicht aus
mehreren Gründen zu beanstanden, wie die Berufungsführerin zu Recht
geltend macht.
Verbraucherschutzgesetze sind Normen, die dem
Schutz des Verbrauchers dienen. Dass ist der Fall, wenn der
Verbraucherschutz der eigentliche Zweck des Gesetzes ist. Das Gesetz
kann aber auch anderen Zwecken dienen; hat der Verbraucherschutz
jedoch nur untergeordnete Bedeutung oder ist er nur eine zufällige
Nebenwirkung, so ist § 28 Abs. 1 UKlaG nicht anwendbar (BT-Drs
14/2658, Seite 146). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon
ausgegangen werden, dass es sich bei § 28 Abs. 4 BDSG um eine
verbraucherschützende Vorschrift handelt.
Der Verbraucherbegriff ist in § 13 BGB gesetzlich
definiert. Danach ist Verbraucher "jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann". Der Verbraucherbegriff wird mithin mit zwei
Kriterien gekennzeichnet, nämlich das Handeln zu privaten Zwecken und
den Abschluss eines Rechtsgeschäfts. § 6 TDG, den die Vorinstanz als
Vergleichsregelung herangezogen hat, wird diesen Kriterien des
Verbraucherbegriffs gerecht. § 6 TDG begründet eine Pflicht der
Anbieter von Telediensten, bestimmte Impressumsangaben zu machen,
damit der Nutzer des Dienstes den Anbieter eindeutig identifizieren
kann. Hierdurch soll es den Nutzer ermöglicht werden, Ansprüche
gegenüber dem Anbieter durchzusetzen. Insbesondere bei privaten
Nutzern von Telediensten sind dies in alle Regel vertragliche
Ansprüche. Geschützt wird etwa ein Kunde, der eine Ware bestellt und
bezahlt hat, der die Ware jedoch nicht geliefert bekommt. Das
Impressum gemäß § 6 TDG ermöglicht es zu diesem Kunden, den
Anspruchsgegner für seine vertraglichen Rechte ausfindig zu machen.
§ 28 Abs. 4 BDSG konstituiert eine
Belehrungspflicht des Verwenders von personenbezogenen Daten. Daraus
lässt sich aber nicht bereits herleiten, dass es sich bei § 28 Abs. 4
BDSG um eine verbraucherschützende Vorschrift handelt.
Es mag typisch sein, dass ein
Verbraucherschutzgesetz Informationspflichten des Unternehmens und
Widerrufsrechte des Verbrauchers begründet und den Unternehmer
verpflichtet, den Verbraucher entsprechend zu belehren. Hieraus lässt
sich jedoch kein Umkehrschluss ziehen, dass vom Vorliegen solcher
Pflichten und Rechte zwingend auf die Verbraucherschutzeigenschaft zu
schließen wäre. Es gibt im Gegenteil zahlreiche gesetzliche
Belehrungspflichten, die dem Schutz anderer Rechtsgüter dienen, worauf
der Berufungsführer zu Recht hingewiesen hat (Bl. 75 GA). Allein die
Existenz einer Belehrungspflicht genügt mithin nicht, es müssen noch
weitere Anhaltspunkte hinzukommen, um von einer verbraucherschützenden
Vorschrift ausgehen zu können.
Das Datenschutzrecht basiert auf dem Grundgesetz
und soll in erster Linie den Bürger vor Eingriffen des Staates
bewahren, wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt. Es dient dem
Schutz des aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG abgeleiteten
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung. Die Privatsphäre von natürlichen
Personen soll dadurch geschützt werden, dass die Verbreitung und
Nutzung bei personenbezogenen Informationen nur sehr restriktiv
ermöglicht wird. Dieser Schutz besteht völlig unabhängig von der Art
der Datengewinnung oder dem Zweck der Verwendung der Daten. Zweck des
Datenschutzrechts ist laut § 1 BDSG der Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der freie
Datenverkehr. Der Datenschutz folgt den Prinzipien der Datenvermeidung
und der Datensparsamkeit. Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien
geht die Antragsgegnerin zutreffend davon aus, dass § 28 Abs. 4 BDSG
die Transparenz der Datenverarbeitung unabhängig von der Herkunft der
personenbezogenen Daten dient. Hier liegt - wie die Antragsgegnerin
zutreffend hervorhebt - ein wesentlicher Unterschied zu der Regelung,
wie sie in § 6 TDG getroffen ist. Der in § 28 Abs. 4 BDSG geschützte
Personenkreis müsste des weiteren zumindest teilweise die oben
genannten Kriterien des Verbraucherbegriffs gemäß der
Legaldefinitionen in § 13 BGB erfüllen, um als verbraucherschützende
Vorschrift Anerkennung zu finden. Die Antragsgegnerin hat überzeugend
dargelegt, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das Gesetz
zielt nicht auf den Schutz einer Person im Zusammenhang mit dem
Abschluss von Rechtsgeschäften ab und die Datenerhebung findet zwar
möglicherweise anlässlich einer Vertragsanbahnung statt. Der
Schutzzweck der Belehrungspflicht nach § 28 Abs. 4 BDSG hat damit aber
nichts zu tun. Regelungsgegenstand ist die Weitergabe von persönlichen
Daten an Dritte und die Nutzung dieser Daten zum Marketingzwecken. Der
Inhaber der Daten soll nicht bei der Durchsetzung seiner vertraglichen
Rechte geschützt werden. Schutzgut des Datenschutzes ist nicht das
Vermögen und die ökonomische Durchsetzungskraft des Betroffenen,
sondern vielmehr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Betroffene
soll in seinen Grundrechten, insbesondere in seiner Privatsphäre
geschützt werden. Mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften und dem
Schutz des Vermögens des Verbrauchers hat dies nichts zu tun.
Nach alledem ist Zweck des § 28 Abs. 4 BDSG nicht
der Verbraucherschutz, auch nicht als ein Zweck unter mehreren,
sondern allein der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
Schließlich besteht auch keine Notwendigkeit,
über § 28 Abs. 4 BDSG Verbraucherschutzverbänden eine Klagebefugnis
einzuräumen. Die Einhaltung des Datenschutzrechts obliegt in NRW dem
Datenschutzbeauftragten des Landes. Ihm obliegt als Aufsichtsbehörde
gemäß § 38 BDSG die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des
BDSG. Er kann insbesondere gemäß § 41 Abs. 1 BDSG bei
Zuwiderhandlungen gegen § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG ein Bußgeld verhängen
und so der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften
gebührenden Nachdruck verlangen. Daraus kann an sich nur entnommen
werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Einhaltung des
Datenschutzrechts durch öffentliche Stellen sichergestellt werden
sollen und eine zusätzliche Kontrolle durch Verbraucherschutzverbände
als Ersatzdatenschützer nicht beabsichtigt war.
Eine Prozessstandschaft der Antragstellerin
ergibt sich schließlich auch nicht aus § 13 UWG. Die speziellen
Regelungen des BDSG verdrängen die Generalklausel nach § 1 UWG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz
entspricht dem bereits vom Landgericht zutreffenden festgesetzten
Betrag von 6.000 EUR. Dies ist auch die Beschwer der Antragsstellerin
in der Berufungsinstanz.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der
Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.
(Unterschriften)