
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: III-5 Ss 143/03 - 50/03 I
Entscheidung vom 17. Februar 2004
In der Strafsache
[...]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil der XXXI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf
vom 31. Januar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere
kleine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
[Sachverhalt
Von November 2000 bis Juni 2002 war der
Angeklagte alleiniger Geschäftsführer der in Düsseldorf ansässigen
Firma X. Eine der Leistungen des Unternehmens war die Bereithaltung
einfacher Pornografie in Form von Bildern, Videos, Live-Sex-Shows
und Magazinen auf einem Server in Berlin. Auf der Startseite wurde
das Angebot als "verdorben, verrucht und verlockend" bezeichnet und
der Zugang zum "Mitgliedsbereich mit den heißesten Shows und den
schärfsten Bildern" wie folgt beschrieben: "... Und das beste: Keine
Anmeldung, keine Kreditkarte, keine Wartezeit und 100% anonym durch
den Highspeed-Zugang. Einfach den Highspeed-Dialer durch den
Download-Link rechts herunterladen, mit einem Doppelklick aktivieren
und nur wenige Sekunden später wirst Du automatisch in den
Mitgliedsbereich von xxx.de geleitet." Zum Download des Dialers und
damit zum Erwerb der Mitgliedschaft mit Zugang in den
Mitgliedsbereich war ausschließlich die Eingabe der Identitätsnummer
eines bundesdeutschen Personalausweises (PA) oder die Kartennummer
einer Kreditkarte wie Mastercard oder Visa erforderlich. Der
Download des Dialers, mit dessen Hilfe fortan der Mitgliedsbereich
zum Minutenpreis von DM 3,60 bei Abrechnung über die Telefonrechnung
genutzt werden konnte, startete, sobald ein von der Firma X auf dem
Server installiertes Programm eine sog. numerische Prüfung der vom
Nutzer eingegebenen Identitäts- oder Kartennummer mit
Schlüssigkeitsergebnis vorgenommen hatte. Bei Identitätsnummern aus
PA wurde dabei auch das verschlüsselt vermerkte Geburtsdatum
geprüft. Unwiderlegt wurde der Zugang verweigert, wenn die Prüfung
das Geburtsdatum eines Minderjährigen ergab. Eine weitere Prüfung
fand nicht statt; insb. waren keine Angaben von Personalien oder
Anschriften erforderlich.
Das AG Neuss hat den Angeklagten wegen
Verbreitung pornografischer Schriften zu einer Geldstrafe von
€ 3.500 verurteilt, weil keine wirksame Alterskontrolle gegeben sei.
Das LG Düsseldorf hat den Angeklagten auf seine Berufung
freigesprochen. Den Freispruch von dem Vorwurf der Verbreitung
pornografischer Schriften hat das LG im Kern damit begründet, dass
die festgestellten Zugangshürden Überprüfung der PA- oder
Kreditkartennummer und Einwahl über eine kostenpflichtigen Dialer
zusammen ausgereicht hätten, um Kinder und Jugendliche vom
Besuch des Mitgliedsbereichs abzuhalten. Auf die Revision der StA
hat das OLG Düsseldorf das Urteil des LG insb. mit der nachstehenden
Begründung aufgehoben.]
Gründe
Die unverändert zugelassene Anklage wirft dem
Angeklagten vor, ab Anfang Juli 2001 unter einer Adresse im Internet
pornographische Schriften verbreitet und für sie geworben zu haben.
Das Amtsgericht (Urteil veröffentlicht in CR 2003, 296) hat ihn
verurteilt, das Landgericht (Urteil veröffentlicht in CR 2003, 452
mit Anm. Gercke/Liesching) hat ihn auf seine Berufung
freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der
Sachrüge vorläufig Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte von
November 2000 bis Juni 2002 alleiniger Geschäftsführer einer Fa.
[...] mit Sitz in [...]. "Unzweifelhaft" - so das Landgericht - bot
das Unternehmen unter der Internetadresse www.[...].de einfache
Pornographie in Form von Bildern, Videos, Live-Sex-Shows und
Magazinen an. Auf der Startseite wurde das Angebot als "verdorben,
verrucht und verlockend" bezeichnet und der Zugang zum
"Mitgliedsbereich mit den heißesten Shows und den schärfsten
Bildern" wie folgt beschrieben:
"... Und das Beste: Keine Anmeldung, keine
Kreditkarte, keine Wartezeit und 100% anonym durch den
Highspeed-Zugang. Einfach den High-Speed-Dialer durch den
Download-Link rechts herunterladen, mit einem Doppelklick aktivieren
und nur wenige Sekunden später wirst Du automatisch in den
Mitgliedsbereich von Clubhardcore geleitet."
Der Dialer (ein Programm, das eine
Telefonverbindung über eine bestimmte Telefonnummer herstellt) wurde
auf den Rechner des Nutzers überspielt, sobald dieser die
Identitätsnummer eines deutschen Personalausweises oder die
Kartennummer einer Kreditkarte eingegeben und ein Programm auf dem
Rechner der Telecall die Nummer auf ihre "Schlüssigkeit" überprüft
hatte. Bei Eingabe einer Personalausweisnummer wurde der Zugang
verweigert, wenn die Prüfung das Geburtsdatum eines Minderjährigen
ergab. Besuche des Mitgliedsbereichs wurden über die
Telefonverbindung abgerechnet, die der Dialer herstellte. Der Preis
betrug 3,60 DM je Minute. Im April 2001 wurde [...] von der
Zentralstelle der Obersten Landesjugendbehörden für Jugendschutz in
Mediendiensten abgemahnt. Unter [...].de sei Pornographie in
jugendgefährdender Weise und unter Verstoß gegen § 184 Abs. 1 StGB
frei zugänglich, weil keine wirksame Alterskontrolle gegeben sei.
Die Abmahnung führte zu keiner Veränderung des Internetauftritts der
[...]. Den Freispruch von dem Vorwurf der Verbreitung
pornographischer Schriften hat das Landgericht im Kern damit
begründet, dass die festgestellten Zugangshürden - Überprüfung der
Ausweis- oder Kartennummer und Einwahl über einen kostenpflichtigen
Dialer - zusammen ausgereicht hätten, um Kinder und Jugendliche vom
Besuch des Mitgliedsbereichs abzuhalten. Von dem Vorwurf der Werbung
für pornographische Schriften hat das Landgericht den Angeklagten
freigesprochen, weil eine unerlaubte Werbung "nicht (mehr)
feststellbar" sei.
II.
Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, weil
die Feststellungen mangelhaft sind und die rechtlichen Erwägungen
den Freispruch nicht tragen.
1. Eine Straftat nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB
hat das Landgericht zutreffend verneint. Nach dieser Vorschrift
macht sich nur strafbar, wer pornographische Schriften einer
bestimmten Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder
zugänglich macht (BGHSt 34, 94, 98; Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder,
StGB, 26. Aufl. [2001], § 184 Rdnr. 6; Tröndle/Fischer, StGB, 51.
Aufl. [2003], § 184 Rdnr. 10; allg. M.). Das ist nicht festgestellt;
mangelhafte Aufklärung durch den Tatrichter wird nicht gerügt.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht aber
nicht geprüft, ob der Angeklagte nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu
bestrafen ist.
a) Nach dieser Vorschrift macht sich u. a.
strafbar, wer pornographische Schriften an einem Ort zugänglich
macht, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist. Der PC mit
Internetanschluss im häuslichen Bereich von Kindern oder
Jugendlichen ist ein solcher Ort (Lenckner/Perron aaO Rdnr. 11;
Tröndle/Fischer aaO; Hörnle NJW 2002, 1008, 1010 mwN; vgl. BVerwGE
116, 5, 14 = NJW 2002, 2966 zum so genannten Pay-TV). Ein
Zugänglichmachen liegt nur dann nicht vor, wenn Vorkehrungen
getroffen sind, die den Zugang Minderjähriger zu den
pornographischen Inhalten regelmäßig verhindern. Dazu ist
erforderlich, dass zwischen der pornographischen Darstellung und dem
Minderjährigen eine "effektive Barriere" besteht, die er überwinden
muss, um die Darstellung wahrnehmen zu können (BVerwG aaO; BGH NJW
2003, 2838 zur Automatenvideothek; Lenckner/Perron aaO Rdnr. 15).
Die Art des Mediums spielt dabei keine Rolle. Bei Angeboten im
Internet muss die Barriere genauso "effektiv" sein wie bei Angeboten
im Pay-TV oder beim Video"verleih". Aus § 3 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und
Medieninhalte (GjSM, das mit dem Inkrafttreten des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages [GV. NRW. 2003, 84] am 1. April
2003 außer Kraft getreten ist, § 30 Abs. 1 Satz 2 JuSchG) in
Verbindung mit § 6 Nr. 2 GjSM ergaben sich keine geringeren
Anforderungen an die Barriere bei Angeboten im Internet. Nach den
genannten Vorschriften galt das Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GjSM
(Verbreitung usw. durch elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste) "nicht, wenn durch technische Vorkehrungen
Vorsorge getroffen ist, dass das Angebot oder die Verbreitung im
Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann". Mit dieser
Formulierung hat der Gesetzgeber nur eine Festlegung auf die Art der
technischen Vorkehrungen vermeiden und das Gesetz für neue
technische Entwicklungen offen halten wollen. Dem Anbieter sollte
überlassen bleiben, ob er von der Möglichkeit Gebrauch machte, durch
technische Vorkehrungen Vorsorge zu treffen, oder aber auf die
Verbreitung verzichtete (BT-Drs. 13/7385, S. 38). b) Ob die
festgestellten Voraussetzungen des Zugangs zum Mitgliedsbereich von
[...].de als Vorkehrungen geeignet waren, den Zugang Minderjähriger
zu den pornographischen Inhalten regelmäßig zu verhindern, ist keine
Tat-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. BVerwG und BGH, jeweils aaO),
die der Senat uneingeschränkt überprüfen kann.
c) Die festgestellten Voraussetzungen des
Zugangs zum Mitgliedsbereich von [...].de waren keine "effektive
Barriere" zwischen den Inhalten der Internetseite und einem
minderjährigen Nutzer. Durch die Prüfung der Ausweis- oder
Kartennummer, die eingegeben werden musste, auf ihre "Schlüssigkeit"
wurde der Zugang nicht ernsthaft behindert, weil entsprechende
Ziffernfolgen sich nach den Feststellungen des Landgerichts ohne
weiteres (Gercke/Liesching, CR 2003, 456, 457: "problemlos") aus dem
Internet abrufen ließen. Der Umstand, dass Kosten entstanden, konnte
als Zugangshindernis nur eine Rolle spielen, wenn der Nutzer vor dem
"Zutritt" zum Mitgliedsbereich darauf hingewiesen wurde. Woraus "auf
den Portalseiten unmissverständlich deutlich (wurde), dass in jedem
Fall nicht unerhebliche Kosten entstehen würden (3,60 DM in der
Minute), die dann über die Telefonrechnung abgerechnet werden
würden" (S. 13 o. UA), ist nicht festgestellt. In dem eingangs
wiedergegebenen Text "... Und das Beste: ..." ist von Kosten nicht
die Rede. Ob die Verwendung des Begriffs Dialer für einen
Minderjährigen - auf dessen Sicht es ankommt - ein klarer Hinweis
darauf war, dass Kosten entstanden, kann dahinstehen. Deren Höhe
blieb jedenfalls offen. Weitere Feststellungen zu der Frage, ob und
wie der potentielle Nutzer vor dem "Zutritt" zum Mitgliedsbereich
über die Kosten und deren Höhe unterrichtet wurde, sind dem
angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Aber selbst wenn die
Eingangsseite einen ausdrücklichen und deutlichen Hinweis auf die
Höhe der anfallenden Kosten enthielt, hätte damit keine "effektive
Barriere" zwischen den angebotenen Inhalten und einem Minderjährigen
bestanden:
aa) Das Argument, minderjährige Nutzer würden
durch die Kosten davon abgehalten, sich in den Mitgliedsbereich
einzuwählen, weil das bei der nächsten Telefonrechnung auffalle, ist
schon im Ansatz fragwürdig (vgl. Gercke/Liesching, CR 2003, 456,
457). Zum einen wird ohne ausgewiesene oder erkennbare Sachkunde
unterstellt, dass Kinder sich bewusst sind, auf diesem Wege - über
die Telefonrechnung - entdeckt werden zu können. Zum anderen wird
ein Umstand, der ausschließlich auf den Willen des potentiellen
Nutzers einwirkt (vergleichbar mit dem Schild "Zutritt verboten" auf
der unverschlossenen Tür oder der sichtbar angebrachten
Überwachungskamera), zum ausreichenden Hindernis erklärt, das ihn
von der Nutzung abhalte. Diese Argumentation geht aber auch an der
Lebenswirklichkeit vorbei, weil die jedermann zugängliche Erfahrung
lehrt, dass Kinder und Jugendliche nicht selten spontan handeln und
"verbotene" Dinge auch dann tun, wenn ihnen bei Überlegung klar sein
muss, dass sie dabei "erwischt" werden.
bb) Davon abgesehen war die Gefahr aufzufallen
aus der Sicht des Minderjährigen geringer, als das Landgericht
angenommen hat. Richtig ist, dass Minderjährige im häuslichen
Bereich regelmäßig nur über den Festnetzanschluss ihrer Eltern
Zugang zum Internet haben. Verbindungen mit Mehrwertdiensten (hier:
0190er-Nummern) in der monatlichen Telefonrechnung fallen aber nur
dem auf, der die Rechnung durchsieht, sie "liest". Bei
Rechnungsendbeträgen, die im Rahmen des Familienüblichen liegen, und
Zahlung durch Bankeinzug ist das nicht selbstverständlich; es liegt
nicht einmal nahe. Selbst wenn der Rechnungsempfänger sieht, dass
Verbindungen mit 0190er-Nummern berechnet sind, ist der Vorgang noch
nicht zwangsläufig aufgefallen. Solche Nummern werden und wurden zur
festgestellten Tatzeit nicht nur im sog. Erotikbereich, sondern auch
für andere Dienste bis hin zum herkömmlichen Telefondienst
(Ferngespräche) verwendet. Ob es sich um Verbindungen mit
Erotik-Nummern gehandelt hat, kann nur erkennen, wer einen
Einzelverbindungsnachweis ("Ihre Verbindungen im Einzelnen") mit der
vollständigen Nummer erhält und diese identifizieren kann. Das
versteht sich nicht von selbst. Aber selbst bei aufmerksamer und
informierter Durchsicht der Telefonrechnung bleiben "Tat und Täter"
im Zweifel unentdeckt, wenn erwachsene Familienmitglieder im
abgerechneten Zeitraum Erotik-Nummern gewählt haben. Schließlich war
die Gefahr, über die Kosten entdeckt zu werden, aus der Sicht des
Minderjährigen als eher gering einzuschätzen, sobald er außerhalb
des eigenen häuslichen Bereich ungehinderten Zugang zum Internet
hatte.
3. Soweit das Landgericht den Angeklagten von
dem Vorwurf der Werbung für porno-graphische Schriften, § 184 Abs. 1
Nr. 5 StGB, freigesprochen hat, genügen die Urteilsgründe nicht den
Anforderungen des § 267 StPO an ein freisprechendes Urteil (vgl.
BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8, 9, 10; jeweils mwN):
a) Wird der Angeklagte freigesprochen, so
müssen die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO ergeben, ob
der Angeklagte für nicht überführt (Freispruch aus tatsächlichen
Gründen) oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen
angenommene Tat für nicht strafbar (Freispruch aus rechtlichen
Gründen) erachtet worden ist. Hier bleibt unklar, ob die dem
Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist, wenn auch die zu
Beginn der rechtlichen Würdigung (S. 6 UA unter III.) verwendete
Formulierung, dass "eine unerlaubte Werbung nicht (mehr)
feststellbar" sei, auf einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen
hindeutet. Diese Frage braucht aber nicht vertieft zu werden. In
jedem Fall muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen
Darstellung die Tatsachen feststellen, von denen er ausgeht, bevor
er darlegt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein
Schuldspruch ausscheidet.
b) Ob auf der frei zugänglichen Eingangsseite
("Portalseite") von [...].de erkennbar für Pornographie im
Mitgliedsbereich geworben wurde, hängt davon ab, was es auf der
Eingangsseite zu sehen und zu lesen gab. Das ist nicht festgestellt.
Die wiedergegebenen Texte - dass die Produkte "verdorben, verrucht
und verlockend" und im Mitgliedsbereich "die heißesten Shows und die
schärfsten Bilder" zu sehen seien - sind reklamehafte
("marktschreierische") Anpreisungen ohne jede konkrete Information
zu den gebotenen Inhalten. Ob der durchschnittlich interessierte und
informierte Leser dieser Texte "sich schon denken konnte", was
dahinter steckte, kann offen bleiben. Ausgangspunkt der Beurteilung
kann nur die Gestaltung der Werbemaßnahme (hier: der Eingangsseite)
sein. Der Leser oder Betrachter muss seine Information, es werde für
Pornographie geworben, aus der Werbung selbst entnehmen können und
entnommen haben (vgl. BGH wistra 1989, 98). Deshalb hätte im Urteil
dargelegt werden müssen, wie die Eingangsseite gestaltet war,
insbesondere, ob sie - über die wiedergegebenen und eher
nichtssagenden Texte hinaus - konkrete Darstellungen sexuellen
Inhalts (vgl. § 119 Abs. 3 OWiG) in Wort oder Bild oder Hinweise auf
solche Darstellungen im Mitgliedsbereich enthielt, die erkennbar in
Richtung Pornographie zielten. Wie eingehend die Feststellungen zum
Inhalt der Eingangsseite hätten sein müssen (vgl. BGH UFITA 86
[1980], 203; Senat NJW 1984, 1977 = JR 1985 157 m. krit. Anm. Lampe;
Senat NStE Nr. 5 zu § 184 StGB), kann dahinstehen. Jedenfalls ist
ein Darstellungsmangel zum Vorwurf der Werbung für pornographische
Schriften, dass dem Urteil nicht einmal in groben Zügen zu entnehmen
ist, was es auf der Eingangsseite zu sehen und zu lesen gab.
c) Von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3
StPO, auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, wegen der
Einzelheiten zu verweisen, hat das Landgericht keinen Gebrauch
gemacht. Eine solche Bezugnahme, mit der diese Abbildungen zu
Bestandteilen des Urteils werden, muss in den Urteilsgründen
deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (BGHSt 41,
376 = NJW 1996, 1420). Das muss nicht in der Weise geschehen, dass
die Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO angeführt und ihr
Wortlaut verwendet wird, obwohl diese Form der Verweisung sich als
die kürzeste und deutlichste aufdrängt (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238
mwN). Den Urteilsgründen muss aber zweifelsfrei zu entnehmen sein,
dass nicht nur der Vorgang der Beweiserhebung beschrieben wird,
sondern dass die Abbildungen zu Bestandteilen der Urteilsurkunde
gemacht werden sollen (Senat VRS 93 [1997], 178, 180; OLG Hamm aaO).
Das angefochtene Urteil verweist nicht
ausdrücklich auf § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO und verwendet auch nicht
den Wortlaut dieser Vorschrift. Den Gründen kann auch nicht mit
hinreichender Gewissheit entnommen werden, dass "die ...
Portalgestaltung (Bl. 17-23 GA)" durch Bezugnahme ebenso wie der
Text Teil der Urteilsurkunde sein soll, die Abbildungen gleichsam in
das Urteil einkopiert werden. Die Angabe von Blattzahlen reicht dazu
nicht aus. Das kann auch - im Zuge der Beweiswürdigung - die bloße
Mitteilung sein, dass Beweis durch Augenschein erhoben worden ist;
anderenfalls hätten die Abbildungen überhaupt nicht verwertet werden
dürfen (vgl. OLG Hamm aaO; BayObLG DAR 1997, 498; OLG Dresden DAR
2000, 279; OLG Zweibrücken ZfS 2000, 513; OLG Hamm ZfS 2000, 557).
Hinzu kommt, dass jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich
sein muss (BGH NStZ-RR 2000, 304; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl.
[2003], § 267 Rdnr. 2 mwN). Folgerichtig gestattet § 267 Abs. 1 Satz
3 StPO nur, wegen der Einzelheiten auf Abbildungen zu verweisen, die
sich bei den Akten befinden. Auch bei ausdrücklicher Bezugnahme auf
Abbildungen in den Akten hätte deshalb im Urteil zumindest in groben
Zügen festgestellt werden müssen, was es auf der Eingangsseite von
[...].de zu sehen und zu lesen gab. Da dies nicht geschehen ist,
kann der Senat nicht überprüfen, ob das Gesetz auf die dem Urteil
zugrunde liegenden Feststellungen richtig angewendet worden ist.
III.
Wegen dieser Mängel ist das angefochtene Urteil
nach §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO mit den Feststellungen
aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des
Landgerichts zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren erteilt
der Senat folgende Hinweise:
a) Das Landgericht hat die Inhalte im
Mitgliedsbereich von [...].de als "unzweifelhaft pornographisch"
bezeichnet, ohne dazu Feststellungen getroffen zu haben.
"Pornographisch" ist keine Tatsache, sondern eine Wertung (vgl.
BGHSt 37, 55, 60). Bestimmte (individuelle) Darstellungen sexuellen
Inhalts in Wort oder Bild werden beurteilt und als pornographisch
bewertet. Zu den Inhalten im Mitgliedsbereich ist im Urteil nichts
Konkretes festgestellt. Bei der rechtlichen Überprüfung, ob der
Angeklagte zu Recht aus anderen Gründen freigesprochen worden ist,
hat der Senat deshalb nur unterstellen können, dass die fehlenden
Feststellungen die Bewertung des Dargestellten als pornographisch
rechtfertigt hätten. Die Meinungsäußerungen des Landgerichts zur
"gesellschaftlichen und medialen Realität" (S. 15 ff UA) geben
Anlass zu dem Hinweis, dass es nicht darum geht, ob, in welchem Maße
und aus welchen Gründen Erotik und Sexualität auch im Alltag
Minderjähriger präsent sind. Gegenstand der strafrechtlichen Prüfung
ist allein, ob die im Grundsatz unveränderte Grenze zur Pornographie
(vgl. dazu BGHSt 37, 55, 59 f; BVerwGE 116, 5, 18 f; Lenckner/Perron
aaO Rdnr. 4 f mwN) überschritten war und der Angeklagte das zu
vertreten hatte.
b) Falls es darauf ankommen sollte, wird sich
ein unvermeidbarer Verbotsirrtum, § 17 Satz 1 StGB, nicht allein
damit begründen lassen, der Angeklagte sei "anwaltlich beraten"
gewesen. Insoweit wird - neben den ohnehin notwendigen
Feststellungen zu den Angeboten im Mitgliedsbereich - Art und Umfang
der Beratung und die Sachkunde des Beraters konkret festzustellen
sein (vgl. BGH NJW 2003, 2838, 2841).
Unterschriften