
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 20 U 104/03
Entscheidung vom 17. Februar 2004
In dem Rechtsstreit
...
Beklagten und Berufungskläger,
gegen
...
Klägerin und Berufungsbeklagte,
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...) und die Richter am
Oberlandesgericht Dr. (...) und (...)
b e s c h l o s s e n:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
G r ü n d e:
I. Die Klägerin, die K[...] & Z[...] GmbH heißt
und u.a. auf dem Gebiet des Vertriebs von "Softair-Waffen" tätig ist,
beanstandet die Benutzung der Meta-Tags "K..." und "Z...", die der
auf dem gleichen Gebiet tätige Beklagte in seiner Domain "www.softair-shopping.de"
verwendet hat. Sie stützt sich dabei in erster Linie auf ihr
Unternehmenskennzeichenrecht sowie auf ihre am 12. August 2002
eingetragene Wort-/Bildmarke "K... & Z... Ausrüstung von A wie
Armbrust bis Z wie Zelt" (mit unbekanntem Warenverzeichnis), zudem auf
wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
Der Beklagte hat die Benutzung der Meta-Tags,
nachdem die Klägerin dies am 11. Juli 2002 bemerkt und beanstandet
hat, spätestens am 29. Juli 2002 eingestellt. Er macht vor allem
geltend, im Hinblick auf den Vertrieb von Waren auf einer anderen, mit
"www.softair-shopping.de" verlinkten Website zur Benutzung der
Meta-Tags berechtigt zu sein.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß
verurteilt,
es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel
im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, im Internet im Rahmen des
HTML-Codes in den Meta-Tags die Begriffe „K...“ und/oder „Z...“ zu
verwenden oder verwenden zu lassen, sofern auf der entsprechenden
Internetseite keine Informationen, Produkte oder Inhalte
bereitgehalten werden, die, ohne in Zusammenhang mit der Klägerin zu
stehen, im Zusammenhang mit den Begriffen „K...“ und/oder „Z...“
stehen.
Des Weiteren hat es den Beklagten zur
Auskunftserteilung verurteilt und seine Verpflichtung zur
Schadensersatzleistung festgestellt.
Im Berufungsverfahren hat der Beklagte eine - von
dem Unterlassungsantrag der Klägerin teilweise abweichende -
Unterlassungserklärung abgegeben. Die Parteien haben im Termin vom 27.
Januar 2004 daraufhin den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt.
II. Infolge der übereinstimmenden
Erledigungserklärung der Parteien ist nur noch über die Kosten des
Rechtsstreits zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a ZPO),
die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, denn sie wäre voraussichtlich
unterlegen.
1. Kennzeichenrechtliche Ansprüche auf Grund der
eingetragenen Marke 30221472 (§ 14 MarkenG) und des
Unternehmenskennzeichenrechts (§ 15 MarkenG) gegen die Verwendung des
bzw. der Metatags standen der Klägerin nicht zu.
a. Der Beklagte hat "K..." und "Z..." nämlich
nicht kennzeichenmäßig verwendet.
aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (WRP 1999, 407 - BMW/Deenik; vgl. auch WRP 2003, 735 -
Libertel) und des Bundesgerichtshofs WRP 2002, 987 - Festspielhaus;
WRP 2002, 985 - Frühstücksdrink II; s. auch Urteil vom 04.09.03 - I ZR
23701 - Farbmarkenverletzung I) ist als Verwendung im
kennzeichenrechtlichen Sinne lediglich der kennzeichenmäßige Gebrauch
anzusehen. Dies bedeutet, dass der Gebrauch des Kennzeichens vom
Verkehr als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren bzw.
Dienstleistungen aufgefasst werden muss.
bb) Dies ist bei einem Meta-Tag als solchem nicht
der Fall (so bereits Senat Urteil vom 15.07.2003 - 20 U 21/03 -
Impuls; Kur CR 2000, 448, 452; Vidal, GRUR Int. 2003, 312, 317;
zurückhaltend auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 14 Rdnr.
119).
Bei Meta-Tags handelt es sich um - im Allgemeinen
nicht sichtbare - Stichwörter im Quelltext einer Website, die von
Suchmaschinen gelesen und - je nach Art und Weise der Aufarbeitung -
zur Aufführung der betreffenden Website in "Trefferlisten" führen. Der
Verkehr kann allenfalls erwarten, dass es sich dabei um für den Text
aussagekräftige Suchbegriffe handelt.
Selbst wenn die verwendeten Wörter - unabhängig
von der Ware/Dienstleistung bzw. Branche oder nur für bestimmte
Waren/Dienstleistungen bzw. Branchen - unterscheidungskräftig sind und
daher - bei Benutzung der Website im geschäftlichen Verkehr - vom
Verkehr an sich als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der
Waren/Dienstleistungen aufgefasst werden können, versteht der Verkehr
die Wörter gerade in der Benutzung als Meta-Tag allenfalls als
"Kennzeichennennung". Auch wenn man davon absieht, dass der Meta-Tag
im Allgemeinen überhaupt nicht sichtbar ist, sondern berücksichtigt,
dass nach Eingeben eines Suchworts auf Grund des entsprechenden
Meta-Tags in der "Trefferliste" die entsprechende Website aufgeführt
wird (so Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15, Rdnr. 83), kann
der Verkehr auf Grund der Einsatzgewohnheiten von Meta-Tags doch nicht
davon ausgehen, dass der Begriff "kennzeichenmäßig" benutzt wird. Nach
ihrer Funktion sollen Meta-Tags nur dafür sorgen, dass die fragliche
Website durch Suchmaschinen aufgerufen wird, wenn die betreffenden
Suchwörter dort eingegeben werden. Mit den Meta-Tags werden aber nicht
das die Meta-Tags verwendende Unternehmen selbst oder seine Waren oder
Dienstleistungen gekennzeichnet. Letztlich bringt der Verwender von
Meta-Tags nichts Anderes zum Ausdruck, als dass seine Seite ebenfalls
aufgerufen werden soll, wenn die fraglichen Suchbegriffe eingegeben
werden.
Selbst wenn der Verkehr aber doch der Auffassung
sein sollte, dass der Inhalt einer so mit einem Meta-Tag versehenen
Website irgendetwas mit dem Begriff zu tun hat, so kann er auf Grund
der Eigenschaft eines Meta-Tags als Suchbegriff nicht davon ausgehen,
dass die aufgeführte Website vom Inhaber des dem Begriff
entsprechenden Unternehmenskennzeichens stammt. Dabei braucht in
diesem Falle nicht darauf abgestellt zu werden, dass "K..." und
"Z..." - auch - geographische bzw. beschreibende Ausdrücke sind. Als
bloßer Begriff, der - neben anderen - den Inhalt der Website
beschreiben soll, lässt die Aufführung der Website in der
"Trefferliste" allenfalls den Schluss zu, dass das Kennzeichen in dem
Text genannt wird. Dies kann bedeuten, dass auf der betreffenden
Website die Waren/ Dienstleistungen vom Kennzeicheninhaber oder - im
Falle von Waren - von einem Dritten (§ 24 MarkenG), kann aber auch nur
bedeuten, dass in Bezug auf diese Waren/ Dienstleistungen Zubehör oder
Ersatzteile (§ 23 Nr. 3 MarkenG) vertrieben werden (Varadinek GRUR
200, 279, 284/285: "Bezug" zum Kennzeichen reicht aus; so auch Kur CR
2000, 448, 452, anders Menke WRP 1999, 982, 989, der den Meta-Tag nur
dem Kennzeicheninhaber selbst zuordnen will, was aber mit dem
Charakter von Meta-Tags als Suchbegriff nicht zu vereinbaren ist). Als
Suchwort kann ein Kennzeichen aber auch legitimerweise benutzt werden,
wenn sich der Inhalt mit ihm im Wege der vergleichenden Werbung (vgl.
EuGH NJW 2002, 425 - Toshiba/Katun) oder aus sonstigen Gründen als
Gegenstand der Berichterstattung (vgl. den Fall östOGH K & R 2001, 276
- Numtec-Interstahl, vgl. auch die in Anlage 6 aufgeführte Website der
Universität Würzburg, wo die Klägerin als Ausrüsterin (?) aufgeführt
wird) genannt wird.
Hinzu kommt, dass etwaige kennzeichenrechtliche
Verbietungsrechte der Klägerin sich auch im Internet nur auf
branchengleiche bzw. -ähnliche Unternehmen beziehen würden (vgl. unter
b)), so dass der Verkehr davon ausgehen muss, dass sich die Meta-Tags
nicht unbedingt auf die Klägerin, sondern auf in anderen Branchen
tätige Unternehmen "beziehen" können.
Schließlich muss der Verkehr damit rechnen, dass
der Begriff als bloßer Personennamen benutzt und diese als Autoren
eigener Veröffentlichungen oder Gegenstand publizistischer
Berichterstattung oder aus sonstigen Gründen im Meta-Tag genannt
werden. Dies scheint, wie im Termin vom 27. Januar 2004 erörtert,
zumindest bei einigen der "Treffer" der Fall zu sein (z.B. bei den
Webseiten - nach den Oberschriften zitiert - "Whilgedieck", "kunden",
"MYLINKSTITLE" , "Anal_publikationen", "RAZ 0220" und "Ahnenforscher
Le-Lh" nach einem GoogleAusdruck vom 19.01.2004).
Bei anderen Seiten ist ein Zusammenhang überhaupt
nicht ersichtlich.
Die Möglichkeiten der Verwendung eines Meta-Tags
sind zu vielfältig, als dass der Verkehr bei der Benutzung von
Personennamen davon ausgehen könnte, die betreffende Website werde von
dem Namens-/Kennzeicheninhaber benutzt.
Insoweit besteht ein Unterschied zu Domainnamen
insoweit, als letztere auf Grund des Aufbaus des Internets nur einmal
vergeben werden können und daher vom Verkehr im Regelfall mit dem
gleichnamigen Inhaber des Kennzeichens in Verbindung gebracht werden.
Demgegenüber können bestimmte Meta-Tags für eine unbestimmte Vielzahl
von Website benutzt werden, so dass bei Eingabe eines Suchbegriffs
typischerweise eine Vielzahl von Websites aufgeführt werden. Diese -
dem Verkehr bekannten - Ergebnisse sprechen dagegen, dass der Verkehr
den Einsatz eines einem Kennzeichen entsprechenden Suchbegriffs als
herkunftshinweisend ansieht. Auch im konkreten Fall tauchen bei
Einsatz von "Google" bei der kombinierten Eingabe von "K..." und
"Z..." Ende 2002 721 Resultate (BI. 21 GA), bei einer Suche am
19.01.2004 gar 23.600,auf, die nicht allein der Klägerin zugeordnet
werden können.
b. Danach spielt es keine Rolle mehr, dass
• kennzeichenrechtliche Ansprüche nur gegen
eine Verwendung für identische bzw. ähnliche Waren und
Dienstleistungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG) oder
branchenähnliche Waren bzw. Dienstleistungen (§ 15 Abs. 2 MarkenG)
durchgreifen; dies gilt auch im Internet-Bereich (vgl. für Domains BGH
NJW 2002., 3554 unter 11.1.c)bb9 - defacto; Senat OLGR 2002, 52 unter
1.2. m.w.N. - claro.de; Senat, Urteil vom 13.01.2003 - 20 U 71/02; OLG
Karlsruhe GRUR-RR 2002,138; Kort WRP 302 bei Fn. 5 und 6; Pahlow WRP
2002,1228,1230; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15 B Rdnr.
94; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnr. 75); der Klageantrag und die
Verurteilung stellen jedoch nicht darauf ab;
• die Wort-/Bildmarke 30221472 "K... &
Z...
Ausrüstung von A wie Armbrust bis Z wie Zelt" erst am 12. August 2002
eingetragen worden ist, nachdem der Beklagte die Benutzung von K...
bzw. Z... als Meta-Tag bereits vorher im Juli 2002 eingestellt hatte
und somit eine Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Marke nicht möglich ist.
2. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche standen
der Klägerin nicht zu.
a. Das Landgericht hat die Benutzung der
Meta-Tags unter dem Gesichtspunkt des "unlauteren Abfangens von
Kunden" untersagt. Das trifft jedoch nicht zu. Der Senat hat in seiner
Entscheidung WRP 2003, 104 - unzutreffende Meta-Tags die Anwendung
dieser Fallgruppe auf Meta-Tags nicht bejaht, sondern offen gelassen.
Es mag bestimmte Fallkonstellationen geben, in
denen diese Fallgruppe bei der Verwendung von Meta-Tags anzuwenden
ist. Für den Streitfall gilt dies jedoch nicht. Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass unter den heutigen Marktgegebenheiten und vor dem
Hintergrund der neueren Rechtsprechungstendenzen die vom Landgericht
zitierte Fallgruppe unlauteren Verhaltens selbst in ihrem
herkömmlichen Bereich nur noch zurückhaltend angewendet werden kann
(vgl. Menke WRP 1999, 982, 989/999; Varadinek GRUR 2000, 279, 283/284;
Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 393). Im vorliegend in Rede
stehenden Bereich kann eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit
allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verwendung eines fremden
Kennzeichens als Meta-Tag in nicht unerheblichem Umfange dazu führt,
dass sich der Wettbewerber bei den gängigen Suchmaschinen vor den
Kennzeicheninhaber 'vordrängt'. Dazu reicht die Verwendung als solche
des betreffenden Meta-Tags jedenfalls noch nicht aus, vielmehr bedarf
es zusätzlicher Mittel (so auch Köhler/Piper, a.a.O.). Auf diese
besonderen Umstände stellte der ursprüngliche Antrag nicht ab; sie
waren nicht einmal vorgetragen. Nach dem von der Klägerin selbst
vorgelegten Ausdruck aus der "Google"-Trefferliste rangierte die
Klägerin vor, nicht hinter dem Beklagten.
b. Auch eine relevante Täuschung des Verkehrs (§
3 UWG) kann nicht angenommen werden.
aa) Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin
diesen Streitgegenstand überhaupt zum Gegenstand des Rechtsstreits
gemacht hat. Die Klägerin hat die Vorschrift des § 3 UWG nur am Rande
erwähnt, allein auf diese Vorschrift bezügliche Ausführungen fehlen.
In dem Schriftsatz vom 16. April 2003 weist sie lediglich darauf hin,
der Beklagte [habe) gezielt die Begriffe 'K...' und 'Z...' und die
Geschäftsbezeichnungen anderer Anbieter von Softair-Waffen in den
Meta-Tags verwendet, um unter Ausnutzung und Verletzung fremder
Kennzeichenrechte Kunden auf die eigene Seite zu locken und auf Kosten
Dritter Geschäfts zu machen. Auch bleibt unklar, worüber nach Ansicht
der Klägerin der Verkehr getäuscht werden soll, dem die Gewohnheiten
bei der Verwendung von Meta-Tags doch bekannt sind.
Dem Antrag zufolge sollte dem Beklagten die
Verwendung der Meta-Tags auch dann untersagt werden, wenn in der
Website auf die Klägerin und ihre Erzeugnisse hingewiesen wurde,
während ein "Zusammenhang" mit Erzeugnissen u.ä. . Dritter ausreichen
sollte. Dies hätte eine Darstellung nötig gemacht, ob diese
Differenzierung auf der von ihr angenommenen Irreführung des Verkehrs
beruht oder ob der Antrag hinter dem ihr zustehenden Anspruch
zurückbleiben sollte. Ob die zitierte Äußerung der Klägerin dennoch
ausreicht, um eine Täuschung des Verkehrs über den Inhalt der mit den
Meta-Tags versehenen Website als gesonderten Streitgegenstand in das
Verfahren einzuführen (vgl. BGH NJW 2003, 3406 unter II. - Paperboy;
BGH NJW 2003, 2317 unter 11.1.d) - Reinigungsarbeiten), bedarf jedoch
aus nachfolgenden Gründen im Rahmen einer bloßen Kostenentscheidung
keiner näheren Erörterung.
bb) Der Verkehr wird jedenfalls nicht in
relevanter Weise getäuscht.
Es kann unterstellt werden, dass ein Teil der
Internet-Benutzer, der die Suchbegriffe "K..." und "Zelle" in eine
Suchmaschine eingibt, doch in gewissem Umfange erwartet, dass auf den
in der Trefferliste aufgeführten Websites irgendetwas über diese
Suchbegriffe zu finden ist. Auf Grund der unter 1. genannten
Gewohnheiten bei der Benutzung von Meta-Tags kann der Benutzer aber
nicht erwarten, dass die Begriffe nur - oder auch nur vor allem -
Domains auf der Trefferliste erscheinen lassen, die unmittelbar mit
der Klägerin "zu tun" haben. Da auch außerhalb des Internets eine
Vielzahl von Personen die Begriffe in rechtmäßiger Weise benutzen
dürfen, kann der Nutzer nicht davon ausgehen, dass ausgerechnet im
Internet die Begriffe unmittelbar auf die Klägerin verweisen. Vielmehr
besteht die naheliegende Möglichkeit, dass sich die Meta-Tags auf -
dem Benutzer bis dahin völlig unbekannte - Personen und deren
Tätigkeiten beziehen, was sich bestenfalls aus der "Trefferliste",
teilweise aber auch erst nach Aufrufen der Website ergibt. Die
Vorstellung des Verkehrs über den Inhalt der Website ist danach - auch
vor dem Hintergrund der ihm bekannten "Flut" von Treffern - zu diffus
(für allgemein gehaltene Meta-Tags s. bereits Senat (WRP 2003, 104 -
unzutreffende Meta-Tags). Der Verkehr weiß, dass der Filter der
Meta-Tags allenfalls sehr grob ist.
III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, §
574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO. Zwar liegt eine Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur marken- und wettbewerbsrechtlichen
Bedeutung von Meta-Tags noch nicht vor. Im Hinblick darauf, dass im
Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO lediglich eine
summarische Prüfung der Rechtslage stattfindet (so BGH NJW-RR 2003,
1075), ist aber mit einer Klärung der mit Meta-Tags verbundenen
Rechtsfragen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu rechnen.
Berufungsstreitwert: zunächst 50.000,00 Euro ab
dem 13. Oktober 2003: 10.000,00 Euro
Unterschriften