
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 1-15 U 29/03
Entscheidung vom 30. Juni 2003
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
...
gegen
...
wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500,00 €
festgesetzt.
Gründe
Maßgeblich für die Höhe des Streitwerts ist das Interesse der
Antragstellerin, von dem Antragsgegner zukünftig keine Werbung über
E-Mail ohne ihre Zustimmung zu erhalten. Dieses Interesse schätzt der
Senat unter Berücksichtigung der durch die unerwünschte Werbung
bislang verursachten Belästigung (der Antragstellerin wurden vor
Abmahnung lediglich am 21. April 2002 ab 17.53 Uhr 3 Werbemails und am
7. Juli 2002 ab 13.30 Uhr 2 Werbemails zugesandt), daneben auch der
bei fortgesetzter Zusendung solcher Werbung möglicherweise
entstehenden Kosten und Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich
im Streitfall um ein Eilverfahren handelt, bei dem das Interesse der
Antragstellerin an vorläufiger Sicherung ihr Befriedigungsinteressen
nicht erreicht mit einem Drittel von 1.500,00 €‚ mithin 500,00 €. Eine
- gegebenenfalls auch höhere Wertfestsetzung - kann in Fällen geboten
sein, in dem dem Betroffenen durch die Verwendung der Werbung ein
größerer Schaden entsteht, beispielsweise, wenn ein Konkurrent sie zu
Wettbewerbszwecken unaufgefordert an Abnehmerkreise versendet oder
wenn trotz Abmahnung die E-Mail-Adresse des Betroffenen mit
Werbemails desselben Anbieters „zugemüllt“ wird. Um einen derartigen
Fall geht es hier aber gar nicht. Dass der Antragstellerin ein
größerer Schaden entstanden sein könnte, ist weder ersichtlich noch
wird dies von der Antragstellerin selbst behauptet. Insoweit wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts
auf 5. 6 unten bis 7 der Entscheidungsgründe der angefochtenen
Entscheidung verwiesen.
Düsseldorf, den 14. Juli 2003
Oberlandesgericht, 15. Zivilsenat
Schüßle
Spahn
Peters