
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 20 U 21/03
Entscheidung vom 15. Juli 2003
In dem Rechtsstreit
der Impuls ...
Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
1. ... ,
2. ... ,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
hat der 20, Zivilsenat des Oberlandesgerichtes
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2003 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am
Oberlandesgericht S. und die Richterin am Oberlandesgericht F.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 12.
Zivilkammer des Landgerichtes Düsseldorf vom 4.12.2002 wie folgt
abgeändert:
Den Beklagten wird es, über die bereits vom
Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinaus, bei Meidung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250,000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, untersagt, im Internet Versicherungen, Dienstleistungen
zur Vermittlung, Bewerbung oder Vergleich von Versicherungen unter dem
Wort "Impuls" in Form des Domainnamens "impuls-privatekrankenversicherung-im-vergleich.de"
und in Form einer isolierten Überschrift, wie nachstehend
wiedergegeben, anzubieten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz werden den Beklagten zu
3/5 und der Klägerin zu 2/5 auferlegt. Die Kosten zweiter Instanz.
werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung von 35.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.500 € abwenden,
wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leisten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht; auf dessen Urteil gemäß § 540
ZPO Bezug genommen wird, hat die auf Unterlassung der Verwendung des
Begriffes "Impuls" für Dienstleistungen im Versicherungsbereich
gerichtete Klage, die in erster Instanz ausdrücklich nicht auf
Kennzeichenrechte gestützt worden war, abgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, dass ein Anspruch aus § 12 BGB an der mangelnden
Unterscheidungskraft des Firmenbestandteils "Impuls" scheitere; auch
habe die Klägerin nichts zur Verkehrsgeltung vorgetragen. Die
Unterlassungsansprüche rechtfertigten sich nicht aus § 1 UWG, da die
Klägerin in ihrer Geschäftstätigkeit nicht dadurch behindert würde,
dass ihr seitens der Beklagten gezielt Kunden abgefangen würden. Es
lägen weder eine Irreführung noch ein Rechtsmissbrauch vor.
Dem weiteren Klageantrag auf Untersagung der
Unterhaltung eines Teledienstes, ohne dabei die nach § 6 TDG
vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen, hat
das Landgericht stattgegeben.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin in
abgeänderter Form ihre Klageanträge weiter, soweit das Landgericht sie
abgewiesen hat.
Die Klägerin leitet ihre Unterlassungsansprüche
mit der Berufungsbegründung nunmehr aus §§ 5, 15,4, 14 MarkenG her und
stützt sich dabei einerseits auf die handelsregisterrechtliche
Eintragung (HRB 15222, AG Augsburg) unter ihrer Firmenbezeichnung und
die beim DPMA für die Leistung "Vermittlung von Versicherungen und
Finanzierungen" mit Priorität vom 21.7.2001 eingetragene Marke
30144728.4 "Impuls" (Anlage BK 1).
Die Klägerin behauptet, diese Marke, deren
Inhaberin die Firma Impuls Finanzmanagement AG, Gersthofen, ist, in
Lizenz zu nutzen.
Die Klägerin verweist darauf, dass sowohl die von
den Parteien verwendeten Kennzeichnungen als auch die von ihnen
darunter angebotenen Leistungen identisch seien und die
Kennzeichnungskraft von "Impuls" - im Hinblick auf vergleichbare
markenrechtliche Entscheidungen des Bundespatentgerichtes - zu bejahen
sei. Deshalb sei auch eine Drittzeichenlage nicht erheblich.
Schließlich sei der Anspruch nach § 1 UWG
begründet, weil die Beklagte von den Werbemaßnahmen der Klägerin
profitierten und sich an deren Erfolg anhängen würden.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und es den
Beklagten bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel
weiter zu untersagen,
a) das Wort "Impuls" in der aus der Formel des
vorliegenden Urteils
ersichtlichen Weise zu benutzen,
b) in html-Code von Internetseiten, auf denen
Dienstleistungen der
unter a) bezeichneten Art angeboten werden, das
Wort "Impuls"
zu verwenden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten erwidern, die Klägerin biete ein
viel breiteres Leistungsangebot an, als der Beklagte zu 2., der sich
nur mit der Vermittlung privater Krankenversicherungen beschäftigte;
die Beklagte zu 1. sei überhaupt nicht auf dem Versicherungssektor
tätig.
Der Zeuge H., der seit dem Jahre 1995 über die
beim Deutschen Patent- und Markenamt für Dienstleistungen auf dem
Gebiet des Finanz- und Versicherungswesens eingetragene Marke "Impuls"
(BI. 156, 157 d.A.) verfüge, habe dem Beklagten zu 2. die Verwendung
dieses Begriffs für das Vertriebsgebiet Mittelfranken gestattet.
Im Übrigen sprächen der Beklagten zu 2. und die
Klägerin verschiedene Interessentenkreise an, so dass keine
Verwechselungsgefahr bestände. Schließlich handele es sich bei dem
Wort "Impuls" um einen Allerweltsbegriff der Umgangssprache, dem das
Landgericht aus zutreffenden Gründen die Unterscheidungskraft
abgesprochen hätte.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der
Sache teilweise Erfolg.
Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 5
Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2 MarkenG die beantragte Unterlassung der
Verwendung des Wortes "Impuls" im Domainnamen der Beklagten und als
Überschrift auf ihrer Website verlangen.
Auf den Hinweis des Senates im Termin vom
24.6.2003, dass der ursprünglich beim Landgericht gestellte und in der
Berufungsbegründung wiederholte Antrag den Verbotsumfang nicht
hinreichend bestimme, hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auf
die Benutzung in Form des Domainnamens "impuls-private-krankenversicherung-im-vergleich.
de" und in Form der Überschrift auf der Homepage der Beklagten, wie
sie sich aus dem Ausdruck Anlage K 4 ergibt, bezogen. Damit ist im
Hinblick auf den Streitgegenstand geklärt, dass dieser allein den
Internetauftritt der Beklagten umfasst, was schon der Vortrag der
Klägerin in beiden Instanzen durchweg erkennen lässt. Aus den mit der
Klageschrift überreichten Anlagen etwa noch ersichtliche
Benutzungsformen von "Impuls" sind nicht streitgegenständlich.
Für die rechtliche Beurteilung der Ansprüche der
Klägerin gegen die Beklagten ist die bereits in erster Instanz von der
Klägerin vorgetragene Tatsache, dass sie unter der geschäftlichen
Bezeichnung "Impuls Medienmarketing GmbH" auftritt und als solche im
Handelsregister eingetragen ist, zugrunde zu legen. Dem Inbegriff des
Parteivortrags ist zu entnehmen, dass der aus dem
Unternehmenskennzeichen abgeleitete Schutzanspruch schon in erster
Instanz Streitgegenstand war, auch wenn sich die Klägerin dort auf
lauterkeitsrechtliche und nicht auf "kennzeichenrechtliche"
Vorschriften gestützt hat. Ersichtlich hat jedenfalls der "Name" der
Klägerin schon damals eine Rolle gespielt; denn sonst hätte das
Landgericht im angefochtenen Urteil hierauf nicht abstellen können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2002, 622, 623 -
shell.de -, NJW 2002, 2096, 2097 - vossius 1I -) geht der
kennzeichenrechtliche Schutz nach § 15 Abs. 2 MarkenG in seinem
Anwendungsbereich aber grundsätzlich dem vom Landgericht geprüften
Namensschutz nach § 12 BGB vor.
Die Klägerin kann für den Bestandteil "Impuls"
ihrer Firmenbezeichnung "Impuls Medienmarketing GmbH" vom Schutz des
vollständigen Firmennamens abgeleiteten Schutz als Kennzeichen im
Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG beanspruchen, weil es sich hierbei
um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der
seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen
geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf
das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH GRUR 1999,492,493 -
Altberliner -; BGH GRUR 2002, 898 - de facto - ).
Das Landgericht hat zur (von ihm im Rahmen des §
12 BGB geprüften) Unterscheidungskraft des Bestandteiles "Impuls"
ausgeführt, dass es sich zwar um keine Sach- oder
Funktionsbezeichnung, sondern einen lexikalisch belegten Begriff der
deutschen Sprache, der Energiestoß, Anstoß, eine physikalische
Bewegungsgröße oder auch Motivationsfaktor bedeuten könne, handele.
Der Begriff Impuls sei umgangssprachlich allgemein verbreitet und
weder phantasievoll noch originell mit eigentümlicher
Einprägungskraft. Er stelle ein Allerweltsbegriff, der für eine
Vielzahl von Unternehmen aller möglicher Branchen dienen könne, dar.
Mit dieser Werbung trägt das Landgericht aber der neueren
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Entscheidungskraft nicht
hinreichend Rechnung.
Schon aus den vom Landgericht aufgezeigten
komplexen Begriffinhalten ergibt sich nämlich, dass das Wort "Impuls"
unterschiedliche Deutungen zulässt, die es ausschließen, dass der
Verkehr in beachtlichem Maße das Wort allein in einer dieser möglichen
Bedeutungsvarianten versteht (vgl. insoweit zur Unterscheidungskraft
des Wortes "BONUS" BGH GRUR 2002,816,817). Keine der Deutungen ist für
Versicherungen, Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder dem
Vergleich von Versicherungen glatt beschreibend. Es gibt allenfalls
äußerst vage Assoziationen zu der Art, wie die Dienste "dynamisch"
erbracht werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR
1999,492,493 - Altberliner -) ist für die Bejahung von
Kennzeichnungskraft eine besondere Originalität der Angabe, etwa durch
eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache
nicht Voraussetzung. Insoweit reicht vielmehr aus, dass eine
beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH GRUR 2002, 898 -
de facto -). Unter diesen Prämissen kann dem Wort "Impuls" die
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die Bezeichnung ist
diffus und vermittelt im Hinblick auf das Tätigkeitsfeld der Klägerin
keinen konkreten Bedeutungsgehalt, ist somit nicht beschreibend. Das
Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung GRUR 1994, 386 den
Titel "impulse" als phantasievollen, einprägsamen Namen für ein
Wirtschaftsmagazin angesehen; das hat für den Streitfall eine gewisse
Bedeutung, mögen die Anforderungen an Zeitschriftenartikel auch
besonders gering sein. Der von der Klägerin verwendete Zusatz
"Medienmarketing" ist dagegen rein beschreibend und weist, wie auch
die Angabe der Rechtsform, keine namensmäßige Unterscheidungskraft
auf. Mithin ist die Kurzbezeichnung "Impuls" geeignet, sich als
schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin
durchzusetzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob "Impuls" tatsächlich
als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet wird und ob sich
diese Kurzbezeichnung im Verkehr durchgesetzt hat (BGH GRUR 2002, 898
- de facto -).
Auch kann der Annahme der Schutzfähigkeit von
"Impuls" kein Freihaltungsbedürfnis für Mitbewerber entgegengehalten
werden, was aber das Landgericht mit der Wendung, dass
Allerweltsbegriffe nicht durch Inbenutzungsnahme an sich gerissen
werden dürften, offensichtlich bejahen will. Der Allgemeinheit steht
eine rein beschreibende Verwendung der Bezeichnung "Impuls" auf dem
betreffenden Dienstleistungsgebiet im Übrigen weiterhin offen.
Die konkrete Verletzungshandlung durch die
Beklagten ergibt sich aus der Abbildung Anlage K 4 (BI. 15 d.A.). Die
Verwendung des Wortes "Impuls" in Alleinstellung als Überschrift auf
der Website und die Verwendung des Domainnamens "impuls-private-krankenversicherung-im-vergleich.de"
wirken als kennzeichenmäßige Benutzung. Dass der Beklagte zu 2. den
angegriffenen Domain-Namen auch jetzt noch benutzt, ist unstreitig.
Die Beklagte zu 1. verteidigt sich gegen ihre Inanspruchnahme damit,
die Domain nur kurzfristig gehalten zu haben und in der
Versicherungsbranche nicht tätig zu sein. Damit vermag sie jedoch die
für den Unterlassungsanspruch der Klägerin erforderliche
Wiederholungsgefahr nicht auszuräumen, wie schon das Landgericht im
Hinblick auf die Passivlegitimation der Beklagten zu 1. für den
Anspruch zu c) der Klage ausgeführt hat. Auch ein nur kurzfristiges
Halten der Domain durch die Beklagte zu 1., welches sie selbst
einräumt, genügt, um auch sie als Verletzter der Kennzeichenrechte der
Klägerin anzusehen, da mangels gegenteiligen Vortrags davon auszugehen
ist, dass die unter der Domain angezeigte Internetseite auch zum
damaligen Zeitpunkt wie aus der Anlage K 4 ersichtlich ausgestaltet
gewesen ist; damit ist die Domain auch in der Zeit, als die Beklagte
zu 1. Inhaberin war, einschlägig von ihr im geschäftlichen Verkehr
genutzt worden, mag auch nur der Beklagte zu 2. selbst Träger des
Unternehmens gewesen sein. Es ist nichts dazu vorgetragen, dass die
Beklagte zu 1. die geschäftliche Nutzung nicht gekannt hätte.
Die Verwechselungsgefahr der sich
gegenüberstehenden Zeichen ist ohne weiteres zu bejahen. Bei der
Beurteilung der Verwechselungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG,
die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen
ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der
einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des
Kennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der
Tätigkeitsgebiete der Parteien. Bei der Prüfung der Identität oder
Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grundsätzlich sowohl bei
dem geschützten Zeichen als auch bei dem Kollisionszeichen auf den
Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten
kennzeichenrechtlichen Schutz genießt. Der Grund für diesen
selbständigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere
Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskräftigen
Bestandteil zu verkürzen (BGH GRUR 2002, 898 - de facto -).
Auch bei dem Domainnamen der Beklagten "impuls-private-krankenversicherungen-im-vergleich.de"
treten wegen fehlender Unterscheidungskraft die Zusätze "private-krankenversicherung-im-vergleich.de"
zurück, weil sie ausschließlich den Unternehmensgegenstand
beschreiben. Es stehen sich somit als zu vergleichend "Impuls" auf
Seiten der Klägerin und "Impuls" auf Seiten der Beklagten gegenüber,
so dass Zeichen Identität anzunehmen ist. Eine unterschiedliche Groß-
und Kleinschreibung spielt im Streitfall keine Rolle.
Es ist auf Seiten der Klägerin von normaler
Kennzeichnungskraft auszugehen, da für eine erhöhte
Kennzeichnungskraft nichts vorgetragen wird. Der erörterte Gleichlaut
mit dem Begriff der allgemeinen Sprache schwächt die
Kennzeichnungskraft nicht.
Des weiteren ist von Branchenidentität auszugehen
im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand "private
Krankenversicherungen". Dass die Klägerin darüber hinaus noch weitere
Betätigungsfelder unter ihrer Unternehmensbezeichnung hat, steht der
Branchenidentität mit dem sich mit dem Geschäftsbereich der Beklagten
deckenden Teil nicht entgegen.
Schließlich kann sich die Klägerin für ihr
Firmenschlagwort "Impuls" auf eine Priorität gegenüber der Benutzung
durch die Beklagten berufen.
Die Klägerin hat unter Hinweis auf die
Handelsregistereintragung eine Benutzungsaufnahme im Jahre 1996
behauptet. Mit Schriftsatz vom 23.6.2003 hat die Klägerin einen Auszug
aus dem Handelsregister AG Augsburg Reg.-Nr. 15222 vorgelegt, aus dem
sich ihre Eintragung am 24.7.1996 ergibt. Dem sind die Beklagten nicht
entgegengetreten, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sie zuvor die
Eintragung im Handelsregister überhaupt mit ihrem Vortrag auf Seite 3
der Berufungserwiderung vom 12.5.2003 (BI. 148 d.A.) bestreiten
wollten.
Ob durch die Eintragung im Handelsregister
bereits eine Benutzung der Unternehmensbezeichnung erfolgt ist (v.
Schultz, § 5 MarkenG Rdn. 26; Ingerl/Rohnke § 5 MarkenG Rdn. 33) kann
dahingestellt bleiben, jedenfalls indiziert die
handelsregisterrechtliche Eintragung die Aufnahme einer dauernden
wirtschaftlichen Betätigung. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden
Fall die Indizwirkung nicht greifen könnte, sind nicht feststellbar.
Zudem ist eine Benutzung von "Impuls" durch die
Klägerin durch den Ausdruck der DENIC (BI. 10 d.A.) jedenfalls für das
Jahr 2000 belegt.
Demgegenüber kann eine ältere Verwendung von
"Impuls" durch den Beklagten zu 2. (da die Beklagte zu 1. eine
Verwendung überhaupt verneint, beruft sie sich auch nicht auf ältere
Rechte) nicht festgestellt werden. Sein Vortrag auf Seite 4 des
Schriftsatzes vom 15.5.2002 (BI. 65 d.A.), er habe den Begriff "impuls-privatekrankenversicherung-im-vergleich"
bereits seit 1998 in seiner geschäftlichen Tätigkeit verwendet, ist
schon nicht hinreichend substantiiert und bezieht sich auch auf einen
jedenfalls nach 1996 liegenden Zeitpunkt.
Darüber hinaus stützt sich der Beklagte zu 2. auf
Rechte aus einer am 21.8.1995 eingetragenen Marke Nr. 2911604 "Impuls"
und behauptet, der über diese Marke Verfügungsberechtigte H. habe ihm
die Verwendung des Begriffes Impuls gestattet. Hierzu ist zunächst
festzustellen (vgl. die Eintragungsurkunde BI. 156 R), dass
Markeninhaber nicht H., sondern eine Impuls GmbH ist und unklar ist,
in welcher Beziehung der vom Beklagten zu 2. genannte Zeuge H. zu
dieser GmbH steht. Da der Beklagte zu 2. nach seinem eigenen Vortrag
Lizenzrechte, die ohnehin regional begrenzt sein sollen, nicht von der
berechtigten Markeninhaberin ableitet, ist auch insoweit eine
prioritätsältere Benutzung von "Impuls" durch den Beklagten zu 2.
nicht schlüssig dargelegt.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nicht
zusätzlich gemäß §§ 4, 14 MarkenG begründet.
Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung als
neue Tatsache in die Rechtsmittelinstanz eingeführt, dass sie als
Lizenznehmerin die Rechte an der beim DPMA unter der Nr. 30144728.4
eingetragenen Marke "Impuls", deren Inhaberin die Impuls
Finanzmanagement AG ist, habe, was die Beklagten auf Seite 7 unten der
Berufungserwiderung (BI. 152 d.A.) bestreiten. Damit führt die
Klägerin zugleich einen neuen Streitgegenstand ein und ändert ihre
Klage. Eine Klageänderung kann in zweiter Instanz bei Einwilligung des
Gegners oder Sachdienlichkeit nur auf solche Tatsachen gestützt
werden, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO seiner
Entscheidung zugrunde zu legen hat, § 533 ZPO. Mithin ist über § 529
Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Zulassung des neuen Vortrages der Klägerin nach §
531 Abs. 2 ZPO zu prüfen und im Ergebnis zu verneinen, weil keine der
dort genannten Alternativen hier in Betracht kommt. Insbesondere
werden keine Entschuldigungsgründe hinsichtlich mangelnder
Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vorgebracht. Im
Übrigen fehlte der Klägerin auch, wenn man ihren Vortrag über die
eingetragene Marke "Impuls" berücksichtigen würde, die
Aktivlegitimation, um daraus gegen die Beklagten vorzugehen. Ein
Vorgehen ist gemäß § 30 Abs. 3 MarkenG nur mit Zustimmung des Inhabers
möglich. Inhaberin der Marke ist die Impuls Finanzmanagement GmbH,
deren Zustimmung nicht vorgetragen wird.
Was das zweite weiterverfolgte Begehren angeht,
so hat die Klägerin weder kennzeichenrechtlich noch
wettbewerbsrechtlich geschützte Ansprüche gegen die Beklagten auf
Unterlassung der Verwendung des Wortes "Impuls" im html_Code ihrer
Internetseite.
Die Verwendung des Wortes "Impuls" als Meta-Tag,
die bewirkt, dass die Internetseite der Beklagten bei Eingabe von
"Impuls" als Suchwort von Suchmaschinen als Treffer aufgeführt wird,
stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung der Unternehmensbezeichnung
der Klägerin im Sinne von § 15 MarkenG dar.
Das Erfordernis eines kennzeichenmäßigen
Gebrauchs für die Annahme einer Verletzungshandlung ist vom
Europäischen Gerichtshof in den Entscheidungen BMW - (MarkenR 1999,
84) und – Arsenal - (MarkenR 2002, 394) und vom Bundesgerichtshof in
den Entscheidungen - Festspielhaus - (GRUR 2002, 814) und -
Frühstücksdrink I und II - (GRUR 2002,809 und 812) zuletzt bestätigt
worden.
Es kann nicht angenommen werden, dass die
Beklagten mit der beanstandeten Meta-Tag-Nutzung ihre Dienstleistungen
selbst mit "Impuls" (als einem Teil der Unternehmensbezeichnung der
Klägerin) kennzeichnen.
Abzustellen ist auf den Eindruck, der bei den
beteiligten Verkehrskreisen, die eine Suchmaschine benutzen, entsteht,
wenn eine bestimmte Website als Treffer aufgeführt wird, nachdem eine
geschäftliche Bezeichnung (oder Marke) in eine Suchmaschine eingegeben
wurde. Es kann nicht ohne weiteres (so aber das LG Hamburg, CR 2000,
121) angenommen werden, dass sich der (Suchmaschinen-) Benutzer bei
Eingabe des fraglichen Wortes auf der Website des Inhabers der
betreffenden Unternehmensbezeichnung oder Marke wähnen würde; ebenso
wenig gerechtfertigt erscheint die Annahme, es werde der Eindruck
vermittelt, dass auf der angezeigten Website Waren des Zeicheninhabers
erhältlich seien (so OLG München CR 2000,461,462). Auch kann nicht der
vom Landgericht Mannheim (CR 1998, 306) vertretenen Ansicht gefolgt
werden, dass mit dem (fremden) Suchwort auf den eigenen
Geschäftsbetrieb hingewiesen und dadurch die unzutreffende Annahme
einer wirtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Verbindung
hervorgerufen werde.
Von Kotthoff (KuR 1999, 157, 159, 160) wird
nämlich zu Recht die Frage gestellt und im Ergebnis verneint, ob die
Verwendung kennzeichenrechtlich gestützter Bezeichnungen in Meta-Tags
als gar nicht wahrnehmbarer Vorgang eine - von der Verkehrsauffassung
bestimmte - markenrechtlich relevante Benutzungshandlung darstellen
kann. Dass es insoweit an einer unmittelbaren Kennzeichenbenutzung
fehlt, ist offensichtlich (vgl. Kur CR 2000, 448, 451). Dem kann nicht
mit dem Verweis darauf abgeholfen werden, dass die §§ 14, 15
Markengesetz keine unmittelbare Wahrnehmung des durch den Verletzer
erfolgenden Markengebrauchs voraussetzten und die Verbindung, die über
den Gebrauch der Marke als Suchwort zur Antwort des Meta-Tag-Providers
in der Suchliste und schließlich zur codierten Website führe, als
Kennzeichenbenutzung ausreiche (so aber Ernst, Anm. zu LG Hamburg CR
2000,122; Pellens, Anm. zu LG Hamburg CR 2002, 136, 137).
Richtigerweise ist vielmehr festzustellen, dass sich die
angesprochenen Verkehrskreise ihre Vorstellung von der Kennzeichnung
der Waren oder Dienstleistungen anhand des wahrnehmbaren Inhalts der
Website, die als Treffer aufgeführt wird, bilden; so kann zum Beispiel
erst die zusätzliche Benutzung des fremden Zeichens in der Adresse der
Website dem Benutzer als kennzeichenmäßige Verwendung erscheinen (vgl.
Kur CR 2000, 448, 452; Vidal, GRUR Int. 2003, 312, 317). Dann leitet
sich der kennzeichenmäßige Gebrauch jedoch erst von der Benutzung des
Zeichens als Domain oder Unterverzeichnis ab und nicht von der
Benutzung als Meta-Tag (Vidal a.a.O.), mit der Folge, dass - wie im
vorliegenden Fall - die erstgenannte Benutzung und nicht diejenige als
Meta-Tag markenrechtlich zu untersagen ist. Wenn die betreffende
Website neutral und markenrechtlich nicht zu beanstandend ausgestaltet
ist, bietet sich für eine kennzeichenrechtliche Benutzung des Zeichens
als Meta-Tag kein Anhalt, so dass ein generelles Verbot, wie die
Klägerin es anstrebt, nicht ausgesprochen werden kann und die
Kennzeichenverletzung hier über die im Tenor ausgesprochenen
Untersagungen nicht hinausgeht.
Seinem Gehalt nach stellt sich das mit dem
zweiten Antrag angegriffene Verhalten der Beklagten so dar, dass sie
sich über das Suchwort "Impuls", das sie nach dem ohne weiteres
ausgesprochenen Verbot weder als Domainnamen noch in der Überschrift
ihrer Website zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistung gebrauchen
dürfen, Internet-Benutzern aufdrängen, die jedenfalls nicht
vordringlich gerade an ihrem, der Beklagten, Leistungsangebot
interessiert sind.
Ein solches Aufdrängen ist jedoch
wettbewerbsrechtlich weder unter dem Gesichtspunkt der Irreführung
noch unter dem der Belästigung nach §§ 1, 3 UWG zu beanstanden.
Bei dem Suchwort "Impuls" handelt es sich um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, dass, wie bereits oben
ausgeführt, in vielfältigen Bedeutungszusammenhängen benutzt werden
kann. Bei derart allgemein gehaltenen Suchbegriffen sind die
Trefferlisten von Internet-Suchmaschinen sehr groß und der solche
Begriffe eingebende Benutzer rechnet damit, eine Vielzahl von Domains
angezeigt zu bekommen, die ihn nicht interessieren und nur entfernt
mit dem Suchwort in Zusammenhang stehen und die er deshalb in der
Regel auch nicht anklicken und aufgreifen wird (Senat WRP 2003,
104-106). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass
die Funktionsweise der Internet-Suchmaschinen gefährdet wäre, wenn das
beschriebene Verhalten der Beklagten nachgeahmt würde. Abgesehen
davon, dass die Klägerin selbst dies nicht als Wettbewerbsverstoß
geltend macht, gewährleisten Suchmaschinen ohnehin nicht, dass mit
Hilfe klar definierter Suchbegriffe nur die vom einzelnen Nutzer
gewünschten Websites angezeigt werden (Senat a.a.O.), so dass den
Beklagten nicht angelastet werden kann, ein funktionierendes System zu
beeinträchtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1
ZPO, wobei von dem zweitinstanzlichen Streitwert von 80.000 € 50.000 €
auf den Klageantrag zu a) und 30.000 € auf den Klageantrag zu b)
entfallen. Die Klägerin unterliegt (beim Klageantrag zu b) in vollem
Umfange und) beim Klageantrag zu a) mit 1/5, weil ihr Begehren in
erster Instanz und in der Berufungsbegründung weiter gefasst gewesen
und erst auf den gerichtlichen Hinweis im Termin vom 24.6.2003 auf die
letztlich zugesprochene Fassung beschränkt worden ist.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711
ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein
gesetzlich begründeter Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO), insbesondere hat die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. da es hier nur um das
Zeichen "Impuls" geht, das auch rein beschreibend verwendet werden
kann.
(Unterschrift)