
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 20 U 43/03
Entscheidung vom 15. Juli 2003
In dem Rechtsstreit der
[...]
gegen
[...]
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat lediglich einen
geringen Erfolg.
1. Ansprüche aus Vertrag oder vertragsähnlichem
Schuldverhältnis werden von der Klägerin zu Recht nicht geltend
gemacht. Ein Vertrag zwischen den Parteien darüber, dass die Beklagte
die Domain "solingen.info" registrieren lasse, aber gemäß § 667 BGB
zur Herausgabe an die Klägerin verpflichtet wäre, ist nicht zustande
gekommen. Die Anfrage der Klägerin vom 18. Dezember 2000 (Anlage W 2 =
Bl. 13) hat unstreitig nicht zu einem Vertragsschluss geführt. Dies
gilt auch unter dem Gesichtspunkt des § 362 HGB, selbst wenn
entsprechend der Darstellung im Schreiben der Klägerin vom 14.12.2001
(Anlage W 6 = Bl. 23) die Beklagte darauf geschwiegen haben sollte;
bei der E-Mail vom 18.12.2000 handelte es sich inhaltlich nicht um ein
- annahmefähiges - Angebot, sondern um eine bloße Anfrage. Ob es als
eine Pflichtverletzung der Beklagte anzusehen gewesen wäre, wenn sie
während der Verhandlungen mit der Klägerin die Domain für sich hätte
registrieren lassen, kann offen bleiben. Es ist nichts dafür
ersichtlich, dass die Verhandlungen zu diesem Zeitpunkt noch
andauerten.
2. Ansprüche aus § 15 MarkenG, die nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorrangig zu prüfen sind (vgl.
BGH NJW 2002, 3551 unter II.1.c)aa) - defacto; NJW 2002, 2031 unter
II.1.a) - shell.de; BGH NJW 2002, 2096 unter II.1.a) - vossius.de)
werden von den Parteien zu Recht nicht erörtert. Sie stehen der
Klägerin nicht zu. Sie begehrt nicht den Schutz eines
Unternehmenskennzeichens im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG. Dass die
Beklagte das Wort im geschäftlichen Verkehr nutzt, reicht zur
Anwendung des Markengesetzes nicht aus (vgl. Fouquet GRUR 2002, 35
unter II.)
3. Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch aus §
12 S. 2 BGB zu. Auch eine juristische Person kann Namensschutz für
sich in Anspruch nehmen (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2002, 1401 -
Düsseldorfer Stadtwappen).
a) Zwar handelt es sich nicht um eine
"Namensleugnung" im Sinne des § 12 S. 1 Alt. 1 BGB (so bereits der
Senat WRP 2002, 1085 - duisburg-info.de; ebenso BGH NJW 2002, 2031
unter II.2.b)bb) - shell.de). Die Beklagte leugnet nämlich mit der
Registrierung und Nutzung der Domain nicht das Recht der Klägerin,
unter der Bezeichnung "Solingen" bzw. Stadt Solingen aufzutreten.
b) In Fällen der vorliegenden Art kommt jedoch
grundsätzlich eine Namensanmaßung im Sinne des § 12 S. 1 Alt. 2 BGB in
Betracht.
aa) Benutzt ein Nichtberechtigter einen fremden
Namen - ohne jeden Zusatz - als Domain, geht der Verkehr im
Allgemeinen davon aus, dass es sich um die Domain eines Namensinhabers
handelt; es tritt mithin eine Zuordnungsverwirrung ein (vgl. zu diesem
Erfordernis BGH NJW-RR 2002, 1401 - Düsseldorfer Stadtwappen; Senat
WRP 2002, 1085 - duisburg -info.de; zu einer Zuordnungsverwirrung bei
Domains s. BGH NJW 2002, 2031 unter II.2.b)bb) - shell.de).
Dies gilt grundsätzlich auch für den Namen von
Gebietskörperschaften (aus der Rechtsprechung s. LG Mannheim NJW 1996,
2736 - heidelberg.de; LG Braunschweig NJW 1997, 2687 - braunschweig.de;
LG Ansbach NJW 1997, 2688 - ansbach.de; OLG Karlsruhe CR 1999, 783 -
badwildbad.com; OLG Köln NJW-RR 1999, 622 - herzogenrath.de; OLG
Brandenburg K & R 2000, 406 luckau.de; OLG Köln GRUR 2000, 798 -
alsdorf.de; östOGH GRUR Int. 2003, 260 - galtuer.at; s. auch östOGH
bei Wiltscheck WRP 2001, 750, 763 - bundesheer.at; aus der Literatur
nur Kur CR 1996, 591; Bottenschein MMR 2001, 286; Schönberger GRUR
2002, 478; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 MarkenG Rdnr. 330).
Soweit die Beklagte für ihre gegenteilige
Auffassung auf die Entscheidung des Senats (WRP 2002, 1085) zur Domain
"duisburg-info.de" verweist, ist klarzustellen, dass sich die
Entscheidung auf einen Fall bezieht, bei dem es sich um eine aus einem
Städtenamen und einem Zusatz zusammengesetzte Second-level-Domain
handelte. Der Senat hat damals nicht in Frage gestellt, dass die
lediglich aus dem Namen einer Stadt bestehende Second-Level-Domain vom
Verkehr der betreffenden Stadt zugeordnet wird. Die in der
Entscheidung angesprochene, dem Verkehr bekannte Neigung, kurze und
prägnante Domains zu benutzen, geht nicht so weit, dass aus
Städtenamen bestehende Second-Level-Domains ohne jeden Zusatz Dritten
zugewiesen würden. Die Beklagte kann auch nicht auf Entscheidungen
verweisen, in denen das anders gesehen worden wäre.
bb) Die Frage, ob eine Zuordnungsverwirrung
unabhängig von der Top-Level-Domain eintritt, mag insbesondere bei
Domains von Gebietskörperschaften zweifelhaft sein (vgl. Kur CR 1996,
591,593; Reinhart WRP 2002, 628, Bottenschein MMR 2001, 286). Diese
Zweifel wirken sich bei der Top-Level-Domain "info" jedenfalls nicht
aus.
Bei in sich widersprüchlichen Domains (Beispiel:
"Karlsruhe.at") mag der Verkehr in der Tat, wie die Beklagte geltend
macht, eine Zuordnung der Domain zur betreffenden Gebietskörperschaft
nicht vornehmen. Ähnliches könnte auch für die Top-Level-Domain "com"
gelten. Insoweit mag die Top-Level-Domain von Belang sein.
Anders liegt die Sache jedoch bei der allgemeinen
Top-Level-Domain "info". Sie ist nicht auf nicht auf bestimmte
Branchen oder Staaten begrenzt.
Der Verkehr hat also auf Grund der
Top-Level-Domain keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um die
Domain des Namensträgers handelt. Dass es infolge der weltweiten
Vergabe von "info"-Domains gegenüber geographischen Top-Level-Domains
vermehrt zu Konfliktsfällen kommen mag, spricht nicht dagegen. Sollte
es anderwärts Orte oder Personen namens Solingen geben, so wären diese
gleichfalls berechtigt, den Namen "Solingen" zu nutzen. In diesem
Falle gälte - ebenso wie bei aus Marken oder Unternehmenskennzeichen
nichtähnlicher Branchen gebildeten Domains (vgl. BGH NJW 2002, 3551
unter II.1.c)bb) - defacto) - grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz.
4. Die Beklagte kann auch nicht einwenden, im
Streitfall sei auf Grund des Inhalts der Homepage eine etwaige
Zuordnungsverwirrung ausgeräumt.
a) Die aktuell bestehende Homepage reicht dazu
entgegen der Auffassung der Beklagten von vornherein nicht aus. Daraus
geht, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, nicht hinreichend klar
hervor, dass es sich nicht um eine Website der Klägerin handelt. Das
Kästchen "Powered by X" ist inhaltlich unklar, besagt jedenfalls
nichts zur Inhaberschaft der Seite. Auch der Link auf die
"Informationen der Stadt Solingen" lässt dazu nichts erkennen; auch
innerhalb eigener Seiten sind Links möglich.
b) Allerdings kann eine einschränkungslose
Unterlassung der Benutzung der Domain nur dann verlangt werden, wenn
mildere Mittel nicht in Betracht kommen, wobei als milderes Mittel
unter bestimmten Umständen auch die Umgestaltung der Homepage in
Betracht kommt (vgl. BGH NJW 2002, 2096 unter II.1.b)cc)(2) -
vossius.de).
Inwieweit bei der Benutzung von aus einem
Ortsnamen bestehenden Domains durch Dritte, die über den Ort berichten
wollen, eine Zuordnungsverwirrung durch die Homepage ausgeschlossen
werden kann, ist durch die Rechtsprechung bisher nicht abschließend
geklärt. Der Senat ist der Auffassung, dass diese Möglichkeit aus
Rechtsgründen ausscheidet.
aa) Die ältere Rechtsprechung (LG Mannheim NJW
1996, 2736 - heidelberg.de; LG Braunschweig NJW 1997, 2687 -
braunschweig.de; LG Ansbach NJW 1997, 2688 - ansbach.de; OLG Karlsruhe
CR 1999, 783 - badwildbad.com; OLG Köln NJW-RR 1999, 622 -
herzogenrath.de; OLG Brandenburg K&R 2000, 406 luckau.de; OLG Köln
GRUR 2000, 798 - alsdorf.de) ist auf diesen Gesichtspunkt nicht
eingegangen, hat vielmehr den Inhaber der Domain ohne Rücksicht auf
den Inhalt und die Ausgestaltung der Seite zur Unterlassung
verurteilt.
bb) Demgegenüber hat die Rechtsprechung in
jüngerer Zeit in bestimmten Fällen angenommen, es reiche aus,
Fehlvorstellungen über die Zuordnung oder den Inhalt einer Domain auf
der Homepage klarzustellen.
So hat der Bundesgerichtshof im wirtschaftlichen
Verkehr bei Gleichnamigkeit, in dem einer Partei hinsichtlich des
Unternehmenskennzeichens die zeitliche Priorität zukam, es dennoch dem
Prioritätsjüngeren gestattet, das Unternehmenskennzeichen als Domain
zu nutzen, wenn auf der Homepage ausreichend auf die fehlende
Identität mit dem Prioritätsälteren hingewiesen werde (BGH NJW 2002,
2096 unter II.1.b)cc)(2) - vossius.de). In diesem Zusammenhang kann
auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu generischen
Domains hingewiesen werden, derzufolge eine etwaige Fehlvorstellung
eines Internet-Nutzers bei "Aufschlagen" dieser Homepage sofort
korrigiert werde; jedenfalls dadurch werde der Gefahr einer
Irreführung hinreichend begegnet (BGH NJW 2003, 504 unter 2.c) -
rechtsanwaelte-notar.de; BGH NJW 2003, 662 unter II.2.a)cc) -
presserecht.de)
Das Kammergericht (MMR 2002, 686 mit zustimmender
Anm. Graf = CR 2002, 760 - oil-of-elf.de) hat es einer
Umweltschutzorganisation gestattet, ein Unternehmenskennzeichen als
Domain zu benutzen, um darunter kritisch über dieses Unternehmen zu
berichten, wenn sich aus der Homepage sofort ergebe, dass es sich
nicht um die Domain des Unternehmens handele. Ähnliches hat der
österreichische Oberste Gerichtshof für eine aus einer
Behördenbezeichnung bestehende Domain angenommen (vgl. bei Wiltscheck
WRP 2001, 750, 763 - bundesheer.at).
Schließlich hat der österreichische Oberste
Gerichtshof (GRUR Int. 2003, 260 - galtuer.at) es einem Unternehmen,
das Berichte über eine Gemeinde brachte, gestattet, den Namen der
Gemeinde als Domain zu nutzen, wenn die fehlende Identität mit
Organisationen, die der Verkehr möglicherweise hinter der Domain
vermute, auf der Homepage klargestellt sei.
cc) Der Senat sieht keinen Anlass dafür, den
Namensschutz von Gebietskörperschaften in vergleichbarer Weise
einzuschränken. Zwar wäre die beim Verkehr eintretende
Zuordnungsverwirrung bei sofortiger hinreichender Klarstellung auf der
Homepage nur sehr kurz. Das mag in bestimmten Fällen hinzunehmen sein.
Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin trotz dieser
Klarstellung von einer eigenen Nutzung der Domain ausgeschlossen
bleibt. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 2031 unter
II.2.b)bb) - shell.de), „die den Berechtigten ausschließende Wirkung
setz[e] bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits
mit der Registrierung ein“, gilt auch für die Top-Level-Domain "info",
wenn auch die Klägerin nicht gehindert wird, die Domain "solingen.de"
zu benutzen. Soweit der Bundesgerichtshof diese Lösung bei
Gleichnamigen herangezogen hat (NJW 2002, 2096 - vossius.de), beruht
dies auf den Besonderheiten der Pflicht zur gegenseitigen
Rücksichtnahme bei Gleichnamigen. "Generische" Domains, wie sie
Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichthof (NJW 2003, 504
unter 2.c) - rechtsanwaelte-notar.de; BGH NJW 2003, 662 unter
II.2.a)cc) - presserecht.de) waren, "gehören" an sich niemandem,
können also keine absoluten Rechte Dritter, wie hier z.B. ein
Namensrecht, verletzen. Den berechtigten Belangen Dritter, Namen zu
beschreibenden Zwecken zu benutzen, kann auch durch kurze Zusätze
Genüge getan werden (vgl. die Fallgestaltung Senat WRP 2002, 1085 -
duisburg.info).
Dementsprechend nimmt die Klägerin die Verwendung
der Domain "solingen-info.de" durch die Beklagte hin. Für die
Notwendigkeit auf Seiten der Beklagten zu einer weiteren Verkürzung
der Domain ist nichts ersichtlich. Ihr steht zudem das Interesse der
Klägerin entgegen, als Namensträger nicht vollständig von der
Verwendung der ihrem Namen entsprechenden Domain verdrängt zu werden.
5. Dementsprechend stehen der Klägerin Ansprüche
auf Unterlassung der Verwendung der Domain sowie auf Abgabe einer
Verzichtserklärung zu.
Demgegenüber besteht für einen Anspruch auf
Unterlassung der Übertragung der Domain bereits deswegen keine
Grundlage, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Domain
überhaupt übertragbar ist. Auch auf Nachfrage im Termin vom 24. Juni
2003 hat die Klägerin eine Übertragbarkeit nicht behauptet.
6. Kartellrechtliche Einwendungen greifen von
vornherein nicht durch. Abgesehen von der Frage, ob die Klägerin eine
Marktstellung innehat bzw. innehaben wird, welche in § 19 GWB
beschrieben wird (Zweifel bestehen daran, weil die Pläne der Klägerin
für eine etwaige Domain "solingen.info" unklar sind; zudem betreibt
die Beklagte bereits ein regionales Portal unter "solingen-info.de"),
wäre Rechtsfolge allenfalls ein schuldrechtlicher Anspruch der
Beklagten auf Zugang zur Domain mit der Folge, dass sie dort Inhalte
platzieren könnte. Sie könnte keinesfalls deren Inhaberschaft
beanspruchen.
Diese kartellrechtlichen Fragen sind derart
einfach, dass sie auch ohne Abgabe an den Kartellsenat (§ 87 Abs. 1 S.
2, § 91 S. 2 GWB) beantwortet werden können.
7. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs.
1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist zugunsten der Beklagten
zuzulassen, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Die Frage, wieweit der
namensrechtliche Schutz von Gebietskörperschaften der Domains dieser
Art reicht, insbesondere ob eine Zuordnungsverwirrung durch den Inhalt
der Homepage vermieden werden kann, ist vom Bundesgerichtshof noch
nicht entschieden. Demgegenüber besteht kein Anlass, die Revision für
die Klägerin zuzulassen.
Berufungsstreitwert: 25.000,00 Euro