
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 20 U 7/03
Entscheidung vom 11. Februar 2003
In dem Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung
des Rechtsanwalts Tobias H.
Strömer, Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf,
- Antragstellers und
Berufungsklägers -
Verfahrensbevollmächtigte:
Strömer Rechtsanwälte, Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf
gegen
(...)
- Antragsgegner und
Berufungsbeklagten -
Verfahrensbevollmächtiger: (...)
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...), den Richter am
Oberlandesgericht (...) und die Richterin am Oberlandesgericht (...)
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Antragstellers
gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. September 2002,
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und befasst sich
vor allem mit Internet- und Multimediarecht. Er betätigt sich auch als
Jugendschutzbeauftragter nach § 7a GJSM und § 12 Abs. 5 MDStV. Der
Antragsgegner, Nichtanwalt, bietet gleichfalls eine Tätigkeit als
Jugendschutzbeauftragter an, wobei es im Mustervertrag u.a. heißt:
"Eine Rechtsberatung beinhaltet dieses Angebot nicht."
Der Antragsteller beanstandet dies als die
Ankündigung einer unzulässigen Rechtsberatung im Sinne des
Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Das Landgericht hat - unter Aufhebung
einer Beschlussverfügung - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückgewiesen, weil der Jugendschutzbeauftragte im
Allgemeinen keine Rechtsberatung erbringe.
Die Berufung des Antragstellers hat keinen Erfolg.
I.
Bedenken gegen die Dringlichkeit (§ 25 UWG) des
verfolgten Anspruchs bestehen allerdings letztlich nicht.
Zwar hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10.
Juli 2002 (Bl. 46 GA) erklärt, er verzichte "bis zur Entscheidung über
den Widerspruch vorläufig auf die Befolgung des im Beschluss verfügten
Unterlassungsgebots", weil ihm daran liege, "eine grundsätzliche
Entscheidung herbeizuführen". Dies könnte Zweifel daran erwecken, ob
dem Antragsteller die Verfolgung des Anspruchs wirklich dringlich
erschien, nachdem er in der Antragsschrift die Sache als
"eilbedürftig" bezeichnet und dies näher erläutert hat (vgl. Berneke,
Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, Rdnr. 89). Da sich
jedoch im Verfahren auf einstweilige Verfügung der Antragsteller von
vornherein mit einer Entscheidung nach mündlicher Verhandlung (§ 937
Abs. 2 ZPO) einverstanden erklären kann, ohne dass dies der
Dringlichkeit entgegensteht, reicht in diesem Fall der Verzicht auf
eine Vollstreckung bis zu einem Urteil in erster Instanz zur
Widerlegung der Vermutung des § 25 UWG nicht aus.
II.
Jedoch steht dem Antragsteller ein
Verfügungsanspruch nicht zu.
1.
Unstreitig ist allerdings der Antragsteller
unmittelbarer Wettbewerber des Antragsgegners, soweit es um die
Tätigkeit als - externer - Jugendschutzbeauftragter im Sinne des § 7a
des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und
Medieninhalte (GjSM) und des § 12 Abs. 5 Mediendienst-Staatsvertrag (MDStV)
bzw. voraussichtlich am 01. April 2003 des an ihre Stelle tretenden §
7 Abs. Abs. 3, 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).
Der Antragsteller ist zwar möglicherweise
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dies ist aber
unerheblich. Der Antragsteller ist ersichtlich selbst als
Jugendschutzbeauftragter tätig. Im Hinblick auf die Regelung des § 7
Abs. 4 des JMStV, der ersichtlich auf natürliche Personen
zugeschnitten ist, ist die Bestellung einer juristischen Person oder
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Jugendschutzbeauftragter
zudem fraglich (zum jetzigen Recht s. Altenhain in Hoeren/Sieber,
Handbuch Multimediarecht, Kap. 20 Rdnr. 265).
2.
In der Sache ist dem Landgericht dahin beizutreten,
dass der Antragsgegner keine Rechtsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1
RBerG angeboten hat.
a) Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier
Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung wird von
der Rechtsprechung (BVerfG NJW 2002, 3531; BGH WRP 2002, 956 - Wir
Schuldenmacher) auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit
abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch
mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Daher ist maßgeblich, ob die
Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die
Wahrnehmung wirtschaftlicher - oder sonstiger - Belange bezweckt oder
ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es
wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (teilweise
weitergehender allerdings noch BGH NJW 1995, 3122 - Energieberatung,
wonach auch die Wahrung rechtlicher Belange von nicht ganz
unerheblichem Gewicht zur Anwendung des RBerG führt). Für die
Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht
der Tatsache, dass nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen
sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtliche Wirkung
bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des
Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden
Beurteilung des beanstandeten Verhaltens, ob es sich hierbei um
Rechtsbesorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von
anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der
Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu
ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt
werden.
Vor dem Hintergrund des Grundrechts der
Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ist im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer bloßen Teiltätigkeit
entscheidend, ob sie als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, vom
dem sonstigen Berufsinhalt eines Rechtsberaters geschiedenen
charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden
Gemeinwohlbelange bei Anlegung eines besonders strengen Maßstabs nur
Rechtsanwälten vorbehalten werden muss, vor allem wenn es um kleine
und einfach zu beherrschende Ausschnitte anderer Tätigkeiten mit
festgelegtem Berufsbild geht (vgl. BVerfG NJW 1998, 3481 unter
C.I.5.d)). Ähnliches gilt, wenn es bloß um die Ermittlung des
Sachverhalts, die Einholung von Auskünften und die Stellvertretung in
einem bestimmten Bereich geht. Allein deshalb, weil ohne Kenntnis des
maßgeblichen Rechts jede sachangemessene und wirksame Hilfeleistung
unmöglich ist, wird eine Dienstleistung noch nicht zur Rechtsberatung
im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Den Erfordernissen einer
verfassungskonformen Auslegung des RBerG kann auch durch eine
dementsprechende Auslegung des Art. 1 § 5 RBerG Rechnung getragen
werden (vgl. zuletzt Schönberger NJW 2003, 249).
Eine Rolle für die Beurteilung kann schließlich
auch spielen, ob in der Praxis Rechtsanwälte diese Aufgaben selbst
übernehmen oder ob sie dies Dritten überlassen. Werden Rechtsanwälte
vielfach in derartigen Sachen nicht tätig, ist dies ein Anzeichen
dafür, dass der durch das RBerG bezweckte Schutz nicht notwendig ist.
b) Danach übt der Jugendschutzbeauftragte keine
Rechtsbesorgung aus (vgl. zur Beschreibung der Tätigkeit des
Jugendschutzbeauftragten s. Liesching CR 2001, 845; Antragsteller, K &
R 2002, 643; Altenhain, a.a.O, Kap. 20, Rdnr. 263 ff). Die Erörterung
im Termin vom 21. Januar 2003 hat keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür erbracht, dass zum Schutze des Publikums oder des
Medienanbieters die Tätigkeit eines externen Jugendschutzbeauftragten
Rechtsanwälten vorbehalten sein muss.
aa) Soweit er Ansprechpartner für Nutzer ist (§ 7a
S. 2, 1. Alt. GjSM; zukünftig § 7 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. JMStV), hat er
Beschwerden und Anfragen von Nutzern entgegenzunehmen und
gegebenenfalls weiterzuleiten. Auch wenn nach den Angaben der Parteien
im Termin vom 21. Januar 2003 derartige Anfragen selten zu sein
scheinen, sieht das Gesetz sie als Aufgabe des Beauftragten vor. Seine
Tätigkeit bezieht sich dabei gegebenenfalls auf eine Information der
Nutzer über technische Sicherungsmöglichkeiten und die Entgegennahme
von Hinweisen auf jugendgefährdende Inhalte (Altenhain, a.a.O, Rdnr.
282; Loschelder, a.a.O.) Als denkbares Beispiel für eine Tätigkeit ist
im Termin auch die eher pädagogisch ausgerichtete Beratung von
Jugendlichen und ihren Eltern in dem Falle angesprochen worden, dass
Jugendlichen jugendgefährdende Inhalte zur Kenntnis gelangt sind. Eine
juristische Überprüfung des Rechtsverhältnisses zwischen Anbieter und
Nutzer soll der Jugendschutzbeauftragte auch nach Auffassung des
Antragstellers nicht vornehmen; Gebührenstreitigkeiten oder Ähnliches
fallen nicht in sein Aufgabengebiet.
bb) Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht die Beratung
des Anbieters (§ 7a S. 2, 2. Alt. GjSM; zukünftig § 7 Abs. 3 S. 1, 2.
Alt. JMStV). Davon umfasst sind die weiteren angesprochenen
Tätigkeiten (Mitwirkung bei der Angebotsplanung und Gestaltung der
Angebotsbedingungen). Ziel der Beratung ist es, die Belange des
Jugendschutzes zur Geltung zu bringen. Inwieweit dabei die juristische
Beratung des Anbieters tatsächlich im Vordergrund steht, war
Gegenstand gegensätzlicher Erörterung im Termin vom 21. Januar 2003.
Der Antragsteller hat darauf abgestellt, der Beauftragte habe den
Anbieter vor allem darüber zu beraten, welche Inhalte überhaupt nicht,
welche Inhalte nur an Erwachsene und welche Inhalte auch an
Jugendliche verbreitet werden dürften, sowie darüber, welche
Anforderungen aus rechtlicher Sicht an die technischen Möglichkeiten
zur Überprüfung des Alters des Anfragers sowie von Altersbegrenzungen
bei der Inanspruchnahme von Leistungen gestellt würden; dazu müsse er
die dazu ergangene Rechtsprechung zur Kenntnis nehmen und auswerten.
Nach der Darstellung des Antragsgegners befasst sich in der Praxis der
Jugendschutzbeauftragte - soweit er nicht lediglich als vom Gesetz
erzwungenes "Feigenblatt" angesehen werde - vor allem mit der
Beurteilung der Angebote. Er soll danach auf die jugendfreundliche
Gestaltung der Inhalte Einfluss nehmen und für die Einplanung von
Altersverifikationssystemen Sorge tragen. Im Mittelpunkt stehe dabei
aber nicht die Frage, ob etwas Pornographie sei, da dies im
Allgemeinen "klar" sei, vielmehr solle er schon möglichst im Vorfeld
des "Pornographischen" die Verbreitung "nur" jugendgefährdender
Inhalte verhindern.
cc) Unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Aufgabenumschreibung, der dazu ergangenen Literatur sowie der
Erklärungen im Termin muss zwar davon ausgegangen werden, dass eine
rechtliche Beratung des Anbieters in gewissem Umfange auch zu den
Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten gehört. Diese Beratung dient
dann auch dem Schutze des Anbieters (vgl. Altenhain, a.a.O., Rdnr.
275). Die Beratung wird zweifelsohne durch gewisse juristische
Kenntnisse zumindestens erleichtert, wenn nicht gar erst ermöglicht.
So dürften z.B. Grundkenntnisse über den Inhalt des (zukünftig
geltenden) § 15 Abs. 2 Jugendschutzgesetz sowie über sonstige
Pflichten des Anbieters im Hinblick auf den Jugendschutz unerlässlich
sein.
dd) Dies steht aber nicht derart im Mittelpunkt der
Aufgabenbeschreibung, dass die Anwendung des RBerG - insbesondere vor
dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Berufsfreiheit - gerechtfertigt wäre;
eine Monopolisierung wäre vielmehr unverhältnismäßig. Dazu sind
folgende Überlegungen maßgeblich:
(1) Nähere Abgrenzungen (z.B. die vom Antragsteller
angesprochene Abgrenzung zwischen einfacher Pornographie und schwerer
Pornographie im Sinne des § 184 Abs. 3 StGB) spielen bei der Beratung
durch den Jugendschutzbeauftragten im Allgemeinen keine Rolle, weil
auch die Zurverfügungstellung einfacher Pornographie an Jugendliche
untersagt ist. Vielfach dürfte die Antwort auf die Frage, ob ein
bestimmter Inhalt pornographischen Charakter hat oder nicht, auf der
Hand liegen. Zudem ist der Begriff "Pornographie", den das Gesetz
selbst nicht definiert, nur in begrenztem Umfange durch eine
juristische Subsumtion feststellbar; er verweist weitgehend auf
außergesetzliche Wertungsmaßstäbe (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder,
StGB, 26. Aufl., § 184 Rdnrn. 4 ff.). Soweit es um Nutzungsbedingungen
geht, bezieht sich dies nur auf die mit dem Jugendschutz
zusammenhängenden Fragen (insbesondere Ausgestaltung von
Altersverifikationssystemen). Soweit der Antragsteller, wie er
geschildert hat, in weitergehendem Umfange zu rechtlichen
Fragestellungen konsultiert worden ist, bleibt unklar, ob dies nicht
nur wegen seiner anwaltlichen Qualifikation sowie seiner
Schwerpunktsetzung im Medienrecht erfolgt.
(2) Der Schutz des Auftraggebers vor
Strafverfolgung steht nicht im Mittelpunkt der Aufgabenbeschreibung
des Jugendschutzbeauftragten. Er soll vor allem auf eine
jugendfreundliche Ausrichtung des Angebots Einfluss nehmen ("zur
Wahrung des Jugendschutzes", § 7 Abs. 3 S. 2 JMStV) und ist daher vom
Anbieter - unabhängig von dessen Beratungsbedarf - bei bestimmten
Maßnahmen zu beteiligen.
(3) Das Gesetz hat die Stellung des
Jugendschutzbeauftragten "schwach" ausgebildet. Er ist vom Anbieter
bei bestimmten Maßnahmen zu beteiligen und von ihm zu informieren,
nach § 7 Abs. 4 S. 2 JMStV zukünftig insoweit auch an Weisungen nicht
gebunden. Ihm steht jedoch ein "Vetorecht", und sei es auch nur in
aufschiebender Form, nicht zu. Er ist für seine Tätigkeit der
Aufsichtsbehörde gegenüber nicht verantwortlich.
Ob und inwieweit er dem Auftraggeber für etwaige
Beratungsfehler haftet, hängt von der Ausgestaltung des
Vertragverhältnisses ab. Eine Haftung kommt in den Fällen, in denen
ein Arbeitnehmer des Anbieters zum Jugendschutzbeauftragten ernannt
ist - was der JMStV ausweislich des § 7 Abs. 4 S. 4 zulässt und häufig
der Fall sein wird -, praktisch nicht in Betracht. Soweit der Anbieter
einen externen Nichtanwalt beauftragt, ist er nur bedingt schutzwürdig
(vgl. BVerfG NJW 2002, 3531 unter II.2.c)bb)(5)).
(4) Entscheidend ist die Wertung des Gesetzgebers,
der bewusst von besonderen Anforderungen an den
Jugendschutzbeauftragten abgesehen hat. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 JMStV
muss er lediglich "die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
Fachkunde besitzen." Weitergehende Anforderungen (Befähigung zum
Richteramt oder Ähnliches) werden nicht verlangt.
Der Gesetzgeber hat durch § 7a GjSM (zukünftig: § 7
Abs. 3, 4 JMStV) einen eigenständigen Beruf geschaffen und dessen
Aufgaben und Voraussetzungen selbst gestaltet. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 3481) ist bei der Entwicklung
von Spezialberufen besonders zu prüfen, ob diese dem RBerG unterfallen,
insbesondere ob ein Verbot im Hinblick auf die zu wahrenden
Gemeinwohlbelange bei Anlegung eines besonders strengen Maßstabs
erforderlich ist. In dem dort zur Beurteilung anstehenden Fall hatte
sich in der Praxis ein Spezialberuf entwickelt. Hier hat der
Gesetzgeber selbst durch seine gesetzliche Aufgabenbeschreibung eine
sozial abgrenzbare Aktivität mit besonderem charakteristischem Gepräge
entwickelt. Gerade bei der nachträglichen Herausbildung neuer
Berufsbilder ist bei der Anwendung des RBerG Vorsicht geboten und
genauer zu prüfen, ob die vom RBerG geschützten Gemeinwohlbelange ein
Verbot der Tätigkeit durch Nichtanwälte erfordern. Hält der
Gesetzgeber selbst für eine von ihm definierte Aufgabe die
Qualifikation und Pflichtenbindung von Rechtsanwälten nicht für
erforderlich, ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW
2002, 3531 unter II.2.c)bb)(5)).
Der Gesetzgeber hält die Qualifikation eines
Rechtsanwalts für unnötig, wenn er im betreffenden Fachgesetz die
Anforderungen selbst, nämlich anders als im RBerG, regelt. Was den
Streitfall angeht, so war dem Gesetzgeber bekannt, dass als
Jugendschutzbeauftragte - neben einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle - sowohl eigene Angestellte als auch Außenstehende
tätig werden konnten (vgl. Altenhain a.a.O.). Ihm war des Weiteren
bekannt, dass Außenstehende nur geschäftsmäßig tätig werden konnten.
Dennoch hat er sich bei der Neuregelung durch den
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag auf das bloße Verlangen nach
"Fachkunde" beschränkt. Auch im Übrigen hat er in diesem Bereich davon
abgesehen, lediglich Juristen als sach- und fachkundig anzusehen. Das
Gesetz sieht sogar bei den Mitgliedern der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien (§§ 17 ff. Jugendschutzgesetz) von dem
Erfordernis juristischer Examina ab.
Es wäre widersprüchlich, trotz der gesetzlichen
Einschätzung, auch "Rechtslaien" seien grundsätzlich geeignet, nach
dem RBerG ein Verbot der Betätigung von Nichtanwälten zum Schutze des
Auftraggebers oder der Allgemeinheit für notwendig zu halten.
Hinzu kommt, dass es kaum einsichtig ist, dass an
einen "Externen" höhere Anforderungen als an einen Arbeitnehmer des
Anbieters gestellt werden sollen. Die Heranziehung des
Jugendschutzbeauftragten dient vor allem dem Jugendschutz. Dabei ist
unerheblich, ob die Aufgabe von einem Arbeitnehmer oder einem Dritten
übernommen wird. Der Schutz des Auftraggebers vor Beratungsfehlern
kann eine unterschiedliche Behandlung bereits deswegen nicht
rechtfertigen, weil der Anbieter, der einen Nichtanwalt auswählt, nur
bedingt schutzwürdig ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Anwendung des Art. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 RBerG (wie sie von beiden
Parteien - zumindestens hilfsweise - befürwortet wird) insoweit nicht
ganz unproblematisch ist, als die Rechtsprechung bisher die
Weisungsgebundenheit der Tätigkeit des "Angestellten" verlangte (vgl.
BGH NJW 1999, 497 unter II.2.b)), während nach § 7 Abs. 4 S. 2 JMStV
der Jugendschutzbeauftragte weisungsfrei handelt.
(5) Die Tätigkeit entspricht auch nicht der
üblichen Tätigkeit von Rechtsanwälten (vgl. BVerfG NJW 2002, 3531
unter II.2.c)bb)(4)). Nach den Erklärungen des Antragsgegners im
Termin vom 21. Januar 2003, denen der Antragsteller nicht
widersprochen hat, gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nur 10
Rechtsanwälte, die sich an der Übernahme der Aufgaben eines externen
Jugendschutzbeauftragten interessiert zeigen. Unter diesen Umständen
kann von einer "fühlbare(n) Beeinträchtigung der für eine
ordnungsgemäße Rechtspflege benötigten Anwaltschaft" (BVerfG NJW 1998,
3481 unter C.I.5.c)dd)) keine Rede sein. Die Anwendung des RBerG wäre
in diesem Falle auch deswegen unverhältnismäßig, weil andernfalls für
die Anbieter von Medieninhalten nur eine sehr geringe
Auswahlmöglichkeit unter den Rechtsanwälten bestünde.
c) Der Vergleich mit Datenschutzbeauftragten, den
der Antragsteller zieht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist
nämlich ungeklärt, ob die Tätigkeit dem RBerG überhaupt unterfällt.
Soweit auf das Problem in der Literatur überhaupt eingegangen wird
(eine Diskussion dazu bei Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 4f Rdnrn. 47
ff; Gola/Schomerus, BDSG, 6. Aufl., § 36 unter 3.1 ff. fehlt), finden
sich lediglich kursorisch angeführte Thesen wie das Hauptgewicht liege
auf der Rechtsanwendung (Beder CR 1990, 618), die Wahrnehmung der
Funktion des externen Datenschutzbeauftragten sei als Besorgung einer
fremden Rechtsangelegenheit anzusehen (Schneider CR 1993, 35, 38), das
Problem sei strittig (Schneider, Handbuch des EDV-Rechts, 2. Aufl., B
Rdnrn. 386) ein erheblicher Teil sei als Rechtsberatung einzustufen
(Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdnr. 67). Die Thesen
setzen sich zudem nicht mit der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auseinander.
III.
Die Frage, ob der Antragsgegner sich dadurch
wettbewerbswidrig verhält, dass er sich zwar zum
Jugendschutzbeauftragten bestellen lässt, möglicherweise jedoch im
Einvernehmen mit dem Anbieter eine Tätigkeit nicht oder nur in völlig
unzureichendem Maße entfaltet, eine Bestellung mithin in einem
derartigen Falle nur "pro forma" erfolgt, damit die Anbieter formal
der gesetzlichen Pflicht zur Bestellung Genüge tun, ist nach dem
Antrag, der lediglich auf den Verstoß gegen das RBerG abzielt, nicht
Gegenstand des Verfahrens.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 7.500,00 Euro