
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 20 U 93/02
Entscheidung vom 1. Oktober 2002
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung
der [...]
gegen
Herrn [...]
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgericht
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2002 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Berneke, den Richter am
Oberlandesgericht Schüttpelz und den Richter am Landgericht Fricke
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. März
2002 teilweise abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Die Parteien vertreiben jeweils Roben für
Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte und Protokollführer.
Nach Angaben des Antragstellers benutzt die
Antragsgegnerin auf ihrer Web-Site http://www.[...]/roben.html u. a.
folgende Meta-Tags, über deren wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit die
Parteien in der Berufungsinstanz noch streiten:
- Repetitorium
- StVO
- ZPO
- NJW
- Uni
- Urteil
- Entscheidungen
- BRAGO
- Leitsatzkartei
- Universitaet
- Urteile
Das Landgericht hat die Benutzung dieser
Meta-Tags untersagt, wenn auf der Seite keine Informationen oder
Inhalte zu den Begriffen bereitgehalten werden.
Die dagegen gerichtete Berufung der
Antragsgegnerin hatte Erfolg.
I.
Der Antrag ist allerdings hinreichend bestimmt.
Bedenken könnten allenfalls aus der Einschränkung "wenn auf der
entsprechenden Seite ... keine Informationen oder Inhalte zu den
Begriffen bereitgehalten werden" hergeleitet werden. Denn die Parteien
streiten gerade u. a. darüber, ob die Antragsgegnerin auf der Seite
Informationen oder Inhalte zu den Begriffen bereithält. Dies ist
allerdings unschädlich, weil der Antragsteller über die Bezugnahme auf
die entsprechenden Internetseiten die Benutzung der Meta-Tags in der
konkreten Gestaltung angreift und die Seiten als Beispiele den Umfang
der begehrten Untersagung verdeutlichen.
II.
Markenrechtliche Ansprüche, vor deren Hintergrund
die Zulässigkeit von Meta-Tags vor allem diskutiert wird (vgl.
Kotthoff, K&R 1999, 157; Varadinek, GRUR 2000, 279), sind nicht
Gegenstand des Verfahrens. In Bezug auf "NJW" steht im Übrigen eine
Gestattung in Rede.
III.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die
Meta-Tags auch nicht unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu
beanstanden. Dabei kann zu Gunsten des Antragstellers davon
ausgegangen werden, dass die genannten Meta-Tags tatsächlich auf der
Web-Site der Antragsgegnerin zu finden sind bzw. waren.
1.
Die Benutzung der Meta-Tags ist nicht unter dem
Gesichtspunkt des sittenwidrigen "Abfangens von Kunden"
wettbewerbswidrig.
a) Allerdings kann das Landgericht auf eine
Diskussion dieser in Anlehnung an die Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs (GRUR 1986, 547 = WRP 1986, 379 -
Handzettelwerbung; BGHZ 110" 156 [1701 = NJW 1991, 287 = GRUR 1990,
522 [527] HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz) entwickelten
Fallgruppe in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Kotthoff, K&R 1999,
157; Varadinek, GRUR 2000, 279, jeweils m. w. N. auch aus der
Rechtsprechung) verweisen. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür
liegen in diesem Verfahren jedoch nicht vor. Denn die Antragsgegnerin
versucht durch die - unterstellte Benutzung der Meta-Tags nicht, sich
"zwischen die (potenziellen) Kunden und den Antragsteller zu stellen".
b) Zum einen sind die fraglichen Meta-Tags nach
der eigenen Auffassung des Antragstellers für potenzielle Erwerber von
Roben bei einer Suche im Internet ungeeignet. Die oben zitierte
Rechtsprechung und Literatur betrifft Meta-Tags, die aus "fremden"
Begriffen (Marken oder Unternehmenskennzeichen) bestehen, wobei aber
der Unternehmer Waren bzw. Dienstleistungen der fraglichen Art
vertreibt. In einem derartigen Fall kann darüber diskutiert werden,
dass möglicherweise potenzielle Kunden diesen "fremden" Begriff
eingeben, um zur Website des hinter diesem Begriff vermuteten
Unternehmens zu gelangen, und stattdessen auf eine andere Website
eines Konkurrenten "umgelenkt" werden. Derartiges ist hier jedoch
nicht der Fall. Internet-Benutzer, die die angegriffenen Meta-Tags als
Suchbegriff eingeben, sind sich bewusst, dass auf der "Trefferliste"
Website auch Domains aufgeführt werden, deren Inhalt mit dem
Suchbegriff nichts oder nur am Rande "zu tun hat". Eine "Rubrikenreinheit"
existiert - wie im Termin vom 17. 9. 2002 erörtert - im Internet
jedenfalls bei diesen allgemein gehaltenen Begriffen nicht. Dies mag
bei üblichen, ständig gebrauchten Anzeigenrubriken in Zeitungen anders
sein, wo im Allgemeinen eine klare Einordnung von Anzeigen möglich ist
(vgl. BGH, NJW 1991, 3029 = GRUR 1991, 772 Anzeigenrubrik I; BGH, NJW
1991, 3030 = GRUR 1991, 774 - Anzeigenrubrik II). Anders ist dies aber
bei Suchbegriffen sowie bei Meta-Tags, die in einer unendlichen
Vielzahl existieren, individuell eingegeben worden und bei denen keine
Standardeinteilungen existieren. Dass auch der Antragsteller nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin auf seiner
Website "keywords" wie "tinte", "toner", "inkjet", "inkjetdrucker", "laser",
"kopierer", „leergutankauf", "tintenpatronen", "cartridges", "carts"
benutzt, mag zwar wie das Landgericht ausführt - unter dem
Gesichtspunkt der "unclean hands" unerheblich sein, wirft aber ein
bezeichnendes Licht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Internet,
von denen der Internet-Benutzer ausgeht. Wie im Termin vom 17. 9. 2002
erörtert, gehen Suchmaschinenbetreiber deswegen zumindestens teilweise
zu geeigneteren Anknüpfungspunkten über, bei denen "key-words" keine
Rolle mehr spielen.
Hinzu kommt, dass eine Abgrenzung derjenigen
Meta-Tags, die noch eine hinreichende Beziehung zum Inhalt der
betreffenden Website haben, von denjenigen, bei denen das nicht mehr
der Fall ist, in verlässlicher Weise kaum möglich ist. Aus welchen
Gründen die vom LG als unbedenklich angenommenen Meta-Tags wie
"Bestattungsunternehmen", "Recht", "BGH", "OLG", "Rechtsprechung" eine
engere Beziehung zu Roben aufweisen als die von ihm untersagten
Bezeichnungen wie "Entscheidungen", ist schwer nachvollziehbar.
c) Auf die Frage, ob sich die Kunden bereits
vergleichbar "im engsten örtlichen Bereich des Konkurrenzbetriebs"
befinden - was der Bundesgerichtshof als Voraussetzung für ein
sittenwidriges Abfangen angesehen hat - (Bedenken insoweit bei
Varadinek, GRUR 2000, 279 [284]), kommt es danach nicht mehr an.
Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Meta-Tags sehr allgemein
gehalten sind und auch nicht dem Antragsteller zugeordnet sind.
Personen, die den Meta-Tags entsprechende Suchbegriffe eingegeben
haben, erwarten nicht, damit gerade die Website des Antragstellers
aufzufinden, und zwar unabhängig davon, ob die Begriffe etwas mit
Roben "zu tun haben" oder nicht. Dadurch, dass die Antragsgegnerin -
unterstellt - allgemein gehaltene Meta-Tags benutzt, handelt sie
allein nicht sittenwidrig. Eine Monopolisierung des Begriffs - wie bei
Domains teilweise der Fall (vgl. dazu BGH, NJW 2001, 3262 = GRUR 2001,
1061 - mitwohnzentrale.de) tritt bei Meta-Tags nicht einmal ein.
Darüber hinaus ist, wie aus der von dem
Antragsteller vorgelegten Liste hervorgeht, bei dem Erscheinen der
Suchliste sofort ersichtlich, dass sich die Domain [...].de auf einen
Vertrieb von Roben als Berufskleidung bezieht. Diese Domain kann der
Internet-Benutzer ohne Mühewaltung dadurch übergehen, indem er sie
nicht anklickt.
2.
Die Benutzung der Meta-Tags ist auch nicht unter
dem Gesichtspunkt des unlauteren Anlockens wettbewerbswidrig.
a) Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht,
erwartet der Verkehr bei Eingabe der beanstandeten Suchbegriffe nicht,
dass nur Domains mit einem Inhalt, der sich unmittelbar oder
hauptsächlich mit dem Suchbegriff befasst, auf der "Trefferliste"
erscheinen.
b) Hinzu kommt, dass Internet-Nutzer, die die
angegriffenen Suchbegriffe eingegeben haben, kaum dazu bewogen werden
können, "bei Gelegenheit" bei der Antragsgegnerin Roben zu erwerben,
etwa weil sie die aufgewandte Zeit und Kosten rechtfertigen wollen.
Zeit und Mühe, die Domain nach Erscheinen der "Trefferliste" - in der
der Gegenstand des Unternehmens der Antragsgegnerin zutreffend
angegeben wird - nicht anzuklicken, sind, genauso wie beim Übergehen
nicht in .eine Anzeigenrubrik passender Anzeigen - minimal. In dieser
Situation Waren zu kaufen, wäre weitaus aufwendiger; der
Internet-Benutzer müsste erst die betreffende Website aufrufen und
sich dann bis zur endgültigen Kaufbestätigung "durchklicken" (vgl. §
312e I BGB, §§ 1, 3 BGB-InfoV). Roben sind des Weiteren nicht
Gegenstand von "Gelegenheitskäufen", die man deswegen kauft, weil man
das Unternehmen "nun mal gefunden hat" und „irgendetwas kaufen will".
Derartige Überlegungen passen weder zur Art der Ware noch zur
Kundenstruktur. Es ist kaum vorstellbar, dass Internet-Benutzer, die
nur nach juristischen Informationen oder Beiträgen zu Universitäten
suchen, dabei aber die Domain der Antragsgegnerin finden, "aus
Verlegenheit" Roben kaufen.
3.
Die Verwendung von Meta-Tags ist schließlich
nicht unter dem Gesichtspunkt der Belästigung der Internet-Benutzer
mit Unnötigem wettbewerbswidrig. Die "Trefferlisten" sind - auch
infolge der Expansion des Internets - bei allgemein gehaltenen
Suchbegriffen selbst ohne das beanstandete Verhalten sehr groß. Gibt
der Internet-Benutzer derartige Begriffe ein, rechnet er damit, eine
Vielzahl von Domains aufgezeigt zu bekommen, die ihn nicht
interessieren. Personen, die sich nicht für Roben interessieren,
werden die Website der Antragsgegnerin auf Grund der Meta-Tags von
vornherein nicht aufsuchen, weil der Inhalt der Website in den
"Trefferlisten" ausweislich der vorgelegten Auszüge korrekt
beschrieben wird. Entgegen der Darstellung des Landgerichts im
angegriffenen Urteil muss sich der Internetbenutzer durch die
angezeigten Domains nicht "hindurcharbeiten", weil er sie nicht
anklicken und aufrufen muss, um ihren Inhalt festzustellen. Insofern
ist die Situation entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit
der unverlangten Zusendung von Werbefaxen etc. vergleichbar.
Eine anderweitige Beurteilung könnte allenfalls
dann Platz greifen, wenn durch das Verhalten der Antragsgegnerin oder
ein Nachahmungsverhalten ein derzeit bestehendes, im Interesse der
Internet-Nutzer schützenswertes System gefährdet würde, das mit Hilfe
klar definierter Suchbegriffe den schnellen Zugriff nur zu den
gewünschten Websites gewährleisten würde, es also gegenwärtig keine
Aufblähung des Systems mit unpassenden Schlüsselwörtern gäbe. Die
Erörterung im Termin vom 17. September 2002 hat allerdings keine
Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass es jemals eine Art "Rubrikenreinheit"
im Internet gegeben hätte.
4.
Des Weiteren besteht kein Anspruch des
Antragstellers gem. § 3 UWG auf Unterlassung der Benutzung der
Meta-Tags.
a) An einer Täuschung fehlt es von vornherein,
wenn die Suchmaschine nicht an die beanstandeten Meta-Tags anknüpft.
Aber auch in anderem Falle fehlt es an den Voraussetzungen des § 3
UWG. Wie bereits ausgeführt, macht sich der Verkehr bei sehr allgemein
gehaltenen Suchbegriffen keine konkreteren Vorstellungen über den
Inhalt der "Trefferliste". Dem Internet-Benutzer ist bekannt, dass -
knüpft die Suchmaschine an in einer Website enthaltene "Key-words" -
sämtliche Websites angezeigt werden, in denen diese Suchbegriffe in
einem auch nur irgendwie gearteten Zusammenhang, und sei es auch nur
am Rande, auftauchen.
b) Hinzu kommt im Streitfall, dass der
Internet-Benutzer bereits auf der "Trefferliste" über den Inhalt der
Website informiert wird und diese unproblematisch "überspringen" kann
(vgl. auch Kotthoff, K&R 1999, 157 [161]; Varadinek, GRUR 2000, 279
[284]; BGH, NJW 2001, 3262 [unter II 5] = GRUR 2001, 1061
mitwohnzentrale.de, zur Täuschungseignung einer Domain).
5.
Die Bezeichnung von Unterseiten der Website, die
der Antragsteller i seiner Berufungserwiderung anspricht, sind nicht
Gegenstand des Antarges.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Ans. 1 S.
1 ZPO.
Die Entscheidung ist kraft Gesetzes nicht
revisibel, § 542 Abs. 2 ZPO.
Berufungsstreitwert: 25.000,00 Euro
Berneke
Schüttpelz Fricke