
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 20 W 71/01
Entscheidung vom 22. November 2001
In dem Rechtsstreit
(…)
Beklagte und
Beschwerdeführerin
g e g e n
(…)
Klägerin und
Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte: Strömer
Rechtsanwälte, Duisburger Str. 5, 40477 Düsseldorf
hat der 20. Zivilsenat des
Oberlandesgerichtes Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Berneke sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt und
Schüttpelz am 22. November 2001 b e s c h l o s s e n:
Die sofortige Beschwerde der
Beklagten gegen den Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
vom 22. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der
Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings zulässig, weil sie –trotz ihrer
Adressierung an das „Amtsgericht“ – im Text erkennen ließ, dass sie an das
Landgericht gerichtet werden sollte (vgl. BGH NJW 1989, 530). Zu Recht hat aber
das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss ihr gemäß § 91 a ZPO die
Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Die Klage hätte nämlich mutmaßlich
Erfolg gehabt (1.), die Beklagte hat auch Anlass für eine Klageerhebung gegeben
(2).
1.
Dass die Klägerin grundsätzlich
berechtigt war, unter ihrem Kürzel „…“ eine Domain einzurichten, wird nunmehr
auch von der Beklagten nicht mehr bestritten. Soweit es dabei auf die Priorität
an der Domain „selk.de“ ankommen sollte, steht diese entgegen der Auffassung der
Beklagten in ihrer Beschwerdebegründung der Klägerin zu. Dies hat ihren
Bediensteten, (…), beauftragt, die Domain für sie einzurichten und zu betreuen.
Da dies mit ihrem Willen geschehen ist und auch der Inhalt allein ihre Tätigkeit
betrifft, ist die Domain (auch) ihr zuzurechnen. Einen Grundsatz, dass der
Inhaber einer namensmäßig gebildeten Domain nur der Namensträger, nicht aber ein
von ihm Beauftragter zu seinen – des Namensträgers – Gunsten sein kann, gibt es
nicht.
2.
Entgegen der Darstellung der
Beklagten hat sie vorprozessual ein Recht auch der Klägerin zur Benutzung der
Domain „selk.de“ bestritten. Abgesehen davon, dass …(ihr Bevollmächtigter) nach
dem unter 1. Gesagten berechtigt war, die Domain für die Klägerin zu halten, die
Beklagte die in Abrede stellte und davon auch die Klägerin betroffen war, hat
die Beklagte gerade auch ein Recht der Klägerin bestritten, Inhaber einer Domain
„selk.de“ sein zu können. Dies geht eindeutig aus ihrem Schreiben vom 31. Januar
2001 hervor. Von dieser Position ist sie in späteren vorprozessualen Schreiben
nicht abgerückt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 4.000,00 DM.