
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 20 U 85/98
Entscheidung vom 29. Juni 1999
In dem Rechtsstreit
der (...)
g e g e n
(...)
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1999 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht Jaeger und die Richter am Oberlandesgericht Dr.
Schmidt und Dicks
für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am
29. April 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Langerichts
Düsseldorf wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten für das Berufungsverfahrens
werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird für die Klägerin
zugelassen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jedoch darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 9.000
DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe
Sicherheit leistet.
5. Die Sicherheiten können durch Bürgschaft
eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin erstellt und unterhält gegen
Entgelt im Auftrag von (Werbe-) Kunden aus der Bau- und Heimwerkerbranche auf
ihrer über das Internet unter der Domainadresse (folgt Name der Domain)
zugänglichen sog. Homepage Webseiten mit werbendem Inhalt. Die Beklagte betreibt
auf ihrer unter dem Domainnamen "baumarkt.de" erreichbaren Website im Internet
einen Online-Nachrichtendienst mit Informationen aus der Bau- und
Heimwerkersparte. Daneben hält sie eine (von ihr als Suchmaschine bezeichnete)
Funktion bereit, die Internetbenutzern entweder aufgrund vorheriger Eingabe
eines Suchwortes und hieran anschließender maschineller Suche oder durch
"Blättern" am Bildschirm in aufbereiteten Suchrubriken - oder -kategorien
unmittelbar aufrufbare Verweise (sog. Links) zu in das Internet eingestellten
Webseiten anderer Informationsanbieter zur Verfügung stellt. Im Rahmen dieser
Suchfunktion hat die Beklagte sog. Links auch auf die von der Klägerin im
Kundenauftrag in das Internet gestellten Webseiten angebracht. Während die auf
der Homepage der Klägerin abgelegten Webseiten - wenn man den Zugang über ihre
Domainadresse sucht - auf dem Computerbildschirm zum Beispiel wie folgt
dargestellt werden (Anl. K 6 = GA 12), (folgt Abbildung eines Screenshots aus
einer von der Klägerin produzierten Website für einen Hersteller von
Klebeprodukten) erschienen diese bei einem Aufruf über die von der Beklagten
gesetzten "Links" auf dem Bildschirm in einem (heute von ihr allerdings nicht
mehr verwendeten) farbigen Gestaltungsrahmen (sog. frame) am oberen sowie
teilweise auch am linken Bildschirmrand wie nachstehend abgebildet (Anl. K 4 und
5 = GA 10 f.) (folgen zwei Screenshots mit dem Frame von "baumarkt.de" und
verlinkten Seiten eines Herstellers von Klebeprodukten, die von der Klägerin
gestaltet worden sind).
Dieser Rahmen enthält Befehlsfelder und an
seinem oberen Rand zusätzlich den Domainnamen der Beklagten "baumarkt.de".
Die Klägerin hat klargestellt, daß sie sich
nicht gegen die von der Beklagten angebrachten "Links" als solche wendet, die
auf die bei ihr, der Klägerin, abgelegten Webseiten verweisen. Sie hat aber
Verstöße gegen urheber- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften darin gesehen,
daß die von ihr erstellten Webseiten bei einem Aufruf über diese
Verweisungsmarken innerhalb eines auf die Beklagte hinweisenden
Gestaltungsrahmen (sog. Frame) auf dem Bildschirm dargestellt werden. Die
Klägerin hat hierzu ausgeführt, die Beklagte gestalte die von ihr, der Klägerin,
erstellten Webseiten um. Sie erwecke den Eindruck, Autorin dieser Seiten zu
sein, obwohl sie in Wahrheit eigenen Aufwand bei der Gestaltung von Webseiten
spare und sich einen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor Mitbewerbern, zu denen
auch sie, die Klägerin, gehöre, zu sichern suche. Darüber hinaus nehme der
Verkehr infolge der Rahmengestaltung der Beklagten an, daß die auf den durch
sog. Links aufgesuchten Webseiten dargestellten Unternehmen ihre, nämlich Kunden
der Beklagten, seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung
der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken insbesondere im Internet, im World Wide Web (www), bei
Multimedia-Dienstleistungen oder dergleichen auf ihren Homepages Verweise
(sog. "Links") zu setzen, welche von ihr, der Klägerin, entwickelte und/oder
vertriebene Websites aufrufen, wenn diese dann in dem Gestaltungsrahmen (sog.
Programmieren in "Frames") einer Homepage der Beklagten erscheinen.
Der Beklagte hat
Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat die beanstandete Handlung
nicht als gesetzes- oder wettbewerbswidrig betrachtet. Sie hat sich im
wesentlichen dahin verteidigt, daß sie den sog. HTML-Code (das Format, in dem
Informationen im Internet gespeichert und übertragen werden, vgl. Anl. BE 3),
der den einzelnen Webseiten der Klägerin zugrunde liege, nicht verändert habe.
Hiervon abgesehen wüßten die angesprochenen Verkehrskreise (die Internetnutzer),
daß die durch "Links" aufgerufenen Seiten nicht von ihr, der Beklagten,
stammten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Für
einen Urheberrechtsschutz hat es die an die Schöpfungshöhe zu stellenden
Anforderungen bei den Webseiten der Klägerin nicht als erfüllt angesehen. Im
übrigen hat es mangels eines Beweisangebots der Klägerin die Gefahr einer
Irreführung von Internetbenutzern durch eine Verwendung sog. Links für nicht
feststellbar gehalten. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt, mit der sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihr
Klagebegehren weiter verfolgt.
Die Klägerin meint, das Landgericht habe die
von ihr hergestellten Webseiten nicht unter allen in Betracht kommenden
Gesichtspunkten einer urheberrechtlichen Prüfung unterzogen. Sie führt
Ergänzendes zu einer bei der Erstellung von Webseiten entfalteten
eigenschöpferischen Leistung sowie zu Besonderheiten einzelner Seiten aus.
Daneben hält sie weiterhin die Gefahr einer Irreführung sowie einer Täuschung
des Verkehrs über die betriebliche Herkunft für gegeben, da durch die
Rahmentechnik der Beklagten über den wahren Ursprung von Webseiten getäuscht
werde. Die Klägerin sieht darin auch eine unzulässige Rufausbeutung und eine
Verletzung ihres Namensrechts.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
nach ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertieft unter Bezugnahme auf den
bisherigen Vortrag ihren Standpunkt, wonach den von der Klägerin erstellten
Webseiten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schutz nach dem
Urhebergesetz zukomme. Sie tritt einer Anspruchsberechtigung der Klägerin
entgegen und bestreitet einen Eingriff in urheberrechtlich geschützte
Verwertungsrechte. Was wettbewerbsrechtliche Ansprüche anbelangt, stellt sie
bereits das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zu der Klägerin in Abrede.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht ein aus dem Urhebergesetz
abzuleitender Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu (§ 97 Abs. 1
UrhG). Es ist ebensowenig ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch (§§
1, 3 UWG) oder ein solcher aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) gegeben.
I. a) Der Gestaltung einzelner sog. Webseiten
kann unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts an sich einer
Urheberrechtsschutz allerdings zukommen, soweit die Gestaltung die in § 2 Abs. 2
UrhG vorausgesetzte Schöpfungshöhe erreicht. Daneben bestehende
Sonderschutzrechte für Computerprogramme (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff. UrhG),
Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG) und Datenbanken (§§ 87a ff. UrhG) sind der
Klägerin dagegen nicht zuzuerkennen.
1. Die Darstellung einzelner Webseiten auf dem
Computerbildschirm stellt in Verbindung mit dem zur Formatierung und Übertragung
verwendeten HTML-Code entgegen der Auffassung der Klägerin keine Ausdrucksform
eines Computerprogramms i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar.
Gemäß § 69a Abs. 1 UrhG sind Computerprogramme
Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. § 69a Abs. 2
UrhG besagt, der gewährte Schutz gelte für alle Ausdrucksformen eines
Computerprogramms. Damit ist klargestellt, daß der Schutz von Computerprogrammen
vor allem den Programmcode sowie die innere Struktur und Organisation des
Programms umfaßt. Hiervon zu unterscheiden ist indessen das durch das Programm
hervorgebrachte und auf dem Bildschirm sichtbar gemachte Arbeitsergebnis. Auf
den Text oder die Grafik als solche, die auf dem Computerbildschirm dargestellt
wird, erstreckt sich der Schutz des Computerprogramms nicht. Es ist dies vor
allem auch mit der Kontrollüberlegung zu begründen, daß es technisch möglich
ist, mit verschiedenen Computerprogrammen ein und dieselbe textliche oder
grafische Abbildung auf dem Bildschirm zu erzeugen (vgl. Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 2. Aufl., § 69a UrhG, Rdn. 7, 25 f.; Saacke in Götting (Hrsg.),
Multimedia, Internet und Urheberrecht, 1998, S. 19, 26 f. jeweils m.w.N.).
Einzelne Internetseiten bilden auch als sog. Multimediaerzeugnisse keine
Computerprogramme. Der schöpferische Gehalt eines Multimediaerzeugnisses
verkörpert sich in der durch Sprache, Bild und gegebenenfalls Ton vermittelten
gedanklichen Aussage, aber nicht in dem für den Ablauf und die Wiedergabe
erforderlichen Computerprogramm (vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O. Rdn. 27).
2. Einzelne von der Klägerin gestaltete
Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl und Anordnung von Daten
genießen im Streitfall ebensowenig einen Schutz als Datenbankwerke gemäß § 4
Abs. 2 UrhG.
Datenbank im Sinne dieser (nach Umsetzung der
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.1996 über
den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. Nr. L 77 vom 27.03.1996 S. 20;
abgedr. in GRUR Int. 1996, 806, und zwar von Art 3 der Richtlinie) in das
Urhebergesetz aufgenommenen Bestimmung ist ein Sammelwerk, dessen Elemente
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des
Datenbankwerks oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes
Computerprogramm (§ 69a UrhG) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerks.
Auf das ungenannte Erfordernis einer
persönlich-geistigen Schöpfung ist hierbei nicht verzichtet worden, wie sich
auch an dem in § 4 Abs. 2 UrhG ausgesprochenen Bezug auf Sammelwerke in Sinne
von § 4 Abs. 1 UrhG sowie an dem Zusammenhang mit dieser Bestimmung zeigt. Als
Datenbankwerke sind demnach nur solche Datenbanken zu verstehen, bei denen die
Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Elemente auf einer
schöpferischen Leistung beruht. Datenbanken haben also ein gewisses, aus der
Alltäglichkeit herausragendes Maß an Individualität und Originalität
aufzuweisen, damit ihnen Werkqualität zukommen kann. Qualitative oder
ästhetische Anforderungen sind hieran jedoch ebensowenig zu stellen, wie eine
insoweit vorhandene Gestaltungshöhe von Bedeutung ist (vgl. Datenbankrichtlinie,
Erwägungsgrund Nr. 15 u. 16; Schricker/Loewenheim, § 4 UrhG, Rdn. 28, 33).
Von diesem Vorverständnis ausgehend lassen
sich die von der Klägerin erstellten Webseiten nicht als Datenbankwerk
verstehen. Datenbanken können Werkqualität durch die Auswahl der aufzunehmenden
Daten erlangen. Eine schöpferische Leistung kann zum Beispiel in der
Entscheidung liegen, welche Daten in die Sammlung aufzunehmen sind. Bei
Fachdatenbanken wie im vorliegenden Fall tritt der Gesichtspunkt einer solchen
Auswahl aber zugunsten einer möglichst vollständigen Sammlung und Darstellung
aller, hier zum Thema "baumärkte" gehörenden und der Klägerin von ihren Kunden
zur Verfügung gestellten und vorgegebenen Daten zurück. Derartige
Datensammlungen haben einen Informations- und im vorliegenden Fall auch einen
Werbezweck. Für eine individuell-schöpferische Auslese von Daten ist vor dem
Hintergrund dieser auf eine vollständige Darstellung abzielenden
Aufgabenstellung kein Raum (vgl. Schricker/Loewenheimm, § 4 UrhG, Rdn. 34;
Berger GRUR 1997, 169, 173f.).
Die erforderliche schöpferische Leistung kann
im vorliegenden Fall auch nicht in der Datenorganisation gesehen werden,
abgesehen davon, daß die Klägerin dies auch nicht konkret geltend gemacht hat.
Denn anders als bei Sammelwerken nach § 4 Abs. 1 UrhG, von denen eine geistige
oder ästhetische ausgehen kann, kann bei Datenbanken, bei denen Daten
digitalisiert gespeichert werden, eine räumlich-gegenständliche Wirkung der
Anordnung einzelner Elemente systembedingt nicht wahrgenommen werden (vgl.
Schricker/Loewenheim, a.a.O., Rdn. 35; Berger a.a.O. 174).
Ein Spielraum für eine schöpferische Leistung
besteht danach bei Datenbanken der vorliegenden Art vor allem in der Gestaltung
der Zugangs- und Abfragemöglichkeiten (vgl. auch Datenbankrichtlinie,
Erwägungsgrund Nr. 20). Abfragesysteme, die üblich oder durch bloße
Zweckmäßigkeitsüberlegungen hervorgebracht worden sind, haben mangels
Individualität jedoch aus dem Schutzbereich von § 4 Abs. 2 UrhG auszuscheiden.
Dasselbe gilt für eine Anwendung herkömmlicher Suchstrategien (s. die Beispiele
bei Schricker/Loewenhein, a.a.O. Rdn. 35 und Berger a.a.O. 175).
Die Beklagte hat gerade unter diesen Aspekten
eine Schutzfähigkeit der Leistung der Klägerin in Abrede gestellt. Demgegenüber
weist der Vortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar auf eine Individualität
oder Besonderheiten ihrer Webseiten hin, durch die diese sich gegenüber
herkömmlichen und bekannten Such- und Abfragesystemen auszeichnen.
Untergliederungen und Auswahlmöglichkeiten, wie sie die Klägerin zum Beispiel
bei den Webseiten für die Produkte von (folgt Name einer Herstellerfirma)
beschrieben hat, sind eigener Kenntnis des Senats zufolge nicht neuartig,
sondern durch verbreitete Betriebssysteme (wie etwa durch das System Windows)
als Abfragemethode bekannt (vgl. GA 167 f. und Anl. BK 2, 14b). Auf die
behauptete optisch-visuell wahrnehmbare Gestaltungsweise kommt es nicht
entscheidend an. Nicht anders sind die in den Erzeugnissen der Firmen (folgt
Bezug auf acht von der Klägerin für ihre Auftraggeber gestalteten Websites)
gewidmeten Websites zu beurteilen.
Ausführungen der Klägerin wie: sie habe eine
komplexe Programmierung vorgenommen, eine serverinterne Suchmaschine oder
seiteninterne Navigationsleisten integriert oder sie unterhalte eine durch
mehrere Ebenen reichende Baum- und Verweisungsstruktur (vgl. GA 168 f.), sind
ohne Mitteilung der eine Bewertung als neu und individuell tragenden Tatsachen
und der hierzu in der Datenbank verwendeten Elemente nicht geeignet, eine
Schuzfähigkeit nach § 4 Abs. 2 UrhG zu begründen.
Das teils nachgelassene, teils neue Vorbringen
der Klägerin im Schriftsatz vom 18.5.1999 (GA 193 ff.) erfordert insoweit keine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. So wie die Klägerin darin die
Auswahlmöglichkeiten bei der die Produkte von (folgt Name einer Herstellerfirma)
betreffenden Webseite beschreibt, lassen sich keine relevanten Besonderheiten
erkennen (GA 198 und ANL. 21). Gleiches gilt für die Webseite in bezug auf
(folgt Name einer Herstellerfirma)-Erzeugnisse (GA 198 f. und Anl. 22). Die
dargestellten Abfragesysteme sind vorgegeben durch den Leistungsumfang, das
Produktsortiment der betreffenden Unternehmen sowie dadurch, was diese als
werbewirksam sonst noch im Internet für mitteilenswert halten und der Klägerin
bekannt gegeben haben. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht mehr zu entnehmen, als
daß sie die Suchsysteme hieran ausgerichtet hat. Auf die textliche oder
grafische Gestaltung der auf dem Computerbildschirm dargestellten Webseiten ist
zur Erlangung einer Schutzfähigkeit nach § 4 Abs. 2 UrhG demgegenüber nicht
abzustellen, was die Klägerin verkennt (vgl. GA 195 f.).
Da die Beklagte die für einen Schutz
erforderliche Individualität in Abrede stellt, oblag es prozessual der Klägerin,
dieses die Werkqualität ausmachende und von ihr behauptete Element im Vergleich
zu bekannten Abfrage- und Suchsystemen im einzelnen darzulegen und dies
schriftsätzlich herauszuarbeiten, etwa im Hinblick auf die Methodik oder einen
Vergleich zu herkömmlichen Abfragesystemen besonders herauszustellenden Komfort
bei der Bedienung ihrer Systeme. Ein schriftsätzlicher Vortrag war der Klägerin
möglich und zuzumuten, auch in Anbetracht des in ihrem Unternehmen vorhandenen
persönlichen Sachverstands.
3. Den Webseiten der Klägerin ist auch ein
Leistungsschutzrecht für Datenbanken nach den §§ 87a ff. UrhG nicht
zuzubilligen. Gemäß § 87a Abs. 1 UrhG ist Datenbank eine Sammlung von Werken,
Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art
oder Umfang wesentliche Investitionen erfordert. Nach § 87a Abs. 2 UrhG ist
Datenbankhersteller derjenige, der die Investition vorgenommen hat.
Gemessen hieran mag es sich bei den von der
Klägerin gestalteten Webseiten um nach bestimmten Parametern geordneten
Datensammlungen handeln. Schutzgegenstand bei Datenbanken im Sinne der §§ 87a
ff. UrhG ist jedoch nicht der Inhalt der Datenbank als solcher, sondern die
unternehmensbezogene, wesentliche Investition und der Aufwand bei der Sammlung
und Ordnung der Daten (vgl. Schricker/Vogel, vor § 87a UrhG, Rdn. 21, 23; § 87a
UrhG, Rdn. 10).
Die Klägerin hat indessen nicht schlüssig und
nachvollziehbar vorgetragen, es seien beim Aufbau, bei der Überprüfung oder bei
der Darstellung der Daten bei ihr wesentliche Investitionen angefallen. Es geht
im Gegenteil aus ihrem eigenen Vorbringen hervor, daß solche Investitionen,
soweit sie getätigt worden sind, alleine ihre (Werbe-) Kunden vorgenommen haben.
Die Klägerin hat zu etwaigen und der Art nach
von ihr getätigten Aufwendungen bei der Erstellung von Webseiten nichts
Greifbares dargelegt. Sie hat vorgetragen, von ihren Auftraggebern mit
Informationsunterlagen ausgestattet worden zu sein. Näher bezeichnet hat sie
diese nicht. Wenn man entsprechend einem als gewöhnlich vorauszusetzenden
Hergang der Dinge aber annimmt, es seien ihr Prospekte, Kataloge, Produkt- und
Preislisten ausgehändigt und auch die Wünsche und Vorstellungen ihrer Kunden,
soweit solche bestanden haben, bekanntgegeben worden, dann war damit bereits ein
wesentlicher Teil der Datenaufbereitung , vor allem aber eine systematische
Darstellung der Daten, erledigt, da die Klägerin diese aus den ihr überlassenen
Unterlagen entnehmen konnte. Denn es kann angenommen werden, daß solche
Unterlagen bereits eine zur Produktorientierung und -auswahl erforderliche
Datensammlung und eine Gliederung enthielten, die die Klägerin verwerten und auf
der sie aufbauen konnte. Hiervon Abweichendes hat sie nicht geltend gemacht.
Soweit die installierten Abfrage- und
Suchmechanismen vorhin als nicht feststellbar schöpferisch-individuell beurteilt
worden sind, kann auch unter diesem Gesichtspunkt ein seiner Art nach
wesentlicher Aufwand nicht angenommen werden.
In welchem Umfang, insbesondere finanzieller
Art, die Klägerin zur Erstellung einzelner Webseiten oder deren Gesamtheit
Aufwendungen erbracht hat, ist im Dunkeln geblieben. Der Umstand, daß sie 15
feste Mitarbeiter beschäftigen will, ist als solches hierfür nicht
aussagekräftig. Der Vortrag der Klägerin, es habe - punktuell - allein die
Entwicklungsarbeit an den Webseiten für (Herstellername)-Erzeugnisse mehrere
Monate in Anspruch genommen, ist anhand der vorgelegten Unterlagen nicht
nachvollziehbar (Anl. K 6, BK 14f, 15 und Anl. 21) und schriftsätzlich von ihr
auch nicht näher aufgearbeitet worden. Eine Beweisaufnahme insbesondere durch
Einholung eines von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens hierüber
stellte eine unzulässige Ausforschung der beweiserheblichen und von der Klägerin
zunächst vorzutragenden Tatsachen dar. Im Ergebnis läßt sich anhand des eigenen
Vortrags der Klägerin nicht feststellen, der Aufwand beim Erstellen von
Webseiten habe die Grenze zur Wesentlichkeit hin überschritten.
Es kommt vor allem hinzu, daß nach ihrem
eigenen Vorbringen nicht die Klägerin als diejenige (juristische) Person
anzusehen ist, die die wesentlichen Investitionen bei der Erstellung der
(Kunden-) Datenbank vorgenommen hat und damit das organisatorische und
wirtschaftliche Risiko trägt, daß mit dem Aufbau einer Datenbank verbunden ist.
Die Klägerin wird nach eigener Darstellung aufgrund von Verträgen mit
Herstellern, Händlern und Dienstleistern auf dem Baumarktsektor tätig. Sie
bietet (Werbe-) Kunden - neben den auf den individuellen Bedarf zugeschnittenen
Leistungen - in standardisierter Form verschiedene "Kommunikationspakete" an,
die bei einem auf 12 Monate befristete Vertragsabschluß monatliche Vergütungen
zwischen [folgt Angabe von Geldbeträgen] und [folgt Angabe von
Geldbeträgen] DM vorsehen (Anl. Kl = GA 7). Das wirtschaftliche Risiko einer
Auswertung und Amortisation der Datenbank, mithin die Gefahr, ob sich solche
Geldleistungen auszahlen, trägt demzufolge der Kunde und Auftraggeber, nicht
aber die Klägerin selbst, die lediglich in Lohnauftrag tätig wird (vgl. hierzu
auch Schricker/ Vogel, a.a.O Rdn. 28 sowie in Anlehnung an Filmproduktion BGH
GRUR 1993, 472, 473 - Filmhersteller).
Es sind demnach die Kunden der Klägerin, nicht
aber diese selbst, Investoren gemäß der Bestimmung in § 87 a Abs. 2 UrhG, für
deren Rechtsstellung es nicht wesentlich ist, daß sie die eigentliche Tätigkeit
bei der Ordnung der Daten der Klägerin übertragen haben.
4. Das Landgericht hat bereits überzeugend
begründet, daß den von der Klägerin erstellten Webseiten ein Urheberrechtsschutz
gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nicht zukommen kann (GA 94 R, 95 = Urteilsabdruck S 5 f.).
Es kann hierauf verwiesen werden, § 543 Abs. 1 ZPO. Auch aus den von ihr in der
Berufungsinstanz ergänzend vorgelegt Unterlagen ist nicht zu schließen, es sei -
selbst bei der unter geringeren Voraussetzungen anzunehmenden Schutzfähigkeit
von Darstellungen technischer Art nach § 2 Abs.2 Nr. 7 UrhG - bei der Erstellung
von Webseiten im vorliegenden Fall ein darstellerischer Gedanke auf individuell-
eigentümliche Weise zum Ausdruck gekommen.
b) Da den Webseiten der Klägerin ein Schutz
nach dem Urhebergesetz nicht zukommt, kann die Frage, ob die Beklagte durch
Verweise und die Darstellungsform der aus einem fremden "Server" entnommenen
Webseiten in einem Gestaltungsrahmen ihrer Homepage ihr nicht zustehende
Verwertungsrechte verletzt hat, dahingestellt bleiben.
II. Wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsansprüche nach den §§ 1 und 3 UWG scheiden ebenfalls aus.
Allerdings geht der Senat im Hinblick darauf,
daß sich die Geschäftsbereiche der Parteien teilweise überschneiden mögen, von
einem zwischen ihnen bestehenden Wettbewerbsverhältnis aus.
a) In der Sache steht der Klägerin ein
Anspruch auf Unterlassung, daß von ihr gestaltete Webseiten durch sog.
Sprungmarken ("Links") im Internet aufrufbar gemacht werden, wenn diese Seiten
sodann in einem Gestaltungsrahmen ("Frame") der Beklagten auf dem Bildschirm
erscheinen, unter Gesichtspunkt eines ergänzenden wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes gemäß § 1 UWG nicht zu.
Wer Webseiten ins Internet stellt, muß mit
Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden. Vor allem dann,
wenn die Seite Werbung enthält, ermöglicht der Zugang von außen, nämlich durch
sog. Links, eine raschere und wirksame Verbreitung, was bezweckt ist und im
Interesse der werbenden Person liegt. Gegen eine Verweisung auf ihre Webseiten
als solche wendet die Klägerin sich folgerichtig nicht.
Bei dieser Ausgangslage ist ein
wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Übernahme einer Leistung nicht erwünscht.
Auch im übrigen ist ein derartiger Leistungsschutz aber nur in besonderen
Ausnahmefällen anzunehmen, und zwar beschränkt auf solche Fälle, in denen zur
Leistungsübernahme weitere, eine Sittenwidrigkeit im Sinne von § 1 UWG erst
begründende Umstände hinzutreten (vgl. Köhler/Piper, § 1 UWG, Rdn. 262). Diese
sieht die Klägerin im vorliegenden Fall allerdings darin, daß bei Aufruf einer
ihrer Webseiten durch von der Beklagten angebrachte sog. Links deren
Gestaltungsrahmen sichtbar bleibt. Darüber hinaus ist ein wettbewerbsrechtlicher
Leistungsschutz nur einer aus dem alltäglich-üblichen Schaffen herausragenden
Leistung von wettbewerblicher Eigenart zuzuerkennen, mithin einem Erzeugnis,
dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelne bestimmte Merkmale geeignet sind,
die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder auf
Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (vgl. Köhler/Piper, § 1 UWG, Rdn.
259, 265 ff. m.w.N.). Ob Umstände vorliegen, die ein Unlauterkeitsurteil
rechtfertigen, bedarf letztlich einer Gesamtbewertung der Fallumstände und einer
Abwägung der gegenüberstehenden Interessen.
Es fehlt aber bereits an einem Vortrag der
Klägerin dazu, daß die von ihr zu Werbezwecken gestalteten Webseiten, von denen
sie nur wenige Beispiele vorgelegt hat (s. oben unter 1.b), eine wettbewerbliche
Eigenart besitzen, die geeignet ist, auf Besonderheiten der Leistung oder auf
eine Herkunft aus einem bestimmten, nicht notwendig namentlich bekannten
Unternehmen hinzuweisen. Diese ist nicht selbstverständlich, sondern anhand der
Merkmale einer Leistung zu begründen, die sich hiernach von dem Alltäglichen und
Üblichen abheben muß. Die Klägerin hat aber nicht konkret vorgetragen, welche
ihre Leistung kennzeichnenden Merkmale dies im vorliegenden Fall sein sollen. Es
läßt sich demnach nicht feststellen, ob einzelnen von der Klägerin entworfene
Webseiten sich zum Beispiel durch ihren Aufbau, die Logik der Darstellung, ihren
Inhalt, die grafische Gestaltung der Darstellung, oder durch eine
Benutzerfreundlichkeit gegenüber dem, was üblicherweise im Internet bei
Werbeseiten anzutreffen ist, auszeichnen. Aussagekräftiges Vergleichsmaterial
hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die wenigen vorliegenden Gegenbeispiele
(folgt Angabe von Firmennamen) lassen an den Webseiten der Klägerin solche
Besonderheiten, die - wenn man einmal von dem hier nicht maßgebenden Domainnamen
absieht - auf eine Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen, nicht
hervortreten.
Der angesprochene Verkehr mißt einzelnen
Webseiten einen derartigen Hinweischarakter auch nicht ohne weiteres zu. Der
insoweit maßgebliche Verkehr besteht nicht nur aus geschäftlichen Kunden,
sondern ist allgemein in den Benutzern des Internet zu sehen, die Informationen
aus dem Bau- und Heimwerkerbereich suchen. Diese Verkehrskreise sind aber gerade
an dem Inhalt der Leistung sowie an einer Information darüber interessiert, wer
die beworbene Leistung erbringt oder wo diese abrufbar ist. Die Person des
Webegestalters oder desjenigen, der für die Verbreitung einer Werbung im
Internet sorgt, tritt für einen Informationssuchenden demgegenüber vollständig
zurück. Das liegt in der Aufgabe und Zweckbestimmung des Internet begründet,
möglichst zahlreiche Informationen an einer Stelle, m.a.W. auf dem Computer des
jeweiligen Internetnutzers zusammenzuführen. Eine Mitteilung über den Autor ist
danach im vorliegenden Fall allenfalls für mögliche (Werbe-) Kunden der Klägerin
interessant. Solchen Kunden gegenüber hat es die Klägerin in der Hand, durch
einen Vermerk wie im Fall der für die Firma [folgt Name einer
Herstellerfirma] erstellten Webseite (Anl. K8 = GA 14: "made by...") auf
eine Herkunft aus ihrem Unternehmen hinzuweisen.
Läßt sich hiernach eine wettbewerblich
Eigenart der von der Klägerin gestalteten Webseiten nicht feststellen, so gilt
dies auch für die bei einem Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG vorauszusetzenden
besonderen Unlauterkeitsmerkmale, die insbesondere in der Gefahr einer
betrieblichen Herkunftsverwechslung oder in der Ausbeutung des Rufs einer
fremden Leistung liegen können. Die Gefahr einer Herkunftstäuschung ist zu
verneinen, da die Benutzer des Internet sich keine Vorstellung darüber machen,
wer die betreffende, von ihnen allein zu Informationszwecken über den sachlichen
Inhalt aufgerufene Webseite in das Internet eingestellt hat. Eine Unterrichtung
über die Person desjenigen, der die Information verbreitet, wird von ihnen nicht
angestrebt, und es gibt auch keinen Hinweis darauf, daß sich hieran dadurch
etwas ändert, weil die Beklagte ihren Gestaltungsrahmen über die von der
Klägerin entworfenen Webseiten gelegt hat. Mögliche Werbekunden der Klägerin
werden zur Unterrichtung über die Person des Webseitengestalters im übrigen
nicht den Weg über die von der Beklagten ermöglichten Verzweigungen suchen,
sondern hierzu unmittelbar die Homepage der Klägerin aufrufen.
Dieses Ergebnis wird durch den Umstand
bestärkt, daß die Beklagte auf ihrer Homepage mit der Bereithaltung einer
"Suchmaschine für Bauen und Wohnen und den gesamten Baumarkt" wirbt (Anl. BE 2:
"suchbagger.de"), und der Benutzer, der das entsprechende Befehlsfeld anspricht,
demzufolge davon ausgeht, daß die nunmehr durch sog. Links eingeblendeten
Internetseiten von der Beklagten nicht erstellt worden sind, sondern Fremdquelle
darstellen, auf die lediglich verwiesen wird. Hieran ändert die Verwendung des "Frames"
der Beklagten nichts. Es scheidet damit ebenfalls eine Wettbewerbswidrigkeit
unter dem Gesichtspunkt einer Rufausbeutung aus.
b) Das beanstandete Verhalten ist der
Beklagten auch nicht als irreführende Angabe über geschäftliche Verhältnisse,
insbesondere über den Ursprung der Leistung gemäß § 3 UWG zu untersagen.
Internetbenutzer unterliegen insoweit nicht der Gefahr einer Täuschung, da sie
sich keine Vorstellung über die Person eines Gestalters von Informationen
machen, sie vielmehr die Information als solche interessiert. Wer ich hingegen
gezielt über die Person von Internetdienstleistern wie die Klägerin unterrichten
will, wird hierzu keinen Gebrauch von den ausschließlich im sachlichen
Baumarktbereich angesiedelten Verweisen der Beklagten machen.
III. Der Klägerin ist ein
Unterlassungsanspruch schließlich ebensowenig gemäß § 12 S. 2 BGB zuzuerkennen.
Das Verweisen auf fremde Internetseiten in
eigenen Gestaltungsrahmen stellt keine Namensanmaßung dar, da die Beklagte den
Namen der Klägerin als solchen nicht aufruft und nicht gebraucht. Unabhängig
hiervon stellt nicht jede Verwendung eines fremden Namens einen Verstoß gegen §
12 BGB dar, sondern nur der Namensgebrauch, der geeignet ist, eine namensmäßige
Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGH GRUR 1993, 151,
153 - Universitätsemblem). Eine derartige Täuschungsgefahr ist mit Rücksicht auf
die vorstehend dargestellten Besonderheiten bei der Benutzung des Internet nicht
gegeben, da sich die Benutzer über die Beziehungen zwischen den einzelnen
abrufbaren Informationen und denjenigen, die sie verbreiten, keine Gedanken
machen.
IV. Festgehalten sei noch, daß der Senat der
Klägerin bei der Erörterung im Senatstermin Hinweise zur Rechtslage entsprechen
der vorstehenden rechtlich Beurteilung (I. bis III.) gegeben hat.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.
1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§
708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, § 546
Abs.1 S. 2 Nr. 1 ZPO.