
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 20 U 162/97
Entscheidung vom 17. November 1998
In dem Rechtsstreit
(...)
Tatbestand
Die Klägerin ist im März 1996 durch Umwandlung
aus der U. F. u. F. G., H., hervorgegangen. Sie ist eine Tochtergesellschaft der
C. U. S., L., die ihrerseits dem B.-Konzern angehört.
Die Klägerin betätigt sich bei der Verwertung von Filmrechten
und Sportereignissen. Als sog. Holding-Gesellschaft führt sie eine Reihe von
Tochtergesellschaften an, die zumeist ebenfalls den Namen U. tragen und
ebenfalls im Medienbereich tätig sind (Anlage K 1).
Als Rechtsnachfolgerin der früheren U. F. u. F. G. ist die
Klägerin Inhaberin der Marke "UFA" (Nr. 3...; angemeldet am 7.12.1995,
eingetragen am 13.3.1996, Anlage K 3). Als Rechtsnachfolgerin der früheren U. F.
G., G., übertrug die B. AG der Klägerin durch Vereinbarung vom 27.1./3.2.1998
(Anlage P 4) ferner die seit 1987 und 1988 für die U. F. G. eingetragenen Marken
"U... im Rhombus" (Nrn. 1... und ..., Anlagen P 2 und P 3). Die im
Filmtheatergeschäft tätige, gesellschaftsrechtlich mit der Klägerin oder dem
B.-Konzern aber nicht verbundene U. T. AG darf die Zeichen "UFA" und "U... im
Rhombus" aufgrund einer Lizenzvereinbarung für geschäftliche Zwecke benutzen
(Anlage P 6).
Ende 1996 oder Anfang 1997 wollte die Klägerin bei dem
deutschen Network Information Center (DE-NIC) zur Einrichtung einer sog.
Homepage über ihr Unternehmen und die angeschlossenen Unternehmen im Internet
den Domain-Namen "ufa.de" für sich eintragen lassen. Der Domain-Name "ufa.de"
war mit Sperrwirkung für die Klägerin aber bereits an die Beklagte zu 1
vergeben.
Die Beklagte zu 1, deren geschäftsführender
Alleingesellschafter der Beklagte zu 2 ist, betätigt sich gewerblich im
Dachbaustoffhandel. Die Beklagte zu 1 übertrug die Rechte an den für sie
eingetragenen Domain-Namen durch Vereinbarung vom 6.1.1997 auf den Beklagten zu
2 (Anlagen B 1 und B 2). Der Beklagte zu 2 seinerseits kündigte unter der
Bezeichnung T. G. C. die Gründung einer Internet-Agentur an. Die Beklagten haben
sich eine große Zahl sog. Domain-Namen (eigener Darstellung zufolge inzwischen
etwa 2.000) durch Anmeldung beim DE-NIC gesichert (Liste als Anlage B 3).
Die Klägerin forderte von den Beklagten Freigabe der Domain "ufa.de".
Diese waren hierzu nur gegen Bezahlung bereit. Mit der vorliegenden Klage hat
die Klägerin beide Beklagten auf Freigabe des Domain-Namens "ufa.de" sowie auf
Unterlassung der Benutzung im Internet in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat im wesentlichen geltend gemacht:
Die Beklagten betrieben sog. "domain-grabbing". Sie seien ausschließlich darauf
aus, durch Registrierung zahlreicher, zum Teil auf bekannte Unternehmen und
Produkte hinweisender Domain-Namen im Internet eine Blockierstellung
einzunehmen, die sie in Form einer Zahlung von Abstandssummen oder
Lizenzgebühren durch die wirklich Berechtigten in wirtschaftliche Vorteile
ummünzen wollten. Ein schutzwürdiges Interesse sei hieran nicht anzuerkennen.
Die Beklagten handelten deshalb wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Sie
verletzten darüber hinaus die ihr, der Klägerin, zustehenden Zeichenrechte sowie
ein Namensrecht an der Bezeichnung "UFA". Neben der Unterlassung schuldeten die
Beklagten darüber hinaus Beseitigung des Störungszustandes durch Freigabe des
von ihnen blockierten Domain-Namens.
Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegengetreten, wobei
die Beklagte zu 1 unter Hinweis auf den Übertragungsvertrag vom 6.1.1997 bereits
in Abrede gestellt hat, passiv legitimiert zu sein. Im übrigen haben sich die
Beklagten im wesentlichen wie folgt verteidigt:
Der Beklagte zu 2 sei dabei, mit Hilfe der gesicherten Domain-Namen einen
Internet-Führer zu erarbeiten und diesen in das Internet einzustellen (unter "internet-fuehrer.de").
In diesem Führer sollten unter dem Stichwort "UFA" Informationen und Hinweise
unter anderem zu den der Klägerin angeschlossenen Unternehmen, aber auch zu den
anderen Bedeutungen gegeben werden, die der Begriff "UFA" habe. Der Begriff
"UFA" sei vielgestaltig. Er bezeichne zum Beispiel auch die Hauptstadt der
Baschkirischen Republik, ein Gewässer in Rußland, alte U...-Filme, die frühere
U. F. A. die U.-T. sowie verschiedene Unternehmen und Zusammenschlüsse auf
nationaler und ausländischer Ebene wie die United Fathers of America, United
Freight Agency, United Federation of Allgäu, United Farmers of Alberta (GA 38
und Anlage B 13). Der Name "UFA" besitze von daher keine eindeutige
Verkehrsgeltung, noch sei er unterscheidungskräftig genug, um eine Namens- oder
Zeichenfunktion für die Klägerin zu erfüllen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt,
durch Erklärung gegenüber dem deutschen Network
Information Center (DE-NIC) die Eintragung des Domain-Namens "ufa.de"
zugunsten der Klägerin freizugeben,
es unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu
unterlassen, die Kennung "ufa.de" bei Online-Dienstleistungen als
Domain-Namen im Datennetz World Wide Web (Internet) zu benutzen oder
benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies im Zusammenhang mit der
Information über Filme geschieht.
Das Landgericht hat der Klägerin ein Namensrecht an der
Domain-Anschrift "ufa.de" zugesprochen. Auf die Entscheidungsgründe dieses
Urteils wird verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit
der diese unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vortrags die Klage
abgewiesen sehen wollen.
Die Beklagten wenden sich unter Hinweis auf eine
vielgestaltige Bedeutung und Verwendung des Begriffs "UFA" gegen ein
Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin an der Benutzung, zumal die Klägerin
hierdurch jede andere Verwendung blockierte. Sie berufen sich insoweit auf ein
Freihaltebedüfnis an dieser Bezeichnung, der sie eine Namensfunktion nicht
zubilligen wollen. Bei dem Vorhaben eines Internet-Führers (Entwurf einer Seite
als Anlage B 15) entstehe außerdem nicht die Gefahr einer Verwechslung mit der
Klägerin oder den von ihr oder den angeschlossenen Unternehmen vertriebenen
Produkten. Dem Beklagten zu 2 sei ein schutzwürdiges Interesse an der
Entwicklung eines Internet-Führers nicht abzusprechen, zumal er darin bereits
erhebliche Beträge investiert habe. Die Beklagte zu 1 hält ihr Bestreiten der
Passivlegitimation aufrecht.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt unter Bezugnahme auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag das Urteil des Landgerichts. Sie mißt ihrem
Namensbestandteil "UFA" Kennzeichnungskraft sowie eine überdurchschnittliche
Verkehrsbekanntheit und Werbewirkung für ihr Unternehmen zu, wohingegen andere
Bedeutungen - so jedenfalls im Inland - weithin unbekannt seien. Durch die
Besetzung dieses Begriffs verwehrten ihr die Beklagten praktisch den Zugang zum
Internet und damit ein Auftreten unter dem ihr angestammten Namen. Daß
Internet-Domains Namensfunktion besäßen, sei inzwischen anerkannt. Darüber
hinaus stützt die Klägerin ihr Begehren auf weitere, insbesondere
markenrechtliche Anspruchsgrundlagen. Mit dem der Entwicklung eines
Internet-Führers geltenden Vortrag der Beklagten sieht sie bloße
Schutzbehauptungen aufgestellt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die Schriftsätze und die Anlagen, insbesondere auf die vorbezeichneten
Aktenbestandteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet, da das
Landgericht die Beklagten mit Recht verurteilt hat.Die Klägerin kann gemäß § 12
BGB gegen ein Bestreiten ihres Namensrechts Schutz beanspruchen. Ob daneben auch
markenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten bestehen, kann dahingestellt
bleiben.
Der aus § 12 BGB folgende Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch des Namensträgers ist im Falle eines "Bestreitens des
Namensrechs" sowie bei "unbefugtem Gebrauch des gleichen Namens" gegeben. Die
Beklagten gebrauchen den Begriff "UFA" jedoch nicht als Namen. Es gebraucht
einen Namen nur, wer ihn verwendet, um damit seine eigene Identität zu
kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden. Ansprüche kommen aber unter dem
Gesichtspunkt einer Namensleugnung in Betracht. Diese Fallgestaltung liegt hier
vor.
1. Die von der Klägerin gebrauchte Bezeichung
"UFA" hat Namensfunktion. Die Bezeichnung "UFA" ist als Wort aussprechbar und
genießt Schutz bei der Kennzeichnung von natürlichen und juristischen Personen.
Der Begriff "UFA" bildet neben "Film und
Fernseh" zwar nur einen Bestandteil des Firmennamens, den die Klägerin trägt.
Der Namensschutz erstreckt sich jedoch auch auf derartige Bestandteile, wenn
diese selbst unterscheidungskräftig und ihrer Art nach im Vergleich zu den
übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheinen, sich im Verkehr als ein
schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen - so in ständiger
Rechtsprechung der Bundesgerichtshof in dem bereits in den Entscheidungsgründen
des Landgerichts genannten Urteil vom 21.11.1996 (GRUR 1997, 468, 469 - NetCom -
m.w.N.). Dieser zum Namensbegriff im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG aufgestellte
Satz ist auch auf das bürgerlich-rechtliche Namensrecht anzuwenden, weil sich
die Namensbegriffe in diesen Rechtsordnungen entsprechen (vgl. Ingerl/Rohnke, §
5 MarkenG, Rdn. 15). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß vor allem
Unternehmenskennzeichen häufig aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind,
und der Verkehr erfahrungsgemäß dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die
Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise abzukürzen und
Bestandteile oder auch Abkürzungen an Stelle der vollständigen Bezeichnung zu
verwenden (vgl. Ingerl/Rohnke, § 15 MarkenG, Rdn. 38 unter Bezugnahme auf BGH
GRUR 1995, 507, 508 - City-Hotel).
Die Bezeichnung "UFA" hat als Bestandteil des
Firmennamens der Klägerin Unterscheidungskraft. Sie ist aus einer Abkürzung der
Firma der 1917 gegründeten und heute nicht mehr bestehenden U. F. A.
hervorgegangen und hat sich im Firmennamen der Klägerin verselbständigt.
Abgesehen davon, daß sie keine Aktiengesellschaft ist, tritt die Bezeichnung
"Universum Film" in der Firma der Klägerin nicht mehr hervor. Für sich allein
betrachtet ist die Bezeichnung "UFA" ohne einen eigenen Bedeutungsgehalt. Es
fehlt ihr - anders als bei den Firmenbestandteilen "Film und Fernseh" der
Klägerin - jeder beschreibende Charakter. Eine derartige Bezeichnung ist von
Natur aus unterscheidungskräftig. Sie eignet sich als griffige, schlagwortartige
Kurzbezeichnung für ein Unternehmen wie das der Klägerin. Es verbinden damit
zumindest Teile des Verkehrs die Vorstellung eines in der Tradition der
Vorkriegs-U. stehenden Unternehmens der Filmindustrie.
Ein Bedürfnis, die Bezeichnung "UFA" (in
anderer Schreibweise: "UFA") als geographische Angabe freizuhalten, ist nicht zu
erkennen. Die Hinweise der Beklagten auf die Ufa als Nebenfluß der Beloja und
auf die an der Einmündung gelegene Stadt Ufa als Hauptstadt der Republik
Baschkirien als Teilrepublik der Russischen Föderation - beides im südlichen
Ural - sind eher geeignet, ein dahingehendes Bedürfnis zu widerlegen. Die
internationale geographische Bedeutung des Wortes "UFA" ist in Deutschland
weithin unbekannt. Das Wort "UFA" hat in diesem Sinn im Inland keine
Verkehrsgeltung, schon gar nicht im Wirtschaftsleben. Der Verkehr nimmt eine
Zuordnung in dem oben beschriebenen Sinn daher nicht vor. Hiervon abgesehen geht
es der Klägerin auch nicht um eine international wirkende Domain im Internet,
sondern um eine Präsenz in dem durch das Kürzel (die sog. Top-Level-Domain) "de"
anwählbaren nationalen Teil.
Ist mithin die Eignung des Begriffs "UFA", als
schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin zu gelten, zu
bejahen, kommt es auf eine tatsächliche Verkehrsdurchsetzung dieser Bezeichnung,
die die Beklagten daher ohne Erfolg bestreiten, nicht an (vgl. BGH GRUR 1997,
468, 469 - NetCom).
Das Namensrecht der Klägerin wird nicht
dadurch beeinträchtigt, daß - wie die Beklagten vortragen - auch andere
Unternehmen oder Vereinigungen denselben Namen führen. Dies trifft in erster
Linie ohnehin nur auf die U. T. A. und auf einige der unter dem Dach der
Klägerin vereinigte Unternehmen zu. Im übrigen verwenden in den von den
Beklagten genannten Beispielsfällen (GA 38, beginnend mit United Fathers of
America und endend mit United Farmers of Alberta) Unternehmen oder
Zusammenschlüsse die Bezeichnung "UFA" nicht als Namen oder Namensbestandteil,
sondern es ist "UFA" lediglich als Abkürzung aus den Anfangsbuchstaben der
Bezeichnungen zu bilden. Eine originäre Namensfunktion wie bei der Klägerin hat
die Bezeichnung "UFA" bei ihnen nicht. Soweit tatsächlich andere Unternehmen
oder Zusammenschlüsse gleichen Namens existieren, ist deswegen der Bezeichnung
"UFA" der Klägerin eine Unterscheidungskraft nicht abzuerkennen. Es ist im
Konfliktfall vielmehr gemäß den bei Gleichnamigkeit geltenden Rechtsgrundsätzen
nach einem Interessenausgleich zu suchen (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, § 23
MarkenG, Rdn. 15 ff.; nach § 15 MarkenG, Rdn. 18).
2. Die Beklagten bestreiten das Recht der
Klägerin am Gebrauch des Namens "UFA", § 12 S. 1 BGB. Sie nehmen ein eigenes
Recht an dieser Bezeichnung, wenn auch in unmaßgeblich anderer Schreibweise, für
sich in Anspruch. Sie haben dies durch Reservierung der Domain "ufa.de"
gegenüber dem DE-NIC, durch ihre Zahlungsaufforderung aber auch der Klägerin
gegenüber zum Ausdruck gebracht (siehe die Schreiben vom 21. und 22.4.1997,
Anlagen K 4 und K 5).
Die Reservierung einer Domain im Internet
stellt eine Namensleugnung dar, weil die Domain-Adresse, wenn sie aus einem
Namen besteht oder namensartig anmutet, eine Namensfunktion hat. Insoweit ist
eine Domain-Anschrift nicht anders zu beurteilen als die Fernschreibkennung
eines Unternehmens , der der Bundesgerichtshof bereits in einem 1985 verkündeten
Urteil eine Kennzeichnungsfunktion zugesprochen hat (BGH WRP 1986, 267, 268).
Diese Auffassung hat sich inzwischen auch für
den Bereich des Internet mehr und mehr durchgesetzt und kann in der
Rechtsprechung der Tatsachengerichte sowie im Schrifttum inzwischen als
vorherrschend gelten (vgl. insoweit zum Beispiel OLG Hamm NJW CoR 1998, 175, 176
- krupp.de; LG Frankfurt am Main CR 1997, 287 = NJW-CoR 1997, 303 - das.de;
NJW-RR 1998, 974 - lit.de; LG Mannheim NJW-RR 1998, 973 - juris.de; LG
Düsseldorf NJW-RR 1998, 979, 983 f. - epson.de; a.A. noch LG Köln GRUR 1997, 377
- hürth.de; NJW-RR 1998, 976 - pulheim.de; NJW-CoR 1997, 307 - kerpen.de sowie
ergänzend Hoeren, Rechtsfragen des Internet, Rdn. 51, 65 ff.).
Richtig ist zwar, daß die Domains im Internet
in erster Linie eine Zuordnungsfunktion für einen bestimmten Rechner haben,
nicht aber für ein bestimmtes Produkt oder eine Person, die den Domain-Namen
gebraucht. Hinter den Domains verbergen sich - Fernsprechnummern oder
Postleitzahlen durchaus vergleichbar (so LG Köln) - technisch binäre
Zahlenkombinationen. Wer eine bestimmte Domain-Adresse wählt, bezweckt damit in
den meisten Fällen aber zugleich eine Kennzeichnung seiner eigenen Person oder
seines Unternehmens. Nicht anders als im Fall von Fernschreibkennungen (vgl. BGH
a.a.O.) werden auch die grundsätzlich frei bestimmbaren Domain-Namen
erfahrungsgemäß so ausgewählt, daß sie eine auf die Person oder das Unternehmen
hinweisende Buchstabenkombination, zumindest eine Ableitung oder eine Abkürzung,
enthalten, und zwar möglichst den unterscheidungskräftigsten Teil des Namens.
Unternehmen, die durch eine eigene "Homepage" im Internet vertreten sind, weisen
auf die Adresse - ebenso wie auf Fernsprech- und Fernschreibanschlüsse -
regelmäßig auch in ihren Geschäftsformularen (vorgedruckten Briefbögen und
dergleichen) hin. Nicht selten soll durch eine Internet-Adresse und einen
Hinweis hierauf auch die Fortschrittlichkeit eines Unternehmens und die
Reichweite seiner Werbung betont werden. Demzufolge werden Internet-Benutzer ein
bestimmtes Unternehmen im Internet unter einem griffigen Firmenschlagwort oder
einer ebensolchen Abkürzung zu finden suchen, das sie aus dem sonstigen
Auftreten des Unternehmens im geschäftlichen Verkehr kennen. Dies ist im Fall
der Klägerin die Bezeichnung "UFA" und im nationalen Internet "ufa.de", womit
der angesprochene Wiedererkennungseffekt eintreten soll (vgl. zum Ganzen auch
Ubber WRP 1997, 504 f., 507; Völker/Weidert WRP 1997, 652, 565).
In der Reservierung eines Domain-Namens beim
DE-NIC ist ein Bestreiten des Namensrechts des rechtmäßigen Trägers zu sehen.
Das Namensrecht schließt die Möglichkeit und die Befugnis des Namensträgers ein,
sich, insbesondere das durch die Bezeichnung repräsentierte Unternehmen, durch
eine "Homepage" im Internet vorzustellen. Die Beklagten machen der Klägerin das
Recht zum Gebrauch ihres Namens in dieser Beziehung streitig, indem sie die
Domain-Adresse "ufa.de" durch Eintragung beim DE-NIC besetzt haben. Die
Namensleugnung muß insoweit nicht ausdrücklich erfolgen, sondern es genügt ein
Bestreiten durch schlüssiges Handeln, das in seinen Auswirkungen hier dazu
führt, daß der Klägerin ein Zugang zum Internet unter der ihr angestammten
Bezeichnung "ufa.de" verwehrt ist. Die Beklagten haben sich den Domain-Namen "ufa.de"
zuteilen lassen. Sie blockieren hierdurch einen Zugriff der Klägerin auf den
nationalen Teil dieses Informationsnetzes, da nach den hierüber getroffenen
Vereinbarungen jede Domain weltweit nur ein Mal vergeben wird. Die Beklagten
haben sich durch Eintragung und Reservierung des Domain-Namens "ufa.de" demnach
ein Ausschlußrecht gegenüber der Klägerin verschafft, in dem ohne weiteres das
Bestreiten liegt, daß die Klägerin - jedenfalls in einer bestimmten Beziehung,
und zwar den nationalen Teil des Internet betreffend - von ihrem Namensrecht
Gebrauch machen kann.
Die Klägerin muß sich von den Beklagten nicht
auf andere Top-Level-Domains, insbesondere auf die Möglichkeit einer
Registrierung unter dem Kürzel "com" für kommerzielle Anbieter, verweisen
lassen. Abgesehen davon, daß die Domain "u... .com" nach eigenem Vortrag der
Beklagten bereits durch die Vereinigung United Farmers of Alberta belegt ist (GA
38), eine Eintragung der Klägerin unter diesem Top-Level-Domain also nicht in
Betracht kommt, hat die Klägerin Anspruch darauf, ihren Firmennamen unter dem
für den nationalen Bereich reservierten Teil des Internet zur Geltung zu
bringen. Es hat grundsätzlich - so auch im Streitfall - bei einer
Rechtsverletzung nicht der Verletzte auszuweichen und hierdurch den störenden
Zustand zu beseitigen, sondern es obliegt dies vielmehr dem Verletzer, hier also
den Beklagten.
3. Es sind beide Beklagten Verletzer des
Namensrechts der Klägerin. Die Beklagte zu 1 hat die Domain "ufa.de" für sich
reservieren lassen. Sie kann sich ihrer hieraus folgenden Haftung nicht
einseitig und ohne Zustimmung der Klägerin durch eine Übertragung der mit der
Reservierung von Domain-Namen verbundenen Rechtsposition auf den Beklagten zu 2
entledigen. Die Vereinbarung mit dem Beklagen zu 2 vom 6.1. 1997 ist hierzu
untauglich, zumal nach Nr. 2 dieser Vereinbarung die Beklagte zu 1 weiterhin
"alle Aktivitäten" durchführen soll. Den Beklagten zu 2 trifft als
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1 im übrigen ohnedies
eine Mitverantwortung, weil er persönlich die Handlungen der Beklagten zu 1
initiiert und bestimmt hat.
4. Neben der Namensleugnung setzen
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche eine besondere Interessenverletzung auf
Seiten der Klägerin - insbesondere durch Eintreten einer Verwechslungsgefahr -
nicht voraus (vgl. Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., § 12 BGB, Rdn. 18; Ingerl/Rohnke,
nach § 15 MarkenG, Rdn. 12).
Unabhängig davon, daß die Beklagten
tatsächlich keinen, erst recht keinen namensmäßigen Bezug zu dem Begriff "UFA"
haben, kommt es ebensowenig darauf an, ob ihre Verhaltensweise unbefugt ist,
schutzwürdige Belange für sich also nicht in Anspruch nehmen kann. Das
Tatbestandselement des unbefugten Gebrauchs erlangt Bedeutung nur im Fall einer
Namensanmaßung. Dagegen würden selbst schutzwürdige Belange der Beklagten an
einer Führung des Internet-Namens "ufa.de" (die im Streitfall nicht einmal
anzunehmen sind) nicht dazu berechtigen, die Klägerin im Sinne einer
Namensleugnung von dem Gebrauch dieser Bezeichnung im Internet auszuschließen.
Sind mehrere Namensträger zum Gebrauch desselben Namens berechtigt, so erwächst
dem einzelnen Namensträger hieraus kein Verbietungsrecht, sondern es hat nach
den bei Gleichnamigkeit anzuwendenden Rechtsgrundsätzen ein Interessenausgleich
in der Weise stattzufinden, daß die Beteiligten gehalten sein können,
unterscheidungskräftige Zusätze bei ihren Namen anzubringen (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke,
§ 23 MarkenG, Rdn. 16) . Ein Ausschlußrecht folgt hieraus nicht.
Daß sich ein solches Recht ebensowenig mit dem
Vorhaben der Erstellung eines Internetführers begründen läßt, muß nicht weiter
ausgeführt werden. Hiervon abgesehen ist nicht zu erkennen, daß die Beklagten
zur Verwirklichung eines derartigen Vorhabens den Namen "ufa.de" besetzen
müssen.
Es ist im Streitfall ebensowenig darauf
abzustellen, ob sich andere Unternehmen oder Vereinigungen als die Klägerin
gleichfalls der Bezeichnung "UFA" bedienen. Die Beklagten können solches nicht
mit Erfolg einwenden, da sie zu einer Verteidigung fremder Namensrechte gegen
eine Durchsetzung des Domain-Namens "ufa.de" für die Klägerin weder aus eigenem
noch aus übertragenem Recht berufen sind.
5. Infolge der Verletzung ihres Namensrechts
steht der Klägerin der geltend gemachte Beseitigungsanspruch zu, der auf
Freigabeerklärung in bezug auf die blockierte Domain gerichtet ist, § 12 S. 1
BGB. Daneben ist auch der Unterlassungsanspruch begründet, § 12 S. 2 BGB.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der
Beklagten vom 20.10.1998 und 3.11.1998 geben dem Senat keine Veranlassung zu
einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97
Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709, 108 Abs. 1 ZPO.
Streitwert
für den Berufungsrechtszug und Wert der Beschwer für die Beklagten:
200.000 DM.