
OBERLANDESGERICHT CELLE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 13 U 213/03
Entscheidung vom 8. April 2004
In dem Rechtsstreit
[...] Grundke […]
– Kläger und
Berufungskläger –
[…]
gegen […]
– Beklagter und
Berufungsbeklagter –
hat der 13. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
am Oberlandesgericht Dr. Knoke sowie der Richter am
Oberlandesgericht Ulmer und Wiese aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 23. März 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom18. November 2003 geändert. Der Beklagte wird
verurteilt, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain
grundke.de gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC e.G.,
freizugeben.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert und
Beschwer des Beklagten: 2.556,46 €
Der Streitwert für
die erste Instanz wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses
des Amtsgerichts Hannover vom 30. September 2002 ebenfalls auf
2.556,46 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Domain-Namen „grundke.de“.
Der Beklagte, damals handelnd unter der Firma
J[…] & H[…] GbR, ließ sich im April 1999 von der Firma Grundke […]
GmbH beauftragen, die Internet Domain „grundke.de“ zu reservieren
und eine Homepage für die Grundke […] GmbH zu erstellen. Kurze Zeit
später ließ der Beklagte die Domain unter seinem Firmennamen
registrieren. In der Folgezeit erschien unter der Domain Werbung für
die Grundke […] GmbH. Bis auf einen nicht näher genannten Zeitraum
im Sommer 2001, in welchem unter der Domain ein Internetauftritt des
Beklagten zu sehen war, wird die Internetseite bis heute für Werbung
der Grundke […] GmbH genutzt.
Der Kläger machte im Juli 2001 gegenüber der
DENIC ein Recht an der Domain „grundke.de“ geltend und erwirkte
einen so genannten Dispute-Eintrag. Dieser bewirkt nach den
Registrierungsbedingungen der DENIC, dass die DENIC berechtigt ist,
nach Kündigung des Registrierungsvertrags durch den bisherigen
Domaininhaber einen Auftrag zur Registrierung der Domain für einen
neuen Auftraggeber abzulehnen.
Als der Kläger den Beklagten auf Freigabe der
Domain in Anspruch nahm, berief sich dieser darauf, dass er die
Domain schon im April 1999 für die Grundke […] GmbH habe
registrieren lassen. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er sämtliche
Rechte an der Domain an die Grundke […] GmbH abgetreten.
Anschließend habe er die Domain nur noch für die G. GmbH verwaltet.
Der Kläger hat vorgetragen: Er beabsichtige,
sich eine Existenz als Gestalter von Internetauftritten aufzubauen.
Für seinen eigenen Firmenauftritt im Internet wolle er die Domain „grundke.de“
registrieren lassen. Die Verpflichtung des Beklagten zur Freigabe
der Domain folge aus § 12 BGB. Der Beklagte bestreite das Recht des
Klägers zum Gebrauch seines Namens. Dadurch, dass der Beklagte die
Domain für sich registrieren lassen habe, habe er ein eigenes Recht
an dem Namen für sich in Anspruch genommen. Ein solches Recht stehe
ihm nicht zu.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche
Erklärung die Internetdomain „grundke.de“ gegenüber der zuständigen
Vergabestelle, der DENIC e.G. freizugeben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine
Verletzung des Namensrechts des Klägers liege nicht vor. Aufgrund
der Abtretung sämtlicher Rechte an der Domain an die Grundke […]
GmbH sei diese Inhaber der Domain geworden. Es sei üblich und
rechtlich möglich, dass sich Web-Agenturen für ihre Kunden bei der
DENIC als Halter der Domain eintragen ließen und den Kunden die
Rechte übertrügen. Das Namens bzw. Kennzeichenrecht der Grundke […]
GmbH gehe dem Namensrecht des Klägers vor.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger steht kein Anspruch auf
Freigabe der Domain „grundke.de“ zu. Voraussetzung für einen solchen
Anspruch sei, dass der Beklagte in das Namensrecht des Klägers
eingegriffen habe, ohne zum Gebrauch des Namens befugt zu sein. Dies
sei nicht der Fall. Der Beklagte habe für die namensberechtigte
Grundke […] GmbH gehandelt, um deren Internetpräsenz zu
verwirklichen. Er habe kein eigenes Recht an dem Namen Grundke in
Anspruch genommen. Der Verkehr sei es gewohnt, in der
Domainbezeichnung einen Hinweis auf den Inhaber der Homepage zu
sehen. Inhaber der Homepage sei vorliegend die Grundke […] GmbH, die
dem Beklagten gestattet habe, ihren Namen bei der DENIC registrieren
zu lassen. Von der Grundke […] GmbH werde die Domain letztlich
genutzt.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen
erstinstanzlichen Antrag weiter.
II.
Die Berufung ist begründet.
1. Der geltend gemachte Anspruch steht dem
Kläger gemäß § 12 BGB zu. Nach § 12 BGB kann der zum Gebrauch eines
Namens Berechtigte, wenn sein Interesse dadurch verletzt wird, dass
ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen
Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Voraussetzungen
liegen hier vor.
a) Dem Kläger, der mit Nachnamen „Grundke“
heißt, steht an diesem Namen ein Namensrecht gemäß § 12 BGB zu.
b) Der Beklagte hat unbefugt den gleichen Namen
gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und
schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt (Namensanmaßung i. S.
des § 12 BGB).
aa) unbefugter Gebrauch
Der Beklagte gebraucht den Namen „Grundke“
unbefugt, indem er die Internetadresse „grundke.de“ für sich
reservieren lassen hat.
(1) Der Beklagte gebraucht den Namen Grundke.
Der Gebrauch liegt bereits in der Registrierung der Internetadresse
(vgl. BGH, CR 2003, 845 – maxem.de).
Nicht tragfähig ist der Standpunkt des
Beklagten, Inhaber der Domain sei die Grundke […] GmbH, weil er ihr
bereits im Jahr 1999 sämtliche Rechte an der Domain abgetreten habe.
Zwar trifft es zu, dass gemäß § 6 Abs. 2 der
Registrierungsbedingungen der DENIC eine Domain übertragbar ist. Die
Übertragung erfolgt aber nach der genannten Bestimmung, die der
Beklagte durch seinen Registrierungsvertrag mit der DENIC als
verbindlich anerkannt hat, dadurch, dass zunächst der bisherige
Domain-Inhaber den Vertrag mit der DENIC kündigt, dann der Dritte
einen Auftrag zur Registrierung erteilt und schließlich die DENIC
die Domain von dem bisherigen auf den neuen Kunden überträgt. All
dies ist hier nicht erfolgt. Der Beklagte ist deshalb nach wie vor
Inhaber und Nutzer der Domain.
(2) Der Gebrauch des Namens Grundke durch den
Beklagten erfolgt auch unbefugt. Ein unbefugter Namensgebrauch ist
zu bejahen, wenn die Registrierung der Internetdomain für einen
Nichtberechtigten erfolgt ist (BGH, CR 2002, 525, 527 – schell.de;
CR 2003, 845, 846 – maxem.de).
Eigene Rechte an dem Namen „grundke“ stehen dem
Beklagten nicht zu.
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass er von der Fa. Grundke […] GmbH beauftragt gewesen
sei, die Domain „grundke.de“ zu reservieren, um eine Homepage für
die Grundke […] GmbH einzurichten. Das Landgericht hat in diesem
Zusammenhang ausgeführt, die Nutzung des Namens Grundke durch den
Beklagten erfolge mit Zustimmung durch die berechtigte Grundke […]
GmbH. Ob diese Feststellung in der Berufungsinstanz zu Grunde zu
legen ist oder ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer
Richtigkeit begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), kann offen bleiben.
Denn der Beklagte war auch dann nicht befugt, die Internetdomain „grundke.de“
im eigenen Namen registrieren zu lassen, wenn er mit Zustimmung der
Beklagten gehandelt hätte:
Der Namensträger kann einem anderen gestatten,
seinen Namen zu benutzen. Als schuldrechtliche Abrede begründet eine
solche Gestattung allerdings kein eigenes Namensrecht des Beklagten
an dem Namen „Grundke“ (vgl. Palandt/ Heinrichs, 62. Aufl., § 12
Rdnr. 17). Zwar ist es anerkannt, dass sich derjenige, dem das Recht
zur Benutzung eines Namens durch einen Berechtigten übertragen
worden ist, gegenüber Dritten ggf. auf die Priorität des ihm
übertragenen Rechts berufen kann (Palandt/Heinrichs a. a. O.; in
Bezug auf eine Internet-Domain vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2001, 829;
830 OLG Karlsruhe, CR 1999, 783, 784). Der Grundke […] GmbH steht
aber im Verhältnis zum Kläger keine Priorität im Hinblick auf die
Domain „grundke.de“ zu. Die DENIC registriert die von ihren Kunden
jeweils gewünschte Domain unter dem Top-Level „de.“ nach dem
Prioritätsprinzip, d. h. wenn die Domain nicht bereits für einen
Dritten registriert ist (§ 2 Abs. 1 der Registrierungsbedingungen).
Der Kläger hat sich im Verhältnis zur Grundke […] GmbH die Priorität
dadurch gesichert, dass er sein Recht an der Domain bei der DENIC
durch Veranlassung eines so genannten Dispute-Eintrags geltend
gemacht hat (§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2 der Registrierungsbedingungen).
Es wäre auch nicht sach- und interessengerecht,
die Registrierung eines fremden Namens als Domain-Namen schon dann
als einen – im Verhältnis zu allen Trägern des bürgerlichen Namens –
berechtigten Namensgebrauch anzusehen, wenn der Benutzer des Namens
die Zustimmung irgendeines Trägers des Namens erhalten hat. In
erster Linie haben die Träger des Namens ein berechtigtes Interesse,
mit dem eigenen Namen unter der am meisten verwendeten
Top-Level-Domain „.de“" im Internet aufzutreten (vgl. BGH, CR 2003,
845 - maxem.de). Soweit Internetprovider oder Web-Agenturen für ihre
Kunden einen Internetauftritt mit dem Namen der Kunden planen und
durchführen wollen, können sie die Registrierung der Internet-Domain
im Namen und in Auftrag des jeweiligen Kunden beantragen. Ihr
Interesse, selbst Inhaber der Domain mit dem Namen des Kunden zu
werden, um den Kunden an sich zu binden, muss gegenüber dem
Interesse der Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten. Außerdem
stellt es eine einfache und praktikable Regelung dar, die
Internet-Domain beim Vorliegen mehr als einer Anmeldung regelmäßig
nach der Priorität unter denjenigen zu verteilen, die eigene Rechte
an dem Namen haben.
bb) Bereits die Registrierung der Domain „grundke.de“
führte zu einer Zuordnungsverwirrung. Eine Zuordnungsverwirrung
tritt ein, wenn jemand unberechtigt einen fremden Namen verwendet
und als Namensträger identifiziert wird. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist das der Fall, wenn
jemand den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse
verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines
unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff
verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den
Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH CR 2003,
845 - maxem.de). Betreiber des Internetauftritts ist der Beklagte,
der über den Inhalt der Website bestimmen kann. Hieran ändert es
nichts, dass der Beklagte sich gegenüber der Grundke […] GmbH
verpflichtete, die Domain und die Website für die Grundke […] GmbH
zu nutzen. Abgesehen davon, dass eine solche Nutzung zeitweise nicht
erfolgte, reicht eine geringe Zuordnungsverwirrung aus, wenn dadurch
das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße
beeinträchtigt wird (BGH a. a. O.). Das ist hier der Fall.
cc) Lässt ein Nichtberechtigter einen Namen als
Domain-Namen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des
Trägers des Namens massiv beeinträchtigt, weil die mit dem Namen
gebildete Internet-Adresse mit der Top-Level-Domain „.de“" nur
einmal vergeben werden kann. Der Träger des Namens braucht nicht zu
dulden, dass er durch die Registrierung durch einen
Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens
ausgeschlossen wird (BGH, CR 2003, 845 – maxem.de; CR 2002, 525, 526
– schell.de).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.
1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus § 708 Nr. 10 i. V. m. § 713 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, weil die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die
klärungsbedürftige Rechtsfrage hat, ob die Registrierung eines
fremden DomainNamens als berechtigter Namensgebrauch anzusehen ist,
wenn der Benutzer des fremden Namens die Zustimmung eines Trägers
des Namens erhalten hat.