
OBERLANDESGERICHT CELLE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 13 U 38/99
Entscheidung vom 12. Mai 1999
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
(...)
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1999 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird
das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden vom 7.
Dezember 1998 geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu unterlassen, im Internet Links (Verknüpfungen) ohne schriftliche
Genehmigung der Klägerin oder ohne Urheberrechtsnachweis der Klägerin auf
deren Domain "weyhe-online.de" direkt oder auf dort genannte Inserenten
beginnend mit ..weyhe-online.de/." zu schalten.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt
der Beklagte.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin
hat Erfolg.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden:
Klägerin) kann gemäß § 1 UWG verlangen, daß der Verfügungsbeklagte (im
Folgenden: Beklagter) es unterläßt, unter seiner Internet-Domain gewerbliche
Inserenten der Klägerin aufzuführen, ohne dass deutlich wird, dass diese
Homepages der Inserenten von einem anderen Anbieter, nämlich der Klägerin,
stammen.
1. Die Parteien sind Wettbewerber. Die
Aufnahme nicht selbst akquirierter Homepages in ein eigenes Verzeichnis und das
Herstellen von Verknüpfungen zu diesen Homepages ohne Hinweis auf die
Internet-Adresse des Klägers geschieht zum Zwecke des Wettbewerbs. Das Verhalten
des Beklagten bei der Gestaltung seines Hompage-Informationsdienstes ist
objektiv geeignet, den Absatz seiner Produkte zum Nachteil der Klägerin zu
fördern. Der Beklagte wird dabei tätig, um seinen eigenen Wettbewerb gegenüber
der Klägerin zu fördern. Beide Parteien konkurrieren auf dem Markt der
Präsentation von Homepages, die unter ihrer Domain zu finden sind. Von der
Reichhaltigkeit des Umfanges ihres Angebotes ist abhängig, in welchem Umfang
Homepage-Werbende über die Klägerin oder über den Beklagten ihre Leistungen
anbieten oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit dem jeweiligen
Informationsdienst beim Beklagten oder der Klägerin werben wollen.
2. Die Aufnahme von Homepages, die von der
Klägerin akquiriert wurden und unter deren Domain präsentiert werden, in ein
eigenes Homepage-Verzeichnis ist wettbewerblich unter dem Gesichtspunkt der
unmittelbaren Leistungsübernahme unlauter. Der Beklagte macht sich das
Arbeitsergebnis der Klägerin zu Nutze, um unter Ersparnis eigener Kosten und
Aufwendungen die Leistung der Klägerin auf den Markt zu bringen (vgl. zur
Leistungsübernahme Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 Rn. 498
m. w. N.).
Die Klägerin hat glaubhaft dargestellt, dass
sie unter ihrer Domain ein schutzwürdiges Ergebnis eigener Leistungen
präsentiert. Sie wendet erhebliche Kosten auf, um Homepage-Anbieter zu
akquirieren und um ein möglichst umfassendes Angebot in den jeweiligen
gewerblichen Bereichen der Homepageanbieter gewährleisten zu können. Dieses
Arbeitsergebnis übernimmt der Beklagte, wenn er unter seiner Domain dem
Internet-Benutzer unterschiedslos eigene und fremde Homepages präsentiert. Er
suggeriert dem Benutzer, er, der Beklagte, sei auf Grund eigener Leistung in der
Lage, dieses umfassende Angebot zu unterbreiten und er verfüge über die
geschäftlichen Kontakte zu allen in seinem Informationsdienst aufgeführten
Unternehmen. Er will und kann auf diese Art und Weise erreichen, dass mehr
Benutzer auf seine Internet-Adresse aufmerksam werden und die dort vorhandene
Werbung wahrnehmen. Damit erhöht er das eigene Prestige.
Dieses Verhalten birgt für die Klägerin die
Gefahr in sich, dass Internet-Benutzer auf die Nutzung ihrer Internet-Adresse
verzichten, weil sie unmittelbar beim Beklagten dieselben und noch darüber
hinausgehende gewerbliche Informationen erhalten. So steigert der Beklagte die
Attraktivität seines Informationsdienstes und wird das Internet-Angebot der
Klägerin wesentlich entwertet, weil die Internet-Adresse der Klägerin nicht mehr
so häufig frequentiert wird. Da die Abfragehäufigkeit für die werbenden
Unternehmen ein entscheidendes Kriterium für das Plazieren von Werbung ist, ist
der Beklagte gegenüber der werbenden Wirtschaft im Raum Weyhe in der Lage,
werbewirksame Eigenschaften seines Unternehmens zu eröffnen, die er nicht
selbst, sondern nur mittels des Leistungsergebnisses der Klägerin geschaffen
hat. Dadurch wird die Klägerin letztendlich systematisch um die ihr zustehenden
Früchte ihrer Arbeit, das Akquirieren und Zusammenstellen von Homepages für
werbende Unternehmen gleichsam auf einem Marktplatz, gebracht. Dementsprechend
ist die von dem Beklagten vorgenommene Gestaltung seines Informationsdienstes,
die dem Benutzer keinerlei Hinweis auf die Internet-Adresse der Klägerin gibt,
unbeachtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit von sogenannten Links
(Verknüpfungen) im Internet mit anderen Homepages zu verbieten.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil
dieses Urteil rechtskräftig ist.