
OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2 U 26/00
Entscheidung vom 20. Juli 2000
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Klägerin
steht die begehrte Unterlassung an dem Domainnamen "stahlguss.de" ebenso wie die
außerdem verlangte Löschung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Im
einzelnen:
1. Zu markenrechtlichen Ansprüchen aus §§ 14 f.
MarkenG hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Beklagte durch den
streitigen Domainnamen nicht in Rechte der Klägerin an ihrer eingetragenen Marke
Sande Stahlguss oder an ihrer im Kern gleichlautenden Firma eingreift. Denn bei
dem Begriff Stahlguss handelt es sich um eine im Lexikon verzeichnete
Gattungsbezeichnung, die das Fertiggießen von Werkstücken aus Stahl bzw. ein
derart erzeugtes Werkstück beschreibt. Der Kennzeichenbestandteil Stahlguss ist
deshalb neben dem vorangestellten Bestandteil Sande von vornherein ungeeignet,
den für die Klägerin geschützten Kennzeichnungen eine Prägewirkung zu
vermitteln, so dass hieraus auch kein eigenständiger Schutz abgeleitet werden
kann (vgl. BGH 18.6.1998 WRP 998, 990, 1991 f - ALKA-SELTZER).
Ebensowenig kommt ein Löschungsanspruch analog §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 50 Abs.
1 MarkenG in Betracht. Denn die Analogiefähigkeit der Vorschriften über die
markenrechtliche Löschungsklage zur Beseitigung von beschreibenden
Kennzeichnungen aus dem Markenregister wird für Internet-Domains mit Recht
verneint, weil eine solche Adresse in ihrem rechtlichen Gehalt und in ihrer
Sperrwirkung mit Markenrechten nicht vergleichbar ist (OLG Frankfurt/Main
13.2.1997 CR 1997, 271, 272; Renck WRP 2000, 264f ).
Aus den gleichen Gründen scheiden namensrechtliche Ansprüche der Klägerin aus §
12 BGB aus. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass ihr eigenständige
Namensrechte an dem in ihrer Mehrwortkennzeichnung vorkommenden, beschreibenden
Bestandteil "Stahlguss" zustehen könnten.
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts
stehen der Klägerin keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf die begehrte
Unterlassung und Löschung zu. Denn der Umstand, dass die Beklagte den streitigen
Domainnamen für sich hat registrieren lassen, um gewisse Suchgewohnheiten von
Internet-Nutzern aufzugreifen, nämlich vor der Inanspruchnahme von Suchmaschinen
zunächst einmal den Suchbegriff adressenmäßig einzugeben, um darüber eventuell
schon Informationen zu erhalten, die eine langwierige Suche mittels
Suchmaschinen entbehrlich machen könnten, ist für sich allein
wettbewerbsrechtlich nicht anstößig. Zwar kann es Fallgestaltungen geben, in
denen die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname darauf hinaus
läuft, dass ein Wettbewerber die unter diesem Suchwort in der beschriebenen
Weise nachgefragten Informationen unter Ausschluss seiner Mitbewerber auf sich
zentriert, was u.U. zu einer faktischen Monopolisierung des Gattungsbegriffs und
einer damit einhergehenden, dem fairen Leistungswettbewerb widersprechenden
Kanalisierung der Kundenströme führt. Den Unwert dieser Verhaltensweise hat das
OLG Hamburg (13.7.1999 CR 1999, 779, 781) aber mit Recht nicht schon in der Wahl
des beschreibenden Domainnamens selbst, sondern darin gesehen, dass den
Mitbewerbern eine Mitnutzung und damit eine Partizipation am Suchvorgang
ausdrücklich verweigert worden war und dass der Suchende durch die Gestaltung
der Homepage und die hier gesetzten Links geradezu davon abgehalten wurde,
weitere Informationen, insbesondere auch zu nicht verzeichneten Mitbewerbern,
einzuholen. Einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von
Kanalisierungswirkungen, die ohne Vorliegen besonderer Umstände von
beschreibenden Domainnamen ausgehen, hat sich das OLG Hamburg dagegen enthalten.
Insoweit wird vielmehr mit Recht angenommen, dass eine mit den Suchgewohnheiten
der Internet-Nutzer einhergehende Kanalisierung durch Registrierung rein
beschreibender freihaltebedürftiger Domainnamen für sich allein nicht
wettbewerbswidrig, sondern hinzunehmen ist (OLG Frankfurt/Main 13.2.1997, CR
1997, 271, 273). Das gilt jedenfalls dann, wenn den Mitbewerbern eine faire
Chance eingeräumt ist, an der beschriebenen Kanalisierungswirkung teilzuhaben.
Dass weitere besondere Umstände wie etwa eine Irreführung über den Adressaten
oder die unter dem Domainnamen vermittelten Informationen vorliegen, ist nicht
erkennbar. Ebensowenig begründet es eine Störerverantwortlichkeit der Beklagten,
dass es nach dem Vorbringen der Klägerin infolge von Fehlern bei Eingabe der
Internetadresse zur Fehlleitung von Sendungen an die streitige Internetadresse
gekommen ist. Die leichte Verwechselbarkeit, die ähnlich auch bei
Telefaxanschlüssen anzutreffen ist, liegt weniger in der Wahl des angegriffenen,
an sich jedoch mit den Kennzeichenrechten der Klägerin nicht verwechselbaren
Domainnamens als in gewissen technischen Unzulänglichkeiten des
Übermittlungssystems, welches noch nicht einmal den von der Klägerin
aufgezeigten kleinen Fehler verzeiht.
3. Kein Anspruch steht der Klägerin schließlich
aus §§ 826,226, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Absperrens
von der Nutzung des Begriffs Stahlguss im Internet zu. Denn die Registrierung
des angegriffenen Domainnamens hindert die Klägerin nicht, ihre eigenen
Markenrechte im Internet adressenmäßig zu nutzen. Insoweit übt die Registrierung
der Beklagten für sie keinerlei Sperrwirkung aus, so dass auch keine
Schädigungsabsicht angenommen werden kann, die sonst gelegentlich die Grundlage
eines Beseitigungsanspruchs bildet (vgl. OLG Frankfurt/Main 12.4.2000 WRP 2000,
645, 646 f ). Darüber hinaus hat die Beklagte aufgezeigt, dass sie die
Internetadresse für eine Website nutzt, auf der sich interessierte
Branchenangehörige über einen dort gesetzten Link gegen Entgelt präsentieren
können. Sie hat also ersichtlich auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der
Benutzung des gerade mit einer gewissen Kanalisierungswirkung versehenen
Domainnamens, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt an der angegriffenen
Benutzung und Registrierung nichts Beanstandenswertes zu finden ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO,
die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.