
BRANDENBURGISCHES OBERLANDESGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 1 U 25/99
Entscheidung vom 12. April 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
hat der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. W* auf die
mündliche Verhandlung vom 12. April 2000 für R E C H T erkannt
Das Versäumnisurteil vom 9. Februar 2000 wird
aufrechterhalten.
Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer, zugleich Streitwert des Berufungsverfahrens: DM
50.000,--
Tatbestand
Die Klägerin, eine amtsangehörige Gemeinde, verlangt von dem
Beklagten Unterlassung der Benutzung und Verwendung des sog. Domain-Namens "luckau.de"
im Internet.
Am 17.06.1997 erfuhr die Klägerin durch eine Anfrage bei der
sogenannten RIPE-Datenbank, des Deutschen Network-Information-Centers (DE-NIC),
daß der Domain-Name "luckau.de" für eine Frau S* P* registriert war. Die DE-NIC
in Karlsruhe ist als Interessenverbund die Vergabe und Verwaltung von
Domainnamen unterhalb der für Deutschland vorgesehenen Toplevel-Domain-Ebene
"de" zuständig, wobei sie im Falle einer Antragstellung lediglich prüft, ob die
betreffende Domain bereits vergeben ist, nicht aber ob Anhaltspunkte für die
Verletzung von Rechten Dritter gegeben sind. Die Vergabe einer Domain ist für
die Nutzung des Internets, einem aus einer Vielzahl unabhängiger Netzwerke
bestehenden Kommunikationssystem mit mehreren Millionen Computern zur
Herstellung der Verbindung zwischen absendendem und empfangendem Computer
erforderlich. Über die Domain läßt sich jeder an dem Kommunikationssystem
teilnehmende Computer identifizieren. Dabei erfolgt die Datenübertragung an eine
jeweils aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Adresse des betreffenden
Computers. Sie wird in Deutschland neben der üblicherweise dem übergeordneten
Bereich zugeordneten Bezeichnung "de" aus einer zusätzlichen Buchstabengruppe
zusammengesetzt, dem sogenannten Domain-Namen, der weder einen Bezug zum
bürgerlichen Namen des Nutzers eines Rechners oder zu einer Firmenbezeichnung
aufzuweisen braucht. Die Vergabe erfolgt durchweg nach dem Prioritätsprinzip.
Anlaß für die Anfrage der Klägerin bei der RIPE-Datenbank war
eine am 23.05.1997 bei ihr eingegangene e-mail einer Firma P* -werbung in L*,
mit der der Beklagte sei als "Webmaster von Lübben, Lübbenau und Luckau" darüber
informierte, daß unter der genannten Domain Werbung präsentiert werde und - im
Hinblick auf die im Jahre 2000 in Luckau stattfindende Landesgartenschau - auch
der Klägerin dieser Weg zu einer eigenen Darstellung als "kostengünstiges Paket"
angeboten werde. Mit Schreiben vom 20.08.1997 forderte die Klägerin die
Werbeagentur unter Hinweis auf ihre Absicht, in Kürze unter der Domain "lukkau.de"
eigene Inhalte anzubieten, zu einer gütlichen Einigung bezüglich der Verwendung
des Domain-Namens auf. Daraufhin wurde ihr seitens der erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt, Frau S* P* habe ihre Rechte aus
der Registrierung der Domain an die DE-NIC zurückgegeben, was die Klägerin
allerdings bei einer weiteren RIPE-Anfrage nicht bestätigt fand. Unter dem Datum
des 16.02.1998 wies die RIPE-Datenbank nunmehr den Beklagten als Inhaber des
Domain-Namens aus, dem die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 24.02.1998 die
weitere Verwendung untersagte. Dem trat der Beklagte insbesondere unter Hinweis
auf den erfolgten Abschluß von Werbeverträgen mit Gewerbetreibenden aus Luckau
und Umgebung entgegen. Er ist nach wie vor bei der DE-NIC für die domain "luckau.de"
registriert und bietet im Internet unter dieser Domain Inhalte an.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Verwendung des
Domainnamens "luckau.de" verletze ihr Namensrecht. Sie sehe sich daran
gehindert, unter ihrem Namen eigene Inhalte im Internet anzubieten; auf Umwege
über Domain-Namen wie etwa "brandenburg.de" oder "brandenburg/kommunen luckau.de"
brauche sie sich nicht verweisen zu lassen. Es entspreche den Erwartungen eines
durchschnittlichen Internetnutzers, unter ihrem Namen vor ihr vorgegebene
Inhalte und Informationen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dies gelte auch
mit Blick auf die bevorstehende Landesgartenschau im Jahre 2000. Da der Beklagte
trotz mehrfacher Aufforderung zur Unterlassung den Domain-Namen weiter verwende,
bestehe Wiederholungsgefahr. Im übrigen habe sich der Beklagte im September 1997
telefonisch an ihren Mitarbeiter R* gewandt und die sofortige Aufgabe der
Nutzung der Domain gegen Erstattung der entstandenen Kosten angeboten. Als der
Mitarbeiter letzteres abgelehnt habe, habe der Beklagte erklärt, er werde nach
Auslaufen der von ihm geschlossenen Werbeverträge zum 31.12.1997 die Nutzung der
Domain beenden, sofern die Klägerin bis dahin nichts gegen ihn unternehme.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den
Domainnamen "lukkau.de" zu nutzen oder zu verwenden;
2. dem Beklagten anzudrohen für jeden Fall der
Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 500.000,00 oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Klägerin habe telefonisch, und zwar
durch einen für die Ausarbeitung und Gestaltung ihrer Internetseiten
zuständigen, ihm namentlich nicht bekannten Mitarbeiter gegenüber der
Vornutzerin P* auf Dauer auf die Nutzung der Domain "luckau.de" verzichtet. Der
Mitarbeiter habe zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin keinerlei Interesse an
der Nutzung der Domain haben. Die Vornutzerin P* haben sämtlich Rechte und
Pflichten aus der Domain "luckau.de" an ihn abgetreten.
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus hat mit dem
8.September 1999 verkündetem Urteil der Klage stattgegeben und zur Begründung im
wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe nach § 12 Satz 2 BGB gegenüber dem
Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens "luckau.de"
zu, der eine namensartige Kennzeichnung darstelle, die der Beklagte ohne
Ermächtigung der Klägerin und demzufolge unter Verletzung ihres Namensrechts
verwende. Einen wirksamen Verzicht auf die Namensrechte durch die Klägerin habe
der Beklagte nicht ausreichend dargetan. Jedenfalls sei ein solcher Verzicht,
weil § 67 Abs. 2 der Brandenburgischen Gemeindeordnung nicht gewahr sei, nicht
wirksam erklärt worden.
Gegen diese ihm am 24. September 1999 zugestellte
Entscheidung hat der Beklagte mit Eingang vom 25. Oktober 1999 (Montag) Berufung
eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
27. Dezember 1999 durch an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter dem 9. Februar 2000, zugestellt am 11. Februar 2000, ist gegen den
Beklagten Versäumnisurteil ergangen. Hiergegen hat er durch am 24. Februar 2000
eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Beklagte vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und
führt ergänzend aus: Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen
Entscheidung vertretenen Auffassung sei der Domain-Name nicht vom Namensrecht
des § 12 BGB umfaßt. Bei dem Domain-Namen handele es sich um eine x-beliebige
Zahlen-/Buchstabenkombination, die frei gewählt werden könne und einer
Telefonnummer vergleichbar keine Kennzeichnungsfunktion habe. Allenfalls könne
ein Domain-Name einem Computer, nicht aber seinem Benutzer zugeordnet werden.
Außerdem habe das Landgericht die Voraussetzungen an die Darlegung des geltend
gemachten Verzichts der Klägerin auf die Verwendung des Domain-Namens
überspannt. Der Verzicht ergebe sich bereits aus dem Unterlassen eines
sogenannten wait-Eintrages für die Domain durch die Klägerin und ihrem Angebot
zu einer gütlichen Einigung über die Verwendung der Domain. Ein Verzicht auf den
Domain-Namen unterliege nicht der Schriftform des § 67 Abs. 2 der
Brandenburgischen Gemeindeordnung.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil des Senats vom 9. Februar 2000
aufzuhaben und unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist
darauf, daß die Domain durchaus keine beliebige Zahlen- oder
Buchstabenkombination sei, vielmehr dem Nutzer ermögliche, anhand des bekannten
Namens Informationen abzurufen. Ein Verzicht auf die Nutzung der Domain sei
jedenfalls nicht formwirksam erfolgt. Darüber hinaus fehle es am Nachweis der
behaupteten Abtretung der Ansprüche der Vornutzerin P* an den Beklagten. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils und die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO).
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 9. Februar
2000 ist rechtzeitig erfolgt.
II. Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten. Zutreffend
hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Nutzung des
Domain-Namens "luckau.de" durch den Beklagten bejaht.
1. Nach § 12 BGB kann ein Namensberechtigter von demjenigen,
der sein Interesse an der ungestörten Namensführung durch unbefugten Gebrauch
des gleichen Namens verletzt, Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr
Unterlassung (Satz 2) verlangen. Dem Schutz des § 12 BGB unterliegt dabei nicht
nur der bürgerliche Name. Erfaßt werden vielmehr auch namensartige
Kennzeichnungen, etwa Firmenkürzel oder im Geschäftsverkehr gebräuchliche
Schlagwort, soweit sie geeignet erscheinen, eine natürliche oder juristische
Person unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Das Namensrecht gilt auch für den
Namen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (vgl. BGH GRUR 1964, 38; LG
Mannheim, NJW 1996, 2736). Ferner umfaßt der Namensschutz des § 12 BGB ebenso
die Fälle sogenannter Zuordnungsverwirrung, in denen durch eine bestimmte
Kennzeichnung eine Verbindung zwischen einem Namensträger und Produkten oder
Unternehmen hergestellt oder suggeriert wird, die tatsächlich nicht gegeben ist
(MünchKomm-Schwertner, § 12, Rdnr. 108).
Durch die Verwendung der Internetadresse "luckau.de" macht
der Beklagte vom Namen der Klägerin Gebrauch und verletzt damit ihr Namensrecht.
Der sogenannte Domain-Name stellt ein namensähnliches Kennzeichen dar, dem über
die eine bloße Registrierung hinaus auch die Funktion einer Kenntlichmachung des
hierunter registrierten Internetteilnehmers zukommt (OLG Köln, NJW-CoR 1999, 171
und 246; OLG Hamm, NJW-CoR N1998, 175). Unbeschadet dessen, daß die
Domainbezeichnung im technischen Sinne einem Computer zugeordnet ist, es sich
also strenggenommen um die Adresse eines Computers bzw. der darauf abgelegten
homepage handelt, bringt der Internetanwender, der eine Domain aufruft, damit
den dahinter stehenden Anbieter in Verbindung. Demzufolge kommt der
Domainbezeichnung - wie im Wirtschaftsleben längst erkannt und genutzt -
mindestens mittelbar Namensfunktion zu. Der durchschnittliche Internet-Nutzer
erwartet aus der Sicht eines objektivierten Empfängerhorizonts bei Aufruf eines
Domain-Namens eine damit in Zusammenhang stehendes Angebot eines konkreten
Anbieters. Anders als etwa mit einer Telefonnummer, die für sich allein den
Betreiber des Anschlusses nicht erkennen läßt, verbindet sich mit einer
Domain-Bezeichnung die Vorstellung eines Gegenübers. Damit ist der Domain-"Name"
eine namensähnliche Kennzeichnung, die dem wirklichen Namensträger zusteht und
bei unbefugter Verwendung das Namensrecht verletzt. Wer im Internet in seiner
Domain den Namen eines anderen verwendet, greift in dessen Namensrecht ein und
hat dies gemäß § 12 BGB zu unterlassen, wenn dadurch das Interesse des
Berechtigten verletzt wird.
Durch die Verwendung des Namens der Klägerin in der
Domainbezeichnung "luckau.de" hat der Beklagte Interessen der Klägerin verletzt.
Der durchschnittliche Internetbenutzer bringt diese Domain mit der Stadt Luckau
in Verbindung. Er erwartet unter dieser Adresse Informationen nicht nur über,
sondern von der Stadt Luckau und nicht eine kommerzielle Werbung in der Regie
eines privaten Betreibers. Durch die Verwendung des Namens der Klägerin (mit der
die Domain-Ebene kennzeichnenden Hinzufügung ".de"), zumal ohne weiteren Zusatz,
wird der Anschein erweckt, mit dem Aufruf dieses Domain-Namens trete man mit der
Stadt Luckau in Verbindung und erhalte von ihr zu verantwortende Informationen.
Der unbefangene Internetbenutzer geht nicht davon aus, daß sich hinter der
Domainbezeichnung "luckau.de" jemand verbirgt, der mit der Stadt Luckau nichts
zu tun hat und auch nicht etwa seinerseits den bürgerlichen Namen Luckau führt.
Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung weiter
zutreffend ausgeführt hat, braucht sich die Klägerin im Verhältnis zu dem
Beklagten nicht auf Ausweichmöglichkeiten unter andere Internetadressen
verweisen zu lassen. Das gilt schon deshalb, weil der Beklagte an der
Bezeichnung "Luckau" seinerseits keinerlei Rechte hat. Schon aus diesem Grunde
kann auch der für die Registrierung der Domainbezeichnung geltende
Prioritätsgrundsatz nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.
2. Die Klägerin hat auf die Nutzung ihres Namens im Internet
nicht wirksam verzichtet. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen
des Beklagten diesbezüglich hinreichend substantiiert ist. Selbst unterstellt,
eine telefonische Unterredung zwischen einem namentlich nicht bekannten
Mitarbeiter der Klägerin und der Vornutzerin der Domainbezeichnung P mit dem von
dem Beklagten behaupteten Inhalt habe stattgefunden würde es sich jedenfalls
nicht um einen rechtswirksamen Verzicht handeln, weil die für die Kommune
geltenden Formvorschriften nicht gewahrt sind. Nach § 67 Abs. 2 der
Brandenburgischen Gemeindeordnung bedürfen Verpflichtungserklärungen einer
Gemeinde, zu denen auch der Verzicht auf Rechte gehört, der Schriftform und der
Unterzeichnung durch den Amtsdirektor oder Bürgermeister. In dieser Form ist ein
Verzicht unstreitig nicht erfolgt. Nicht unter diese Formerfordernisse fallen
ausschließlich Geschäfte der laufenden Verwaltung, zu denen das vorliegend
behauptete jedoch nicht gehört. Hierzu kann zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen werden. Die Grundsätze der duldungs- und
Anscheinsvollmacht finden in dieser Form im Kommunalrecht, wie vom Landgericht
rechtsfehlerfrei dargelegt, keine Anwendung.
3. Die nach § 12 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr
ergibt sich daraus, daß der Beklagte die streitgegenständliche Internetadresse
in der Tat genutzt hat und sich weigert, diese Nutzung zu beenden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; im
übrigen beruhen die Nebenentscheidungen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO sowie auf §
546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
(Unterschriften)