
LANDGERICHT WUPPERTAL
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 30 Qs 5/02
Entscheidung vom 13. Februar 2002
In dem Ermittlungsverfahren
g e g e n ...
w e g e n Verbreitung pornographischer
Schriften
hat die 10. Strafkammer des Landgerichts
Wuppertal
auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 21. Januar 2002
am 13. Februar 2002 b e s c h l o s s e n :
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des
Amtsgerichts Wuppertal vom 21. Januar 2002 (8 (B) Gs 25/02) insoweit teilweise
aufgehoben, als der Antrag auf Auskunftserteilung (§§ 100g, h StPO) abgewiesen
worden ist.
Die Firma *** wird verpflichtet, über
folgende Telekommunikationsverbindungsdaten bezüglich der IP-Nummer ...
Auskunft zu erteilen
a) Im Falle einer Verbindung
Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder
Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
b) Beginn und Ende der Verbindung nach Datum
und Uhrzeit,
c) vom Kunden in Anspruch genommene
Telekommunikationsdienstleistung,
d) Endpunkte festgeschalteter Verbindungen,
ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
Die unter Ziffer 2 bezeichnete Auskunft ist
für den Zeitraum ab Ausgabe der oben genannten IP-Nummer für die Domain "www.***.de"
bis einschließlich 20.11.2001 zu erteilen.
Gründe
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist
begründet.
1.
Die Anordnungsvoraussetzungen gemäß §§ 100 g,
h StPO sind gegeben. Der Beschuldigte ist einer Straftat gemäß § 184 Abs. 1 StGB
verdächtig. Über die Internetseite http://www.***.de werden pornographische
Schriften auch Minderjährigen zugänglich gemacht. Inhaberin dieser Internetseite
ist die von dem Beschuldigten betriebene ***.
2.
Nach dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil
I Nr. 73, Seite 3879, veröffentlichten Wortlaut des am 01.01.2002 in Kraft
getretenen § 100 g StPO darf derjenige, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, zur - unverzüglich zu
erteilenden - Auskunft über bestimmte Telekommunikationsverbindungsdaten
verpflichtet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
jemand als Täter oder Teilnehmer "eine Straftat von erheblicher Bedeutung,
insbesondere eine der in § 100a Satz 1 genannten Straftaten, oder mittels einer
Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes) begangen, in Fällen,
in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat
vorbereitet hat."
Dieser Wortlaut ist insoweit erkennbar
unvollständig, als nach "begangen" und zwischen "oder" und "mittels" eine
grammatikalische Lücke besteht. Diese ist nach allgemein anerkannten
Auslegungsregeln nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich
aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, dem Sinnzusammenhang und dem
erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt, zu schließen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO, 45. Auflage, Einleitung Randziffer 194 m.w.N.).
Der vorliegende Gesetzeswortlaut deckt zwei
Alternativen ab, wie die Verknüpfung der Satzteile "eine Straftat von
erheblicher Bedeutung" und "mittels einer Endeinrichtung ..." durch die
Konjunktion "oder" zeigt. "Mittels einer Endeinrichtung" schließt sich gerade
nicht an den zur Beschreibung der "Straftat von erheblicher Bedeutung"
eingefügten, durch Kommata abgetrennten Nebensatz "insbesondere ..." an, sondern
zählt eine weitere selbständige Eingriffsalternative auf.
Ein Rückgriff auf den den
Landesjustizverwaltungen vom Bundesministerium der Justiz mit Schreiben vom
03.08.2001 übermittelten Referentenentwurf mit Begründung vom 19.07.2001 (vgl.
Bl. ... d.A.) bestätigt dieses vom Wortlaut gewonnene Ergebnis, als die
Auskunftsanordnung nicht nur bei "Straftaten von erheblicher Bedeutung" ergehen
können sollte, sondern auch soweit die zu untersuchende Tat "mittels einer
Endeinrichtung im Sinne des § 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes (z.B.
Telefon oder PC) begangen worden ist".
Der verkürzte Satz ist im Wege der Auslegung
daher dahin zu lesen, dass entsprechend der handschriftlichen Korrektur der dem
Bundestag nach dem Referentenentwurf vorzulegenden Beschlussfassung (vgl. dort
S. 4 = Bl. ... d.A.) zwischen "oder" und "mittels" die Worte "eine Straftat" und
hinter "begangen" das Wort "hat" einzufügen ist.
3.
Die Anordnung der Auskunft ist auch
verhältnismäßig. Mildere Maßnahmen zur Erlangung der für das
Ermittlungsverfahren erforderlichen Informationen sind nicht ersichtlich.
(Unterschriften)