
LANDGERICHT WIESBADEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 10 O 116/01
Entscheidung vom 13. Juni 2001
Tatbestand
Die Verfügungsbeklagte
registriert und verwaltet hinsichtlich des Internets Domain-Namen unterhalb der
länderbezogenen Top-Level-Domain ".de". Allen unmittelbar an das Internet
angeschlossenen Rechnern sind sogenannte Internet-Protocol (IP)-Nummern
zugewiesen, die aus vier durch Punkte getrennten Zahlenreihen von jeweils 0 -
255 (ein Byte) bestehen, z.B. 194.246.96.76. Diese Zahlenfolgen stellen die
Rufnummern der Rechner dar, anhand deren Informationen im Internet zu dem
"richtigen" Rechner transportiert werden. Die Verwendung von Domain-Namen dient
insofern der Benutzerfreundlichkeit des Internets, als einem registrierten
Domain-Namen eine IP-Nummer so zugeordnet wird, dass zur Anwahl des
dahinterstehenden Rechners die Eingabe der Domain ausreicht. Es "übersetzt" dann
ein sogenannter Nameserver diese Domain in die zugehörige IP-Nummer, anhand
derer die Übermittlung an den richtigen Adressat erfolgt. Das Namensregister und
der Namenserver für die Domains mit der Endung ".de" wird von der
Verfügungsbeklagten geführt. Die eigentliche Domain-Registrierung erfolgt in
technischer Hinsicht in etwa 99,7 % der Fälle über die
Internet-Service-Provider, welche der genossenschaftlich verfassten
Verfügungsbeklagten als Genossen angehören. Die Provider übermitteln die
Domain-Meldungen im Auftrag des Kunden über eine Schnittstelle im Internet
direkt an den Rechner der Verfügungsbeklagten, wo die Registrierung sodann voll
automatisch vollzogen wird. Ist der gewünschte Domain-Name nicht vergeben, wird
er von dem Provider des Anmelders in die Datenbank eingetragen. Mittlerweile
befinden sich ca. 4,5 Mio Domain-Namen im Bestand der Verfügungsbeklagten. Bei
der Verfügungsbeklagten gehen derzeit monatlich knapp 180.000
Registrierungsanträge ein. Die Verfügungsbeklagte erhält Registrierungsentgelte,
deren Höhe davon abhängt, ob die Registrierungsanträge über einen Provider oder
von dem Antragsteller direkt bei der Verfügungsbeklagten eingereicht werden.
Domains werden nach dem Grundsatz "first come first served" registriert, ohne
dass die Verfügungsbeklagte prüft, ob die jeweils in Auftrag gegebene Domain mit
Namens-, Marken- oder sonstigen Rechten Dritter kollidiert, geschweige denn, ob
die ggfs. unter den Domain-Namen später abrufbaren Webseiten rechtswidrig sind.
Die Registrierungsbedingungen der Verfügungsbeklagten enthalten folgende
Bestimmung:
"Der Kunde versichert, dass
seine Angaben richtig sind und er zur Nutzung der Domain berechtigt ist,
insbesondere, dass die Domain keine Rechte Dritter verletzt und nicht gegen
allgemeine Gesetze verstößt."
Ein ordentliches
Kündigungsrecht der Verfügungsbeklagten besteht nach ihren
Registrierungsbedingungen nicht. Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen kann die
Verfügungsbeklagte den Registrierungsvertrag fristlos kündigen. Gegenstand der
vertraglichen Beziehungen zwischen der Verfügungsbeklagten und dem
Domain-Inhaber ist nur die Domain selbst und nicht auch die Erbringung anderer
Dienstleistungen, die, wie z.B. die Vermittlung des Netzzuganges, von Providern
erbracht werden.
Die Kläger haben gegen einen
... beim Landgericht Wiesbaden eine hiermit in Bezug genommene einstweilige
Verfügung vom 10.5.2001 erwirkt, mit der diesem unter Androhung von Ordnungsgeld
und Ordnungshaft untersagt wird, auf einer Homepage im Internet bestimmte
Äußerungen/Darstellungen zu verbreiten. Die einstweilige Verfügung ist dem ...
bislang noch nicht zugestellt worden. Seit dem 15.5.2001 betreibt ... unter der
... eine hiermit in Bezug genommene Homepage, mit der er gegen die gegen ihn
ergangene einstweilige Verfügung verstößt.
Die Verfügungsklägerin macht
geltend, die Verfügungsbeklagte treffe hinsichtlich der Homepage des ... eine
Mitstörerhaftung. Wenn ein Rechtsverstoß offenkundig und für die
Verfügungsbeklagte ohne weiteres feststellbar sei, sei sie verpflichtet, die
beanstandete Registrierung ohne weiteres im Rahmen ihres Zugriffsbereiches
aufzuheben. Die Verfügungsbeklagte sei als Einzige dazu in der Lage, den Zugriff
auf die Homepage von ... unter ... zu sperren. ... habe seine Homepage auf
Computern eines Providers in den USA hinterlegt. Auch wenn diese Homepage dort
ohne einen Domain-Namen unter Eingabe einer zehnstelligen Zahlenkombination
jederzeit erreichbar sei, würden die bereits in die Tausende gehenden
Zugriffszahlen auf die Homepage sicher deutlich abnehmen, da die
Zahlenkombination niemandem bekannt sei und sich nur für Insider herausfinden
lasse. Im Internet dürfe kein rechtsfreier Raum bestehen.
Die Verfügungsklägerin
beantragt,
der
Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in
Höhe von bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, zu untersagen,
Dritten den Zugang zu einer mit ... bezeichneten Internet-Homepage zu
ermöglichen, sofern auf dieser Homepage
a) der Antragsteller zu 1) als "Lügner" und/oder
b) der Antragsteller zu 2) als "Betrüger" und/oder
c) die Antragstellerin zu 5) als "Winkeladvokat" bezeichnet und/oder
d) der Antragsteller zu 3) und die Antragstellerin zu 4) namentlich genannt
werden, insbesondere, wenn dies unter der Überschrift "Die Positionen und
Funktionen der Wiesbadener Connection" geschieht.
Die Verfügungsbeklagte
beantragt,
den
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, sie sei
nicht Mitstörerin zu der angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung des ... .
Die Haftung nur ganz entfernt Beteiligter, die lediglich technisch oder
gewerblich notwendige Infrastrukturdienstleistungen erbringen, für unerlaubte
Handlungen oder andere Rechtsverstöße, die unter Ausnutzung der an sich
wertfreien und nicht rechtsverletzenden Dienstleistung erbracht werden, sei
abwegig. Sie, die Verfügungsbeklagte, leiste keinen Verursachungsbeitrag im
Sinne der Äquivalenzformel für die behaupteten Rechtsverletzungen des
Unterlassungsschuldners. Sie habe nicht die tatsächlichen Möglichkeiten, die
behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf den Webseiten des ... zu
verhindern. Ihr, der Verfügungsbeklagten, obliege keine inhaltliche Überprüfung
von Webseiten, zu der sie angesichts ihres Aufgabenbereichs und der besonderen
Internetstruktur auch nicht in der Lage sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten
des Vorbringens der Parteien wird auf ihre zu den Gerichtsakten gelangten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Ein Verfügungsanspruch der
Verfügungskläger, der allein aus den §§ 823, 1004 BGB hergeleitet werden könnte,
besteht nicht.
Die Verfügungsbeklagte ist
weder als unmittelbare noch als mittelbare Störerin hinsichtlich der
Rechtsgutverletzung anzusehen, die von ... und seiner Homepage ausgeht. Die
Rechtsgutverletzung (Beeinträchtigung), der die Verfügungskläger mit ihrem
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung begegnen wollen, wird durch die
Verfügungsbeklagte nicht adäquat kausal veranlaßt. Die Verfügungsbeklagte
leistet keinen entscheidenden Tatbeitrag zur Verbreitung der auf der Homepage
des ... enthaltenen Inhalte. Die maßgebliche Rechtsgutverletzung besteht
vorliegend darin, dass auf einem Computer irgendwo eine Homepage hinterlegt ist,
auf die im Rahmen des Internets weltweit zurückgegriffen werden kann. Selbst
wenn es zur Löschung des Domain-Namens des ... bei der Verfügungsbeklagten käme,
bliebe die maßgebliche Rechtsgutverletzung als solche jedenfalls insofern
bestehen, als die Homepage weiterhin im Internet ohne weiteres zugänglich wäre,
nämlich entweder über die IP-Nummer oder eine andere, weltweit mit gleicher
Zugänglichkeitswirkung zu erlangende Domain oder durch Verlinkung über eine
andere Homepage.
Darüberhinaus wird mit der
Vergabe der Domainbezeichnung ".de" der von der Homepage des ... ausgehenden
Rechtsgutverletzung jedenfalls auch kein glaubhaft gemachtes feststellbares
größeres Gewicht verliehen, welches dazu führen könnte, der
streitgegenständlichen Domain-Verwendung die Qualität eines entscheidenden
Tatbeitrages beizumessen.
Bei verständiger Würdigung
sämtlicher Umstände bleibt für die Annahme eines entscheidenden Tatbeitrages der
Verfügungsbeklagten und damit eines Kausalzusammenhanges zwischen der
Domain-Registrierung und der fortbestehenden Rechtsgutverletzung als solcher
kein Raum.
Eine Rechtsschutzmöglichkeit
ist der Verfügungsklägerin jedenfalls hinsichtlich des ... hinreichend eröffnet,
auch wenn diese nur schwer umsetzbar sein sollte. Ob sich die
Rechtsschutzverwirklichung gegenüber Verantwortlichen praktisch als leicht oder
schwer erweist, stellt kein rechtliches Kriterium dafür dar, einer anderen
Person die zur Inanspruchnahme notwendige Störereigenschaft beizumessen.
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO
(Unterschriften)